Der Prothesen- und Bionikkonzern Ottobock steht wegen seines Börsenprospekts vor Gericht. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) treibt eine Prospekthaftungsklage vor dem Landgericht Göttingen voran und zweifelt daran, dass der Prospekt das Russlandgeschäft vollständig darstellte. Ottobock verteidigt die Integrität des Prospekts und verweist auf die Billigung durch die BaFin.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenOttobock feierte im Oktober 2025 den größten deutschen Börsengang seit Jahren, zum Ausgabepreis von 66 Euro und einer Bewertung von rund 4,2 Milliarden Euro. Elf Monate später prüft ein Gericht, ob der Prospekt dieses Debüts die Risiken des Russlandgeschäfts unvollständig darstellte.
Das Wichtigste in Kürze
- Die DSW treibt eine Prospekthaftungsklage gegen Ottobock voran, verhandelt wird am Landgericht Göttingen.
- Kernvorwurf laut DSW: Der IPO-Prospekt habe das Russlandgeschäft und dessen Risiken nur unvollständig dargestellt.
- Der Russland-Anteil am Umsatz stieg laut DSW von 6,8 Prozent (2024) auf 8,8 Prozent im ersten Halbjahr 2025.
- Ottobock weist die Vorwürfe zurück und verweist auf die BaFin-Billigung des Prospekts.
Was wirft die DSW Ottobock vor?

Im Zentrum steht das Russlandgeschäft. Laut DSW nannte der Prospekt zwar Umsatzanteile, ließ aber offen, wie eng Ottobock über staatliche Beschaffungsstrukturen und den russischen Sozialversicherungsfonds mit dem Staat verflochten ist.[1] Der Anlegerschützer verweist darauf, dass der Russland-Anteil am Umsatz von 6,8 Prozent im Jahr 2024 auf 8,8 Prozent im ersten Halbjahr 2025 stieg.
Ottobock betont, keine Produkte an Kliniken oder Einrichtungen mit Bezug zu Militär, Polizei oder Geheimdiensten zu liefern. Genau diese Zusicherung im Prospekt hält die DSW für zu glatt formuliert und verlangt eine gerichtliche Klärung.
Warum haftet ein Unternehmen für seinen Börsenprospekt?
Ein Wertpapierprospekt ist die rechtlich bindende Geschäftsgrundlage eines Börsengangs. Stellt er wesentliche Umstände falsch oder unvollständig dar, können geschädigte Anleger nach dem Wertpapierprospektgesetz Schadenersatz verlangen. Die Billigung durch die BaFin prüft dabei die Kohärenz und Vollständigkeit der Form, sie garantiert nicht die inhaltliche Richtigkeit jeder Angabe.
Ottobock bestätigt ohne Einschränkung die Integrität des Prospekts und aller Kapitalmarktveröffentlichungen. Die Billigung durch die BaFin erfolgte im Oktober 2025. Die Klage sei dem Unternehmen aus Duderstadt formal noch nicht zugegangen. Hinter dem Verfahren steht kein Musterverfahren, sondern ein einzelner Aktionär mit Rückendeckung der DSW.
Eine BaFin-Billigung prüft die Form eines Prospekts, nicht die Wahrheit jeder Zeile. Genau in diese Lücke stößt die DSW mit einem Russland-Umsatz, der bis zur Jahresmitte auf 8,8 Prozent stieg.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was steht für Ottobock und den IPO-Markt auf dem Spiel?
Der Zeitpunkt trifft Ottobock empfindlich. Der Börsengang am 9. Oktober 2025 galt als größter deutscher IPO seit 2024, doch die wiederkehrende Kritik am Russlandgeschäft belastete die Aktie seither. Ottobock hat sich zuletzt ganz auf die Bionik ausgerichtet und die Rollstuhlsparte verkauft.
Ein Urteil aus Göttingen könnte zum Maßstab dafür werden, wie ausführlich Emittenten Sanktions- und Länderrisiken künftig offenlegen müssen. Für Entscheider im DACH-Raum reicht die Lehre über die Prothesenbranche hinaus. Unternehmen mit einem geplanten Börsengang prüfen die Darstellung heikler Auslandsmärkte besser doppelt, denn eine BaFin-Billigung schützt nicht vor Prospekthaftung.
Quelle
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