Der Europäische Gerichtshof hat VPNs als rechtmäßige technische Werkzeuge eingestuft und Website-Betreiber entlastet. Betreiber, die ihr Angebot mit modernem Geoblocking absichern, haften nicht mehr allein deshalb, weil einzelne Nutzer die Sperre per VPN umgehen. Für Anbieter mit lizenzrechtlich beschränkten Inhalten ist das ein Freibrief mit Bedingungen.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenEin VPN gilt vor dem EuGH jetzt als rechtmäßiges technisches Werkzeug und nicht als Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung. Am 9. Juli 2026 hat der Gerichtshof im Streit um die Manuskripte von Anne Frank entschieden, dass ein wirksames Geoblocking auch dann Bestand hat, wenn es sich technisch aushebeln lässt.[1] Für Betreiber im DACH-Raum verschiebt das die Haftungsfrage grundlegend.
Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH (Rechtssache C-788/24) stuft VPNs als rechtmäßige technische Werkzeuge ein.
- Ein Geoblocking auf dem Stand der Technik gilt als wirksam, selbst wenn Nutzer es per VPN umgehen.
- VPN-Anbieter sind neutrale Vermittler und haften nicht für die Umgehung.
- Maßgeblich ist das gezielte Publikum, nicht die theoretische Erreichbarkeit.
Worüber hat der EuGH entschieden?

Streitfall Anne Frank. Der Anne Frank Fonds hatte die Anne Frank Stichting und die niederländische Akademie der Wissenschaften verklagt, weil sie die Manuskripte auf einer wissenschaftlichen Website veröffentlicht haben. Diese Texte sind in einigen Ländern gemeinfrei, in den Niederlanden aber bis 2037 geschützt.
Klare Vorlage. Der niederländische Hoge Raad hat die Frage dem EuGH vorgelegt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die geoblockte Veröffentlichung in Ländern, in denen das Werk gemeinfrei ist, keine unerlaubte öffentliche Wiedergabe im geschützten Staat darstellt, sofern das Geoblocking wirksam ist.
Warum bleibt Geoblocking auch mit VPN wirksam?
Gezieltes Publikum. Der Kern der Entscheidung liegt im Begriff der öffentlichen Wiedergabe. Ein Anbieter richtet sein Angebot an ein bestimmtes Publikum, und das Geoblocking grenzt genau dieses Publikum ab. Nutzer, die die Sperre umgehen, gehören nicht zum gezielten Publikum.
Wirksam trotz Lücke. Eine wirksame technische Maßnahme nach Artikel 6 Absatz 3 der Urheberrechtsrichtlinie muss nicht perfekt sein. Der Gerichtshof hat festgehalten, dass die bloße Möglichkeit einer Umgehung eine Schutzmaßnahme nicht schon unwirksam macht. Damit entlastet das Gericht auch die VPN-Anbieter, die es als neutrale Vermittler ohne eigene Wiedergabe einstuft.
Was der Gerichtshof am 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-788/24 (Anne Frank Fonds) für Website-Betreiber entschieden hat.
VPN ist rechtmäßig
Der Gerichtshof stuft ein VPN als rechtmäßiges technisches Werkzeug ein, nicht als Beihilfe zur Rechtsverletzung.
Geoblocking schützt
Ein Geoblocking auf dem Stand der Technik bleibt wirksam, auch wenn Nutzer es per VPN umgehen.
Anbieter haftet nicht
VPN-Dienste gelten als neutrale Vermittler und haften nicht für die Umgehung der Sperre.
Das Urteil macht Geoblocking vom löchrigen Feigenblatt zum belastbaren Haftungsschutz. Entscheidend ist künftig, ob die Sperre dem Stand der Technik entspricht, und nicht, ob ein Bastler sie aushebelt.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was bedeutet das Urteil für DACH-Anbieter?
Rechtssicherheit für Portale. Betreiber von Mediatheken, Shops und Portalen mit lizenzrechtlich beschränkten Inhalten gewinnen Rechtssicherheit. Ein dokumentiertes Geoblocking auf dem Stand der Technik schützt vor der Haftung, wenn einzelne Besucher es per VPN aushebeln.
Grünes Licht für Firmen-VPNs. Auch Unternehmen mit eigenen Firmen-VPNs profitieren, denn das Gericht bestätigt die Nutzung solcher Dienste ausdrücklich als rechtmäßig. Zugleich bleibt ein VPN ein Sicherheitsthema, wie die jüngste Qilin-Attacke auf eine Palo-Alto-Lücke zeigt.
Kein Freibrief. Ein schwaches oder symbolisches Geoblocking verfehlt die Anforderung, und die nationalen Gerichte legen den Maßstab weiter aus. Das Urteil reiht sich in eine Serie von EU-Entscheidungen zu digitalen Rechten ein, wie zuletzt der Streit um biometrische Daten für visafreies Reisen.
Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Geoblocking dem aktuellen Stand der Technik entspricht, und dokumentieren Sie die eingesetzten Verfahren, damit der Haftungsschutz im Streitfall trägt.
Quelle
[1] Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 9. Juli 2026, Rechtssache C-788/24 (Anne Frank Fonds), ECLI:EU:C:2026:559
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