Apple nimmt das Warnsymbol und den Begriff „Tracking“ aus der Einwilligungsabfrage für fremde Apps. Das Bundeskartellamt hat die Zusagen mit Beschluss vom 13. August 2026 für bindend erklärt, sieben Jahre lang wacht ein unabhängiger Treuhänder über die Einhaltung. App-Anbieter haben vier Monate Zeit für den Umbau.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenApple blendet die Tracking-Abfrage seit April 2021 mit einer abwehrenden Handfläche und dem Wort „Tracking“ ein. Das eigene Werbefenster kommt ohne beides aus. Genau diese Asymmetrie hat das Bundeskartellamt nach vier Jahren Verfahren beendet.[1]
Das Wichtigste in Kürze
- Warnsymbol und der Begriff „Tracking“ verschwinden aus der von Apple vorgegebenen Abfrage für Drittanbieter.
- Der frei belegbare Erklärtext wächst von ein bis zwei vorgegebenen Sätzen auf bis zu 4.000 Zeichen.
- Datenschutz-Einwilligung und Apple-Abfrage lassen sich künftig zu einer einzigen Auswahl zusammenlegen.
- Die neue Fassung gilt zunächst nur für Nutzer mit deutscher App-Store-Rechnungsadresse.
Warum griff das Kartellamt die Abfrage an?

Nudging heißt der Kern der Beanstandung. Die von Apple vorgegebene Abfrage lenkt Nutzer nach der vorläufigen Bewertung der Behörde zur Ablehnung, Apples eigenes Fenster für personalisierte Werbung dagegen zur Zustimmung. Das Warnsymbol, das Reizwort „Tracking“, uneindeutige Beschreibungen der Datennutzung und die Reihenfolge der Auswahlmöglichkeiten wirken dabei zusammen.[2] Apple hält seine Regeln für wettbewerbskonform und bot die Zusagen ohne Anerkennung eines Verstoßes an.
Zwei Erlösquellen erklären das wettbewerbliche Gewicht. An bezahlten Apps und Abos verdient Apple über Provisionen mit, an den Werbeeinnahmen der App-Anbieter dagegen grundsätzlich nicht.[1] Bis zu 60 Prozent ihres Umsatzes erzielen App-Anbieter über Betriebssystem und App Store. Dass die Bonner Behörde längst nicht jeden Datenstreit als Missbrauch wertet, zeigte kurz zuvor das Verfahren gegen SAP.
Was ändert sich an der Abfrage?
Neutrale Gestaltung steht im Zentrum der Zusagen. Warnsymbol und Reizwort entfallen, Wortlaut und Reihenfolge der Auswahlmöglichkeiten gleichen sich in beiden Fenstern an. Der frei belegbare Erklärtext wächst auf bis zu 4.000 Zeichen; bislang gab Apple dafür ein bis zwei Sätze vor.[2]
Eine Abfrage statt zwei lautet die zweite Änderung. App-Anbieter dürfen ihre datenschutzrechtliche Einwilligung mit der Apple-Abfrage verschmelzen, sodass eine einzige Auswahl beide abdeckt. Anbieter, die ihr bestehendes Consent-Banner unangetastet lassen wollen, dürfen in der Abfrage stattdessen auf die bereits erteilte Einwilligung hinweisen; ein neuer Anlauf ist dann erst zwölf Monate später erlaubt.[2] Welche Consent-Plattform diese Kombination unterstützt, zeigt der Vergleich von Cookiebot und Consentmanager.
Apple darf sich weiter mit Datenschutz vom Wettbewerb abheben, muss die eigene Werbe-Abfrage dabei aber am selben Maßstab messen lassen wie die der Konkurrenz. Für App-Anbieter im Mittelstand zählt vor allem die zweite Zusage: ein Abfragefenster weniger, das der Nutzer wegklicken kann.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Fristen, Bindung und Marktgewicht
Bußgelder anderer Behörden für denselben Rahmen
Was sollten App-Anbieter jetzt prüfen?
Zunächst nur Deutschland bekommt die neue Fassung: Maßgeblich sind die deutsche App-Store-Rechnungsadresse und ein Gerät in Deutschland. Auf andere EU-Staaten kann der Beschluss laut Bundeskartellamt ausstrahlen.[2] Frankreich und Italien verhängten für denselben Regelrahmen bereits Bußgelder von 150 Millionen und 98,6 Millionen Euro.[1] Wie teuer eine erzwungene Zustimmung wird, zeigte die Strafe gegen den Kundenklub von Elkjøp.
Vier Monate bleiben ab Zustellung des Beschlusses. Apple testet die Umstellung vorab gemeinsam mit App-Anbietern. Prüfen Sie in dieser Zeit gerne, ob Ihre Consent-Plattform die kombinierte Abfrage ausspielen kann; die Fallstricke bei den Einwilligungs-Signalen beschreibt der Leitfaden zum Google Consent Mode v2. Beschwerden über die Umsetzung nimmt künftig der Treuhänder entgegen. Damit rückt die Werbe-Einwilligung neben Meldepflichten und Haftung auf die Risikoliste der Geschäftsführung.
Quellen
[1] Bundeskartellamt: „Apple ändert Regeln für personalisierte Werbung in Apps“, Pressemitteilung vom 17. August 2026
[2] Bundeskartellamt: FAQ zum Verfahren B7-54/25, Einwilligungsabfragen für die Nutzung von Nutzerdaten zu Werbezwecken in Apps
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