Die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Rabatte der Lidl-Plus-App ist vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gescheitert, allerdings an der Zuständigkeit. Am 29. September erklärte sich der Senat für sachlich unzuständig, weil die Klage auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beruht. Ob App-exklusive Preise ältere und behinderte Kundschaft benachteiligen, hat damit noch kein Gericht abschließend geklärt.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügen„Wir sind sachlich nicht zuständig“, begründete der Richter laut der Nachrichtenagentur dpa die Entscheidung im Lidl-Plus-Verfahren. Drei Oberlandesgerichte haben damit über dieselbe Klageart geurteilt, aber nur zwei davon haben die Rabatte inhaltlich geprüft.
Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Brandenburg wies die vzbv-Klage gegen die Lidl-Plus-App am 29. September ab, ohne über die Rabatte selbst zu urteilen.
- Der Senat zählt das AGG nicht zum Verbraucherschutzrecht, erste Instanz wäre ein Landgericht.
- Gleichartige Klagen gegen Netto (Bamberg) und Penny (Hamm) scheiterten zuvor in der Sache.
Warum hat Brandenburg nicht über die Rabatte entschieden?

Direkter Weg zum OLG. Seit dem 13. Oktober 2023 landen Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz ohne Umweg über das Landgericht beim Oberlandesgericht am Sitz des beklagten Unternehmens.[1] Gegen dessen Urteil ist direkt die Revision zum Bundesgerichtshof möglich. Der kurze Weg steht Verbänden aber nur offen, sofern die Klage unwirksame Geschäftsbedingungen oder Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze betrifft.
Gleichbehandlung statt Verbraucherschutz. Der vzbv stützt sich auf Paragraf 19 AGG. Die Vorschrift verbietet Benachteiligungen wegen des Alters oder einer Behinderung bei Massengeschäften, also bei Verträgen, die ohne Ansehen der Person zustande kommen.[2] Nach Auffassung des Brandenburger Senats ist die Norm nicht auf den Verbraucherschutz ausgerichtet, weshalb der Fall in erster Instanz vor ein Landgericht gehört. Der Discounter aus Neckarsulm nennt seine App ein „freiwilliges, zusätzliches Angebot“.
Wie passt das zu den Urteilen gegen Netto und Penny?
Zwei Lesarten. Die Oberlandesgerichte Bamberg und Hamm hatten über dieselbe Klageart in der Sache entschieden.[3] Bamberg wies die Netto-Klage am 18. März 2026 ab, ohne die Revision zuzulassen. Hamm verneinte am 16. April bei Penny jede unmittelbare und mittelbare Benachteiligung: Die App könne jeder nutzen, und allgemeine Zahlen zur Internetnutzung belegten keinen Ausschluss wegen Alters oder Behinderung. Die Revision ließ der Senat zu. Wie beide Senate mit der Beweislast argumentierten, haben wir vor dem Brandenburger Termin eingeordnet.
Der Firmensitz entscheidet mit. Ob Paragraf 19 AGG zum Verbraucherschutzrecht zählt, kann nur der Bundesgerichtshof verbindlich klären. Bis zu einem Urteil aus Karlsruhe hängt vom Sitz des Händlers ab, welches Oberlandesgericht zuständig ist und ob das Gericht die Rabatte inhaltlich prüft.
Daten als Preis. Parallel liegt in Karlsruhe die zweite Lidl-Plus-Klage (Az. I ZR 198/25). Das OLG Stuttgart hatte im September 2025 entschieden, ein Preis sei ein Geldbetrag, preisgegebene Daten zählten nicht dazu.[4] Das Vertragsrecht sieht das seit 2022 anders: Paragraf 327 BGB wendet die Regeln für digitale Produkte auch auf Verträge an, bei denen Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellen.[5]
Lidl hat gewonnen, ohne dass ein Richter die Rabatte geprüft hat. Gefährlicher für Bonus-Apps ist die Datenfrage, die beim Bundesgerichtshof liegt.
Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
Was sollten Händler mit Bonus-App jetzt prüfen?
Zugang ohne App. App-exklusive Preise bleiben vorerst zulässig, doch der vzbv kann eine Klage nach dem AGG vor einem Landgericht erneut anstrengen. Aldi Süd hat die eigene Bonus-App bereits aufgegeben und bündelt die Vorteile in einem zentralen Kundenkonto. Händler, die Aktionspreise zusätzlich über Kundenkarte oder Kundennummer an der Kasse freischalten, entziehen dem Vorwurf der Benachteiligung die Grundlage.
Datenhinweis vorbereiten. Verlangt der Bundesgerichtshof einen klaren Hinweis, dass Kunden ihre Rabatte mit Daten bezahlen, müssen Händler Registrierung und Nutzungsbedingungen ihrer Apps anpassen. Betreiber von Bonus-Apps sollten deshalb schon jetzt dokumentieren, wofür sie Kaufdaten nutzen. Begriffe rund um Kundenbindungsprogramme erklärt unser Glossar.
Quellen
[1] Bundesministerium der Justiz: „§ 6 UKlaG: Zuständigkeit“ (Gesetze im Internet)
[2] Bundesministerium der Justiz: „§ 19 AGG: Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot“ (Gesetze im Internet)
[3] Verbraucherzentrale Bundesverband: „Fragen & Antworten zu den Supermarkt-App-Klagen der Verbraucherzentrale“ (Stand 15.09.2026)
[4] Verbraucherzentrale Bundesverband: „Bezahlen mit Daten: OLG Stuttgart urteilt zur Klage der Verbraucherzentrale gegen Lidl“
[5] Bundesministerium der Justiz: „§ 327 BGB: Anwendungsbereich“ (Gesetze im Internet)
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