Immobilienkonzerne enteignen klingt nach schnellem Mietenstopp, doch hinter der Parole steckt ein Verfassungsartikel, den seit 1949 kein Parlament je angewandt hat. In Berlin stimmten im September 2021 rund 1,03 Millionen Menschen für die Vergesellschaftung von Deutsche Wohnen und Vonovia, im März 2026 verabschiedete das Abgeordnetenhaus dazu ein Rahmengesetz. Ob daraus je eine günstigere Wohnung entsteht, bleibt die eigentliche Frage.

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Wohnen ist in den Ballungsräumen zur sozialen Frage des Jahrzehnts geworden, und kein Vorschlag polarisiert so stark wie der Ruf nach Enteignung großer Vermieter. Die Debatte pendelt zwischen zwei Polen: hier das Versprechen bezahlbarer Mieten für Hunderttausende, dort die Warnung vor einem Milliardengrab ohne eine einzige neue Wohnung. Wir sortieren die Rechtslage, die Zahlen und die politische Mechanik hinter dem Berliner Modell und trennen die belegbare Substanz vom Wahlkampfgetöse.

Das Wichtigste in Kürze

  • Artikel 15 Grundgesetz erlaubt die Vergesellschaftung von Grund und Boden gegen Entschädigung. Der Artikel steht seit 1949 im Grundgesetz, angewandt wurde er noch nie.
  • Beim Berliner Volksentscheid am 26. September 2021 stimmten rund 59 Prozent, etwa 1,03 Millionen Menschen, für die Vergesellschaftung von Konzernen mit mehr als 3.000 Wohnungen.
  • Eine Expertenkommission hielt das Vorhaben 2023 mehrheitlich für verfassungsrechtlich zulässig. Der Berliner Senat schätzt die Entschädigung auf 28,8 bis 36 Milliarden Euro, die Initiative auf 7,3 bis 13,7 Milliarden.
  • Das Rahmengesetz vom März 2026 schafft nur die Voraussetzungen, vergesellschaftet keine einzige Wohnung und tritt frühestens 2028 in Kraft.

Was heißt Enteignung, und was Vergesellschaftung?

Modellhaus mit Aufschrift
Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes unterscheiden Enteignung für konkrete Vorhaben mit voller Entschädigung von Vergesellschaftung ganzer Wirtschaftszweige mit möglich niedrigerer Entschädigung

Enteignung und Vergesellschaftung stehen in zwei verschiedenen Artikeln des Grundgesetzes: Artikel 14 regelt die Enteignung für ein konkretes Vorhaben gegen volle Entschädigung, Artikel 15 die dauerhafte Überführung ganzer Wirtschaftszweige in Gemeineigentum, bei der die Entschädigung unter dem Marktwert liegen darf.

Der Sprachgebrauch wirft beide Begriffe gern in einen Topf, juristisch trennen sie Welten. Eine Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 zieht der Staat für ein bestimmtes Projekt durch, etwa einen Bahndamm oder ein Tagebaufeld, und zahlt dafür eine Entschädigung, die sich am Verkehrswert orientiert. Der Eingriff ist zielgerichtet und einmalig.

Die Vergesellschaftung nach Artikel 15 zielt weiter. Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel dürfen zum Zweck der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder in Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Der Sinn liegt nicht im einzelnen Grundstück, sondern darin, einen ganzen Sektor dem Markt zu entziehen. Für die Höhe der Entschädigung verweist Artikel 15 auf die Abwägungsregel des Artikels 14, und genau diese Abwägung eröffnet den Spielraum, unter dem Verkehrswert zu bleiben.

Praktisch heißt das für Berlin: Die Wohnungen der großen Konzerne gingen nicht an das Land als normalen Käufer, sondern an eine neue Anstalt öffentlichen Rechts, die sie dauerhaft dem Renditemarkt entzieht. Ein Zurückverkaufen an den nächsten Finanzinvestor wäre ausgeschlossen. Dieser Dauercharakter unterscheidet das Modell von jedem gewöhnlichen Rückkauf, und er ist der Grund, warum Artikel 15 und nicht Artikel 14 den Rahmen bildet.

MerkmalEnteignung (Art. 14 GG)Vergesellschaftung (Art. 15 GG)
ZweckKonkretes EinzelvorhabenGanzer Wirtschaftszweig dauerhaft aus dem Markt
EmpfängerAuch privat möglichGemeineigentum oder Gemeinwirtschaft
EntschädigungAm Verkehrswert orientiertAbwägung erlaubt Wert unter Marktpreis
Bisherige AnwendungRegelmäßig, etwa im InfrastrukturbauSeit 1949 kein einziges Mal
Auf den Punkt

Enteignung holt sich ein einzelnes Grundstück für ein Projekt, Vergesellschaftung entzieht einen ganzen Sektor dauerhaft dem Markt. Der Unterschied entscheidet über die Entschädigung: Artikel 15 erlaubt einen Preis unter dem Verkehrswert.

Wie entstand der Berliner Volksentscheid?

Hand wirft Grundriss in Glasbox mit Aufschrift „Mietfrage“ vor weißem Hintergrund
Beim Volksentscheid 2021 stimmte Berlin über Wohnungen ab, nicht über Personen.

Nach Jahren steigender Mieten und dem Scheitern des Berliner Mietendeckels vor dem Bundesverfassungsgericht stimmten am 26. September 2021 rund 59 Prozent der Berliner für die Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne. Der Entscheid war rechtlich nicht bindend, sondern eine Aufforderung an den Senat.

Den Hintergrund bildet ein überhitzter Mietmarkt. Zwischen 2010 und 2020 verdoppelten sich die Angebotsmieten in Berlin nahezu, und börsennotierte Konzerne wie Deutsche Wohnen kauften ganze Wohnblöcke auf. Der Frust über Mieterhöhungen und Modernisierungsumlagen suchte ein Ventil.

Der Landesgesetzgeber setzte zunächst auf den Mietendeckel, der Anfang 2020 Bestandsmieten für fünf Jahre einfror. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz am 25. März 2021 für nichtig: Das Mietpreisrecht sei im Bürgerlichen Gesetzbuch bundesrechtlich geregelt, dem Land Berlin fehle dafür die Gesetzgebungskompetenz. Die Karlsruher Richter stoppten damit den Landesalleingang beim Mietrecht, ohne über die Vergesellschaftung zu urteilen, für die das Land sehr wohl zuständig ist.

Diese Kompetenzfrage ist der Dreh- und Angelpunkt. Beim Mietrecht regiert der Bund, bei der Vergesellschaftung nach Artikel 15 dagegen dürfen die Länder selbst Gesetze erlassen. Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ nutzte diese Lücke und sammelte binnen weniger Monate weit über 300.000 Unterschriften für einen Volksentscheid. Wie oft der Staat ein Problem mit dem falschen Werkzeug angeht, zeigt schon die Debatte um symbolische Steuererhöhungen ohne echte Lenkungswirkung.

Am Wahltag stimmten dann rund 1,03 Millionen Menschen mit Ja, gut 59 Prozent der gültigen Stimmen, bei etwa 41 Prozent Nein. Betroffen wären Konzerne mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin, nach Schätzungen rund 240.000 Wohnungen. Der Entscheid verpflichtete den Senat allerdings zu nichts: Abgestimmt wurde über die Aufforderung, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, nicht über ein fertiges Gesetz.

Sieben Stationen bis zum Rahmengesetz
Vom Mietendeckel zur Vergesellschaftung: die Berliner Chronologie
2020
Mietendeckel tritt in Kraft
Berlin friert im Februar 2020 die Bestandsmieten für fünf Jahre ein und wagt den Landesalleingang beim Mietrecht.
2021
Karlsruhe kippt, Berlin stimmt ab
Im März erklärt das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel für nichtig. Im September sagen rund 59 Prozent Ja zur Vergesellschaftung.
2022
Expertenkommission startet
Der Senat setzt im März ein Fachgremium ein, das die Verfassungsmäßigkeit einer Vergesellschaftung prüfen soll.
2023
Abschlussbericht liegt vor
Im Juni hält die Kommission mehrheitlich fest, dass eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 grundsätzlich zulässig ist.
2025
Initiative legt eigenen Entwurf vor
Im September präsentiert „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ einen ausformulierten Gesetzentwurf und steuert auf einen zweiten Volksentscheid zu.
2026
Rahmengesetz beschlossen
Im März verabschiedet das Abgeordnetenhaus mit CDU und SPD ein Rahmengesetz, das die Voraussetzungen regelt, aber keine Wohnung vergesellschaftet.
2028
Frühestes Inkrafttreten
Das Gesetz greift erst zwei Jahre nach Verkündung, damit die Gerichte den Text vorab prüfen können.

Ist die Vergesellschaftung überhaupt verfassungsgemäß?

Waage auf Grundgesetz wiegt Haus gegen Paragraph mit Schild
Die Expertenkommission hielt die Vergesellschaftung mehrheitlich für zulässig, das letzte Wort haben die Gerichte.

Eine vom Senat eingesetzte Expertenkommission kam 2023 mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände nach Artikel 15 Grundgesetz grundsätzlich zulässig ist und Berlin die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Eine Minderheit hielt das Vorhaben für unvereinbar mit dem Eigentumsschutz.

Der Senat berief im März 2022 eine Kommission aus Verfassungs-, Verwaltungs- und Zivilrechtlern. Ihr 153 Seiten starker Abschlussbericht ging im Juni 2023 an die Öffentlichkeit. Das Kernergebnis fiel differenziert aus: Die Mehrheit der Sachverständigen sah eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 als machbar an, benannte aber zahlreiche Bedingungen für ein verfassungsfestes Gesetz.

Die Befürworter stützen sich auf den Wortlaut. Grund und Boden nennt Artikel 15 ausdrücklich, und Wohnungen stehen fest auf Grund und Boden. Der Zweck der Vergesellschaftung, ein Gut der Daseinsvorsorge dem Spekulationsmarkt zu entziehen, decke sich mit dem Sinn der Norm. Für die Kommissionsmehrheit war die Vergesellschaftung damit kein Kunstgriff, sondern die Anwendung eines lange schlummernden Verfassungsauftrags.

Die Gegenposition wiegt schwer. Kritiker sehen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie und bezweifeln, dass ein Ziel wie bezahlbares Wohnen den radikalsten Eingriff des Wirtschaftsrechts rechtfertigt. Der Eigentümerverband und mehrere Gutachter warnen zudem vor der Signalwirkung für Investoren, die Kapital lieber in Länder ohne solches Instrument lenken. Am Ende, das betonen beide Lager, entscheidet ohnehin nur ein Gericht.

Genau deshalb setzt der Senat auf die abstrakte Normenkontrolle. Ein fertiges Gesetz soll den Verfassungsgerichten zur Prüfung vorgelegt werden, bevor die erste Wohnung den Eigentümer wechselt. Wie schwer der Staat sich mit der schieren Verwaltung großer Bestände tut, lässt sich schon daran ablesen, wie viele Menschen heute bereits für den Staat arbeiten. Eine neue Wohnungsanstalt mit 240.000 Einheiten käme obendrauf.

Auf den Punkt

Die Fachkommission hält die Vergesellschaftung mehrheitlich für machbar, eine Minderheit für verfassungswidrig. Das letzte Wort haben die Gerichte, weshalb Berlin auf eine Vorabprüfung durch die Verfassungsrichter setzt.

Der Berliner Volksentscheid war ein Aufschrei, kein Bauplan. Artikel 15 tauscht den Eigentümer aus, er schafft keine einzige Wohnung. 30 Milliarden Euro in bestehende Mauern zu stecken, muss sich gegen jeden Neubau rechtfertigen, der für dasselbe Geld entstünde.

— Michael Dobler, Herausgeber Dr. Web

Was würde die Enteignung kosten?

Modellhaus mit Preisschildern: „36 MILLIARDEN“ und durchgestrichen „13 MILLIARDEN“ mit „?“
Zwischen 13 und 36 Milliarden Euro liegt der Streit um die Entschädigung.

Der Berliner Senat rechnet mit 28,8 bis 36 Milliarden Euro Entschädigung für rund 240.000 Wohnungen, die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ mit nur 7,3 bis 13,7 Milliarden. Die riesige Spanne erklärt sich allein aus der Frage, ob die Entschädigung am Marktwert oder deutlich darunter ansetzt.

Die Rechnung des Senats stammt aus der Finanzverwaltung und geht vom Verkehrswert aus. Hinzu kämen Erwerbsnebenkosten und laufende Ausgleichszahlungen, sodass die Gesamtlast am oberen Ende die 36 Milliarden übersteigt. Finanziert werden sollte der Kauf über Kredite, deren Zinsen und Tilgung die künftige Wohnungsanstalt aus den Mieteinnahmen bedienen müsste.

Die Initiative rechnet anders. Ihr Entwurf setzt die Entschädigung bewusst unter den Verkehrswert an, orientiert an einem Ertragswert und teils an den Preisen vor dem Spekulationsschub. In der jüngsten Fassung nennt der Entwurf eine Spanne von 8 bis 18 Milliarden Euro, gestreckt über eine Tilgung von rund hundert Jahren, getragen von den laufenden Mieten. Ob ein solcher Abschlag vor Gericht Bestand hätte, ist der teuerste offene Punkt der ganzen Debatte.

Zwei Rechnungen, ein Wohnungsbestand
Wie weit Senat und Initiative bei der Entschädigung auseinanderliegen
28,8–36 Mrd. €
Schätzung des Senats
Die Finanzverwaltung rechnet mit dem Verkehrswert, plus Nebenkosten und Ausgleichszahlungen.
7,3–13,7 Mrd. €
Schätzung der Initiative
Der Entwurf setzt die Entschädigung bewusst unter den Marktwert, orientiert am Ertragswert.
rund 240.000
Betroffene Wohnungen
Konzerne mit mehr als 3.000 Berliner Wohnungen fielen unter die Vergesellschaftung.
0
Neue Wohnungen
Die Vergesellschaftung tauscht den Eigentümer, sie baut keinen einzigen Neubau.

Die Zahlen entscheiden über die politische Machbarkeit. Bei 36 Milliarden Euro entspräche die Entschädigung einem Mehrfachen des jährlichen Berliner Investitionshaushalts, und selbst eine mietfinanzierte Tilgung bindet Einnahmen, die andernfalls in Sanierung oder Neubau fließen könnten. Bei 13 Milliarden sähe die Rechnung freundlicher aus, setzt aber voraus, dass die Gerichte den kräftigen Abschlag akzeptieren.

Wer die Gegenrechnung aufmacht, landet bei der Opportunität. Für 30 Milliarden Euro ließen sich, je nach Baukosten, grob 100.000 neue Sozialwohnungen errichten, die den Markt zusätzlich entlasten, statt nur Bestand umzuparken. Genau diese Abwägung zwischen sichtbarer Ausgabe und unsichtbarem Nutzen kennt jeder, der schon einmal gefragt hat, wer am Ende wirklich vom Steuergeld profitiert.

Auf den Punkt

Zwischen 13 und 36 Milliarden Euro klafft eine Lücke, die einzig von der Entschädigungshöhe abhängt. Solange die Gerichte den Abschlag unter dem Verkehrswert nicht bestätigt haben, bleibt die eigentliche Rechnung offen.

Schafft die Enteignung neue Wohnungen, oder nur andere Vermieter?

Ein Namensschild
Die Vergesellschaftung wechselt den Namen am Klingelschild, nicht die Zahl der Wohnungen.

Eine Vergesellschaftung schafft keine einzige neue Wohnung, sie überträgt bestehende Bestände von privaten Konzernen an eine öffentliche Anstalt. Ob das den Mietern nützt, hängt allein davon ab, ob die öffentliche Hand dauerhaft günstiger und besser verwaltet als der Markt.

Am Wohnungsmangel selbst ändert der Eigentümerwechsel nichts. Die 240.000 Wohnungen stehen vorher wie nachher, keine Baugrube kommt hinzu. Der stärkste Einwand der Kritiker zielt genau darauf: In einer Stadt, der Hunderttausende Wohnungen fehlen, verschiebt die Vergesellschaftung nur die Verfügungsgewalt, statt Angebot zu schaffen.

Die Befürworter kontern mit dem Begriff der Dekommodifizierung. Ihr Ziel sind nicht neue Wohnungen, sondern der dauerhafte Entzug bestehender aus dem Renditemarkt. Eine öffentliche Anstalt ohne Gewinnzwang, so das Argument, hielte die Mieten stabil, verzichte auf gewinngetriebene Modernisierungsumlagen und schotte Zehntausende Haushalte gegen den nächsten Preisschub ab. Für diese Haushalte zählt weniger der Neubau als die Sicherheit der eigenen Miete.

Der Praxistest fällt gemischt aus. Landeseigene Gesellschaften wie die sechs Berliner Wohnungsunternehmen zeigen, dass öffentliche Vermieter tatsächlich günstiger vermieten, aber auch mit Sanierungsstau, knappen Kassen und Bürokratie kämpfen. Ein plötzlicher Zuwachs um 240.000 Einheiten träfe einen Apparat, der schon heute an der Verwaltung seines Bestands arbeitet. Die Qualität der Vergesellschaftung stünde und fiele mit der Verwaltung danach, nicht mit dem Federstrich der Übertragung.

Auf den Punkt

Vergesellschaftung baut nicht, sie bindet. Der Nutzen entsteht erst, wenn die öffentliche Anstalt die Mieten dauerhaft niedrig hält und den Bestand pflegt, statt einen zweiten Sanierungsstau aufzubauen.

Was bedeutet das Rahmengesetz von 2026 praktisch?

Grauer Metallrahmen mit hängendem Blatt „Rahmengesetz“, Sanduhr, Pylon und Aufschrift 2028
Das Rahmengesetz von 2026 ist ein Gerüst mit Wartefrist bis frühestens 2028.

Das im März 2026 von CDU und SPD beschlossene Vergesellschaftungsrahmengesetz legt nur die Bedingungen fest, unter denen eine Vergesellschaftung zulässig wäre, und vergesellschaftet selbst keine Wohnung. In Kraft tritt das Gesetz frühestens zwei Jahre nach Verkündung, damit die Gerichte den Text vorher prüfen können.

Das Gesetz ist ein Rahmen, kein Vollzug. Vergesellschaftungen sind danach nur erlaubt, wenn sie dem Gemeinwohl dienen, verhältnismäßig sind, den Landeshaushalt nicht dauerhaft belasten und eine angemessene Entschädigung vorsehen. Ein konkreter Konzern, ein konkreter Bestand, ein konkreter Preis stehen darin nicht. Erst ein späteres Einzelgesetz müsste diese Lücken füllen.

Die zweijährige Wartefrist ist Absicht. In dieser Zeit kann eine abstrakte Normenkontrolle klären, ob das Konstrukt überhaupt vor dem Verfassungsgericht besteht, bevor Milliarden fließen und Eigentum wechselt. Die Koalition sichert sich so gegen ein Debakel wie beim Mietendeckel ab, den Karlsruhe im Nachhinein für nichtig erklärte.

Die Initiative reagiert mit Spott. Das Bündnis nennt das Rahmengesetz ein Ablenkungsmanöver, das keine Wohnung vergesellschafte und keine Miete senke, und legte im September 2025 einen eigenen, ausformulierten Gesetzentwurf für einen zweiten Volksentscheid vor. Damit verlagert sich der Konflikt erneut an die Wahlurne, während die juristische Kernfrage weiter ungelöst über allem schwebt.

Für die Bewertung heißt das: Im Wort „Enteignung“ schwingt eine Wahlkampfnote mit, die der Sache nicht ganz gerecht wird. Als schnelle Mietbremse taugt das Instrument nicht, dafür ist der Weg zu lang, zu teuer und juristisch zu unsicher. Als Grundsatzentscheidung über die Frage, ob Wohnen ein handelbares Gut bleibt oder teilweise dem Markt entzogen wird, ist die Debatte allerdings alles andere als eine Schnapsidee. Ob sich der Aufwand lohnt, muss Berlin am Ende selbst beantworten, und vermutlich erst nach dem nächsten Gang vor die Verfassungsrichter.

Auf den Punkt

Das Rahmengesetz ist eine Absichtserklärung mit Sicherheitsabstand: kein Vollzug, zwei Jahre Wartezeit, Vorabprüfung durch die Gerichte. Die Entscheidung über Kosten, Miethöhe und Verfassungsfestigkeit steht damit erst noch bevor.

Glossar: 12 wichtige Fachbegriffe zur Enteignung von Immobilienkonzernen

Offenes Wörterbuch mit Häusermodell, Textmarker mit „Fachbegriffe“ und „Kaltmiete: 1 Wort“ auf orangefarbenem Zettel
Zwölf Fachbegriffe rund um Enteignung und Vergesellschaftung, kompakt erklärt.

Abstrakte Normenkontrolle

Abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren, in dem ein Verfassungsgericht ein Gesetz unabhängig von einem konkreten Streitfall auf seine Verfassungsmäßigkeit prüft. Berlin will das Rahmengesetz auf diesem Weg vorab absichern, bevor die erste Wohnung vergesellschaftet wird.

Artikel 14 Grundgesetz

Artikel 14 Grundgesetz garantiert das Eigentum und regelt zugleich die Enteignung. Zulässig ist ein solcher Eingriff nur zum Wohl der Allgemeinheit und gegen Entschädigung, meist für ein konkretes Einzelvorhaben wie den Straßenbau.

Artikel 15 Grundgesetz

Artikel 15 Grundgesetz erlaubt die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft. Der Artikel bildet die Rechtsgrundlage des Berliner Vorhabens und wurde seit 1949 noch nie angewandt.

Daseinsvorsorge

Daseinsvorsorge bezeichnet Güter und Leistungen, die als grundlegend für ein menschenwürdiges Leben gelten, etwa Wasser, Energie oder Wohnraum. Die Befürworter der Vergesellschaftung ordnen bezahlbares Wohnen dieser Kategorie zu und begründen damit den staatlichen Eingriff.

Dekommodifizierung

Dekommodifizierung meint den Entzug eines Gutes aus dem gewinnorientierten Markt. Bei der Vergesellschaftung von Wohnungen steht nicht der Neubau im Vordergrund, sondern das dauerhafte Herauslösen bestehender Bestände aus der Renditelogik.

Entschädigung

Entschädigung ist die Ausgleichszahlung, die der Staat für einen Eigentumsentzug leistet. Bei einer Enteignung richtet sich die Höhe nach dem Verkehrswert, bei der Vergesellschaftung nach Artikel 15 darf eine Abwägung darunter bleiben.

Gemeinwohl

Gemeinwohl bezeichnet das Wohl der Allgemeinheit als Rechtfertigung staatlicher Eingriffe. Sowohl die Enteignung als auch die Vergesellschaftung setzen ein Gemeinwohlziel voraus, dessen Gewicht im Streitfall die Gerichte bewerten.

Landeseigene Wohnungsgesellschaft

Landeseigene Wohnungsgesellschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Besitz eines Bundeslandes. Berlin hält sechs solcher Gesellschaften, die günstiger vermieten als private Konzerne, aber mit Sanierungsstau und knappen Mitteln zu kämpfen haben.

Mietendeckel

Mietendeckel war ein Berliner Landesgesetz, das ab 2020 die Bestandsmieten einfror. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz 2021 für nichtig, weil das Mietpreisrecht bundesrechtlich geregelt ist und dem Land die Kompetenz fehlt.

Vergesellschaftung

Vergesellschaftung ist die dauerhafte Überführung von Eigentum in Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft nach Artikel 15 Grundgesetz. Anders als die Enteignung zielt das Instrument nicht auf ein Einzelprojekt, sondern auf den Entzug eines ganzen Sektors aus dem Markt.

Verkehrswert

Verkehrswert ist der am Markt erzielbare Preis einer Immobilie. Er bildet den Maßstab der Enteignungsentschädigung, während die Vergesellschaftung bewusst darunter bleiben darf, was den größten Kostenstreit der Debatte auslöst.

Volksentscheid

Volksentscheid ist eine direkte Abstimmung der Bürger über eine Sachfrage. Der Berliner Entscheid von 2021 war rechtlich nicht bindend, sondern eine Aufforderung an den Senat, ein Vergesellschaftungsgesetz zu erarbeiten.

Häufige Fragen zur Enteignung von Immobilienkonzernen

Modell eines Betongebäudes mit FAQ-Schild, Fragezeichenflagge und Badeente auf weißem Hintergrund
Die häufigsten Fragen zur Enteignung von Immobilienkonzernen auf einen Blick.

Können auch private Kleinvermieter enteignet werden?

Nein, betroffen wären ausschließlich Wohnungskonzerne mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin. Kleine private Vermieter, Genossenschaften und kommunale Gesellschaften fallen ausdrücklich nicht unter das Vorhaben. Die Schwelle von 3.000 Einheiten ist der Kern des Berliner Modells und grenzt es bewusst auf einige wenige Großkonzerne ein.

Wie viele Wohnungen wären in Berlin von der Vergesellschaftung betroffen?

In Berlin wären rund 240.000 Wohnungen betroffen, die großen Konzernen mit mehr als 3.000 Einheiten gehören. Der Senat nennt etwa 243.000 Wohnungen, der Entwurf der Initiative rund 220.000. Das entspricht ungefähr 13 Prozent aller Berliner Mietwohnungen, den Löwenanteil hält der Vonovia-Konzern samt Deutsche Wohnen.

Ist der Berliner Volksentscheid von 2021 rechtlich bindend?

Nein, der Volksentscheid vom 26. September 2021 war rechtlich nicht bindend. Abgestimmt wurde über die Aufforderung an den Senat, einen Gesetzentwurf zur Vergesellschaftung zu erarbeiten, nicht über ein fertiges Gesetz. Rund 59 Prozent stimmten dafür, verpflichtet war der Senat danach nur zum Handeln, nicht zur Enteignung.

Wurde Artikel 15 Grundgesetz schon einmal angewendet?

Nein, Artikel 15 Grundgesetz wurde seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 noch nie angewendet. Der Artikel erlaubt die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln, blieb bislang aber ein ungenutzter Verfassungsauftrag. Berlin wäre der erste ernsthafte Anwendungsfall in der Geschichte der Bundesrepublik.

Gilt die Enteignung nur in Berlin oder bundesweit?

Das Vorhaben gilt allein für Berlin, denn die Vergesellschaftung nach Artikel 15 liegt in der Zuständigkeit der Länder. Andere Bundesländer könnten zwar eigene Gesetze erlassen, ein bundesweiter Automatismus entsteht durch das Berliner Modell aber nicht. Jedes Land müsste den politischen und juristischen Weg selbst gehen.

Wann tritt das Vergesellschaftungsrahmengesetz in Kraft?

Das im März 2026 beschlossene Rahmengesetz tritt frühestens zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft, also nicht vor 2028. Die Frist ist bewusst gewählt, damit die Verfassungsgerichte das Gesetz vorab prüfen können. Selbst danach vergesellschaftet der Rahmen keine Wohnung, dafür bräuchte es ein eigenes Umsetzungsgesetz.

Quellen

Land Berlin | Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ 2021, Abstimmungsergebnisse | https://www.berlin.de/wahlen/abstimmungen/deutsche-wohnen-und-co-enteignen/ergebnisse/artikel.1130038.php | besucht am 11.08.2026
Expertenkommission Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen | Abschlussbericht (Juni 2023) | https://www.berlin.de/kommission-vergesellschaftung/ | besucht am 11.08.2026
Berliner Senatsverwaltung für Finanzen | Kostenschätzung zur Vergesellschaftung (rund 29 Milliarden Euro) | https://www.tagesspiegel.de/berlin/senat-geht-von-29-milliarden-euro-entschadigungskosten-aus-6069778.html | besucht am 11.08.2026
Bundesverfassungsgericht | Berliner Mietendeckel nichtig, Beschluss vom 25. März 2021 (2 BvF 1/20 u. a.) | https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-028.html | besucht am 11.08.2026
Abgeordnetenhaus Berlin | Vergesellschaftungsrahmengesetz, Beschluss März 2026 | https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/berlin-debatte-um-enteignungen-geht-weiter_84342_487722.html | besucht am 11.08.2026
Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ | Gesetzentwurf zur Vergesellschaftung (September 2025) | https://dwenteignen.de/ | besucht am 11.08.2026

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