Elektronische Signaturen entscheiden in der Kanzlei über weit mehr als ein gespartes Blatt Papier. Sobald ein Mandatsvertrag oder ein Vergleich unterschrieben werden muss, stellt sich die Frage, ob der Signaturschritt im gewohnten PDF-Werkzeug bleibt oder in eine zweite Plattform abwandert. Genau hier trennt sich der in Adobe Acrobat eingebaute Dienst Adobe Acrobat Sign vom eigenständigen Signaturportal DocuSign.

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Eine Anwaltskanzlei arbeitet den ganzen Tag im PDF. Schriftsätze, Mandatsverträge, Vergleiche und Geheimhaltungsvereinbarungen entstehen, werden geprüft und abgelegt als PDF-Datei. Die Wahl des Signaturwerkzeugs fällt damit auf zwei Grundhaltungen: die Unterschrift dort leisten, wo das Dokument ohnehin liegt, oder sie über einen spezialisierten Vertragsdienst außerhalb des PDF-Werkzeugs führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Adobe Acrobat Sign ist direkt in Adobe Acrobat eingebaut, sodass Anwält*innen aus demselben PDF-Werkzeug heraus signieren lassen, in dem sie den Schriftsatz erstellen, und unterstützt alle drei eIDAS-Stufen bis zur qualifizierten elektronischen Signatur.
  • DocuSign ist ein eigenständiges Portal für das Vertragsmanagement mit einem sehr breiten Integrationsökosystem und gilt als Marktführer, verlangt aber ein zweites System neben dem PDF-Werkzeug der Kanzlei.
  • Rechtlich sind beide gleichauf: Nur die qualifizierte elektronische Signatur ist nach Artikel 25 der eIDAS-Verordnung der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und beide Dienste erreichen diese Stufe über qualifizierte Vertrauensdienste.
  • Für die Kanzlei, die im PDF-Werkzeug zu Hause ist und die Signatur ins bestehende Abo bündeln will, liegt Adobe Acrobat Sign vorn; für vertragslastige Organisationen mit vielen Fachabteilungen bleibt DocuSign eine starke, wenn auch separate Lösung.
Der Dr.-Web-Quizmaster
Wissenstest
Elektronische Signatur in der Kanzlei: Acrobat Sign oder DocuSign?
5 Fragen aus dem Artikel. Wählen Sie Ihre Antwort, dann decken Sie die Lösung auf.
1Welche Signaturstufe ist nach der eIDAS-Verordnung der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt?Aufklappen ↓
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Richtig: C. Nur die qualifizierte elektronische Signatur hat nach Artikel 25 der eIDAS-Verordnung die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Einfache und fortgeschrittene Signaturen erreichen diese Stufe nicht.
2Wie ist Adobe Acrobat Sign an das PDF-Werkzeug angebunden?Aufklappen ↓
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Richtig: A. Adobe Acrobat Sign ist direkt in Adobe Acrobat eingebaut. Der Signaturvorgang startet aus demselben Fenster, in dem das Dokument entsteht, ohne Wechsel in ein zweites Programm.
3Was beschreibt DocuSign am treffendsten?Aufklappen ↓
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Richtig: B. DocuSign ist ein eigenständiges Portal für das Vertragsmanagement, das kein Adobe Acrobat voraussetzt und ein sehr breites Integrationsökosystem mitbringt.
4Für welche Erklärung schließt das BGB die elektronische Form ganz aus?Aufklappen ↓
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Richtig: B. Paragraph 623 BGB verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die eigenhändige Schriftform und schließt die elektronische Form aus, auch die qualifizierte Signatur.
5Was belegt das Prüfprotokoll einer elektronischen Signatur?Aufklappen ↓
Auflösung aufdecken ↓
Richtig: B. Das revisionssichere Prüfprotokoll, die Beweisdatei, belegt, wer wann was unterschrieben hat, und stützt damit im Streitfall die Beweiskraft des Dokuments.

Warum entscheidet die elektronische Signatur über den Aktenlauf der Kanzlei?

Geöffnete graue Ledermappe, Schreibblock mit Unterschrift und Füllfederhalter auf Weiß
Elektronische Signatur in der Rechtsanwaltskanzlei: Rechtswirksamkeit von Dokumenten und nahtlose Integration in Aktenverwaltungssysteme

Die elektronische Signatur bestimmt in der Kanzlei, ob ein Dokument rechtswirksam unterzeichnet ist und ob der Weg dorthin im gewohnten Werkzeug bleibt oder durch ein zweites System läuft. Wer einen Mandatsvertrag zur Unterschrift versendet, verlässt sich darauf, dass die Signatur die passende Rechtsstufe erreicht und der unterschriebene Vorgang ohne Umweg wieder in der Akte liegt. Bricht der Ablauf an dieser Stelle ab, kostet das Zeit, Nachfragen und im Streitfall die Beweiskraft.

Der rechtliche Rahmen gibt die Messlatte vor. Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Signaturstufen und nur die höchste ersetzt die handschriftliche Unterschrift vollständig. Für die Kanzlei heißt das: Ein einfacher Haken unter einer E-Mail genügt für viele formfreie Absprachen, ein formbedürftiges Dokument dagegen verlangt die qualifizierte Stufe.

Das deutsche Recht zieht die Grenzen genauer. Nach Paragraph 126a BGB ersetzt die elektronische Form die gesetzliche Schriftform nur, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur unter dem Namen steht. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und für die Bürgschaft schließt das Gesetz die elektronische Form dagegen ganz aus (Paragraph 623 und Paragraph 766 BGB), unabhängig vom Anbieter. Diese Grenze gilt für Adobe Acrobat Sign und DocuSign gleichermaßen und trennt nicht die Werkzeuge, sondern die Dokumentarten.

Damit rückt der Aktenlauf in den Mittelpunkt. Eine Kanzlei braucht ein Signaturwerkzeug, das die richtige Stufe rechtssicher setzt, den Unterschriftsvorgang lückenlos protokolliert und das fertige Dokument ohne Medienbruch zurück in die Akte gibt. An genau diesen drei Punkten fächert sich der Unterschied zwischen Adobe Acrobat Sign und DocuSign auf und daran hängt, welches Werkzeug im Kanzleialltag überzeugt.

Auf den Punkt

In der Kanzlei ist die elektronische Signatur kein Nebenschauplatz, sondern der Moment, in dem Rechtswirksamkeit und Aktenlauf zusammenkommen. Entscheidend ist, ob die Unterschrift im PDF-Werkzeug bleibt oder ein zweites System durchläuft und ob am Ende die passende eIDAS-Stufe steht.

Adobe Acrobat Sign oder DocuSign: Welche elektronische Signatur bringt welche Substanz mit?

Graues Grafiktablet mit Stift links, graue Säule mit Aufschrift „extra Station“ rechts auf weißem Grund
Die eingebaute Signatur am Dokument gegen das freistehende Signaturportal als zweite Station.

Adobe Acrobat Sign sitzt im PDF-Werkzeug und deckt alle drei eIDAS-Stufen ab, DocuSign setzt auf ein eigenständiges Vertragsportal mit einem besonders breiten Integrationsökosystem. Beide Dienste versenden Dokumente zur Unterschrift, führen mehrere Unterzeichnende und legen ein Prüfprotokoll an. Der Abstand öffnet sich dort, wo die Signatur an den übrigen Arbeitsablauf andockt.

Die folgende Matrix stellt die Kriterien nebeneinander, die in einer Kanzlei zählen. Adobe Acrobat Sign steht in der ersten Spalte, weil dieser Dienst die Signatur unmittelbar in das PDF-Werkzeug legt; DocuSign hält mit der Tiefe eines spezialisierten Vertragssystems dagegen.

Kriterium Adobe Acrobat Sign DocuSign
Signatur im PDF-Werkzeug direkt in Adobe Acrobat eingebaut eigenständiges Portal neben dem PDF-Werkzeug
eIDAS-Stufen (EES, FES, QES) alle drei, QES über Vertrauensdienste alle drei, QES über Vertrauensdienste
Grundgedanke Dokument und Unterschrift in einem Werkzeug eigenständige Vertragsplattform
Integrationsökosystem Microsoft 365, Document Cloud, gängige Systeme sehr breit, über 900 Anbindungen
Prüfprotokoll und Beweisdatei ja, revisionssicher ja, revisionssicher
Datenhaltung und DSGVO EU-Rechenzentren wählbar, zertifiziert EU-Rechenzentren wählbar, zertifiziert
Lizenzmodell im Acrobat-Abo enthalten oder als Sign-Paket eigenes Abo je Nutzer*in
Herkunft des Formats Adobe als Stifter des PDF-Standards Signaturanbieter ohne PDF-Herkunft
Die Vergleichsmatrix fasst die entscheidungsrelevanten Kriterien für eine Kanzlei zusammen.

Ein Blick auf die Herkunft erklärt den Zuschnitt beider Dienste. Das PDF hat Adobe selbst als offenen Standard freigegeben, der heute als ISO 32000 vorliegt; Acrobat Sign setzt die Unterschrift damit im angestammten Format an. DocuSign kam von der anderen Seite und baute zuerst das Signaturportal, um das herum später ein ganzes Vertragssystem entstand. Wie sich die Signaturstufen im Detail auf einzelne Dokumente auswirken, zeigt der Beitrag zur Frage, wann die einfache PDF-Signatur reicht und wann nicht.

Adobe Acrobat Sign gegen DocuSign
Die acht Kriterien, die in der Kanzlei über die Wahl der elektronischen Signatur entscheiden.
KriteriumDocuSign
Signatur im PDF-Werkzeugseparates Portal
Bündelung mit dem PDF-Aboeigenes Abo
Qualifizierte Signatur (QES)über Vertrauensdienste
Herkunft des PDF-Formatskeine PDF-Herkunft
Prüfprotokoll und Beweisdateirevisionssicher
Datenhaltung in der EUEU-Rechenzentren
Integrationsökosystemüber 900
Alle drei eIDAS-StufenEES, FES, QES

Adobe Acrobat Sign gewinnt bei der Signatur im PDF-Werkzeug und der Bündelung ins Acrobat-Abo. DocuSign hält mit der Breite eines eigenständigen Vertragssystems dagegen.

Wo spielt Adobe Acrobat Sign in der Kanzlei seine Stärken aus?

Ein mechanischer Arm führt einen Füller und unterschreibt einen Vertrag
Adobe Acrobat Sign setzt die Unterschrift als eingebauten Schritt direkt am Dokument.

Adobe Acrobat Sign liegt dort vorn, wo die Kanzlei ohnehin arbeitet: im PDF-Werkzeug selbst, mit der Unterschrift als eingebautem Schritt, mit voller QES-Fähigkeit und mit einem Abo, das die Signatur bereits enthält. Der Zuschnitt folgt aus Adobes Rolle als Stifter des PDF-Formats und aus der Anbindung an die Adobe Document Cloud.

Am deutlichsten wird der Vorteil beim Ablauf. Das Kanzlei-Team startet den Signaturvorgang aus demselben Fenster, in dem der Vertrag entsteht, legt Unterschriftsfelder, Datumsfelder und Paraphen fest und versendet an mehrere Unterzeichnende. Der Medienbruch in ein zweites Programm entfällt, das fertige Dokument wandert samt Prüfprotokoll zurück in die Ablage. Für Kanzleien, die ihre Dokumente in Microsoft 365 vorbereiten, greift die Signatur auch aus Word und Outlook.

Bei der Rechtsstufe trifft die Technik auf das Gesetz. Für formbedürftige Dokumente bindet Adobe Acrobat Sign qualifizierte Vertrauensdienste ein, sodass die Unterschrift die Stufe der qualifizierten elektronischen Signatur erreicht und nach eIDAS die volle Rechtswirkung entfaltet. Der Weg zur Fernsignatur läuft über eine Identitätsprüfung der unterzeichnenden Person, ohne dass eine eigene Signaturkarte im Schrank liegen muss.

Der stille Vorteil steckt im Preisschild, das gar nicht extra ausgestellt wird. Viele Kanzleien zahlen für Adobe Acrobat bereits, um PDF-Dateien zu bearbeiten, zu kommentieren und zu schwärzen; das Signieren und Einholen von Unterschriften ist in den gängigen Acrobat-Abos schon enthalten. Für den Standardbedarf einer Kanzlei fällt dafür kein zweiter Vertrag an.

Ehrlich bleibt dabei die Grenze nach oben. Der volle Funktionsumfang für hohe Stückzahlen, zentrale Nutzerverwaltung und Massenversand steckt nicht im Acrobat-Abo, sondern im eigenen Produkttier Acrobat Sign Solutions. Eine Großkanzlei mit Signaturbetrieb über viele Standorte bucht dieses Paket separat, eine kleine oder mittlere Kanzlei bleibt mit dem eingebauten Signieren im Acrobat-Abo.

Auf den Punkt
  • Ein Werkzeug: Die Kanzlei erstellt, prüft und signiert im selben PDF-Fenster, ohne Wechsel in ein zweites System.
  • Volle Rechtsstufe: Über qualifizierte Vertrauensdienste erreicht die Unterschrift die QES und ersetzt die handschriftliche Form.
  • Gebündelte Kosten: Die Signatur steckt bei vorhandenem Acrobat-Abo meist schon im Preis.

Wie schlägt sich DocuSign im Vertragsalltag?

Modell eines weißen und orangefarbenen Empfangstresens mit der Aufschrift „eigene Station“ und einem Pinguin
DocuSign führt die Unterschrift über ein eigenständiges, breit ausgestattetes Vertragsportal.

DocuSign gilt als Marktführer der elektronischen Signatur und bietet weit mehr als die reine Unterschrift: ein eigenständiges System für den gesamten Lebenszyklus eines Vertrags mit einem der breitesten Integrationsökosysteme am Markt. Für Organisationen, die Verträge in großer Zahl und über viele Abteilungen hinweg steuern, ist genau dieser Zuschnitt die passende Wahl.

Die größte Stärke liegt in der Reichweite der Plattform. DocuSign verbindet den Versand zur Unterschrift mit Vorlagenverwaltung, Vertragsanalyse und einem Marktplatz aus über 900 Anbindungen an CRM-, ERP- und Personalsysteme. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, Einkauf und Vertrieb steuert damit Angebote, Rahmenverträge und Nachträge zentral, unabhängig davon, in welchem Programm das Dokument entstanden ist.

Auch bei der Rechtssicherheit steht DocuSign fest. Der Dienst deckt alle drei eIDAS-Stufen ab, erreicht über qualifizierte Vertrauensdienste ebenfalls die QES und legt zu jedem Vorgang ein revisionssicheres Prüfprotokoll an. Die Datenhaltung lässt sich auf EU-Rechenzentren beschränken und der Name ist bei Gegenparteien international bekannt, was den Rücklauf einer Unterschrift erfahrungsgemäß beschleunigt.

Die Grenzen zeigen sich dort, wo eine Kanzlei schlicht im PDF zu Hause ist. DocuSign bleibt ein eigenständiges System neben dem PDF-Werkzeug, mit eigener Nutzerverwaltung und eigenem Abo je Platz. Für eine kleine oder mittlere Kanzlei, die Dokumente in Acrobat erstellt und nur die Unterschrift braucht, bedeutet das ein zweites Werkzeug, das gepflegt, geschult und bezahlt werden will. Wie fein die Abstufung im Einzelfall wird, zeigt auch der Vergleich von Acrobat Sign und Yousign beim Signieren von Arbeitsverträgen.

Auf den Punkt

DocuSign ist ein starkes, eigenständiges Vertragssystem und für vertragslastige Organisationen mit vielen Abteilungen erste Wahl. Sobald eine Kanzlei aber vor allem im PDF-Werkzeug arbeitet und nur die Unterschrift braucht, wird die eigene Plattform zum zusätzlichen System neben Acrobat.

Was kostet die elektronische Signatur in der Kanzlei wirklich?

Waage im Ungleichgewicht; links leichte Münze
Auf der Kostenwaage wiegt die formwirksame, belegte Unterschrift schwerer als die Abo-Münze.

Der reine Abopreis ist die kleinste Position: Was zählt, sind die Reibungskosten eines zweiten Systems, das Risiko einer formunwirksamen Unterschrift und die Frage, ob die Signatur ohnehin schon im PDF-Abo steckt. DocuSign gewinnt den Vergleich der Vertragstiefe, Adobe Acrobat Sign den Vergleich der Gesamtkosten für eine Kanzlei, die bereits in Acrobat arbeitet.

Die Rechnung beginnt beim Modell. DocuSign wird als eigenes Abo je Platz gebucht, gestaffelt vom kleinen Einzelplatz bis zur Unternehmenslizenz mit vollem Vertragsmanagement. Adobe Acrobat Sign reist dagegen in den gängigen Acrobat-Abos mit oder kommt als eng verzahntes Sign-Paket dazu, sodass eine Kanzlei mit vorhandenem Acrobat-Bestand für die Signatur oft keinen zweiten Vertrag mehr abschließt.

Entscheidend wird die zweite Kostenschicht, die auf keiner Rechnung steht. Eine falsch gewählte Signaturstufe unter einem formbedürftigen Dokument, ein Prüfprotokoll, das im Streit nicht überzeugt, oder ein Bruch im Aktenlauf zwischen zwei Systemen kostet eine Kanzlei schnell ein Vielfaches jeder Jahreslizenz. Genau diese Reibung senkt der eingebaute Signaturschritt und darin liegt der eigentliche Wert der Bündelung ins PDF-Werkzeug.

In der Kanzlei haftet niemand für die schnellste Unterschrift, sondern für die formwirksame und lückenlos belegte. Adobe Acrobat Sign gewinnt dort, wo der Signaturschritt gar nicht erst aus dem PDF-Werkzeug ausbrechen muss.

— Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
Was der Preis der Signatur wirklich absichert
Der Abopreis ist die kleinste Position. Der eingebaute Signaturschritt hält vier Kostenrisiken von der Kanzlei fern.

Richtige Rechtsstufe

Die passende eIDAS-Stufe bis zur QES verhindert, dass ein formbedürftiges Dokument mangels Form unwirksam bleibt.

Belastbarer Nachweis

Das revisionssichere Prüfprotokoll belegt im Streit, wer wann was unterschrieben hat, und stützt die Beweiskraft.

Kein Medienbruch

Erstellen, signieren und ablegen laufen im selben PDF-Werkzeug, sodass kein Vorgang zwischen zwei Systemen verloren geht.

Gebündeltes Abo

Wer Acrobat schon fürs PDF nutzt, spart das zweite, getrennt zu verwaltende Signaturabo neben dem Werkzeug.

Das Abo ist die kleinste Position der Rechnung

Eine einzige formunwirksame Unterschrift oder ein Bruch im Aktenlauf kostet eine Kanzlei schnell mehr als Jahre eines Signaturabos. Eine Kanzlei, die nur die Unterschrift braucht und im PDF-Werkzeug arbeitet, zahlt für ein zweites Portal doppelt.

Für welche Kanzlei passt Adobe Acrobat Sign, für welche DocuSign?

Zwei graue Bürostühle vor weißem Hintergrund mit den Texten „Rechtsabteilung“ und „Kanzlei am PDF“
Für wen welche elektronische Signatur passt: die große Rechtsabteilung gegen die Kanzlei am PDF.

DocuSign passt zur vertragslastigen Organisation mit eigener Rechtsabteilung, vielen Systemen und hohem Vertragsvolumen, Adobe Acrobat Sign zur Kanzlei, die im PDF-Werkzeug arbeitet und die Unterschrift ins bestehende Abo bündeln will. Die ehrliche Antwort hängt am Arbeitsalltag, nicht am Prospekt.

Eine große Rechtsabteilung, die Rahmenverträge über Einkauf, Vertrieb und Personal steuert und die Signatur an CRM- und ERP-Systeme koppeln muss, ist mit dem breiten Vertragssystem von DocuSign gut bedient. Für dieses Profil wiegt die Tiefe der Plattform den Aufwand eines eigenen Systems auf, weil die Signatur nur ein Baustein einer größeren Vertragssteuerung ist.

Sobald aber eine Kanzlei ihre Schriftsätze und Verträge in Acrobat erstellt, moderate Stückzahlen unterschreiben lässt und den Verwaltungsaufwand klein halten will, kippt das Bild. Ein Team, das ohnehin im PDF-Werkzeug lebt, gewinnt durch den eingebauten Signaturschritt, weil kein zweites Portal die Akte unterbricht und die Kosten bereits im Acrobat-Abo stecken. Wie sich der Zuschnitt speziell im Kanzleiumfeld auswirkt, zeigt auch der Vergleich von Acrobat und Smallpdf für Steuerkanzleien.

Auf den Punkt
  • Hohes Vertragsvolumen, viele Abteilungen: DocuSign als eigenständiges Vertragssystem mit breiten Anbindungen.
  • Arbeit im PDF-Werkzeug, moderate Stückzahl: Adobe Acrobat Sign mit der Unterschrift als eingebautem Schritt.
  • Vorhandenes Acrobat-Abo: Adobe Acrobat Sign, weil die Signatur ohne zweiten Vertrag mitläuft.

Warum liegt Adobe Acrobat Sign für die Kanzlei vorn?

Im Kanzleialltag zählt die im Werkzeug geleistete, rechtssichere Unterschrift.

Adobe Acrobat Sign liegt in der Kanzlei vorn, weil ein Team, das seine Dokumente in Acrobat erstellt, die Unterschrift als eingebauten Schritt im selben Werkzeug leistet, die volle Rechtsstufe erreicht und für die Signatur keinen zweiten Vertrag braucht. DocuSign bleibt für vertragslastige Organisationen mit vielen Abteilungen die starke Wahl, verliert aber, sobald die Kanzlei nur die Unterschrift im gewohnten PDF-Werkzeug braucht.

Die Argumente reihen sich sachlich. Der eingebaute Signaturschritt hält den Aktenlauf ohne Medienbruch zusammen, die qualifizierten Vertrauensdienste sichern die volle Rechtswirkung nach eIDAS und die Bündelung ins Acrobat-Abo spart der Kanzlei ein zweites System. Für ein Team, das an der Formwirksamkeit seiner Dokumente haftet, wiegt der laufende Preis von Adobe Acrobat die vermiedene Reibung auf.

Unser Rat fällt deshalb nach Anwendungsfall aus, nicht pauschal. Die vertragsintensive Rechtsabteilung mit vielen Systemen fährt mit der Breite von DocuSign gut und das ist auch richtig so. Für die Kanzlei mit ihrem PDF-Alltag, moderaten Stückzahlen und dem Wunsch nach einem gebündelten Werkzeug ist Adobe Acrobat Sign die schlüssigere Wahl.

Glossar: 13 wichtige Fachbegriffe zur elektronischen Signatur

Offenes Handbuch mit Registerkarte und einem eingelegten, gefalteten braunen Umschlag
Dreizehn Fachbegriffe rund um die elektronische Signatur, von der Textform bis zur qualifizierten Signatur.

Adobe Acrobat Sign

Adobe Acrobat Sign ist der in Adobe Acrobat eingebaute Dienst, mit dem Nutzer*innen Dokumente zur Unterschrift versenden und selbst signieren. Er gehört zur Adobe Document Cloud und deckt alle drei eIDAS-Signaturstufen ab.

Adobe Document Cloud

Die Adobe Document Cloud ist die Cloud-Plattform hinter Adobe Acrobat für Speicherung, Freigabe und Signatur von PDF-Dateien. Sie ist unter anderem nach ISO 27001 und SOC 2 zertifiziert und lässt ein Kanzlei-Team geräteübergreifend am selben Dokument arbeiten.

Adobe Approved Trust List (AATL)

Die Adobe Approved Trust List ist ein von Adobe gepflegtes Verzeichnis vertrauenswürdiger Zertifikatsaussteller. Signaturen, die auf einem dieser Zertifikate beruhen, prüft Acrobat automatisch als vertrauenswürdig, ohne dass Anwender*innen manuell Vertrauen einrichten müssen.

Beweisdatei (Prüfprotokoll)

Die Beweisdatei ist das revisionssichere Prüfprotokoll eines Signaturvorgangs. Sie hält fest, wer wann was unterschrieben hat, samt Zeitstempel und Identitätsnachweis, und stützt im Streitfall die Beweiskraft des Dokuments.

eIDAS-Verordnung

Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 regelt elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste in der EU. Artikel 25 stellt allein die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleich. Die Fassung eIDAS 2.0 (Verordnung (EU) 2024/1183) ergänzt seit 2024 die europäische Brieftasche EUDI-Wallet.

Einfache elektronische Signatur (EES)

Die einfache elektronische Signatur ist die niedrigste Stufe, etwa ein eingescannter Namenszug oder ein Klick auf „Zustimmen“. Für formfreie Absprachen genügt diese Stufe, für formbedürftige Dokumente reicht sie nicht.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)

Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eindeutig einer Person zugeordnet und macht nachträgliche Änderungen erkennbar. Sie bietet mehr Sicherheit als die einfache Stufe, ersetzt die gesetzliche Schriftform aber noch nicht.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Die qualifizierte elektronische Signatur beruht auf einem Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und einer geprüften Identität. Nur diese Stufe erreicht nach eIDAS und Paragraph 126a BGB die volle Rechtswirkung einer handschriftlichen Unterschrift.

Fernsignatur

Die Fernsignatur erzeugt eine qualifizierte Signatur ohne eigene Signaturkarte im Schrank. Die unterzeichnende Person weist ihre Identität per Video- oder Vor-Ort-Verfahren nach, der Schlüssel liegt gesichert beim Vertrauensdiensteanbieter.

Elektronische Form (§ 126a BGB)

Die elektronische Form nach Paragraph 126a BGB ersetzt die gesetzliche Schriftform, sofern der Name der ausstellenden Person und eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegen. Sie ist der gesetzliche Anker für rechtsverbindliche digitale Unterschriften.

Schriftform (§ 126 BGB)

Die Schriftform nach Paragraph 126 BGB verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift auf Papier. Für bestimmte Erklärungen wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 623 BGB) bleibt die eigenhändige Form zwingend und lässt keine elektronische Ersetzung zu.

Textform (§ 126b BGB)

Die Textform nach Paragraph 126b BGB verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, ohne Unterschrift. Viele Mitteilungen und Vereinbarungen im Kanzleialltag genügen dieser niedrigen Stufe.

Vertrauensdiensteanbieter (QTSP)

Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ist ein staatlich beaufsichtigter Dienstleister, der qualifizierte Zertifikate und Zeitstempel ausstellt. Sowohl Adobe Acrobat Sign als auch DocuSign binden solche Anbieter ein, um die qualifizierte Signatur zu erreichen.

FAQ: Adobe Acrobat Sign vs. DocuSign: was in der Kanzlei wirklich zählt

Graue Mappe mit orangefarbener
Häufige Fragen zu Adobe Acrobat Sign und DocuSign in der Kanzlei, kurz beantwortet.

Welche elektronische Signatur eignet sich am besten für Kanzleien?

Für Kanzleien, die ihre Dokumente in Adobe Acrobat erstellen und die Unterschrift ins bestehende PDF-Abo bündeln wollen, passt Adobe Acrobat Sign am besten, weil das Signieren als eingebauter Schritt im selben Werkzeug läuft und alle drei eIDAS-Stufen bis zur qualifizierten elektronischen Signatur abdeckt. Für vertragslastige Organisationen mit vielen Abteilungen bleibt DocuSign eine starke, aber eigenständige Lösung.

Ist eine elektronische Unterschrift vor Gericht wirksam?

Das hängt von der Signaturstufe und der Dokumentart ab. Nur die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt nach Artikel 25 der eIDAS-Verordnung und Paragraph 126a BGB die gesetzliche Schriftform. Für formfreie Vereinbarungen genügt eine einfache oder fortgeschrittene Signatur, für einige Dokumente bleibt die eigenhändige Unterschrift zwingend.

Kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses elektronisch unterschrieben werden?

Nein. Paragraph 623 BGB verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die eigenhändige Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus, auch die qualifizierte elektronische Signatur. Diese Grenze gilt unabhängig vom Signaturdienst und betrifft Adobe Acrobat Sign wie DocuSign.

Ist Acrobat Sign im Adobe-Acrobat-Abo enthalten?

Das Einholen und Leisten von Unterschriften ist in den gängigen Adobe-Acrobat-Abos bereits enthalten. Der volle Funktionsumfang für hohe Stückzahlen, zentrale Nutzerverwaltung und Massenversand steckt dagegen im separaten Produkttier Acrobat Sign Solutions.

Setzt DocuSign Adobe Acrobat voraus?

Nein. DocuSign ist ein eigenständiges System und arbeitet unabhängig von Adobe Acrobat. Der Dienst bringt eine eigene Nutzerverwaltung und ein eigenes Abo je Platz mit und lässt sich an zahlreiche CRM-, ERP- und Personalsysteme anbinden.

Erreichen Adobe Acrobat Sign und DocuSign die qualifizierte elektronische Signatur?

Ja. Beide Dienste erreichen die qualifizierte elektronische Signatur über qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter. Bei beiden ist dafür eine Identitätsprüfung der unterzeichnenden Person nötig, etwa per Video- oder Vor-Ort-Ident.

Quellen

  • Europäische Union | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Artikel 25 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj?locale=de | besucht am 11.08.2026
  • Bundesministerium der Justiz | Paragraph 126a BGB (Elektronische Form) | https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html | besucht am 11.08.2026
  • Bundesministerium der Justiz | Paragraph 126b BGB (Textform) | https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html | besucht am 11.08.2026
  • Bundesministerium der Justiz | Paragraph 623 BGB (Schriftform der Kündigung) | https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html | besucht am 11.08.2026
  • Adobe | Acrobat Sign und E-Signaturen für Unternehmen | https://www.adobe.com/de/acrobat/business/sign.html | besucht am 11.08.2026
  • Adobe | Digitale Signaturen in Acrobat Sign (Überblick) | https://helpx.adobe.com/sign/config/digital-signatures/overview.html | besucht am 11.08.2026
  • Adobe | EU Trusted Lists (EUTL) und PAdES | https://helpx.adobe.com/document-cloud/kb/european-union-trust-lists.html | besucht am 11.08.2026
  • Adobe | Integration mit Microsoft 365 | https://www.adobe.com/acrobat/business/integrations/microsoft-office-365.html | besucht am 11.08.2026
  • Adobe | Trust Center und Compliance (ISO 27001, SOC 2, DSGVO) | https://www.adobe.com/trust/compliance.html | besucht am 11.08.2026
  • PDF Association | ISO 32000-2 (PDF 2.0) | https://pdfa.org/resource/iso-32000-2/ | besucht am 11.08.2026
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