
Kann ein Vertrag wirksam per E-Mail geschlossen werden? 2026?

Markus Seyfferth
Autor Dr. WebEin Vertrag per E-Mail gehört längst zum Geschäftsalltag kleiner und mittlerer Unternehmen. Ob Dienstleistungsauftrag, Freelancervereinbarung oder Lieferantenbestellung: Die Antwort per Mausklick ersetzt den Handschlag. Doch zwischen „formfrei möglich“ und „rechtssicher bewiesen“ klafft eine Lücke, die im Streitfall Zehntausende Euro kosten kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Verträge per E-Mail sind in Deutschland grundsätzlich rechtswirksam, solange keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist
- Die E-Mail erfüllt die sogenannte Textform nach § 126b BGB und deckt damit mehr Vertragsarten ab als viele Geschäftsführer vermuten
- Das größte Risiko liegt nicht in der Gültigkeit, sondern in der Beweisbarkeit: Den Zugang einer E-Mail nachzuweisen, bleibt juristisch umstritten
- Ab Ende 2026 verändert die EUDI Wallet aus der eIDAS 2.0 Verordnung den digitalen Vertragsschluss grundlegend: Qualifizierte elektronische Signaturen werden so einfach wie mobiles Banking
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Gilt in Deutschland Formfreiheit für Verträge?

Das deutsche Vertragsrecht baut auf einem Grundprinzip: Formfreiheit. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, durch Angebot und Annahme. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt für die allermeisten Vertragstypen keine bestimmte Form vor. Mündlich, per Handschlag, per Fax oder eben per E-Mail: Solange sich beide Seiten über die wesentlichen Vertragsinhalte einig sind, ist der Vertrag wirksam.
§ 311 Absatz 1 BGB regelt dieses Prinzip. Danach bedarf es zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft eines Vertrags zwischen den Beteiligten. Über die Form schweigt das Gesetz an dieser Stelle bewusst. Erst bei bestimmten Vertragstypen greift der Gesetzgeber ein und verlangt eine besondere Form, etwa die Schriftform oder die notarielle Beurkundung.
Für den Geschäftsalltag bedeutet das: Die meisten Verträge, die Sie als Geschäftsführer abschließen, brauchen keine Unterschrift auf Papier. Der Auftrag an den Freelancer, die Bestätigung an den Lieferanten, die Beauftragung der Werbeagentur: All das funktioniert rechtswirksam per E-Mail. Voraussetzung ist lediglich, dass Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen und die wesentlichen Vertragsbestandteile klar benannt sind.
§ 126b BGB wurde 2014 durch das Verbraucherrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefasst und definiert die Textform als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Seit dem 1. Oktober 2016 dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Kündigungen, Widerrufserklärungen oder Mängelanzeigen: All das geht seitdem per E-Mail, sofern der jeweilige Vertrag keine gesetzlich strengere Form vorschreibt.
QUIZ: Vertrag E-Mail
1 Welches Grundprinzip ermöglicht den Vertragsschluss per E-Mail in Deutschland? Aufklappen ↓
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2 Was passiert mit einem Mietvertrag über Wohnraum für mehr als ein Jahr, der nur per E-Mail geschlossen wird? Aufklappen ↓
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3 Welche Signaturstufe ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt? Aufklappen ↓
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4 Bis wann müssen alle EU-Staaten die EUDI Wallet anbieten? Aufklappen ↓
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5 Auf welchem Paragraphen basiert der neue Widerrufsbutton ab Juni 2026? Aufklappen ↓
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Welche Verträge dürfen Sie nicht per E-Mail schließen?

Die Formfreiheit hat Grenzen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte verlangt der Gesetzgeber eine qualifizierte Form, weil die Tragweite der Entscheidung besonders groß ist oder der Schutz einer Vertragspartei es erfordert. Ein Vertrag per E-Mail reicht in diesen Fällen nicht aus.
| Vertragstyp | Vorgeschriebene Form | Rechtsgrundlage | Konsequenz bei Formverstoß |
|---|---|---|---|
| Grundstückskaufvertrag | Notarielle Beurkundung | § 311b BGB | Nichtigkeit |
| Erbvertrag | Notarielle Beurkundung | § 2276 BGB | Nichtigkeit |
| Ehevertrag | Notarielle Beurkundung | § 1410 BGB | Nichtigkeit |
| Bürgschaft (Privatperson) | Schriftform | § 766 BGB | Nichtigkeit |
| Kündigung Arbeitsverhältnis | Schriftform | § 623 BGB | Nichtigkeit |
| Verbraucherdarlehensvertrag | Schriftform | § 492 BGB | Nichtigkeit heilbar |
| Mietvertrag über 1 Jahr | Schriftform | § 550 BGB | Gilt als unbefristet |
| Arbeitnehmerüberlassung | Schriftform | § 12 AÜG | Nichtigkeit |
Notarielle Beurkundung: kein Weg per E-Mail
Bei Grundstücksgeschäften, Erbverträgen und Eheverträgen verlangt das Gesetz die notarielle Beurkundung. Beide Vertragsparteien müssen persönlich vor einem Notar erscheinen. Der Notar verliest den Vertrag, prüft die Geschäftsfähigkeit und beurkundet die Erklärung. Eine E-Mail, auch mit qualifizierter elektronischer Signatur, ersetzt diesen Vorgang nicht.
Schriftform: eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
Die Schriftform nach § 126 BGB verlangt eine eigenhändige Namensunterschrift auf einer Urkunde. § 126a BGB stellt die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der handschriftlichen Unterschrift gleich. Eine einfache E-Mail ohne QES erfüllt die Schriftform nicht. Für Arbeitskündigungen, Bürgschaften von Privatpersonen und Verbraucherdarlehen bleibt die E-Mail ohne QES damit außen vor.
Textform: hier reicht die E-Mail
Seit der Neufassung von § 126b BGB genügt für viele Verbraucherverträge die Textform. Vertragskündigungen, Widerrufserklärungen und Mängelanzeigen fallen in diese Kategorie. Die E-Mail erfüllt die Textform, sofern der Absender erkennbar ist und der Empfänger die Erklärung dauerhaft speichern kann. Für Geschäftsführer heißt das: Prüfen Sie bei jedem Vertragstyp, welche Formstufe das Gesetz verlangt, bevor Sie den Vertrag per E-Mail abschließen.
Was unterscheidet einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen?

Die eIDAS Verordnung der EU definiert seit 2016 drei Stufen elektronischer Signaturen. Jede Stufe bietet ein anderes Sicherheitsniveau und eine andere Beweiskraft. Für den Vertrag per E-Mail ist die Wahl der richtigen Signaturstufe entscheidend.
Die einfache elektronische Signatur (EES) umfasst jeden elektronischen Datensatz, der einer Erklärung beigefügt ist. Der Name unter einer E-Mail, ein Scan der Unterschrift oder ein Klick auf „Ich stimme zu“ reichen aus. Die EES hat die geringste Beweiskraft, genügt aber für alle formfreien Verträge. Im Alltag schließen Sie die Mehrheit Ihrer Verträge mit dieser Stufe ab.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) muss dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet sein, seine Identifizierung ermöglichen und jede nachträgliche Änderung am Dokument erkennbar machen. Anbieter wie DocuSign oder Adobe Sign setzen diese Stufe standardmäßig ein. Die FES bietet deutlich mehr Beweiskraft als die einfache Variante und eignet sich für Verträge mit höherem Streitwert.
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) steht an der Spitze. Sie basiert auf einem qualifizierten Zertifikat eines akkreditierten Vertrauensdiensteanbieters und wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt. Nur die QES ist der handschriftlichen Unterschrift nach § 126a BGB rechtlich gleichgestellt. Für Verträge, die Sie bisher nur mit PDF und Stift rechtssicher unterschreiben konnten, öffnet die QES den digitalen Weg.
| Signaturstufe | Beweiskraft | Gleichgestellt mit Schriftform | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Einfach (EES) | Gering | Nein | Bestellbestätigungen, formfreie Aufträge |
| Fortgeschritten (FES) | Mittel | Nein | Dienstleistungsverträge, NDAs, Freelancerverträge |
| Qualifiziert (QES) | Höchste | Ja (§ 126a BGB) | Arbeitsverträge, Kreditverträge, Mietverträge |
Verändert eIDAS 2.0 den Vertragsschluss per E-Mail?

Am 20. Mai 2024 trat die überarbeitete eIDAS Verordnung in Kraft. eIDAS 2.0 bringt eine Neuerung, die den digitalen Vertragsschluss grundlegend verändern wird: die European Digital Identity Wallet, kurz EUDI Wallet.
Bis Ende 2026 müssen alle EU Mitgliedstaaten ihren Bürgern mindestens eine zertifizierte EUDI Wallet anbieten. Diese digitale Brieftasche auf dem Smartphone speichert Ausweisdokumente, Führerscheine, Berufsqualifikationen und Zertifikate. Der entscheidende Punkt für den Vertrag per E-Mail: Aus der Wallet heraus lassen sich qualifizierte elektronische Signaturen erzeugen, direkt vom Smartphone, ohne separaten Signaturanbieter, ohne USB Token, ohne zusätzliche App.
Heute sieht der Ablauf einer QES so aus: Sie wählen einen Vertrauensdiensteanbieter, laden eine App herunter, durchlaufen eine Identitätsprüfung per Video-Ident, richten ein Zertifikat ein und signieren dann das Dokument. Dieser Prozess dauert bei der Ersteinrichtung 15 bis 30 Minuten. Mit der EUDI Wallet schrumpft er auf unter 60 Sekunden: Dokument öffnen, Fingerabdruck oder Gesichtserkennung, signiert. Die Wallet ist bereits eingerichtet, die Identität bereits verifiziert.
Für Geschäftsführer kleiner und mittlerer Unternehmen bedeutet das eine Zeitenwende. Qualifizierte elektronische Signaturen waren bislang zu umständlich für den Alltag. Ab Ende 2026 werden sie so einfach wie eine Überweisung per Banking App. Der Vertrag per E-Mail mit angehängtem QES-signiertem PDF wird zum neuen Standard für rechtssichere Geschäfte.
Laut Branchenanalysen liegt die durchschnittliche Ersparnis pro digital signiertem Vertrag bei rund 28 € im Vergleich zum papierbasierten Prozess. Bei einem Unternehmen, das 50 Verträge pro Monat abschließt, summiert sich das auf über 16.000 € im Jahr. Diese Ersparnis entsteht durch weniger Druck, weniger Versand, weniger Archivierungsaufwand und vor allem durch eingesparte Arbeitszeit.
Der Vertrag per E-Mail war bisher ein Kompromiss: rechtlich möglich, aber beweistechnisch wackelig. Die EUDI Wallet macht diesen Kompromiss überflüssig.“
— Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web
Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Wie beweisen Sie den Zugang einer Vertrags-E-Mail?

Die E-Mail gilt im deutschen Recht als Willenserklärung unter Abwesenden. Das bedeutet: Die Erklärung wird erst wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht. Und genau hier liegt das größte Risiko beim Vertrag per E-Mail.
Im Geschäftsbetrieb gilt eine E-Mail als zugegangen, sobald sie den Mailserver des Empfängers erreicht und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abrufbar ist. Der Empfänger muss sie nicht tatsächlich gelesen haben. Die bloße Abrufbarkeit reicht aus. Verschicken Sie eine Vertrags-E-Mail um 14 Uhr an einem Werktag, gilt sie noch am selben Tag als zugegangen. Verschicken Sie dieselbe E-Mail um 23 Uhr, gilt sie erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen.
Das Problem: Beweisen müssen Sie den Zugang als Absender. Und die Rechtsprechung ist in diesem Punkt uneinheitlich. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte (Az. 15 Ta 2066/12), dass der Nachweis des Verschickens allein nicht ausreicht. Die Richter verlangten eine ausdrückliche Eingangs- oder Lesebestätigung. Andere Gerichte betrachten den Nachweis des erfolgreichen Versands durchaus als Indiz für den Zugang.
Für Geschäftsführer ergeben sich daraus vier Absicherungsstrategien:
Erstens: Fordern Sie bei wichtigen Vertrags-E-Mails immer eine Lesebestätigung an oder bitten Sie den Empfänger um eine kurze Bestätigungsantwort. Diese Antwort schafft einen Anscheinsbeweis für den Zugang.
Zweitens: Nutzen Sie das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten gilt: Widerspricht der Empfänger einem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich, so gilt der darin bestätigte Vertragsinhalt als vereinbart. Dieses Instrument schützt Sie doppelt: gegen Zugangszweifel und gegen nachträgliche Inhaltsdiskussionen.
Drittens: Archivieren Sie den gesamten E-Mail-Verlauf einschließlich der Serverprotokolle. Sichere E-Mail im Unternehmen beginnt bei der Archivierung. Serverprotokolle werden aus datenschutzrechtlichen Gründen oft nach kurzer Zeit gelöscht. Sorgen Sie für eine revisionssichere Aufbewahrung.
Viertens: Setzen Sie bei Verträgen mit hohem Streitwert auf eine Signaturplattform mit Audit Trail. Diese Plattformen protokollieren jeden Schritt: Wann wurde das Dokument versendet? Wann wurde es geöffnet? Wann wurde es signiert? Dieser lückenlose Nachweis wiegt vor Gericht deutlich schwerer als eine einzelne E-Mail.
Welche Risiken birgt ein Vertragsschluss per E-Mail?

Neben der Zugangsproblematik lauern beim Vertrag per E-Mail drei weitere Risiken, die Geschäftsführer kennen sollten.
Das erste Risiko betrifft die Authentizität. Eine E-Mail-Adresse lässt sich fälschen. Ohne Signaturzertifikat besteht keine Garantie, dass die E-Mail tatsächlich von der Person stammt, die als Absender erscheint. Im Streitfall kann die Gegenpartei behaupten, die E-Mail nie gesendet zu haben, und Sie tragen die Beweislast.
Das zweite Risiko betrifft die Integrität des Inhalts. E-Mails lassen sich nach dem Versand technisch verändern, ohne dass der Empfänger die Manipulation erkennt. Ein Vertragstext, der per E-Mail vereinbart wurde, kann im Nachhinein angefochten werden mit dem Argument, der Wortlaut sei verändert worden. Eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur verhindert genau das, weil jede nachträgliche Änderung am Dokument die Signatur ungültig macht.
Das dritte Risiko betrifft die Vollständigkeit der Vertragsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden nur Vertragsbestandteil, sofern der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Ein beiläufiger Link in der E-Mail-Signatur reicht dafür nicht aus. Verweisen Sie explizit auf Ihre AGB, hängen Sie sie als PDF an oder verlinken Sie sie so prominent, dass der Empfänger sie vor der Annahme zwingend zur Kenntnis nehmen kann.
KI gestützte Vertragsprüfung kann diese Risiken minimieren, indem sie Vertragstexte automatisch auf fehlende Klauseln, widersprüchliche Formulierungen und formale Mängel prüft, bevor Sie den Vertrag per E-Mail versenden.
Welche Checkliste schützt Sie beim Vertragsschluss per E-Mail?

Die folgende Praxischeckliste fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die Geschäftsführer beim Vertrag per E-Mail beachten sollten.
| Nr. | Prüfpunkt |
|---|---|
| 1 | Formvorschrift geprüft: Verlangt das Gesetz Schriftform oder notarielle Beurkundung? Falls ja, reicht eine einfache E-Mail nicht aus |
| 2 | Wesentliche Vertragsbestandteile benannt: Leistung, Gegenleistung, Fristen, Parteien eindeutig identifizierbar |
| 3 | AGB wirksam einbezogen: Ausdrücklicher Hinweis vor Vertragsschluss, nicht nur in der E-Mail-Signatur |
| 4 | Zugang gesichert: Lesebestätigung angefordert oder Antwort-E-Mail als Bestätigung erbeten |
| 5 | Signaturstufe gewählt: Bei Streitwerten über 5.000 € mindestens FES, bei schriftformpflichtigen Verträgen QES |
| 6 | Archivierung sichergestellt: E-Mail-Verlauf und Anhänge revisionssicher gespeichert |
| 7 | Widerrufsrecht beachtet: Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern Widerrufsbelehrung beigefügt |
Diese Checkliste ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Verträgen mit hohem Streitwert oder komplexen Vertragsverhältnissen empfiehlt sich die Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Was ändert der Widerrufsbutton ab Juni 2026?

Ab dem 19. Juni 2026 tritt eine neue Pflicht für Unternehmen in Kraft, die Verträge online oder per E-Mail mit Verbrauchern abschließen. Der neue § 356a BGB verpflichtet alle Unternehmen, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Die Schaltfläche muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet, leicht zu finden, gut lesbar und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein.
Der Widerruf erfolgt künftig zweistufig: Über die erste Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ gibt der Verbraucher seine Daten ein. Über die zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ wird die Erklärung rechtswirksam abgegeben. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, etwa per E-Mail.
Die Widerrufsbelehrung selbst muss ebenfalls angepasst werden. Der Gesetzgeber überarbeitet die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung, um den Widerrufsbutton aufzunehmen. Bis zum Stichtag gelten die bisherigen Belehrungen. Danach drohen bei fehlerhafter Belehrung verlängerte Widerrufsfristen von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen. Der § 356a BGB ergänzt dabei den bereits seit Juli 2022 bestehenden Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Beide Funktionen müssen klar voneinander getrennt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen.
FAQ: Kann ein Vertrag wirksam per E-Mail geschlossen werden?

Ist ein Vertrag per E-Mail rechtsgültig?
Ja. In Deutschland gilt das Prinzip der Formfreiheit. Verträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, unabhängig von der Form. Solange kein Gesetz eine besondere Form vorschreibt (Schriftform, notarielle Beurkundung), ist ein Vertrag per E-Mail vollständig rechtswirksam. Die E-Mail erfüllt zudem die Textform nach § 126b BGB.
Welche Verträge dürfen nicht per einfacher E-Mail geschlossen werden?
Verträge mit gesetzlichem Schriftformerfordernis oder Beurkundungspflicht funktionieren nicht per einfacher E-Mail. Dazu gehören Grundstückskaufverträge, Erbverträge, Eheverträge (notarielle Beurkundung), Arbeitskündigungen, Bürgschaften von Privatpersonen und Verbraucherdarlehensverträge (Schriftform). Bei schriftformpflichtigen Verträgen kann eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) die handschriftliche Unterschrift ersetzen.
Wie beweise ich, dass meine Vertrags-E-Mail angekommen ist?
Den Zugang einer E-Mail nachzuweisen, bleibt juristisch schwierig. Am sichersten ist eine Antwort-E-Mail des Empfängers, in der er den Vertragsinhalt bestätigt. Alternativ helfen Lesebestätigungen, das kaufmännische Bestätigungsschreiben (im B2B-Verkehr) oder Signaturplattformen mit Audit Trail, die jeden Schritt lückenlos protokollieren.
Was ist die EUDI Wallet und wie verändert sie den Vertragsschluss?
Die EUDI Wallet (European Digital Identity Wallet) ist eine staatlich zertifizierte Smartphone-App, die ab Ende 2026 in allen EU-Staaten verfügbar sein muss. Sie ermöglicht qualifizierte elektronische Signaturen direkt vom Smartphone, ohne separaten Anbieter oder zusätzliche Identitätsprüfung. Damit wird die rechtssichere digitale Vertragsunterzeichnung so einfach wie mobiles Banking.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur?
Die einfache elektronische Signatur (EES) umfasst bereits den Namen unter einer E-Mail. Die fortgeschrittene Signatur (FES) muss dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet sein und Manipulationen erkennbar machen. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) basiert auf einem Zertifikat eines akkreditierten Anbieters und ist als einzige Stufe der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Werden AGB per E-Mail automatisch Vertragsbestandteil?
Nein. AGB werden nur Vertragsbestandteil, sofern der Verwender vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und der Empfänger zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhält. Ein beiläufiger Link in der E-Mail-Signatur reicht nicht aus. Hängen Sie Ihre AGB als PDF an oder verweisen Sie prominent im E-Mail-Text auf sie, bevor der Empfänger die Annahme erklärt.
9 Kommentare zu „Kann ein Vertrag wirksam per E-Mail geschlossen werden? 2026?“
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Zu meiner Einkommenssteuererklärung 2024 kaufte ich von Wiso Steuer eine Vorlage für 39,95€. Nach dem Zugang des Steuerbescheides hat Buhl Data als Ersteller des Steuervordruckes mich in 07/2025 gefragt ob ich zustimme, dass Buhl Data die Steuererklärung einsehen darf. Nachdem der Bescheid im Vorjahr automatisch vom FA an Buhl Data gesandt wurde habe ich dem Gesuch zugestimmt Ich habe mich dann gewundert , dass ich ca. jede Woche eine Mail bekam mit der Möglichkeit eines 5.-€ Rabatts. In 09/2025 bekam ich eine Mail zu der Rechnung für die Steuererklärung 2026 mit dem Hinweis ich bräuchte nichts machen der Betrag würde von meinem Konto am 06.12.2025 abgebucht. Ich dachte was das soll? Die Bankverbindung wurde in der Zwischenzeit infolge der Demontage des Automaten verändert. Nun teilt Buhl Data mit ich hätte einen rechtskräftigen Vertrag mit Ihnen in 07/2025 geschlossen im Zusammenhang mit der Zustimmung des Steuerbescheides an Sie.
Ich finde es beschämend wie es zwischenzeitlich in unserem Lande möglich ist durch firmeninterne Anhänge Vereinbarungen in geduldeter Vertragsform zu akzeptieren. Diese Dinge müssten erklärt werden bei derartigen Anfragen. Heute haben Anhänge von 7 oder mehr Seiten welche dann als Zustimmung gelten ohne Unterschrift. Wir haben immer mehr Abgänge beim Jurastudium welche das 2. Examen nicht bestanden haben und sich dann in den Firmen mit diesen Anhängen beschäftigen.
Diese Enrwicklung ist negativ.
G. Brunnenmiller -
Als ich mein erstes eigenes Unternehmen gründete, war die Vertragserrichtung eine der größten Herausforderungen. Ich erinnere mich, dass ich einen wichtigen Vertrag per E-Mail abschließen musste, weil der andere Vertragspartner in einer anderen Stadt war. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, flexibel zu sein und moderne Technologien zu nutzen, um Geschäfte effizient abzuwickeln.
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Ich bin selbstständig und muss oft Verträge per E-Mail schließen. Der Artikel hat mir gezeigt, dass das rechtlich möglich ist, aber auch welche Risiken es gibt. Ich habe gelernt, dass E-Mails als elektronische Erklärungen gelten, die aber nur wirksam sind, wenn sie erfolgreich zugestellt werden. Ich finde das wichtig zu wissen, denn ich möchte keine Probleme mit dem Nachweis des Vertragsschlusses haben. Ich plane, in Zukunft elektronisch signierte E-Mails zu verwenden, um mehr Sicherheit zu haben.
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Vielen Dank für diesen interessanten und hilfreichen Beitrag! Es ist gut zu wissen, dass Verträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden können. Ich bevorzuge die schriftliche Variante, da man dort mehr Sicherheit hat. Danke für den ausführlichen Artikel!
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Ich muss gerade einen Kaufvertrag machen lassen. Danke für die Antwort, dass Verträge mündlich oder per E-Mail geschlossen werden können. Dann muss ich mir deswegen zumindest kein Sorgen machen.
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Wie ist die Rechtslage, wenn ich jemanden per Email mit etwas beauftrage (dadurch kommt der Vertrag ja zustande) aber dabei keine weiteren Details geklärt werden (genaues Briefing).
Es geht im weitesten Sinne um eine Auftragsarbeit eines Externen für eine Agentur. Der Auftragnehmer schickt mir dann einen ersten Entwurf, der aber komplett an dem vorbeigeht, was sich die Agentur vorgestellt hat und der Auftragnehmer weigert sich dann die Punkte (für die Agentur zur Erfüllung der Leistung essentiell) abzuändern. Daraufhin möchte der Auftraggeber die Zusammenarbeit beenden. Nun beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass man ja einen Vertrag eingegangen ist und er bereits Leistung erbracht hat (die für die Agentur aber komplett unbrauchbar ist).
Wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall? Muss der Auftraggeber das bezahlen? -
Eine ganz einfache und gebräuchliche Variante wird hier nicht erwähnt: der Empfänger bestätigt den Erhalt der Mail, indem er darauf antwortet oder gar ein konkludentes Anerkenntnis setzt, indem er z.B. den geforderten Rechnungsbetrag überweist. Diesfalls wird es wohl kaum Zweifel am Zustandekommen eines (nicht gegen die guten Sitten oder sonstwie gegen Normen verstoßenden) Vertrages per E-Mail geben.
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Nicht die Mail ist das Problem, sondern der Prozess. Die Mail dient eigentlich nur der Übertragung und nicht der Vereinbarung. Heißt bei mir konkret:
1. Angebot mit AGBs und fertig ausgefülltem Auftragsformular an den Kunden
2. Kunde unterschreibt das Auftragsformular, erkannt damit auch meine AGBs an und schickt das Formular gesannt oder fotografiert an mich zurück.Bei Neukunfen das Original auf dem Postweg.
3. Kunde erhält auf Basis des Angebots und des Auftrags eine Auftragbestätigung.Ändert sich auch nur eine Kleinigkeit im Angebot, beginnt der Prozess mit gleicher Angebots- aber anderer Versionsnummer erneut. Solange, bis der Auftrag erteilt oder endgültig abgelehnt ist.
Merke: In der Regel ist nicht die E-Mail das Problem, sondern der falsch aufgesetzte Prozess.
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Ich beschäftige mich mit dieser Problematik schon eine ganze Zeit, da mir einige recht bedeutende Umsätze trotz intensiven Mailverkehrs verloren gegangen sind, da die Absprachen nicht bis ins Detail beweisbar waren.
Daher lasse ich gerade eine Software für die automatische webbasierte Angebots- und Auftragserteilung programmieren. Am Markt ist etwas ähnlich rechtssicheres nicht zu finden.
Wie wird’s ablaufen?
Auf dem Server wird ein Angebot hinterlegt, dass dem Kunden per Mail zum Download angeboten wird. Lädt der Kunde das Angebot herunter, werden alle relevanten Daten unabänderbar in einem PDF gespeichert, das per Mail an den Lieferanten verschickt wird.Gibt der Kunde zu verstehen, dass er den Auftrag erteilen will, erhält er eine neue Mail aus dem System. In dieser ist ein Link zur Auftragserteilung enthalten. Erteilt er durch Anklicken den Auftrag, so werden wieder alle relevanten Daten in einem PDF festgehalten, das dem Auftragnehmer zugeht.
Gleichzeitig erhält der Auftraggeber eine Bestätigungsmail für den Auftrag mit allen wichtigen Auftragsdaten. Das Öffnen der Mail wird (wie bei einem E-Mail-Newsletter) registriert und abgespeichert.
Der Workflow ist ein wenig komplexer (bspw. werden die AGBs des Lieferanten zum Bestandteil des Auftrags) als hier beschrieben. Aber ich denke, so erhält man die größtmögliche Rechtssicherheit, ohne auf signierte Mails zurück greifen zu müssen.
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