Seit dem 7. Juli 2026 rollt kein Neuwagen mehr vom EU-Band, ohne dass eine Kamera die Augen des Fahrers verfolgt. Was nach Dauerueberwachung klingt, ist technisch enger geregelt, als die Aufregung vermuten laesst. Fuer Fuhrparkverantwortliche verschiebt sich die eigentliche Datenschutzfrage an eine andere Stelle.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenDie Kamera zur Fahrerueberwachung ist ab sofort Pflichtausstattung in jedem neuen Auto der EU. Am 7. Juli 2026 ist die letzte Stufe der europaeischen Sicherheitsverordnung in Kraft getreten, und damit gilt die Regel nicht mehr nur fuer neue Modellreihen, sondern fuer jede Neuzulassung. Hinter der Schlagzeile steckt weniger Science-Fiction und mehr Kleingedrucktes, als die Debatte zeigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 7. Juli 2026 muss jede Neuzulassung in der EU eine Ablenkungswarnung mit Innenraumkamera (ADDW) besitzen.
- Die Kamera arbeitet mit Infrarot und verfolgt Kopf- und Blickrichtung, nicht das Gesicht: Gesichtserkennung und biometrische Daten sind ausdrücklich verboten.
- Die Daten müssen im Fahrzeug bleiben, ein Speichern oder Senden nach außen ist nicht vorgesehen.
- Das eigentliche Risiko liegt nicht im Gesetz, sondern in dem, was Hersteller später an diese Sensorik andocken.
Was genau schreibt die EU jetzt vor?

Vorgeschrieben ist ein Advanced Driver Distraction Warning (ADDW): ein System, das per Innenraumkamera erkennt, ob der Blick zu lange von der Straße abschweift, und dann warnt. Grundlage ist die EU-Sicherheitsverordnung 2019/2144, deren letzte Stufe seit dem 7. Juli 2026 für alle Neuzulassungen gilt.
Das System greift ab rund 20 km/h. Zwischen 20 und 50 km/h muss es warnen, sobald der Blick länger als sechs Sekunden im als abgelenkt definierten Bereich bleibt, oberhalb von 50 km/h sinkt die Schwelle auf 3,5 Sekunden.[2] Die Warnung erfolgt optisch und zusätzlich akustisch oder spürbar, etwa als Vibration.
Neu ist die Kamera, nicht die Grundidee. Die Müdigkeitswarnung ist bereits seit 2024 Pflicht, ebenso der intelligente Geschwindigkeitsassistent, die Notbremsassistenz und der Spurhalteassistent. Wie schnell sich der Markt für Fahrerassistenz gerade neu ordnet, zeigt der Umbau bei den Zulieferern. ADDW schließt als letzter Baustein das Paket, mit dem die EU-Kommission bis 2038 nach eigener Rechnung über 25.000 Menschenleben retten will.[1]
Überwachungskamera oder Aufmerksamkeitswächter?
Die Kamera filmt nicht ins Netz. Die zugehörige Detailverordnung verbietet Gesichtserkennung und biometrische Auswertung ausdrücklich und schreibt vor, dass die Daten das Fahrzeug nicht verlassen. Technisch ist ADDW ein geschlossenes System, kein Überwachungskanal.
Genau hier setzt das Missverständnis an. Die Detailregeln zu ADDW definieren das System als geschlossenen Kreis: Die Kamera erfasst Kopfhaltung und Blickvektor, wertet sie direkt im Steuergerät aus und verwirft sie. Ein dauerhaftes Aufzeichnen über das für die Funktion Nötige hinaus ist untersagt, biometrische Merkmale bleiben tabu.
Dass die Systeme in der Praxis nerven, ist trotzdem belegt. In der Diskussion auf Hacker News berichten Fahrer von Fehlalarmen, die schon beim normalen Blick auf den Verkehr oder das Bediendisplay auslösen. Kommen die Warnungen zu oft ohne Grund, blenden Fahrer sie irgendwann aus, und diesen Gewöhnungseffekt kennt die Sicherheitsforschung als Alarmmüdigkeit.
Nicht die Kamera im Armaturenbrett ist das Problem, sondern die Frage, wer morgen ihre Signale abgreift. Solange die Blickdaten im Auto bleiben, ist ADDW ein Assistent, sobald sie es verlassen, wird daraus ein Geschäftsmodell.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Was die ADDW-Pflicht seit dem 7. Juli 2026 konkret verlangt
Was bedeutet das für Fuhrparks und Datenschutz im DACH-Raum?
Rechtlich bleibt die DSGVO auch dann anwendbar, wenn die Daten im Fahrzeug liegen. Für Unternehmensflotten wird ADDW erst kritisch, wenn Blick- und Aufmerksamkeitsdaten mit Telematik oder Versicherungstarifen verknüpft werden. Dann steht Mitarbeiterüberwachung im Raum.
Der Präzedenzfall kommt aus den USA. Dort haben mehrere Hersteller Fahrverhaltensdaten an Datenhändler wie LexisNexis weitergereicht, die daraus Risikoprofile für Versicherer gebaut haben. General Motors hat in einem Vergleich in Kalifornien Millionen gezahlt. Nicht die gesetzliche Kamerapflicht war der Bruch, sondern die freiwillige Zusatzvernetzung der Hersteller.
Für deutsche und österreichische Fuhrparkbetreiber ergeben sich daraus konkrete Hausaufgaben:
- Im Beschaffungsvertrag klären, ob der Hersteller ADDW-Daten ausschließlich lokal verarbeitet oder an eine Cloud anbindet.
- Vor dem Aktivieren vernetzter Zusatzdienste den Betriebsrat einbinden, denn Beschäftigtendaten fallen unter § 26 BDSG und Artikel 88 DSGVO.
- Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ansetzen, sobald Aufmerksamkeitsdaten das Auto verlassen sollen.
- Beschäftigte transparent informieren, statt die Kamera stillschweigend mitlaufen zu lassen.
Die Kamerapflicht selbst ist damit der unspektakulärste Teil der Geschichte, eng reguliert und lokal begrenzt. Die eigentliche Weichenstellung passiert danach, im Kleingedruckten der Telematik-Verträge, und dort lohnt sich der genaue Blick weit mehr als beim Bauteil an der Windschutzscheibe.
Quellen
[1] Europäische Union: Verordnung (EU) 2019/2144 (General Safety Regulation) ↩
[2] Europäische Kommission: Delegierte Verordnung zur Advanced Driver Distraction Warning (ADDW) ↩
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