Dr. Rick und Dr. Nick: Wenn die eigene KI den Doktortitel erfindet

Markus Seyfferth
Autor Dr. Web
4 Min. Lesezeit
Dr. Rick und Dr. Nick: Wenn die eigene KI den Doktortitel erfindet

Sie buchen einen Termin per Chatbot, der Bot lobt die Qualifikationen der Praxis in den höchsten Tönen, und Sie denken: alles legitim. Bei zwei bundesweit bekannten Beauty-Medizinern aus Recklinghausen hat genau dieser Bot die Karriereleiter ihrer Chefs eigenmächtig nach oben verlängert. Mit Facharzttiteln, die es überhaupt nicht gibt.

drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügen

Das Wichtigste in Kürze

  • OLG Hamm verurteilt die Aesthetify GmbH wegen erfundener Facharztbezeichnungen auf ihrer Website
  • Der KI-Chatbot bezeichnete die Geschäftsführer als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, obwohl diese Bezeichnung in keiner Weiterbildungsordnung existiert
  • Das Unternehmen haftet selbst dann, wenn der Bot ausschließlich mit korrekten Daten trainiert wurde
  • Revision zum BGH wurde zugelassen, Aktenzeichen 4 UKl 3/25

Was hat der Bot eigentlich erzählt?

Arztkittel mit Schild
Zwei promovierte Mediziner betreiben unter dem Namen „Dr. Rick und Dr. Nick“ bundesweit sechs Aesthetify-Standorte für ästhetische Behandlungen mit Chatbot-Terminbuchung

Hinter „Dr. Rick und Dr. Nick“ stecken zwei promovierte Mediziner, die als Geschäftsführer der Aesthetify GmbH bundesweit sechs Standorte für ästhetische Behandlungen betreiben. Auf ihrer Website konnten Kundinnen und Kunden per Chatbot Termine buchen und Fragen stellen.

Der Bot war fleißig und kreativ. Auf Anfragen zur Qualifikation lieferte er Bezeichnungen wie „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Facharzt für ästhetische Medizin“ oder „Facharzt für ästhetische Behandlungen“. Klingt nach hochkarätiger Ausbildung. Bloß: Diese Facharzttitel existieren in keiner Weiterbildungsordnung einer deutschen Ärztekammer. Die KI hatte sie schlicht erfunden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte ab und zog vor Gericht, nachdem die Unterlassungserklärung verweigert wurde.

Warum trifft die Haftung das Unternehmen?

Mörser mit Pistill, Holzstempel „Haftung übernommen“ und Zettel „Fehler der KI :(“ auf Weiß
Oberlandesgericht Hamm: Chatbot ist rechtlich Teil der Unternehmensorganisation, nicht eigenständiger Dritter

Vor dem Oberlandesgericht Hamm argumentierte die Beklagte, der Chatbot habe eigenständig gehandelt, sei also gewissermaßen ein Dritter. Diesem Einwand erteilte der 4. Zivilsenat eine klare Absage. Laut Legal Tribune Online ist der Bot rechtlich Teil der geschäftlichen Organisation des Unternehmens.

Volle Verantwortung auch dann, wenn der Bot ausschließlich mit korrekten Daten trainiert wurde. Die Falschangabe wird der Aesthetify GmbH nach § 5 UWG als irreführende geschäftliche Handlung zugerechnet. Damit gilt: Halluziniert die KI, blutet das Unternehmen.

Unternehmen behandeln Chatbots oft wie eine harmlose Service-Spielerei. Das Urteil aus Hamm zeigt, dass dahinter ein wettbewerbsrechtliches Pulverfass schlummert. Jede Aussage des Bots ist juristisch Ihre Aussage.

— Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web

Was bedeutet das für Ihren Chatbot?

Doktorhut mit Quaste und Zettel mit Aufschrift: DR. MEIN EIGENES KI-DIPLOM
Gericht urteilt erstmals in Deutschland: KI-Chatbots haften für fehlerhafte Antworten. Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen

Das Urteil ist die erste veröffentlichte Entscheidung in Deutschland zur UWG-Haftung für KI-Halluzinationen. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Unternehmen mit Chatbot auf ihrer Website vier Punkte prüfen.

Inhaltliche Sperrlisten: Themen mit hohem Halluzinationsrisiko wie Qualifikationen, Zertifikate, Preise oder Garantien gehören in eine explizite Sperrliste. Der Bot darf hier nur aus geprüften Textbausteinen antworten, nicht generativ.

Stichprobenkontrolle: Konversationen werden regelmäßig protokolliert und auf Falschaussagen geprüft. Eine wöchentliche Stichprobe von 50 Dialogen reicht in den meisten Fällen aus, um Drift zu erkennen.

Disclaimer ist kein Freibrief: Der bloße Hinweis „Antworten können fehlerhaft sein“ schützt vor der UWG-Haftung nicht. Das Gericht prüft die Wirkung auf den durchschnittlichen Verbraucher, nicht das Kleingedruckte.

Versicherungsschutz prüfen: Klären Sie mit Ihrer Betriebshaftpflicht, ob Schäden durch KI-Halluzinationen gedeckt sind. Viele Policen wurden vor dem Chatbot-Zeitalter formuliert und kennen den Tatbestand noch nicht.

Wie weit das Risiko reicht, zeigen Parallelfälle. In Ontario hat ein staatlicher Rechnungshof bei zwölf von zwanzig KI-Scribe-Systemen den falschen Wirkstoff in Arzt-Patienten-Protokollen dokumentiert. In Florida läuft eine Klage gegen OpenAI mit dem Vorwurf, ChatGPT habe bei der Tatplanung eines Massakers assistiert. Die Mechanik ist immer die gleiche: Wer einen Bot betreibt, betreibt seine Ausgaben.

Worauf Sie jetzt achten sollten

Orangefarbener Doktorhut mit goldener Troddel und weißem Text auf weißem Hintergrund
Generative KI-Systeme erfordern vor dem Start systematische Risikoprüfung zu Aussagen, Kontrolle und Haftung

Der Reflex „Wir testen mal kurz einen Chatbot“ wird teuer. Bevor ein generatives System öffentlich antwortet, gehört eine systematische Risikoprüfung in den Roll-out-Plan. Welche Aussagen darf der Bot überhaupt machen? Wer kontrolliert die Antworten? Wer haftet bei Abmahnung?

Eine fundierte Antwort liefert unser LLM-Ratgeber zu Sprachmodellen im Unternehmenseinsatz. Wer das Risikoprofil generativer KI tiefer verstehen will, findet im GEO-Ratgeber auch die Sichtbarkeitsseite der gleichen Medaille.

Mehr Newshunger?

Namensschild an orangem Band mit „DR. AI NICK“, durchgestrichenem „Ph.D.“ und „ERFUNDEN“
KI halluziniert in Patientennotizen in Ontario. In Florida greift die KI-Anbieter-Haftung. ChatGPT-Zitationen 2026 werden von Wikipedia und Reddit dominiert
4,2 10 Bewertungen

Wie hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Markus Seyfferth
Autor
ist seit 2019 geschäftsführender Gesellschafter von Dr. Web. Er verantwortet die redaktionelle Ausrichtung des Dr. Web Magazins und bringt seine Expertise in den Bereichen Webdesign, Webentwicklung, WordPress, SEO sowie Online Marketing ein. Zudem verfasst er regelmäßig Fachartikel, um sein Wissen und seine Erfahrungen zu teilen und anderen im Online Marketing weiterzuhelfen.
783 Artikel veröffentlicht
Alle Artikel

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

Mehr solcher Artikel?
Jetzt kostenlos abonnieren.

Jeden Dienstag die besten Artikel aus dem Dr. Web-Magazin direkt in Ihr Postfach – kein Spam, jederzeit abmeldbar.

Einmal pro Woche, kein täglicher Spam
Jederzeit mit einem Klick abmeldbar
DSGVO-konform via Brevo