So senken Unternehmer ihre Einkommensteuerlast
Insbesondere junge Unternehmer stehen oft vor großen Herausforderungen und müssen für ihren Erfolg in vielen Bereichen auf dem Laufenden bleiben. Steuerthemen werden dabei leider vernachlässigt. Doch die Einkommensteuer stellt für viele Selbstständige und speziell Solounternehmer sowie Freiberufler eine maßgebliche finanzielle Belastung dar. Wer seine Ressourcen effizient nutzen möchte, sollte auch die Verwaltung der Finanzen optimieren. Ein Buchhaltungssoftware Vergleich liefert dafür wertvolle Orientierung und zeigt, welche Lösungen am besten geeignet sind. Hierfür stehen verschiedene, vollkommen legale Optionen zur Verfügung. Dennoch stellt dieser Beitrag keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Herabsetzen der Einkommensteuervorauszahlungen
Sobald die Steuerlast im letzten veranlagten Zeitraum mehr als 400 Euro beträgt, müssen Selbstständige in der Regel Steuervorauszahlungen leisten. Diese werden quartalsweise fällig und auf Basis der voraussichtlichen Einkommensteuerbelastung erhoben. Der Grund dafür ist, dass der Fiskus die anfallende Steuerschuld ganzjährig verteilen und die Liquidität des Staates garantieren möchte.
Die für die Höhe der Vorauszahlungen ausschlaggebende voraussichtliche Steuerbelastung wird anhand von Schätzung ermittelt. Das Finanzamt zieht für diese Schätzungen zwar den vorangegangenen Bescheid heran, doch lassen sich die Vorauszahlungen auch nachträglich anpassen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn von unerwartet höheren Einnahmen auszugehen ist.
Doch auch bei niedrigeren Einnahmen lässt sich eine Herabsetzung beantragen. Hierfür gilt jedoch eine Frist von 15 Monaten. Für die Herabsetzung gibt es keine zu berücksichtigenden Mindestbeträge, sodass auch kleine Minderungen der Vorauszahlung möglich sind. Um hohe Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Unternehmer sehr genau schätzen und im Zweifelsfall nur geringe Herabsetzungen beantragen.
Nutzen der Home-Office-Pauschale
Immer mehr Unternehmer, vor allem Soloselbstständige, arbeiten von zuhause aus. Das Homeoffice bietet selbstverständlich gewisse Vorzüge und einen höheren Komfort als das Büro, doch entstehen auch zusätzliche Kosten für Strom, Heizung oder einen erhöhten Wasserverbrauch.
Unternehmer und Freiberufler können daher seit 2020 eine sog. Homeoffice-Pauschale nutzen, die sich mindernd auf die ermittelte Steuerlast auswirkt. Diese Pauschale wurde als Reaktion auf die veränderten Arbeitsbedingungen während der COVID-19-Pandemie eingeführt und erlaubt es, bestimmte Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer pauschal geltend zu machen.
Ab 2023 werden bis zu 210 Tage im Homeoffice berücksichtigt, für die das Finanzamt jeweils eine Tagespauschale von sechs Euro anerkennt. Insgesamt beträgt die Pauschale also maximal 1.260 Euro. Zuvor ließen sich nur 5 Euro für bis zu 120 Tage geltend machen, wodurch die Pauschale mit maximal 600 Euro deutlich niedriger ausfiel. Dank der Pauschalregelung müssen Unternehmer auch keine Einzelposten für ein Arbeitszimmer nachweisen und können auf eine unkomplizierte Option zur Minderung der Steuerlast zurückgreifen.
Gebrauch vom Investitionsabzugsbetrag machen
Neben neueren Möglichkeiten zum Einsparen von Einkommensteuern gibt es auch klassische Instrumente, zu denen der Investitionsabzugsbetrag zählt. Der Investitionsabzugsbetrag gibt Unternehmern die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag für geplante Investitionen vorab steuermindernd geltend zu machen.
Um diesen Betrag nutzen zu können, muss der Unternehmer jedoch konkrete Investitionen in sog. abnutzbare Wirtschaftsgüter ins Auge fassen. Dabei handelt es sich um Güter, die durch Gebrauch (aber auch technologische Überholung) im Laufe der Zeit an Wert verlieren. In diesem Zusammenhang werden auch Wirtschaftsgüter berücksichtigt, die bereits bei der Anschaffung nicht neuwertig sind.
Zudem ist dieses Instrument für kleine Unternehmen reserviert, der Gewinn darf im betreffenden Wirtschaftsjahr nicht über 200.000 Euro liegen. Weiterhin gilt die Vorgabe einer betrieblichen Nutzung der Wirtschaftsgüter (mindestens 90 Prozent). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen bis zu 50 Prozent der anzunehmenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber maximal 200.000 Euro als Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Verrechnen von Verlusten
Die einfachste Methode zur Verringerung der Steuerlast bei der Einkommensteuer besteht in der rechnerischen Minderung des Gewinns. Dabei gilt es natürlich zu beachten, dass nur Kosten geltend gemacht werden können, die das Finanzamt auch als solche anerkennt. Besonders problematisch werden Steuervorauszahlungen dann, wenn Ausgaben die Einnahmen zeitweise übersteigen.
Glücklicherweise lassen sich aber auch die Verluste mit den Gewinnen verrechnen, wodurch ein Unternehmer weniger Steuern zahlen muss. Falls die Verluste nicht vollständig mit aktuellen Gewinnen verrechnet werden können, besteht darüber hinaus oft die Möglichkeit, sie ins nächste Jahr zu übertragen und mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen.
Neben dem Vortrage ins Folgejahr ist teilweise auch die Verrechnung mit dem vorangegangenen Jahr erlaubt. Unter bestimmten Bedingungen können betriebliche Verluste auch mit anderen Einkunftsarten des Unternehmers verrechnet werden, beispielsweise mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit.
Betriebsausgaben und Kostenoptimierung
Um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten und auch in der generellen Buchhaltung nicht den Überblick zu verlieren, sollten Unternehmer private und geschäftliche Ausgaben strikt trennen. Denn nur betrieblich veranlasste Kosten zählen zu den Betriebsausgaben und sind somit steuerlich abzugsfähig.
Unschlüssig sind viele Unternehmer oft, wenn es um das Thema Werbungskosten geht. Diese sind eigentlich für Arbeitnehmer reserviert, während Selbstständige Betriebsausgaben in ihrer Steuererklärung angeben.
Dadurch fallen auch die üblichen Pauschalen weg. Dennoch gibt es spezifische Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen wie Künstler und Schriftsteller. Außerdem zählen auch Ausgaben, die bei Arbeitnehmern unter Werbungskosten fallen würden, bei Unternehmern unter die Betriebsausgaben. Dazu zählen z.B. Reisekosten.
Vorsorgeaufwendungen miteinbeziehen
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, die man für die eigene Absicherung und Vorsorge tätigt. In Deutschland zählen dazu Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Diese Ausgaben mindern die Einkommensteuerlast, weil sie vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden:
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Wenn man in Deutschland arbeitet und in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sind diese Beiträge steuerlich abzugsfähig. Dies betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
- Krankenversicherungsbeiträge: Die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind ebenfalls als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dies umfasst die Basisabsicherung – also nicht unbedingt Zusatzversicherungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer.
- Pflegeversicherungsbeiträge: Ähnlich wie bei der Krankenversicherung sind auch die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung steuerlich absetzbar.
Diese Vorsorgeaufwendungen werden als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Es gibt allerdings Höchstbeträge, bis zu denen diese Aufwendungen abzugsfähig sind. Diese Beträge variieren je nach persönlicher Situation – zum Beispiel, ob man selbstständig oder angestellt ist und ob man Kinder hat.