Und Tschüß! – Das "virtuelle Hausrecht" und wie man damit umgeht
Seit geraumer Zeit kursiert in der Branche das Thema „Foren-Lockvögel“, also solche Individuen, die sich unter dem Deckmantel seriöser Beiträge der Verlinkung sogenannter„Keylogger-Pages“ widmen. Folgt man – als Besucher des betroffenen Forums – dem eingetragenen Link, landet man beispielsweise auf einer kostenpflichtigen Spieleseite, schlimmstenfalls auf Seiten, die gezielt versuchen, Account-Daten zu tracken.
Auf Dauer kann so etwas schnell Besucher abschrecken und Werbeeinnahmen empfindlich schrumpfen lassen. Schließlich kann durch solche Links auch die zivil- und strafrechtliche Haftung des Forenbetreibers begründet werden, wenn er diese Handlungen kennt und keine adäquaten Maßnahmen ergreift.
Doch, wie wird man diese Art von Störung los? Kann man einen „Störer“ aus einem Forum verweisen? Diese Probleme stellen sich vermehrt Betreibern und Administratoren von Foren und Chat-Rooms und führen unwillkürlich zur der Frage, ob es so etwas wie ein „virtuelles Hausrecht“ gibt.

Die physische Welt als Beispiel
Im reellen Leben gewährt uns das Hausrecht die Möglichkeit, jedermann ohne Angabe eines Grundes von unserem Grundstück zu verweisen. Es gibt hierzu zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen, die notfalls per einstweiligen Rechtschutz schnell und wirksam durchgesetzt werden können. Das Betreten eines Grundstücks nach einem vorher ausgesprochenen Hausverbot erfüllt dann den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs, geregelt in § 123 Strafgesetzbuch.
Vor diesem Hintergrund stellt man sich die Frage, ob es auch im virtuellen Alltag ein solches Hausrecht gibt und wie dieses ausgeübt und durchgesetzt werden kann.
Das Problem ist ein in der Rechtsprechung und juristischen Literatur viel diskutiertes Thema, wobei insbesondere darüber Streit besteht, ob für die Ausübung eines virtuellen Hausrechts ein Vertragsverhältnis zwischen Betreiber des Forums und Störer maßgeblich sein muss oder ob allein die Inhaberschaft der Seite den Eigentümer zum Erlass eines Hausverbots berechtigt.
Anerkennung eines „virtuellen Hausrechts“ durch die Rechtsprechung
Ein Beschluss, der in dieser Frage gewissermaßen als Grundsatzentscheidung gelten darf, ist im Jahre 2001 durch das Oberlandesgericht Köln (AZ 19 U 2/00) ergangen. In dieser Entscheidung stellte das Gericht fest, dass dem Betreiber eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich festgelegte Nutzungsbedingungen grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht. Er müsse – quasi als Gegenstück zu seinem Haftungsrisiko für rechtswidrige Inhalte – auch Störungen innerhalb seines Forums (die bis hin zu Beleidigungen gehen) unterbinden können.
Willkürverbot und wettbewerbsrechtliche Einschränkungen
Das „virtuelle Hausrecht“darf jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. Soweit einem Nutzer eine generelle Nutzungserlaubnis eingeräumt wird (beispielsweise durch geltende AGB oder durch offenen Zugang), kann diese nicht grundlos entzogen werden, da andernfalls ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vorliegen würde.
Die Sperrung der IP-Adressen von Wettbewerbern mit der Folge, dass diese das Angebot eines Konkurrenten im Internet nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können, kann etwa als gezielte Behinderung wettbewerbswidrig sein, solange sich der Wettbewerber nicht anders verhält als andere Nachfrager oder als übliche Testkäufer (siehe Urteil des Landgerichts Hamburg, vom 13.07.2006 – AZ: 327 O 272/06).
Anwendungsfälle des „virtuellen Hausverbots“
In jüngster Zeit hat sich die Mehrzahl der Obergerichte für die generelle Zulässigkeit ausgeübter Internet-Hausverboteausgesprochen und so dem Leitgedanken aus der „reellen Welt“ gefolgt, nämlich die Möglichkeit, jegliche Person von dem Zugriff auf das Eigentum auszuschließen.
Somit hat sich nun ein breites Anwendungsfeld für das Internet-Hausrecht erschlossen, das für genügend Rechtssicherheit sorgen dürfte.
So kann die Sperrung einer IP-Nummer als Ausübung eines „virtuellen Hausverbots“ zulässig sein, wenn von dort aus eine unter dem Gesichtspunkt der Betriebsstörung wettbewerbswidrige Flut von Seitenaufrufen erfolgt ist (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.10.2007 – AZ 4 U 99/07).
Auch das zu Testzwecken gehäufte Aufsuchen eines Internetshops, welches zur Störung des betroffenen Betriebs führt, kann zugangsbeschränkende Gegenmaßnahmen rechtfertigen, etwa durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern (siehe Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.4.2007 – AZ: 5 U 190/06).
Nach einem Urteil vom OLG Hamm, Urteil vom 10.6.2008 (AZ:4 U 37/08) stellt eine automatische IP-Sperrung keine wettbewerbswidrige Behinderung dar und ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und zwar auch dann nicht, wenn die vorangegangenen Zugriffe zum Zwecke der Überprüfung einer Werbeaussage bezüglich der Anzahl lieferbarer Artikel erfolgt waren.
Konkrete Schlussfolgerungen für Webmaster und Administratoren
Falls man von einem – wie auch immer gearteten – „Störer“ betroffen ist, gilt es folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Fällt ein Nutzer eines Forums oder eines Chats wiederholt durch beleidigende Äußerungen oder Links zu kinderpornografischen, kriminellen oder sonstigen fragwürdigen Inhalten auf, so ist zunächst ein gegebenenfalls bestehendes Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.
Bei erstmaligen und leichteren Vergehen kann es zweckmäßig sein, den Störer abzumahnen und auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Nutzungsverhältnisses hinzuweisen.
Ist das Nutzungsverhältnis gekündigt worden oder besteht ein solches schon gar nicht, ist dem störenden Nutzer ein Hausverbot auszusprechen, nötigenfalls per Foreneigener „private Message“ oder per E-Mail.
Sollte sich der Störer widersetzen oder mit neuem Account beziehungsweise neuem Nickname auftauchen, kann zunächst die entsprechende IP-Nummer gesperrt werden. Falls diese Sperre umgangen wird, sollte der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Hierfür ist die Störung hinreichend glaubhaft zu machen. Daher sollten die fragwürdigen Äußerungen oder Linksetzungen des Störers stets dokumentiert und Zugriffe anhand spezieller Software ermittelt werden. Erforderlichenfalls sind auch gängige Beweise verwertbar, etwa Screenshots oder schriftliche Aussagen anderer User).
Im Fall der Fälle können später gegen den Störer auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn sein Auftreten zu wirtschaftlichen Einbußen führt.
Fazit
Derzeit gibt es strafrechtlich noch keinen Tatbestand des „virtuellen Hausfriedensbruchs“. Die Anzahl der mittlerweile festgestellten Störungen, erreicht aber nach Angaben zahlreicher Administratoren die Schwelle der Unzumutbarkeit. Auch stellt sich die Frage, warum virtuelles Eigentum bislang weniger schutzwürdig ist, als dessen physisches Gegenstück. Im Falle von kinderpornografischen Inhalten hat sich die Bundesregierung kürzlich ganz klar für den Einsatz von Netzsperren ausgesprochen und damit gezeigt, dass sie technische Mittel zur Abwehr von Internet-Kriminalität als effizient einstuft. Im Bereich des virtuellen "Eigentums" wurde hingegen nur wenig unternommen.
Der Gesetzgeber sollte diesem Widerspruch daher dringend nachgehen und gegebenenfalls adäquate Mittel einführen. (tm)









