Zak, Zelda und Cody Williams haben das seit 2014 ruhende Instagram-Konto ihres Vaters reaktiviert. Dahinter steckt eine Flut KI-generierter Videos, die Robin Williams‘ Gesicht und Stimme nachbauen. Der Fall zeigt, wie schwach das Recht Verstorbene vor generativer KI schützt.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenKI-Videos von Verstorbenen sind für die Familie von Robin Williams zum Dauerthema geworden. Am 17. August 2026 reaktivierten seine drei Kinder das seit über zwölf Jahren ruhende Konto des Schauspielers und veröffentlichten dort eine gemeinsame Erklärung. Damit sichern sie einen Ort, an dem echte Erinnerungen an ihren Vater überwiegen und nicht synthetische Nachbauten.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer: Zak, Zelda und Cody Williams reaktivierten das seit 2014 stille Instagram-Konto ihres verstorbenen Vaters.
- Auslöser: KI-Videos, die Robin Williams‘ Gesicht und Stimme ohne Zustimmung nachbauen.
- Werkzeug: Videogeneratoren wie OpenAIs Sora erzeugen solche Clips in Minuten.
- Lücke: Bei vielen Anbietern und Gesetzen fallen Verstorbene durch das Raster.
Warum trifft es gerade Verstorbene?

Generative Videomodelle behandeln Lebende und Tote ungleich. Eine lebende Person muss der Nutzung ihres Gesichts in einem Werkzeug wie OpenAIs Sora vorab zustimmen. Verstorbene sind von diesem Riegel ausgenommen, ihre Angehörigen dürfen der Nutzung nur nachträglich widersprechen. Fachleute nennen das die Lücke der toten Prominenten.
Dazu kommt die Reichweite. Ein vertrautes Gesicht wie das von Robin Williams sammelt in Sekunden Klicks, deshalb kursieren Nachbauten von Elvis, Tupac oder der Queen zu Tausenden. Zelda Williams nannte solche Clips schon im Oktober 2025 auf Instagram „widerlich“ und warf den Urhebern vor, aus Menschenleben „überverarbeitete Hotdogs“ zu machen.
Ein Muster, das sich wiederholt
Die drei Geschwister kündigten an, das Konto künftig als „sicheren, vertrauenswürdigen Ort“ für echte Erinnerungen zu pflegen.[1] Der Streit gehört zu einem größeren Muster. Erst nach dem Protest der Erben von Martin Luther King nahm OpenAI dessen Videos aus Sora. Auch die Familien von George Carlin und weiteren Verstorbenen wehrten sich.
Die technische Grundlage wächst schnell. Neben Sora verdreifachte der chinesische Generator Kling seinen Umsatz, iFlytek baut digitale Menschen aus einem einzigen Foto. Als Google Earth kurz KI-Bilder zuließ, zog der Konzern die Funktion nach einem Tag zurück.
Ein Widerspruchsrecht für Hinterbliebene ist der schwächste denkbare Schutz. Solange Verstorbene erst dann sicher sind, wenn ihre Kinder öffentlich protestieren, gewinnt die Fälschung das Rennen gegen die Trauer.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was schützt Verstorbene in Deutschland?
In Deutschland genießt auch ein Verstorbener Schutz. Das Recht am eigenen Bild nach § 22 des Kunsturhebergesetzes verlangt bis zehn Jahre nach dem Tod die Einwilligung der Angehörigen. Der Bundesgerichtshof erkannte im Fall Marlene Dietrich zudem ein fortwirkendes Persönlichkeitsrecht an, das die kommerzielle Verwertung von Name und Gesicht ohne Erlaubnis untersagt.
Seit dem 2. August 2026 greift zusätzlich Artikel 50 der KI-Verordnung. Anbieter müssen KI-erzeugte oder manipulierte Bild- und Toninhalte klar kennzeichnen, der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.[2] Wie hart einzelne Staaten vorgehen, zeigt Minnesotas Deepfake-Gesetz mit bis zu 435.000 Euro je Bild.
Für Unternehmen, die mit generierten Gesichtern oder Stimmen arbeiten, folgt daraus eine klare Sorgfaltspflicht. Prüfen Sie vor jeder Kampagne, ob eine Einwilligung der abgebildeten Person oder ihrer Erben vorliegt, und kennzeichnen Sie jedes KI-Material sichtbar. Die Herkunft der Trainingsdaten gehört zusätzlich dokumentiert. Damit rückt der Umgang mit künstlicher Intelligenz im Marketing von der reinen Kreativfrage zur Rechtsfrage.
Quellen
[1] Robin Williams, offizielles Instagram-Konto der Familie: gemeinsame Erklärung von Zak, Zelda und Cody Williams
[2] Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50 und Artikel 99
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