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Ab dem 30. Oktober gelten neue Nutzungsbedingungen für Geschäftskonten auf Facebook, Instagram und WhatsApp. Meta darf damit die Websites automatisch auslesen, die mit einem Konto verbunden sind. Das Wort „trainieren“ hat der Konzern nach Kritik gestrichen, drei Juristen halten die Erlaubnis trotzdem für kaum begrenzt.

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Zwischen Bericht und Korrektur lag ein Tag. Am 15. Oktober berichtete das Nieman Journalism Lab der Harvard-Universität, dass Meta die Inhalte ausgelesener Websites auch zum Training seiner KI nutzen dürfe.[2] Am Freitag darauf stellte der Konzern eine überarbeitete Fassung online, die Erlaubnis zum Auslesen selbst blieb Wort für Wort stehen.[1]

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zustimmung gilt mit der weiteren geschäftlichen Nutzung, ein Widerspruch vor dem Stichtag ist nicht vorgesehen.
  • Die Klausel erlaubt Crawler und Testzugänge auf allen Websites, die mit Produkten oder Diensten des Unternehmens verbunden sind.
  • Meta sagt zu, die robots.txt zu beachten, im Vertragstext steht diese Zusage nicht.
  • Verlegerverbände in der EU, in Großbritannien und den USA fordern, dass Behörden eingreifen.

Was erlauben Metas neue Nutzungsbedingungen?

Schlüssel und Hundemarke auf hellblauer Matte mit dem Schriftzug „Bitte draußen bleiben“
Meta darf ab 30. Oktober Websites automatisch auslesen und zwischenspeichern, um Crawler und Testzugänge zu nutzen

Die Klausel steht in den kommerziellen Nutzungsbedingungen, die am 30. Oktober die Fassung vom 6. März 2024 ablösen.[3] Meta und von Meta beauftragte Firmen dürfen danach Crawler und andere automatische Programme einsetzen und Testzugänge anlegen. Erfasst sind alle Websites und einzelnen Adressen, die „mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen verbunden“ sind: Meta darf sie auslesen, zwischenspeichern und auswerten. Dazu kommen Adressen, die über die Nutzung von Metas Diensten zugänglich werden.[1] Betroffen sind Konten, die Seiten und Gruppen verwalten, Anzeigen schalten oder die Meta Business Suite nutzen, praktisch also jeder Verlag und jede Firma mit Facebook-Seite.[2]

Geändert hat Meta am 16. Oktober nur den Zweck. Die erste Fassung erlaubte, die Inhalte für alle Meta-Produkte zu verwenden, ausdrücklich auch zum Trainieren. Die neue Fassung beschränkt die Nutzung auf „Werbe- und Geschäftsprodukte“ und auf die Sicherheit der eigenen Dienste.[1] Als Beispiele nennt Meta Anzeigen, die Meta Business Tools und die Meta Business Suite. Ein Sprecher erklärte, es gehe „nicht um das Auslesen von Nachrichtenseiten“.

Warum reicht Juristen die Korrektur nicht?

Matt Topic, Medien- und Urheberrechtsanwalt der Kanzlei Loevy & Loevy, stört sich am Wort „entwickeln“. Meta entwickle vermutlich auch KI-Produkte für Unternehmen, und „entwickeln“ sei weit genug, um „trainieren“ einzuschließen. Was ein Geschäftsprodukt ist, legen die Bedingungen nicht fest.[1] James Grimmelmann, Professor für Digital- und Informationsrecht an der Cornell Law School, hält die neue Zweckangabe für so weit, dass sie kaum etwas ausschließt. Unberührt bleibe die Formel von den „verbundenen“ Websites, die das Auslesen ganzer Auftritte erlaube.

Bisher war das Auslesen an eine Anzeigenbuchung gebunden. Die Bedingungen für generative KI in Anzeigen vom 6. Mai 2024 erlaubten Meta, die URLs zu crawlen, die ein Werbekunde selbst angab, und zwar nur für dessen Anzeigen.[3] Meta überführt diese Regeln jetzt in die allgemeinen Bedingungen. Damit gelten sie für jede geschäftliche Nutzung, auch für die Facebook-Seite eines Handwerksbetriebs. Nach Grimmelmanns Lesart könnte Meta mit den Testzugängen Scheinkonten anlegen und so an Inhalte hinter einer Anmeldung gelangen. Ob das auch für Bezahlschranken gilt, wollte Meta nicht sagen.[2]

Ein ähnliches Muster zeigt sich beim Abo Meta One: Ohne Abo begrenzt Meta die Zahl der Link-Beiträge, für mehr Links verlangt der Konzern Geld. Zugriff auf dieselben Websites, deren Links er bepreist, verschafft er sich mit den neuen Bedingungen kostenlos.[2] Benjamin Sobel, Rechtsprofessor an der University of Wisconsin, erkennt darin ein aus dem Kartellrecht bekanntes Kopplungsgeschäft: Die Geschäftskonten gibt es nur zusammen mit der Erlaubnis zum Auslesen.

Metas neue Bedingungen in Zahlen
Was die Klausel für Geschäftskonten erlaubt und welche Crawler eine Sperre beachten
30.10.
gelten die neuen Bedingungen, die weitere geschäftliche Nutzung zählt als Zustimmung
1 Wort
hat Meta nach Kritik gestrichen: „trainieren“, die Erlaubnis zum Auslesen blieb
2 von 5
Crawlern dürfen laut Metas Dokumentation die robots.txt in Ausnahmefällen übergehen
3 Verbände
aus der EU, Großbritannien und den USA verlangen ein Eingreifen der Behörden

Metas Crawler und die robots.txt

Meta-ExternalAgent
Training von KI-Basismodellen, Indexieren für Meta-Produkte
sperrbar
Meta-ExternalAds
Werbe- und andere Geschäftsprodukte
sperrbar
Meta-WebIndexer
Suchergebnisse von Meta AI
sperrbar
FacebookExternalHit
Vorschau geteilter Links
Ausnahme bei Sicherheitsprüfungen
Meta-ExternalFetcher
Abrufe, die ein Nutzer anstößt
Ausnahme bei Nutzerabrufen

Eine Änderung der robots.txt greift laut Meta nach bis zu 24 Stunden.

Eine Facebook-Seite darf nicht zum Pfand für die eigene Website werden.

Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
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Schützt die robots.txt vor Metas Crawlern?

Meta verweist auf diese Datei: Nachrichtenseiten könnten den Crawler wie alle anderen Inhaber über die robots.txt sperren, daran habe sich nichts geändert, erklärte ein Sprecher am 17. Oktober.[1] In den überarbeiteten Bedingungen steht dazu kein Satz. Sobel erinnert daran, dass die robots.txt nur einen Wunsch ausdrückt. Sie gleiche einem Schild vor dem Haus, das Passanten bittet, nicht hinzusehen: Verbieten lasse sich der Blick damit nicht.

In Deutschland hat die Datei mehr rechtliches Gewicht. Text und Data Mining ist nach § 44b des Urheberrechtsgesetzes erlaubt, solange sich der Rechteinhaber die Nutzung nicht vorbehalten hat. Bei Websites wirkt ein solcher Vorbehalt nur in maschinenlesbarer Form, etwa in der robots.txt.[5] Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen solche Vorbehalte nach Artikel 53 der KI-Verordnung erkennen und einhalten.[6] Die neue Klausel setzt eine Stufe früher an, beim Vertrag. Die vom Nieman Lab befragten Juristen sehen darin einen Hebel, mit dem Meta argumentieren könnte, die Zustimmung in den Bedingungen gehe der robots.txt vor.[2] Topic lässt offen, ob ein Gericht dieser Auslegung folgen würde, rät Verlagen aber, damit zu rechnen.

Der European Publishers Council will die EU-Kommission und die Regulierungsbehörden für Telekommunikation offiziell auffordern, die Bedingungen auf Urheberrecht, faire Verträge und den Missbrauch von Marktmacht zu prüfen. Danielle Coffey, Chefin der News/Media Alliance, des größten Verlegerverbands der USA, nennt die Klausel „empörend und wahrscheinlich rechtswidrig“.[1] Auch die britische News Media Association ruft die Regierung zum Eingreifen auf.

Was sollten Unternehmen bis zum 30. Oktober prüfen?

Metas eigene Dokumentation führt fünf Crawler auf.[4] Meta-ExternalAgent sammelt Inhalte unter anderem für das Training von KI-Basismodellen, Meta-ExternalAds für Werbe- und Geschäftsprodukte, also genau für den Zweck der neuen Klausel. Beide lassen sich laut Meta per robots.txt aussperren. FacebookExternalHit, der die Vorschau geteilter Links erzeugt, kann die Datei bei Sicherheitsprüfungen übergehen, Meta-ExternalFetcher bei Abrufen, die ein Nutzer anstößt.

  • Sperre eintragen: Ein Sperreintrag (Disallow) in der robots.txt für Meta-ExternalAgent und Meta-ExternalAds hält Inhalte aus dem KI-Training und aus Metas Werbeprodukten heraus. Laut Meta greift eine Änderung erst nach bis zu 24 Stunden.
  • Vorschau erhalten: Lassen Sie FacebookExternalHit gerne zu, sonst erscheinen geteilte Links ohne Bild und Anrisstext.
  • Logdateien auswerten: Die Serverprotokolle zeigen, welche Meta-Crawler Ihre Website abrufen und ob sie die Sperre einhalten. Eine Sperre auf Ebene des CDN wirkt auch gegen Crawler, die die robots.txt übergehen.
  • Konto abwägen: Klären Sie mit der Rechtsabteilung, ob der Nutzen der Facebook-Seite die Erlaubnis zum Auslesen aufwiegt. Nach dem 30. Oktober gilt die weitere Nutzung als Zustimmung.

Wie weit eine Website KI-Crawler duldet, entschied bisher ihr Betreiber. Meta schreibt die Antwort für seine Geschäftskunden jetzt vorab in die Vertragsbedingungen.

Quellen

6 Quellen anzeigenQuellen ausblenden
  1. Nieman Journalism Lab, Andrew Deck und Hanaa’ TameezLegal experts warn Meta’s new terms still grant broad scraping permissions, despite language changes17.10.2026
  2. Nieman Journalism Lab, Andrew Deck und Hanaa’ TameezMeta’s new commercial terms will allow the scraping of news sites, legal experts say15.10.2026
  3. Search Engine JournalMeta’s New Terms Expand Crawling Rights Beyond Advertisers16.10.2026
  4. Meta for DevelopersMeta Web Crawlers
  5. Bundesministerium der Justiz§ 44b Urheberrechtsgesetz, Text und Data Mining
  6. Europäische UnionVerordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Artikel 53

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