Vertrag E-Mail? Können Verträge wirksam per E-Mail geschlossen werden? (Tipps 2024)
Vertrag E-Mail? Geht das? Krunoslav Kopp, Rechtsanwalt für Medienrecht, bloggend unter digitalrecht.net, beschäftigt sich im heutigen Beitrag mit der Frage, ob du Verträge wirksam per E-Mail abschließen kannst.
Doch bevor er hier zu Wort kommt, will unsere große Frage-Antwort-Maschine das Sagen haben, die aber kein RA, sondern nur unendlich weise ist:
FAQ: Vertrag E-Mail
Disclaimer: Der Autor des Frage-Antwort Abschnitts ist kein Jurist und bietet keine verbindliche Rechtsberatung an. Die hier bereitgestellten Informationen dienen lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wende dich bitte an einen qualifizierten Anwalt.
Können Verträge wirksam per E-Mail geschlossen werden?
Ja, Verträge können grundsätzlich auch per E-Mail wirksam geschlossen werden. Im deutschen Recht gilt nämlich das Prinzip der Formfreiheit, was bedeutet, dass Verträge mündlich, schriftlich oder eben auch in elektronischer Form abgeschlossen werden können, solange keine spezielle Form vorgeschrieben ist.
Denk aber daran, dass es Ausnahmen gibt. Einige Verträge, wie zum Beispiel Grundstückskaufverträge oder Eheverträge, müssen notariell beurkundet werden. Bei solchen Verträgen reicht eine E-Mail nicht aus.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Beweisbarkeit. Eine E-Mail kann leichter verloren gehen oder verändert werden als ein Papierdokument. Deshalb ist es immer gut, wichtige Vereinbarungen auch schriftlich zu fixieren, insbesondere bei großen Geschäften oder längerfristigen Bindungen. So kannst du sicherstellen, dass alle Details festgehalten sind und es später keine Missverständnisse gibt.
Welche Beweiskraft hat eine E-Mail?
Eine E-Mail kann durchaus als Beweismittel in rechtlichen Auseinandersetzungen dienen, aber ihre Beweiskraft ist nicht immer gleich stark wie die eines schriftlichen Dokuments, das handschriftlich unterschrieben wurde. Hier sind einige Punkte, die die Beweiskraft einer E-Mail beeinflussen:
- Authentizität: Es muss nachgewiesen werden können, dass die E-Mail tatsächlich von der Person stammt, die sie angeblich gesendet hat. Dies kann manchmal schwierig sein, da E-Mail-Adressen gefälscht oder E-Mail-Konten gehackt werden können.
- Integrität: Es muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der E-Mail nach dem Senden nicht verändert wurde. E-Mails sind technisch gesehen veränderbar, was ihre Beweiskraft im Vergleich zu einem unterschriebenen Papierdokument schwächen kann.
- Zugänglichkeit: Es muss bewiesen werden, dass die E-Mail den Empfänger erreicht hat. Nur weil eine E-Mail gesendet wurde, heißt das nicht unbedingt, dass sie auch angekommen ist.
Um die Beweiskraft einer E-Mail zu stärken, nutzen Unternehmen oft zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie verschlüsselte Verbindungen oder elektronische Signaturen, die eine Authentifizierung und Integritätssicherung ermöglichen.
In einem Gerichtsverfahren wird die Beweiskraft einer E-Mail also danach beurteilt, wie gut diese Aspekte nachgewiesen werden können. Es ist also immer eine gute Idee, wichtige Informationen zusätzlich auf anderen Wegen zu bestätigen, wie zum Beispiel durch schriftliche Bestätigungen oder weitere kommunikative Bestätigungen.
Welche Verträge können ausdrücklich nicht per E-Mail abgeschlossen werden?
In Deutschland gibt es bestimmte Verträge, die spezielle formelle Anforderungen haben und deshalb nicht einfach per E-Mail geschlossen werden können. Hier sind ein paar Beispiele für Verträge, die eine spezifische Form benötigen:
- Grundstückskaufverträge: Verträge über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken müssen notariell beurkundet werden. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien in Anwesenheit eines Notars ihre Unterschriften leisten müssen. Eine E-Mail reicht hierfür nicht aus.
- Erbverträge: Auch Verträge, die die Erbfolge regeln, müssen notariell beurkundet werden. Diese Formvorschrift dient dazu, die Ernsthaftigkeit und Überlegtheit der Entscheidung zu sichern.
- Bürgschaften: Wenn eine Bürgschaft von einem Nichtkaufmann geleistet wird, also im privaten Bereich, muss sie schriftlich erfolgen. Die Schriftform bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift des Bürgen vorliegen muss.
- Verbraucherdarlehensverträge: Auch bei Kreditverträgen mit Verbrauchern gibt es Formvorschriften. Diese müssen zumindest in Schriftform abgeschlossen werden, wobei hier die qualifizierte elektronische Signatur als gleichwertig zur handschriftlichen Unterschrift angesehen werden kann. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht.
- Mietverträge über Wohnraum, die länger als ein Jahr laufen sollen: Solche Mietverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, um gültig zu sein. Dies soll sowohl Mieter als auch Vermieter vor übereilten Entscheidungen schützen.
Diese formellen Anforderungen sind dazu gedacht, die Rechtssicherheit zu erhöhen und sicherzustellen, dass sich alle Parteien der Tragweite ihrer Vereinbarung bewusst sind. Deshalb kann nicht jeder Vertrag einfach per E-Mail geschlossen werden.
In welchem Gesetz steht etwas über das Prinzip der Formfreiheit?
Das Prinzip der Formfreiheit im deutschen Vertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Laut § 311 Absatz 1 BGB kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, wobei grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist. Das bedeutet, Verträge können mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Handeln geschlossen werden, sofern nicht ein spezielles Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt.
Die Regelungen zu spezifischen Formvorschriften für bestimmte Arten von Verträgen finden sich ebenfalls im BGB. Beispielsweise:
- § 311b BGB regelt die Formvorschriften für Grundstückskaufverträge und andere Verträge über Grundstücke, die eine notarielle Beurkundung erfordern.
- § 766 BGB sieht für die Gültigkeit einer Bürgschaftserklärung die Schriftform vor, es sei denn, die Bürgschaft wird von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes gegeben.
- § 623 BGB bestimmt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss.
Diese Formvorschriften dienen der Klarheit und Beweissicherung und sollen die Beteiligten vor übereilten oder unüberlegten Bindungen schützen.
In welcher Form muss die Zustimmung in einer Mail erfolgen, damit der Vertrag als rechtswirksam angesehen werden kann?
Für die Zustimmung in einer E-Mail, damit ein Vertrag als rechtswirksam angesehen werden kann, gibt es einige grundlegende Kriterien, die beachtet werden sollten. Generell muss die Zustimmung klar und eindeutig sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Hier sind ein paar Punkte, die zu beachten sind:
- Einigkeit über die Vertragsbedingungen: Die E-Mail muss deutlich machen, dass sich beide Parteien über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig sind. Dazu gehören in der Regel der Vertragsgegenstand und der Preis. Die Zustimmung sollte also explizit die Bedingungen erwähnen, denen zugestimmt wird.
- Eindeutige Zustimmungserklärung: Die Zustimmung muss klar formuliert sein. Formulierungen wie „Ich stimme zu“ oder „Ich akzeptiere das Angebot“ sind hierfür geeignet. Unklare oder zweideutige Aussagen können die Wirksamkeit der Zustimmung beeinträchtigen.
- Identifizierbarkeit des Absenders: Es sollte zweifelsfrei feststehen, dass die Zustimmung von der berechtigten Person stammt. Das kann durch die E-Mail-Adresse oder durch eine vorherige Identifikation im E-Mail-Verkehr sichergestellt werden.
- Keine Widersprüche zu Formvorschriften: Wie bereits erwähnt, gibt es Verträge, die spezielle Formvorschriften erfordern. Wenn solche Vorschriften bestehen, muss die Zustimmung in der vorgeschriebenen Form erfolgen. Eine E-Mail reicht dann nicht aus, wenn beispielsweise eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, kann die Zustimmung per E-Mail als wirksam betrachtet werden, solange nicht spezifische gesetzliche Formvorschriften entgegenstehen. Es ist immer eine gute Idee, bei wichtigen Verträgen zusätzliche Bestätigungen einzuholen oder sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Kann jeder einen Kaufvertrag abschließen?
Nee.
—-
Nun der Herr Kopp:
Definition eines Vertrags nach BGB
Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die darauf abzielt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird ein Vertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft beschrieben, das durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande kommt. Diese Willenserklärungen müssen auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet sein und können mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln abgegeben werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Verträgen
Für die Wirksamkeit eines Vertrags müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien, die Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile sowie die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften, sofern solche für den Vertragstyp vorgeschrieben sind. Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, Verträge selbstständig abzuschließen und ist für Personen unter 18 Jahren eingeschränkt. Ein Mangel an einer dieser Voraussetzungen kann die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge haben.
Überblick über Formvorschriften
Die Einhaltung bestimmter Formvorschriften kann für die Wirksamkeit eines Vertrags erforderlich sein. Während viele Verträge formfrei geschlossen werden können, d.h., mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln, verlangen bestimmte Vertragstypen eine spezielle Form. Zum Beispiel müssen Grundstückskaufverträge notariell beurkundet werden. Elektronische Formen, wie die qualifizierte elektronische Signatur, sind für einige Vertragstypen eine anerkannte Alternative zur schriftlichen Form, was die Möglichkeit eröffnet, rechtsverbindliche Verträge elektronisch, einschließlich per E-Mail, abzuschließen.
Bis auf wenige Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor, dass Verträge die sog. Schriftform einhalten müssen, was in der Praxis Unterschrift auf Papier oder qualifizierte elektronische Signatur bei elektronischem Vertragsschluss bedeutet. Ausnahmsweise schriftlich müssen z.B. Arbeitsverträge, Mietverträge, Grundstückskaufverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen werden. Daneben ist es üblich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Schriftform vorsehen.
Im Übrigen gilt aber: Verträge können mündlich oder per Fax oder auch per E-Mail oder auf sonstige Weise, etwa per Handschlag, geschlossen werden.
E-Mails gelten in diesem Zusammenhang als Erklärung unter Abwesenden mit der Rechtsfolge, dass der Erklärungsinhalt der E-Mail erst bei Zugang wirksam wird. Eine E-Mail gilt im Geschäftsbetrieb als zugegangen, wenn sie unmittelbar nach ihrer Absendung in den Empfängerhorizont des Adressaten gelangt. Der Empfänger hat sie dann noch während der üblichen Geschäftszeit zur Kenntnis zu nehmen, also von seinem Mailserver abzurufen. Unterlässt er das, gilt die Mail dennoch spätestens mit Geschäftsschluss als zugegangen. Es genügt also die Abrufbarkeit beim Empfänger.
In der Praxis problematisch ist jedoch die Beweisfrage, denn der Absender muss den Zugang beweisen. Die Rechtsprechung ist dabei nicht eindeutig. Die Entscheidungen widersprechen sich teilweise diametral.
So sieht das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Zugang einer E-Mail nicht dadurch als bewiesen an, dass der Absender das Verschicken der E-Mail beweisen kann, etwa durch den Ausdruck einer Nachricht. Vielmehr verlangen die Richter eine ausdrückliche Eingangs- oder Lesebestätigung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12 ), die es allerdings in den allermeisten Fällen nicht gibt. Andere Gerichte hingegen betrachten es sehr wohl als Zugangsbeweis, wenn der Absender einer E-Mail nachweisen kann, dass er sie tatsächlich verschickt hat. Maximale Unsicherheit also…
Trotz der Beweisschwierigkeiten mit Blick auf die Frage des Zugangs, die sich natürlich bei anderen Erklärungsformen auch stellt, ist die E-Mail ein Beweismittel, mit dem sich etwas anfangen lässt.
Liegt keine nach dem Signaturgesetz (SigG) signierte E-Mail vor, kann die Mail zwar nicht als Privaturkunde gewertet werden, so dass das Gericht sich nur im sog. Freibeweisverfahren von der Echtheit der Mail überzeugen kann, während bei Privaturkunden als Strengbeweismittel eine gesetzliche Echtheitsvermutung greift. Es ist also etwas schwerer, mittels E-Mails durchschlagenden Beweis anzutreten vor Gericht, und einige Gerichte sprechen E-Mails sogar jeglichen Beweiswert ab.
Viel besser sieht die Sache hingegen bei E-Mails aus, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurden. Nur sie hat der Gesetzgeber der Schriftform gleichgestellt und sie als urkundsgleiches Beweismittel durch Vorlage des elektronischen Dokuments zugelassen. Bestreitet der Prozessgegner den Zugang, kann die Datei von einem Sachverständigen auf Echtheit untersucht werden.
Zusammenfassung:
Der Vertragsschluss per E-Mail ist möglich. Im Konfliktfall kann es allerdings Schwierigkeiten mit dem Beweis des so geschlossenen Vertrages geben, weshalb du, um ganz sicher zu gehen, stets auf elektronisch signierte E-Mails setzen solltest, wenn du Verträge von Bedeutung auf diesem Wege schließen willst.
(Artikelbild: Depositphotos)
Ich beschäftige mich mit dieser Problematik schon eine ganze Zeit, da mir einige recht bedeutende Umsätze trotz intensiven Mailverkehrs verloren gegangen sind, da die Absprachen nicht bis ins Detail beweisbar waren.
Daher lasse ich gerade eine Software für die automatische webbasierte Angebots- und Auftragserteilung programmieren. Am Markt ist etwas ähnlich rechtssicheres nicht zu finden.
Wie wird’s ablaufen?
Auf dem Server wird ein Angebot hinterlegt, dass dem Kunden per Mail zum Download angeboten wird. Lädt der Kunde das Angebot herunter, werden alle relevanten Daten unabänderbar in einem PDF gespeichert, das per Mail an den Lieferanten verschickt wird.
Gibt der Kunde zu verstehen, dass er den Auftrag erteilen will, erhält er eine neue Mail aus dem System. In dieser ist ein Link zur Auftragserteilung enthalten. Erteilt er durch Anklicken den Auftrag, so werden wieder alle relevanten Daten in einem PDF festgehalten, das dem Auftragnehmer zugeht.
Gleichzeitig erhält der Auftraggeber eine Bestätigungsmail für den Auftrag mit allen wichtigen Auftragsdaten. Das Öffnen der Mail wird (wie bei einem E-Mail-Newsletter) registriert und abgespeichert.
Der Workflow ist ein wenig komplexer (bspw. werden die AGBs des Lieferanten zum Bestandteil des Auftrags) als hier beschrieben. Aber ich denke, so erhält man die größtmögliche Rechtssicherheit, ohne auf signierte Mails zurück greifen zu müssen.
Nicht die Mail ist das Problem, sondern der Prozess. Die Mail dient eigentlich nur der Übertragung und nicht der Vereinbarung. Heißt bei mir konkret:
1. Angebot mit AGBs und fertig ausgefülltem Auftragsformular an den Kunden
2. Kunde unterschreibt das Auftragsformular, erkannt damit auch meine AGBs an und schickt das Formular gesannt oder fotografiert an mich zurück.Bei Neukunfen das Original auf dem Postweg.
3. Kunde erhält auf Basis des Angebots und des Auftrags eine Auftragbestätigung.
Ändert sich auch nur eine Kleinigkeit im Angebot, beginnt der Prozess mit gleicher Angebots- aber anderer Versionsnummer erneut. Solange, bis der Auftrag erteilt oder endgültig abgelehnt ist.
Merke: In der Regel ist nicht die E-Mail das Problem, sondern der falsch aufgesetzte Prozess.
Eine ganz einfache und gebräuchliche Variante wird hier nicht erwähnt: der Empfänger bestätigt den Erhalt der Mail, indem er darauf antwortet oder gar ein konkludentes Anerkenntnis setzt, indem er z.B. den geforderten Rechnungsbetrag überweist. Diesfalls wird es wohl kaum Zweifel am Zustandekommen eines (nicht gegen die guten Sitten oder sonstwie gegen Normen verstoßenden) Vertrages per E-Mail geben.
Wie ist die Rechtslage, wenn ich jemanden per Email mit etwas beauftrage (dadurch kommt der Vertrag ja zustande) aber dabei keine weiteren Details geklärt werden (genaues Briefing).
Es geht im weitesten Sinne um eine Auftragsarbeit eines Externen für eine Agentur. Der Auftragnehmer schickt mir dann einen ersten Entwurf, der aber komplett an dem vorbeigeht, was sich die Agentur vorgestellt hat und der Auftragnehmer weigert sich dann die Punkte (für die Agentur zur Erfüllung der Leistung essentiell) abzuändern. Daraufhin möchte der Auftraggeber die Zusammenarbeit beenden. Nun beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass man ja einen Vertrag eingegangen ist und er bereits Leistung erbracht hat (die für die Agentur aber komplett unbrauchbar ist).
Wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall? Muss der Auftraggeber das bezahlen?
Ich muss gerade einen Kaufvertrag machen lassen. Danke für die Antwort, dass Verträge mündlich oder per E-Mail geschlossen werden können. Dann muss ich mir deswegen zumindest kein Sorgen machen.
Vielen Dank für diesen interessanten und hilfreichen Beitrag! Es ist gut zu wissen, dass Verträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden können. Ich bevorzuge die schriftliche Variante, da man dort mehr Sicherheit hat. Danke für den ausführlichen Artikel!
Ich bin selbstständig und muss oft Verträge per E-Mail schließen. Der Artikel hat mir gezeigt, dass das rechtlich möglich ist, aber auch welche Risiken es gibt. Ich habe gelernt, dass E-Mails als elektronische Erklärungen gelten, die aber nur wirksam sind, wenn sie erfolgreich zugestellt werden. Ich finde das wichtig zu wissen, denn ich möchte keine Probleme mit dem Nachweis des Vertragsschlusses haben. Ich plane, in Zukunft elektronisch signierte E-Mails zu verwenden, um mehr Sicherheit zu haben.
Als ich mein erstes eigenes Unternehmen gründete, war die Vertragserrichtung eine der größten Herausforderungen. Ich erinnere mich, dass ich einen wichtigen Vertrag per E-Mail abschließen musste, weil der andere Vertragspartner in einer anderen Stadt war. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, flexibel zu sein und moderne Technologien zu nutzen, um Geschäfte effizient abzuwickeln.