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Und Tschüß! – Das "virtuelle Hausrecht" und wie man damit umgeht

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Seit geraumer Zeit kursiert in der Branche das Thema „Foren-Lockvögel“, also solche Individuen, die sich unter dem Deckmantel seriöser Beiträge der Verlinkung sogenannter„Keylogger-Pages“ widmen. Folgt man – als Besucher des betroffenen Forums – dem eingetragenen Link, landet man beispielsweise auf einer kostenpflichtigen Spieleseite, schlimmstenfalls auf Seiten, die gezielt versuchen, Account-Daten zu tracken.

Auf Dauer kann so etwas schnell Besucher abschrecken und Werbeeinnahmen empfindlich schrumpfen lassen. Schließlich kann durch solche Links auch die zivil- und strafrechtliche Haftung des Forenbetreibers begründet werden, wenn er diese Handlungen kennt und keine adäquaten Maßnahmen ergreift.

Doch, wie wird man diese Art von Störung los? Kann man einen „Störer“ aus einem Forum verweisen? Diese Probleme stellen sich vermehrt Betreibern und Administratoren von Foren und Chat-Rooms und führen unwillkürlich zur der Frage, ob es so etwas wie ein „virtuelles Hausrecht“ gibt.

Die physische Welt als Beispiel

Im reellen Leben gewährt uns das Hausrecht die Möglichkeit, jedermann ohne Angabe eines Grundes von unserem Grundstück zu verweisen. Es gibt hierzu zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen, die notfalls per einstweiligen Rechtschutz schnell und wirksam durchgesetzt werden können. Das Betreten eines Grundstücks nach einem vorher ausgesprochenen Hausverbot erfüllt dann den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs, geregelt in § 123 Strafgesetzbuch.

Vor diesem Hintergrund stellt man sich die Frage, ob es auch im virtuellen Alltag ein solches Hausrecht gibt und wie dieses ausgeübt und durchgesetzt werden kann.

Das Problem ist ein in der Rechtsprechung und juristischen Literatur viel diskutiertes Thema, wobei insbesondere darüber Streit besteht, ob für die Ausübung eines virtuellen Hausrechts ein Vertragsverhältnis zwischen Betreiber des Forums und Störer maßgeblich sein muss oder ob allein die Inhaberschaft der Seite den Eigentümer zum Erlass eines Hausverbots berechtigt.

Anerkennung eines „virtuellen Hausrechts“ durch die Rechtsprechung

Ein Beschluss, der in dieser Frage gewissermaßen als Grundsatzentscheidung gelten darf, ist im Jahre 2001 durch das Oberlandesgericht Köln (AZ 19 U 2/00) ergangen. In dieser Entscheidung stellte das Gericht fest, dass dem Betreiber eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich festgelegte Nutzungsbedingungen grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht. Er müsse – quasi als Gegenstück zu seinem Haftungsrisiko für rechtswidrige Inhalte – auch Störungen innerhalb seines Forums (die bis hin zu Beleidigungen gehen) unterbinden können.

Willkürverbot und wettbewerbsrechtliche Einschränkungen

Das „virtuelle Hausrecht“darf jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. Soweit einem Nutzer eine generelle Nutzungserlaubnis eingeräumt wird (beispielsweise durch geltende AGB oder durch offenen Zugang), kann diese nicht grundlos entzogen werden, da andernfalls ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vorliegen würde.

Die Sperrung der IP-Adressen von Wettbewerbern mit der Folge, dass diese das Angebot eines Konkurrenten im Internet nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können, kann etwa als gezielte Behinderung wettbewerbswidrig sein, solange sich der Wettbewerber nicht anders verhält als andere Nachfrager oder als übliche Testkäufer (siehe Urteil des Landgerichts Hamburg, vom 13.07.2006 – AZ: 327 O 272/06).

Anwendungsfälle des „virtuellen Hausverbots“

In jüngster Zeit hat sich die Mehrzahl der Obergerichte für die generelle Zulässigkeit ausgeübter Internet-Hausverboteausgesprochen und so dem Leitgedanken aus der „reellen Welt“ gefolgt, nämlich die Möglichkeit, jegliche Person von dem Zugriff auf das Eigentum auszuschließen.

Somit hat sich nun ein breites Anwendungsfeld für das Internet-Hausrecht erschlossen, das für genügend Rechtssicherheit sorgen dürfte.

So kann die Sperrung einer IP-Nummer als Ausübung eines „virtuellen Hausverbots“ zulässig sein, wenn von dort aus eine unter dem Gesichtspunkt der Betriebsstörung wettbewerbswidrige Flut von Seitenaufrufen erfolgt ist (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2007 – AZ 4 U 99/07).

Auch das zu Testzwecken gehäufte Aufsuchen eines Internetshops, welches zur Störung des betroffenen Betriebs führt, kann zugangsbeschränkende Gegenmaßnahmen rechtfertigen, etwa durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern (siehe Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.4.2007 – AZ: 5 U 190/06).

Nach einem Urteil vom OLG Hamm, Urteil vom 10.6.2008 (AZ:4 U 37/08) stellt eine automatische IP-Sperrung keine wettbewerbswidrige Behinderung dar und ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und zwar auch dann nicht, wenn die vorangegangenen Zugriffe zum Zwecke der Überprüfung einer Werbeaussage bezüglich der Anzahl lieferbarer Artikel erfolgt waren.

Konkrete Schlussfolgerungen für Webmaster und Administratoren

Falls man von einem – wie auch immer gearteten – „Störer“ betroffen ist, gilt es folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Fällt ein Nutzer eines Forums oder eines Chats wiederholt durch beleidigende Äußerungen oder Links zu kinderpornografischen, kriminellen oder sonstigen fragwürdigen Inhalten auf, so ist zunächst ein gegebenenfalls bestehendes Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.

Bei erstmaligen und leichteren Vergehen kann es zweckmäßig sein, den Störer abzumahnen und auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Nutzungsverhältnisses hinzuweisen.

Ist das Nutzungsverhältnis gekündigt worden oder besteht ein solches schon gar nicht, ist dem störenden Nutzer ein Hausverbot auszusprechen, nötigenfalls per Foreneigener „private Message“ oder per E-Mail.

Sollte sich der Störer widersetzen oder mit neuem Account beziehungsweise neuem Nickname auftauchen, kann zunächst die entsprechende IP-Nummer gesperrt werden. Falls diese Sperre umgangen wird, sollte der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Hierfür ist die Störung hinreichend glaubhaft zu machen. Daher sollten die fragwürdigen Äußerungen oder Linksetzungen des Störers stets dokumentiert und Zugriffe anhand spezieller Software ermittelt werden. Erforderlichenfalls sind auch gängige Beweise verwertbar, etwa Screenshots oder schriftliche Aussagen anderer User).

Im Fall der Fälle können später gegen den Störer auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn sein Auftreten zu wirtschaftlichen Einbußen führt.

Fazit

Derzeit gibt es strafrechtlich noch keinen Tatbestand des „virtuellen Hausfriedensbruchs“. Die Anzahl der mittlerweile festgestellten Störungen, erreicht aber nach Angaben zahlreicher Administratoren die Schwelle der Unzumutbarkeit. Auch stellt sich die Frage, warum virtuelles Eigentum bislang weniger schutzwürdig ist, als dessen physisches Gegenstück. Im Falle von kinderpornografischen Inhalten hat sich die Bundesregierung kürzlich ganz klar für den Einsatz von Netzsperren ausgesprochen und damit gezeigt, dass sie technische Mittel zur Abwehr von Internet-Kriminalität als effizient einstuft. Im Bereich des virtuellen "Eigentums" wurde hingegen nur wenig unternommen.

Der Gesetzgeber sollte diesem Widerspruch daher dringend nachgehen und gegebenenfalls adäquate Mittel einführen. (tm)

Über RA Alessandro Foderà-Pierangeli

Gravatar"Alessandro Foderà-Pierangeli ist Rechtsanwalt in Mainz mit Tätigkeitsschwerpunkt im Medienrecht und internationalen Wirtschaftsrecht. Er publiziert zudem regelmäßig Artikel und Beiträge in verschiedenen Fachmagazinen. Website. Weitere Beiträge für Dr. Web: 12

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23 Kommentare zu “Und Tschüß! – Das "virtuelle Hausrecht" und wie man damit umgeht”

  1. 1
    Uli
    24.07.2009 09:42

    Zu dem Wort "AGB’s" und was immer wieder falsch geschrieben wird im Deutschen:
    1.) Das Mehrzahl-"s" wird - wenn schon - direkt an das Wort ohne ’ angehängt. Somit wären wir bei AGBs.
    2.) Jetzt werden wir mal die Abkürzung ausführlich schreiben:
    Allgemeine Geschäftsbedingungens. Na, fällt euch da was auf? Ja, AGB ist schon die Mehrzahl und ein angehängtes s ist völlig doppelt gemoppelt.

    Darum bitte, da es immer und immer wieder falsch gemacht wird:
    AGB ist schon in der Mehrzahl und BRAUCHT KEIN S.

    Antwort

  2. 2
    jule_
    24.07.2009 10:52

    Sehr interessant - danke für diese Zusammenfassung der rechtlichen Lage. Kann mir jemand sagen ob das auch für Österreich (im Großen und Ganzen) so gilt?

    Und: AGB's ist wirklich hässlich und falsch - bitte ausbessern!

    Antwort

  3. 3
    24.07.2009 11:11

    Herr Foderà-Pierangeli,

    danke fuer Ihren Artikel.

    Geltendes (reales) Recht sollte/kann nicht in die virtuelle Welt genommen werden. Ein Grundstueck ist etwas fundamental anderes als ein Webspace. My two cents.

    Sie schreiben: "Hierfür ist die Störung hinreichend glaubhaft zu machen."
    Sind Screenshots, IP Logs und Useraussagen vor Gericht glaubhaft respektive valide?

    Wuerde mich ueber eine Antwort freuen.

    Antwort

  4. 4
    24.07.2009 11:21

    @ Jule

    Ich bin kein Spezialist für österreichisches Recht auch sind die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen und der Rechtsprechung zu berücksichtigen.

    Das Besondere hier ist aber eben, dass das virtuelle Hausrecht in dieser Form von der Rechtsprechung entwickelt worden ist.

    Aber: In den USA liest man ähnliche Entscheidungen. Ich denke also, dass die Tendenz Webspace und Foren zu schützen eine generelle ist, an der sicherlich auch Österreich teilnehmen dürfte.

    Gruß

    Antwort

  5. 5
    24.07.2009 11:27

    @ Mariusz

    Sie haben recht, wenn Sie davon ausgehen, dass sich materielle Gegenstände nicht mit solchen der virtuellen Welt vergleichen können (auch rechtlich nicht).

    Dennoch sind Gesetze gerade da um eine Vielzahl von Fällen zu erfassen. Müsste man bei jeder technischen Weiterentwicklung grundlegend neue Rechtssätze bilden, wäre ein Kollaps des ohnehin überlasteten Gesetzgebers vorprogrammiert.

    Dennoch sind zwischen den zwei angesprochenen Materien sehr ähnliche Interessen, nämlich dahingehend, dem Inhaber die Befugnis zu verleihen jeden Dritten von dem Eingriff auf den Gegenstand auszuschließen.

    Zu Ihrer letzten Frage.
    "Hinreichende glaubhaft machen" bedeutet ein wesensgleiches Minus zum vollen Beweis. Das heisst, dass für den Richter bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Sachlage zu einer positiven Entscheidung ausreicht. Insofern sind alle zulässigen Beweismittel (auch und insbesondere Screenshots, Zeugen und IP logs) verwertbar und sofern sie den Sachverhalt decken, ausreichend.

    Gruß

    Antwort

  6. 6
    Ide
    24.07.2009 11:46

    Hallo,
    schöner Artikel und gut zusammengefasst.
    Einzig der positive Seitenverweis auf die Netzsperren von Ursula fällt doch negativ ins Auge.
    Netzsperren funktionieren eben *nicht* denn einfache DNS oder IP Sperren zu umgehen ist heutzutage jedem DAU möglich.
    Und ein wirklich wirksam gefiltertes Netz, was mit genug aufwand sicherlich möglich ist, möchten wir denke ich alle nicht.

    Antwort

  7. 7
    24.07.2009 18:09

    @ Ide

    Wenn Sie den dort von mir verfassten Artikel genau lesen wird Ihnen die enthaltene - teilweise scharfe - Kritik gegen die beschlossenen Netzsperren nicht entgehen. Insofern sind wir da einer Meinung.

    Gruß

    Antwort

  8. 8
    Helen
    24.07.2009 19:52

    @ Uli#1: Beim Apostroph hast Du ganz und gar recht, bei der Berechtigung des Plural-s solltest Du bedenken, dass in unseren Pluralformen oft eine ganze Kette von alten Pluralformen ineinander verschmolzen. Ist die Pluralform nicht ersichtlich, kann sie durch eine weitere verdeutlicht werden. Das machen wir seit Jahrausenden so.

    @Alessandro: Schöner Artikel. Bitte mehr Internetrecht! Ich verstehe nicht, wie man man Delinquenten über seine IP aussperren lassen soll, wenn hinter der IP Arcor Berlin oder T-Online Hamburg steht. Da bleiben eigentlich nur juristische Wege.

    Bei diesem Anlaß wäre ich für Tips dankbar, wie man das gesamte Ruhrgebiet über IP ausschließen kann (Sorry , falls betroffen). 99% meiner Problemfälle stammen von dort.

    Antwort

  9. 9
    25.07.2009 01:39

    @ Alessandro: Sie schrieben folgendes:

    >> Insofern sind alle zulässigen Beweismittel (auch und insbesondere Screenshots, Zeugen und IP logs) verwertbar und sofern sie den Sachverhalt decken, ausreichend.

    Wenn man vor Gericht IP Logs nachweist, die Nutzungsdaten enthalten, so macht man sich strafbar. Denn eine IP-Nummer darf nach § 15 Telemediengesetz (TMG) nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Der Website-Betreiber darf die gewonnenen Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus nur verwenden, soweit sie als sogenannte Abrechungsdaten für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind.

    Das Amtsgericht Darmstadt hatte bereits 2005 entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen von Flatrate-Kunden durch ihren Internetprovider rechtswidrig ist (Urteil vom 30. Juni 2005, Aktenzeichen: 300 C 397/04).

    Bitte warnen Sie in Ihrem Artikel vor dem IP-Log Nachweis. Sonst ist der Artikel verantwortungslos und der ein oder andere wird sich bezüglich der Desinformation sehr ärgern müssen.

    Antwort

  10. 10
    25.07.2009 17:33

    Sind Screenshots in diesem Kontext nicht sinnfrei? Diese kann man ja beliebig fälschen.

    Antwort

  11. 11
    27.07.2009 09:53

    @ Matthias

    Screenshots sind nicht sinnfrei. Zwar stimmt es, dass diese (genau so wie übrigens Digitalfotos) manipulierbar sind. Dennoch geht die herrschende Rechtsprechung in solchen Fällen in denen ein Screenshot vorgelegt wird von einem "Anscheinsbeweis" aus. Dem muss der Gegner zumindest mit qualifiziertem (d.h. begründeten und konkretisierten) Bestreiten entgegentreten.

    Daher sind Screenshots auf jeden Fall zulässig und deren Speicherung sinnvoll.

    Antwort

  12. 12
    27.07.2009 11:55

    Hier in Thailand waren Screenshots bei einem Domainstreit voellig wertlos.

    Reports von Google Cache, archive.org und einigen WHOIS Diensten wurden aber gerne gesehen. Nur so als Tipp fuer den naechsten Prozess (auch in Deutschland) ;)

    Antwort

  13. 13
    27.07.2009 15:41

    Lieber Herr Rechtsanwalt,

    den nicht gerade unwichtigen Hinweis von dem User pe haben Sie wohl beachtet und den Text (leider ohne Markierung) geändert. Meinen Sie nicht, dass Sie gerade darüber die User aufklären sollten? Denn ohne rechtliches Hintergrundwissen kommen bestimmt viele Betroffene auf die Idee, gerade die IP-Adresse als Beweis zu verwenden!

    Antwort

  14. 14
    29.07.2009 12:27

    Irgendwie scheint mir der Artikel auf kommerzielle Foren bzw. Webseiten gemünzt zu sein. In Rechtsforen ist immer wieder zu lesen, dass in privaten Foren man sich grade nicht rechtfertigen muss als Admin, wenn man jemanden vor die virtuelle Tür setzt.
    Bin da grade ein wenig verwirrt.

    Naja, zudem halte ich IP Sperrungen schon deswegen für sinnfrei, da sich die IP bei der Mehrheit der Internetnutzer regelmäßig ändert.

    Und ganze Bundesländer auszusperren, weil gehäuft Karwallmacher von dort stammen, finde ich moralisch verwerflich - da werden alle in einen Topf geworfen.

    Antwort

  15. 15
    30.07.2009 16:09

    @ Turicon

    Zu Ihrer Frage: Mein Text wurde - was die gegenständlichen Ausführungen betrifft - nicht geändert.

    Ich teile die Ansicht des Users "Pe" nicht ganz.

    Zwar ist seine Feststellung zutreffend insofern als der § 15 TMG die Erhebung personenbezogener Daten eines Nutzers nur gestattet, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.

    In Absatz 8 wird allerdings eine wesentliche Ausnahme genannt, für den Fall der Abrechnung oder Rechtsverfolgung.

    Nach meiner Auffassung liegt aber gerade dieser Fall vor, wenn jemand die Nutzungsregeln (mehrfach) verletzt und möglicherweise auch strafrechtliche Tatbestände (Beleidigung, Ehrverletzende Äußerungen,usw.) erfüllt.

    Eine Nutzung seiner Daten muss m.E. dann zur Rechtsverfolgung und mithin auch zur Abwehr weiterer Vergehen möglich sein.

    Sollten Sie die Frage diskutieren wollen, freue ich mich über entsprechende Kommentare oder direkte Kontaktaufnahme.

    MfG

    Antwort

  16. 16
    WMH
    31.08.2009 10:00

    Ja wie ist es denn dann nun mit dieser Variante:

    Ein grösserer Konzern betreibt ein Kundenforum. In diesem Kundenforum kann man sich mit einem Nicknamen und einem Passwort anmelden, damit man schreiben kann. LESEN allerdings kann Jedermann/Frau :-) mithin so was wie ein öffentliches Forum.

    In diesem Forum laufen allerdings nicht nur Jubelpostings auf, sondern auch Kritik, Beschwerden und Verbesserungsvorschläge etc.

    Der Betreiber jedoch tut eines: es wird so moderiert, dass alles, was dem Konzern gegenüber negativ belastet ist, entfernt, threads mit kritischem Inhalt einfach gelöscht oder schreibgesperrt wird, so dass auf dem ersten Blick, kommt ein Fremder in das Forum, der Eindruck der "Heilen Welt" entsteht.

    Das kann doch nicht alleine mit dem "Hausrecht" begründet werden, denn wenn ich als Kunde dort schreibe, gehöre ich ja auch in dieses Haus, mal bildlich gesprochen.

    Die ganze Geschichte kann eskalieren, bis zum Rausschmiss, wohlgemerkt, wenn ein Kunde sich beschwert oder etwas reklamiert oder auch nur mal stinkesauer ist, weil die Rechnung nicht stimmt und die Hotline einfach aufgelegt hat ;-) Und, es geht NICHT um sog. "Schmähkritik", Beleidigungen oder ähnliches, sondern um das reine Aufzählen von Fakten und einer Meinung dazu. Ein weiterer Hintergrund ist noch: Der Konzern schottet sich Konsequent ab. Callcenter, versprochene Rückrufe werden nicht durchgeführt, Briefe werden nicht beanwortet, selbst Einschreiben von Rechtsanwälten bleiben unbeantwortet, so dass dieses Kundenforum faktisch die einzige Möglichkeit ist, mal seine Meinung zu sagen. Überflüssig zu erwähnen, dass selbst ein massives Beschwerdeschreiben an den Vorstand unbeantwortet bleibt. :-(
    Eigentlich ist es doch so, meine Meinung gehört MIR, was ich da in das Forum reinschreibe ist mein geistiges Eigentum und die freie Meinungsäusserung ist ja auch durch das Grundgesetz gedeckt.

    Also ... wie weit geht das Hausrecht von Kundenforen ?

    Antwort

  17. 17
    Piedro
    25.09.2009 14:50

    eines der grössten, vielleicht das grösste internetforum im deutschsprachigen raum verfährt genauso. diese praxis betrifft inzwischen bestimmt hunderte user. mit der unbegründeten behauptung eines regelverstosses werden nicks gesperrt und alle beiträge aus den diskussionen genommen. anfragen werden entweder gar nicht oder lapidar durch die wiederholung des vorwurfs eines regelverstosses beantwortet. gleichzeitig erscheint im profil des users die behauptung, er sei wegen wiederholter regelverstösse gesperrt.

    die regeln und agb sind derart verfasst, dass jede sperre gegen einen verstoss gerechtfertigt wäre. eine willkürliche und dem gesperrten gegenüber unbelegte sperre erweckt somit den fälschlichen eindruck eines üblen fehlverhaltens.

    ich spreche auch aus persönlicher erfahrung, weil ich vor einigen tagen nach diesem verfahren gesperrt wurde. die tägliche bitte um einen beleg für regelwidriges verhalten bleiben nach der erstmaligen wiederholung des vorwurfs von der forenaufsicht unbeantwortet. an den betreiber gerichtete mails blieben bisher unbeantwortet.

    Antwort

  18. 18
    Braunes Hartz
    20.11.2009 20:37

    Piedro,

    Du sprichst mir da aus der Seele. Ich war bis vor wenigen Tagen in einem der größten Sozialforen aktiv und mußte leider feststellen, daß dort eine Gruppe von Grundsicherungsempfängern die Meinungshoheit hatte und hat, nämlich die der (Allein-) Erziehenden. Andere Gruppen, die Alten, die Kinderlosen etc. wurden hoffnungslos übergangen. Ich habe sachlich dagegen argumentiert und eine Rechnung aufgemacht, wie absurd hoch eine Sozialleistungserhöhung in diesem Bereich in Relation zu einem Brutto-Arbeitnehmerverdienst wäre. Daraufhin wurde mein Nick zwar nicht gelöscht, aber alle meine Postings, die in diese Richtung gingen. Der Forenbetreiber selbst pöpelte in ziemlich unflätiger ja, beleidigender Weise ein Posting herunter.
    Das Problem ist, daß ein Spezialforum dieser Größe eine politisch gestaltungsbildende Macht darstellt und durch das Unterdrücken jeder Ansicht, die nicht dem dortigen Meinungsdogmatismus entspricht erstens undemokratisch ist und in der Öffentlichkeit dann diese Einseitigkeit meinungsbestimmend und im Extremfall gesetzesverfälschend ist, weil Politiker diese dogmatisierte Meinung für die Forderung ALLER Grundsicherungsempfänger halten und ihr Handeln teilweise danach ausrichten.
    Ich wäre schon auch hier für ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit und gegen dieses virtuelle Hausrecht.

    Braunes Hartz.

    P.S.: It's nice to use capital letters.

    Antwort

  19. 19
    Piedro
    7.03.2010 22:08

    erstmal danke für die erhaltenen antworten.

    nun kommt die nächste frage.

    ich war in einem forum aktiv und habe dort ca. 25.000 beiträge eingebracht.

    da ich mit der vorgehensweise des admin nicht mehr konform gehe habe ich damit begonnen meine beträge zu editieren und durch ein zitat von ihm zu ersetzen. dann haben wir uns darauf geeinigt, dass mein nick anonymisiert, also durch GAST ersetzt wird.

    diese vereinbarung ist im forum nachlesbar.

    statt dies zu tun hat er meinen account gelöscht, die beiträge sind mit meinem nick erhalten geblieben. er hat in einer formellen ankündigung sogar behauptet meinem wunsch nach anonymisierung nachgekommen zu sein.

    nun habe ich mich da wieder angemeldet und verlangt, dass er der vereinbarung nachkommt. er behauptet dies sei nicht möglich, da der account gelöscht wurde und hat versichert, sich an den forenbetreiber zu wenden und um technische hilfe zu bitten.

    später habe ich gelesen er hätte an den forenbetreiber die anfrage gerichtet, ob er zu der anonymisierung verpflichtet sei. sein auftreten mir gegenüber ist provokativ-gereizt und gipfelt in kommunikationsverweigerung.

    desweiteren weigert er sich zwei literarische texte von mir aus zitaten zu entfernen. der user, der diese eingebracht hat, hat selbst keinen account mehr, wäre aber damit einverstanden. die agb wurden nachträglich um ein unbefristetes nutzungsrecht an allen beiträgen erweitert. diese erweiterung ist für mein ansuchen nicht von belang, da sie nachher kam, der admin beruft sich jedoch auf das recht der meinungsfreiheit seiner user.

    ich habe ihm eine frist von zwei wochen gesetzt, innerhalb der die vereinbarte anonymisierung zu erfolgen hat.

    die ganze kommunikation dazu hat im forum stattgefunden und ist für alle user und aussenstehende nachlesbar.

    was wäre die korrekte und effektivste vorgehensweise um die angelegenheit in meinem sinne zu bereinigen?

    danke für die antworten, die hoffentlich noch kommen.

    p.

    Antwort

  20. 20
    Piedro
    7.03.2010 22:15

    zur erläuterung noch dieses:

    ich selbst lebe in österreich, das forum ist in deutschland und auf einem deutschen server.

    Antwort

  21. 21
    Piedro
    15.03.2010 19:12

    ist die seite tot?

    Antwort

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