Das OLG Hamm hat Vonovia am 9. September 2026 die Strom-Kopplung im Mietvertrag untersagt, rechtskräftig und ohne Umweg über eine Berufung. Betroffen ist eine Klausel, mit deren Unterschrift der Mieter zugleich die Vonovia Energie mit der Stromlieferung beauftragte. Das Urteil trifft nicht nur einen Konzern mit rund 530.000 Wohnungen, sondern das Geschäftsmodell dahinter.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenEine einzige Unterschrift unter den Mietvertrag reichte, damit die Vonovia Energie den Strom lieferte. Genau diese Kopplung hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt gestoppt und der Immobilienbranche eine Grenze gezogen, die über den Einzelfall hinausreicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamm erklärte die Kopplungsklausel am 9. September 2026 für unzulässig, das Urteil ist rechtskräftig.
- Mieter wählen ihren Stromlieferanten weiter frei, die Unterschrift unter den Mietvertrag bindet an keinen Energievertrag.
- Vonovia baute mit der Klausel den eigenen Bestand zum Absatzkanal für die konzerneigene Energietochter aus.
- Bereits 2019 kassierte das Landgericht Bochum eine ähnliche Praxis desselben Konzerns.
Was hat das OLG Hamm entschieden?

Rechtskräftig gekippt: Das Oberlandesgericht Hamm untersagte den Vonovia-Töchtern Deutsche Annington und Vonovia Energie die Klausel „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung mit Strom zu beliefern“.[1] Weil die Beklagten den Anspruch anerkannten, erging ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung.
Der Deutsche Mieterbund hatte zwei Schwächen der Klausel angegriffen. Für den Mieter blieb unklar, ob schon die Unterschrift oder erst ein zusätzliches Kreuzchen den Stromvertrag auslöste. Der Druck, den Mietvertrag nicht zu gefährden, hebelte zudem die freie Wahl des Anbieters aus. Bundesdirektor Florian Becker verlangt, Mieter müssten „frei entscheiden können, von wem sie ihren Strom beziehen“.
Warum koppelt ein Vermieter überhaupt den Strom?
Der Bestand als Absatzkanal: Vonovia bewirtschaftet rund 530.000 eigene Wohnungen (Stand: erstes Quartal 2026).[2] Jeder Mietvertrag ist damit ein potenzieller Energiekunde, ohne Akquisekosten und ohne Wechselrisiko.
Rund um die Wohnung entsteht ein zweites Geschäft aus Strom, Messstellenbetrieb, Heizung und Submetering. Der Konzern mit dem direkten Zugang zum Mieter verkauft die Energie gleich mit. Genau diese Verzahnung macht den Immobilienkonzern zur Energieplattform. Schon bei den vernetzten Rauchmeldern zeigte sich, wie viel Vonovia über seine Mieter erfährt. Beim Speicher fürs Balkonkraftwerk zog der Konzern zuletzt eine ähnliche Grenze zulasten der Bewohner.
Der Mietvertrag ist kein Vertriebskanal für die Energietochter. Das Urteil zieht die Grenze zwischen Vermieten und Verkaufen neu.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Ein Muster, kein Einzelfall?
Zweiter Anlauf: Bereits 2019 untersagte das Landgericht Bochum derselben Deutsche Annington eine Klausel, bei der Mieter die Stromlieferung aktiv streichen mussten. Aus dem Opt-out von damals wurde die Unterschrifts-Kopplung von heute, das Ergebnis blieb dasselbe.
Das Recht auf freie Wahl gilt doppelt, für den Stromlieferanten wie für den Messstellenbetreiber. Auch andere Vermieter wie LEG Immobilien bauen Energiedienste im eigenen Bestand aus. Der stockende Smart-Meter-Rollout macht die Zählerhoheit zusätzlich wertvoll.
OLG Hamm untersagt die Kopplungsklausel, rechtskräftig
eigene Wohnungen im Vonovia-Bestand (Stand: erstes Quartal 2026)
Stromlieferant und Messstellenbetreiber bleiben Sache des Mieters
erstes Urteil gegen dieselbe Kopplungspraxis (Landgericht Bochum)
Was jetzt zu tun ist: Mieter prüfen ihren Vertrag auf eine solche Kopplung und widersprechen einer ungewollten Belieferung schriftlich. Die Wahl eines eigenen Stromanbieters und eines eigenen Messstellenbetreibers bleibt jederzeit möglich. Für Vermieter heißt das Urteil, Energieangebote klar getrennt und nur mit aktiver Zustimmung einzuholen.
FAQ: Strom im Mietvertrag: OLG Hamm stoppt Vonovias Kopplungsklausel
Darf mein Vermieter mir den Stromanbieter vorschreiben?
Nein. Die Wahl des Stromlieferanten ist frei und darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine entsprechende Klausel der Vonovia-Töchter am 9. September 2026 für unzulässig erklärt. Mieter dürfen ihren Anbieter selbst bestimmen und jederzeit wechseln.
Was passiert mit einem bereits geschlossenen Vonovia-Stromvertrag?
Ein bestehender Stromvertrag mit der Energietochter läuft zunächst weiter, das Urteil hebt ihn nicht automatisch auf. Mieter können den Vertrag aber nach den üblichen Fristen kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Die Belieferung endet nicht schlagartig, sodass keine Versorgungslücke entsteht.
Wie wechsle ich als Mieter meinen Stromanbieter?
Der Wechsel läuft über den neuen Anbieter, der die Kündigung beim alten Versorger meist übernimmt. Nötig sind Zählernummer und Zählerstand sowie die Adresse der Wohnung. Ein Umzug oder eine Unterbrechung der Versorgung ist damit nicht verbunden, der Netzbetreiber bleibt derselbe.
Darf der Vermieter den Messstellenbetreiber festlegen?
Nein. Neben dem Stromlieferanten dürfen Mieter auch den Messstellenbetreiber frei wählen, der den Zähler betreibt und abliest. Diese Trennung soll verhindern, dass ein Vermieter über den Zählerzugang zusätzliche Dienste erzwingt. Der Wechsel erfolgt über einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber.
Ist das Urteil des OLG Hamm rechtskräftig?
Ja. Weil die beklagten Vonovia-Gesellschaften den Anspruch anerkannten, erging ein Anerkenntnisurteil, das rechtskräftig ist. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht mehr möglich. Die beanstandete Klausel darf damit nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet werden.
Quellen
[1] Deutscher Mieterbund: „Mieterbund setzt sich gegen Stromklausel in Mietverträgen der Vonovia-Tochter Deutsche Annington durch“
[2] Vonovia SE: Zwischenmitteilung zum 1. Quartal 2026
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