Was ändert sich 2026 bei USB-C-Ladegeräten?
29. April 2026 30. April 2026
Reading Time: 17 minutes

Was ändert sich 2026 bei USB-C-Ladegeräten?

Markus Seyfferth

Markus Seyfferth

Autor Dr. Web

Die USB-C-Pflicht erreicht heute ihre letzte Ausbaustufe: Seit dem 28. April 2026 darf in der EU kein neuer Laptop mehr ohne den einheitlichen Anschluss verkauft werden. Die Brüsseler Regelung greift damit lückenlos vom Smartphone bis zum 100-Watt-Notebook. Für Hersteller, Händler und Einkaufsabteilungen wird heute aus liebgewonnener Gewohnheit auf einen Schlag ein Compliance-Risiko mit Bußgeldgewicht.

Wer in den vergangenen Monaten ein neues Notebook bestellt hat, ahnt es längst: Der USB-C-Anschluss ist überall. Heute, am 28. April 2026, ist daraus eine harte gesetzliche Vorgabe geworden. Wer als Händler, Importeur oder Hersteller in Europa Geräte verkauft, bringt ohne den Standard nichts mehr legal in Verkehr. Wer als Geschäftsführer Lieferketten zu verantworten hat, sollte den Stichtag nicht verschlafen, sondern wie jede andere regulatorische Frage in den eigenen Compliance-Leitfaden für Geschäftsführer und Entscheider einbauen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 28. April 2026 müssen alle neu in der EU verkauften Laptops über einen USB-C-Anschluss zum Laden verfügen. Smartphones, Tablets, Headsets, E-Reader und elf weitere Gerätekategorien sind bereits seit 28. Dezember 2024 an die Pflicht gebunden
  • Rechtsgrundlage ist die EU-Funkanlagenrichtlinie in der Fassung der Directive (EU) 2022/2380. In Deutschland setzt das geänderte Funkanlagengesetz (FuAG) die Vorgaben um, die Marktüberwachung übernimmt die Bundesnetzagentur
  • Ladegerät und Endgerät dürfen nicht mehr automatisch zusammen verkauft werden. Verbraucher müssen die Wahl zwischen Gerät mit und ohne Netzteil haben, was für Händler eine echte Sortimentsumstellung bedeutet
  • Die EU-Kommission rechnet mit rund 250 Millionen Euro Einsparung pro Jahr für Verbraucher und einer messbaren Reduktion der jährlich rund 11.000 Tonnen Elektroschrott aus entsorgten Ladegeräten

Was regelt die EU-Common-Charger-Directive konkret?

Ein grünes USB-C-Kabel ragt aus einem Gewirr alter Elektrokabel heraus
EU-Richtlinie 2022/2380 verpflichtet ab 2024 alle Hersteller zur Verwendung von USB-C als Standardladeanschluss für mobile Geräte

Die rechtliche Klammer heißt Directive (EU) 2022/2380, im Brüsseler Sprachgebrauch „Common Charger Directive“. Die Richtlinie ändert die seit 2014 bestehende Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU und wurde im Oktober 2022 vom EU-Rat formell verabschiedet. Eine ergänzende technische Spezifikation liefert die Commission Delegated Regulation (EU) 2023/1717.

Die Kernidee ist denkbar einfach. Wer ein elektronisches Gerät in der EU kabelgebunden lädt, soll das mit einem einzigen, herstellerübergreifenden Anschluss tun können. Das spart Verbrauchern Geld, reduziert Elektroschrott und beendet die jahrelange Auseinandersetzung um proprietäre Stecker. Die Richtlinie schreibt dafür drei Dinge fest: einen einheitlichen Port (USB-C), ein einheitliches Schnellladeprotokoll (USB Power Delivery ab 15 Watt Ladeleistung) sowie eine standardisierte Verbraucherkennzeichnung in Form von Piktogrammen und Leistungsangaben auf der Verpackung.

Hinter der nüchternen Trias steht ein gewaltiger Stellschrauben-Aufwand. Die Hersteller mussten ihre Mainboard-Designs, Netzteilarchitekturen und Verpackungslayouts überarbeiten. Zertifizierungs-Labore mussten Prüfprotokolle erweitern. Logistiker mussten zwei Verpackungsvarianten einführen, eine mit Netzteil und eine ohne. Der Gesamtaufwand der Industrie geht in die Milliarden. Der Nutzen für Verbraucher fällt auf den ersten Blick kleiner aus, summiert sich aber über die Lebensdauer eines Geräteparks.

Dass die Initiative überhaupt zustande kam, liegt nicht zuletzt an der Bundesregierung. Wie das Presseamt in seiner Bestandsmeldung zur Laptop-Pflicht ausdrücklich festhält, geht die Änderung der EU-Richtlinie maßgeblich auf die Initiative Deutschlands zurück. Auf nationaler Ebene wird die Vorgabe über das Funkanlagengesetz (FuAG) umgesetzt. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Novelle im Oktober 2023 beschlossen, der Bundesrat hat im April 2024 endgültig zugestimmt.

Welche Geräte brauchen USB-C ab heute?

Elektronikgeräte wie Laptop, Smartphone und Spielkonsole sind zu einer Pyramide gestapelt
USB-C ist seit dem 28. April 2026 für alle gängigen Mobilgeräte Pflicht, vom Smartphone bis zum Notebook

Die Liste der betroffenen Gerätekategorien ist seit dem 28. Dezember 2024 lang und seit dem 28. April 2026 noch ein Stück länger. Für Entscheider in Beschaffung und IT lohnt sich ein nüchterner Blick darauf, was darunter fällt und was nicht.

GerätekategorieUSB-C-Pflicht ab
Smartphones28.12.2024
Tablets28.12.2024
Digitalkameras28.12.2024
Kopfhörer und Headsets28.12.2024
Earbuds (kabellose Ohrhörer)28.12.2024
Tragbare Lautsprecher28.12.2024
Tragbare Spielkonsolen28.12.2024
E-Reader28.12.2024
Tastaturen und Mäuse28.12.2024
Tragbare Navigationsgeräte28.12.2024
Laptops und Notebooks28.04.2026

Außerhalb der Pflicht bleiben dagegen alle Geräte, die zu klein für einen USB-C-Port sind. Dazu zählen Smartwatches, Fitness-Tracker und elektrische Zahnbürsten. Auch Wearables mit Kontaktladung, Werkzeug-Akkus, RC-Modellbau-Akkus und die meisten Kameraersatzakkus sind nicht erfasst, weil ihre Ladeinfrastruktur baulich oder funktional nicht USB-tauglich ist. Diese Lücke ist für viele Mittelständler praxisrelevant. Wer eine Werkstatt, ein Fotostudio oder einen Außendienst betreibt, braucht nach wie vor spezialisierte Ladegeräte für verschiedene Akkutypen. USB-C ersetzt keinen Bosch-Werkzeugakku, keinen DJI-Drohnenakku und keine Sony-NP-FZ100.

Die Brüsseler Regelung schließt aber explizit eine Tür für die Zukunft auf: Bis zum 28. Dezember 2025 sollte die Kommission prüfen, welche weiteren Gerätekategorien sinnvoll integrierbar sind. Bis 28. Dezember 2026 prüft die Kommission zudem, ob auch einzelne Ladekabel entkoppelt verkauft werden müssen. Wer als Hersteller heute auf Sonderlösungen setzt, sollte diese Stichtage im Kalender haben.

Warum hat Brüssel zehn Jahre für diese Pflicht gebraucht?

Eine Sanduhr voller Smartphones neben einem Kalender mit Jahren von 2009 bis 2026
Brüssel hat zehn Jahre für die Common Charger Directive gebraucht, vom freiwilligen Pakt 2009 bis zur Laptop-Pflicht 2026

Die Genese der Common Charger Directive liest sich wie eine Studie in regulatorischer Geduld. Bereits 2009 verständigten sich vierzehn Hersteller in einer freiwilligen Selbstverpflichtung darauf, neue Smartphones mit Micro-USB auszustatten. Apple unterzeichnete formell, lieferte aber faktisch einen Adapter mit, um den Lightning-Anschluss intern zu behalten. Brüssel betrachtete das als Trickserei.

Zwischen 2009 und 2022 versuchte die Kommission mehrfach, einen verbindlichen Standard durchzusetzen. Jede Initiative scheiterte am Widerstand einzelner Hersteller, vor allem aus Cupertino. Apple argumentierte über mehr als ein Jahrzehnt, eine erzwungene Vereinheitlichung würde Innovation behindern. Das Argument trug bis zum 14. September 2023, als das Unternehmen das iPhone 15 vorstellte, ausgestattet mit USB-C. Drei Monate vor Inkrafttreten der ersten Pflichtstufe.

Mit der Verabschiedung der Directive (EU) 2022/2380 im Oktober 2022 legte der Rat den Stichtag für die erste Stufe auf den 28. Dezember 2024. Für Laptops gewährte die Richtlinie bewusst 40 Monate zusätzliche Übergangsfrist. Der Grund war technisch: Notebooks benötigen Ladeleistungen, die der bisherige USB-C-Standard nicht zuverlässig abdeckte. Erst die USB-PD-3.1-Spezifikation aus dem Jahr 2021 erlaubt Wattzahlen, die den Anforderungen einer Workstation gerecht werden.

Die Geschichte zeigt zwei Dinge. Erstens funktionieren Selbstverpflichtungen nur, wenn auch der größte Marktteilnehmer mitzieht. Zweitens kann eine EU-Richtlinie selbst gegen das größte börsennotierte Unternehmen der Welt einen Standard durchsetzen. Beides ist für die nächsten regulatorischen Wellen relevant, etwa rund um den AI Act oder die Digital Markets Regulation.

Welche Pflichten kommen auf Händler und Importeure zu?

Zwei Laptop-Kartons auf Holztisch in Elektronikgeschäft. Rechter Karton mit „MIT NETZTEIL“-Sticker
USB-C-Pflicht: Deutsche Händler unterliegen der Bundesnetzagentur-Kontrolle. Verstöße gegen das Funkgerätegesetz führen zu erheblichen Bußgeldern

Für Händler ist die USB-C-Pflicht keine Marketing-Geschichte, sondern handfeste Marktüberwachung. Wer in Deutschland funkende Geräte in Verkehr bringt, untersteht der Bundesnetzagentur. Verstöße gegen das FuAG sind Ordnungswidrigkeiten, die je nach Tatbestand mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können.

Drei operative Pflichten betreffen den Handel unmittelbar.

Erstens müssen Online-Shops und stationäre Händler ihren Kunden die Wahl zwischen Gerät mit und ohne Ladegerät anbieten. Das gilt auch im B2B-Vertrieb. Der Handelsverband Sachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass Händler Verbrauchern oder anderen Endnutzern, auch im B2B-Bereich, die Möglichkeit geben müssen, das Produkt ohne Ladenetzteil zu erwerben. Ein „Wir verkaufen nur das Bundle“ reicht nicht.

Zweitens schreibt die Richtlinie vor, dass Verpackung und Produktbeschreibung mit den von der EU-Kommission festgelegten Piktogrammen versehen sind. Diese Symbole zeigen an, ob ein Ladegerät enthalten ist und welche Leistung das Gerät beim Laden benötigt. Hersteller dürfen die Piktogramme nicht selbst entwerfen. Die EU stellt einheitliche Vektor-Vorlagen bereit, abweichende Designs gelten als nicht-konforme Kennzeichnung.

Drittens muss im Fernabsatz, also in Online-Shops, Marktplätzen und im E-Mail-Vertrieb, die Information über die Lademöglichkeiten vor dem Vertragsschluss klar erkennbar sein. Eine versteckte Angabe in den Produktdetails reicht nicht aus. Die Information muss dort stehen, wo der Kaufentscheid fällt, also auf der Produktseite und im Warenkorb.

Achtung

Verstöße gegen die USB-C-Pflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach dem Funkanlagengesetz. Neben Bußgeldern drohen Untersagungsverfügungen, Rückrufe und Abmahnungen durch Wettbewerber. Wer noch immer Lightning-Bestände verkauft, sollte sein Lager spätestens jetzt durchforsten.

Wer hier schludert, riskiert nicht nur Bußgelder durch die Bundesnetzagentur, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber haben ein Klagerecht und nutzen das Instrument bei klaren Regelverstößen routiniert. Eine fehlende Piktogramm-Pflicht auf einer Produktverpackung ist exakt der Sachverhalt, den eine Abmahnkanzlei in der Spruchpraxis bevorzugt aufgreift.

Was bedeutet die Entkopplung vom Ladegerät in der Praxis?

Weißes USB-C-Ladegerät mit Kabel auf grauem Podest, beschriftet mit „USB-C Ladegerät 2024“
Seit 28. Dezember 2024 können Verbraucher Geräte mit oder ohne Netzteil kaufen. Dies zwingt Hersteller zur Verdopplung ihrer Lagerverwaltung

Das Unbundling ist die unauffälligste, aber wirtschaftlich folgenreichste Komponente der Richtlinie. Verbraucher müssen seit 28. Dezember 2024 die Wahl haben, ein Gerät mit oder ohne Netzteil zu kaufen. Das klingt banal, dreht aber das gesamte Verpackungs- und Lieferketten-Modell um.

Hersteller mussten zwei Stock Keeping Units pro Modell anlegen, eine mit Ladegerät und eine ohne. Die SKU-Vermehrung schlägt sich in jedem ERP-System nieder, in jedem Warenwirtschafts-Modul und in jeder Versandlogistik. Wer zwei Varianten verkauft, muss zwei Bestände pflegen, zwei Cache-Größen prognostizieren und zwei Retourenströme verwalten. Bei kleinen Margen im Elektronikhandel ist das eine relevante Komplexitätsstufe.

Der Anreiz, ohne Netzteil zu kaufen, war bei deutschen Verbrauchern zunächst überschaubar. Apple machte 2020 den Anfang und legte iPhones nur noch mit Lightning-Kabel, aber ohne Netzteil bei. Die Empörung war kurz und das Gegenargument schnell entschärft: Die meisten Käufer hatten ohnehin ein Netzteil zuhause. Inzwischen ist die Praxis Marktstandard, Samsung, Google und die meisten anderen Hersteller folgten.

Für den deutschen Mittelstand bedeutet das eine schöne Nebenchance. Wer einen größeren Geräte-Rollout plant, kann inzwischen seriös Bundle-Angebote ohne Netzteil verhandeln. Der Preisabschlag pro Stück beträgt je nach Hersteller zwischen 10 und 35 Euro. Bei einer Beschaffung von 200 Notebooks summiert sich das schnell auf einen vierstelligen Betrag, der direkt ins eigene Budget zurückfließt.

Wie ändert sich Schnellladen mit USB Power Delivery?

Weißes USB-C-Ladegerät mit Kabel, das eine Geschwindigkeitsanzeige im Stecker hat
EU-Richtlinie zwingt Hersteller zu einheitlicher Ladegeschwindigkeit: Samsung, OnePlus, Xiaomi und Oppo können Schnellladen nicht mehr an proprietäre Protokolle koppeln

Der zweite, oft übersehene Hebel der Richtlinie betrifft die Ladegeschwindigkeit. Bislang konnten Hersteller das Schnellladen an proprietäre Protokolle koppeln. Wer ein Samsung-Gerät an einem fremden Netzteil lud, sah nicht selten halbierte Wattzahlen. OnePlus, Xiaomi und Oppo verfuhren mit ihren Eigenentwicklungen Warp Charge, HyperCharge und SuperVOOC ähnlich.

Die EU-Kommission hat dem einen Riegel vorgeschoben. Geräte mit einer Ladeleistung über 15 Watt müssen seit dem 28. Dezember 2024 verbindlich USB Power Delivery (USB PD) unterstützen. Das ist das herstellerübergreifende Schnellladeprotokoll, das mit jedem PD-konformen Netzteil funktioniert. Die Konsequenz: Die Harmonisierung der Schnellladetechnologie verhindert, dass verschiedene Produzenten Ladegeschwindigkeiten ungerechtfertigt begrenzen, und stellt sicher, dass die Ladegeschwindigkeit gleich bleibt, wenn ein kompatibles Ladegerät verwendet wird.

Für Laptops macht das einen technisch erheblichen Unterschied. Die USB-PD-3.1-Spezifikation erlaubt Leistungen bis zu 240 Watt. Damit sind nicht nur Ultrabooks, sondern auch leistungshungrige Workstation-Notebooks abgedeckt. Hersteller, die bislang auf proprietäre Hohlstecker gesetzt haben, müssen ihre gesamte Netzteilarchitektur umstellen. Der Vorlauf von 40 Monaten zwischen Inkrafttreten der Richtlinie im Dezember 2022 und Wirksamkeit für Laptops im April 2026 war kein Geschenk, sondern eine technische Notwendigkeit.

Die Konformität ist allerdings eine Falle für Schnäppchenjäger. Auf dem Drittanbietermarkt kursieren USB-C-Kabel und Netzteile, die das Logo tragen, ohne die Spezifikation einzuhalten. Wer am falschen Ende spart, riskiert Geräteschäden, Akkuverschleiß oder im schlimmsten Fall Brandgefahr. Die Bundesnetzagentur entzieht jedes Jahr Hunderten Produkten die Marktverkehrsfähigkeit, weil deren elektrische Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden.

Was passiert mit Ihren alten Ladegeräten?

Schwarzes USB-Ladegerät mit einem aufgeklebten Zettel und der Aufschrift „In den Ruhestand?“
Jährlich entstehen durch ungenutzte Ladegeräte etwa 11.000 Tonnen Elektroschrott in Deutschland, was dem Gewicht von 110 Lokomotiven entspricht

Die wirklich harte Zahl steht im Faktenpapier der Bundesregierung. Allein durch die verschiedenen Ladegeräte fielen pro Jahr rund 11.000 Tonnen Elektroschrott an. Das entspricht ungefähr dem Gewicht von 110 Lokomotiven, jedes Jahr aufs Neue, ausschließlich aus Netzteilen, die ungenutzt in Schubladen lagen oder direkt in der Restmülltonne landeten.

Die Vereinheitlichung allein bringt nicht den ganzen Effekt. Den entscheidenden Sprung erzeugt die Entkopplung von Gerät und Ladegerät. Die Kommission rechnet damit, dass sich allein dadurch die Produktion und Entsorgung neuer Ladegeräte um 980 Tonnen jährlich reduziert. Wer ein neues Smartphone kauft und das alte Netzteil weiterverwendet, spart Material, Verpackung und Entsorgungsaufwand. Genau diesen Mechanismus zwingt die Richtlinie nun verbindlich auf.

Im Privathaushalt liegen laut Bundesregierung im Schnitt drei Ladegeräte pro Verbraucher. Im Jahr 2020 kauften Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU etwa 420 Millionen funkende elektronische Kleingeräte. Multipliziert mit dem Drei-Geräte-Schnitt landet die Zahl der ungenutzten Netzteile in deutschen Schubladen schnell im hohen dreistelligen Millionenbereich. Jedes davon trägt einen Anteil Kupfer, Aluminium und Kunststoff, der entweder zurück in den Kreislauf gelangt oder in der Müllverbrennung verschwindet.

Für Unternehmen mit größerem Gerätepark heißt das: Altgeräte sortieren und Ladegeräte bewusst ins Inventar aufnehmen, statt sie reflexartig miteinander zu entsorgen. Wer dabei Datenträger ausmustert, sollte die Hardware nicht ungeprüft weiterreichen. Was beim rechtskonformen Aussortieren und Löschen sensibler Daten zu beachten ist, haben wir in einem eigenen Beitrag dokumentiert. Die zwei Themen wachsen zwingend zusammen: Compliance auf der Ladegeräteseite und Compliance auf der Datenträgerseite.

Die USB-C-Pflicht ist kein Symbolthema, sondern eines der seltenen Beispiele, in denen Brüssel ein konkretes Alltagsproblem mit klarer Wirkung gelöst hat. Wer als Händler heute noch nicht umgestellt hat, hat nicht zu spät reagiert, sondern gar nicht.

— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web

Was sollten Einkaufsabteilungen jetzt tun?

Ein weißes Ladegerät mit Logo und ein Einkaufswagen mit Kabeln und Schilden
Sechsstufiger Plan für IT-Beschaffung: Inventarisierung der Gerätekategorien, Überprüfung von Lieferverpflichtungen und Anpassungsmaßnahmen innerhalb eines Quartals

Für Beschaffung und IT-Leitung ist die Lage angenehm übersichtlich. Sechs Schritte decken den größten Teil des Anpassungsbedarfs ab und lassen sich in einem Quartal abarbeiten.

Der erste Schritt ist eine Inventarisierung. Welche Gerätekategorien beschafft das Unternehmen regelmäßig? Welche davon fallen nun unter die Pflicht und welche nicht? Im zweiten Schritt prüft der Einkauf die laufenden Lieferverträge. Garantieren Lieferanten ab 28. April 2026 ausschließlich USB-C-konforme Notebooks? Falls nein, ist Nachverhandeln angesagt. Drittens lohnt sich eine Bestandsaufnahme bei den vorhandenen Netzteilen. Welche davon sind USB-PD-fähig und können im Pool weiterverwendet werden?

Viertens passen Sie die internen Ausstattungsstandards an, etwa die typische Notebook-Konfiguration für neue Mitarbeiter. Wer noch eine Spezifikation aus 2022 verwendet, schreibt möglicherweise Geräte aus, die ab heute gar nicht mehr legal in den Verkehr gebracht werden dürfen. Fünftens dokumentieren Sie das Vorgehen für eine eventuelle Marktüberwachungsanfrage. Und sechstens schulen Sie Vertriebs- und Service-Personal in den neuen Kennzeichnungsregeln, damit niemand unbeabsichtigt eine veraltete Pflichtkennzeichnung ausspricht oder weitergibt.

Wer es sich gönnen kann, behandelt die USB-C-Umstellung wie eine kleine Schwester der Zeiterfassungs-Reform. Auch dort hatten Unternehmen lange Zeit vor sich her geschoben, was sich am Ende doch nicht vermeiden ließ. Wir haben die neuen Anforderungen rund um das Zeiterfassungsgesetz für 2026 als ähnlich gelagerten Compliance-Test durchgespielt. Der Mechanismus ist derselbe: EU-Recht, deutsche Umsetzung, harte Stichtage und Bußgeldrisiko bei Ignoranz.

Eine ergänzende Hausaufgabe betrifft die Endverbraucher-Kommunikation. Wer als B2B-Händler an Geschäftskunden verkauft, sollte ein internes Faktenblatt zur USB-C-Pflicht parat haben. Die häufigste Frage in den ersten Wochen wird lauten: „Warum kostet das Notebook plötzlich 25 Euro mehr, wenn ich das Netzteil dazu möchte?“ Die Antwort ist einfach, aber jemand muss sie aussprechen.

Wie geht es mit der USB-C-Pflicht weiter?

Ein weißes Netzteil mit einer kleinen Sukkulente, die aus der USB-C-Buchse wächst
EU-Kommission prüft bis 2026 Ausweitung der Unbundling-Pflicht auf einzelne Ladekabel statt nur komplette Netzteile

Die EU-Kommission hat sich bewusst Optionen offen gelassen. Die Regelung ist kein Endpunkt, sondern eine Plattform. Drei Aspekte verdienen die nächsten zwölf Monate Aufmerksamkeit.

Erstens prüft Brüssel bis Ende 2026 die Erweiterung der Unbundling-Pflicht auf einzelne Ladekabel. Bislang gilt die Trennung nur für komplette Netzteile. Wenn die Trennung von Kabel und Stecker fällt, bekommen Drittanbieter nochmals deutlich mehr Marktanteil. Der Markt für hochwertige USB-C-Kabel ist seit 2024 stark gewachsen, etablierte Marken konkurrieren mit chinesischen Direktimporten. Die Spreu trennt sich am Datendurchsatz und an der Lade-Leistung, beides per USB-IF-Zertifizierung dokumentiert.

Zweitens läuft eine Prüfung weiterer Gerätekategorien. Bereits 2025 hat die Kommission eine erste unterstützende Studie veröffentlicht, in der zahlreiche Produkte außerhalb des bisherigen Geltungsbereichs betrachtet werden. Auf dem Tisch liegen unter anderem E-Bikes, kabellose Werkzeugakkus und größere Audio-Equipments. Drittens steht das kabellose Laden auf dem Prüfstand. Auf der Grundlage einer Studie aus 2024 hat die Kommission im Februar 2025 die Standardisierungsanfrage M/607 verabschiedet, mit der die europäischen Normierungsgremien beauftragt werden, eine harmonisierte Lösung zu entwickeln. Qi und MagSafe sind heute weitgehend kompatibel, aber nicht identisch. Brüssel will diese Restdivergenz schließen.

Für Marken und Hersteller heißt das: Wer sein Produktportfolio gerade neu plant, sollte USB-C nicht als Endpunkt, sondern als Zwischenstation verstehen. Die nächsten Wellen kommen, und sie kommen schneller, als die zehn Jahre Vorlaufzeit der Common-Charger-Directive vermuten lassen.

Auch international zieht die Wirkung Kreise. Indien hat im Juni 2024 eine vergleichbare USB-C-Pflicht in Kraft gesetzt, Brasilien arbeitet an einer eigenen Regelung. Die USA verzichten bislang auf eine bundesweite Vorgabe, beobachten den europäischen Effekt aber genau. Für Hersteller mit globaler Präsenz gilt: Wer in Brüssel konform ist, ist es in der Praxis fast überall.

Glossar: 12 wichtige Fachbegriffe zur USB-C-Pflicht

Ein vertikales USB-C-Kabel mit leuchtendem Stecker und grünem Schild „Ausbildung erforderlich“
CE-Kennzeichnung signalisiert Konformität mit EU-Richtlinien. Seit 2024 müssen funkende Geräte mit Ladefunktion über USB-C verfügen. Ohne CE-Zeichen darf ein Produkt im EWR nicht verkauft werden

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung steht für „Conformité Européenne“ und signalisiert, dass ein Produkt die einschlägigen EU-Richtlinien einhält. Für funkende Geräte mit Ladefunktion gehört dazu seit 2024 auch der USB-C-Anschluss. Ohne CE-Zeichen darf ein Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum nicht in Verkehr gebracht werden.

Common Charger Directive

Common Charger Directive ist die englische Kurzbezeichnung der Directive (EU) 2022/2380, also der Brüsseler Vereinheitlichung des Ladestandards. Die Richtlinie ändert die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU und legt USB-C als verbindlichen Anschluss für eine Vielzahl von Geräten fest.

Ecodesign-Verordnung

Ecodesign-Verordnung ist der EU-Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Die Verordnung 2019/1782 regelt insbesondere externe Netzteile und ergänzt die Common Charger Directive um Vorgaben zu Effizienz und Wirkungsgrad der Stromversorgung.

Funkanlagengesetz (FuAG)

Funkanlagengesetz ist das deutsche Gesetz, das die EU-Funkanlagenrichtlinie in nationales Recht übersetzt. Das Gesetz regelt Inverkehrbringen, Kennzeichnung und Marktüberwachung funkender Geräte und enthält seit Dezember 2024 die USB-C-Vorgaben für die in Deutschland verkauften Produkte.

Funkanlagenrichtlinie

Funkanlagenrichtlinie (Radio Equipment Directive, RED) ist die EU-Richtlinie 2014/53/EU. Die Richtlinie regelt grundlegende Anforderungen an Funkgeräte und wurde 2022 um die Common-Charger-Vorgaben erweitert.

Marktüberwachung

Marktüberwachung bezeichnet die staatliche Kontrolle, ob in Verkehr gebrachte Produkte die geltenden Vorschriften einhalten. In Deutschland ist für Funkanlagen die Bundesnetzagentur zuständig. Verstöße gegen die USB-C-Pflicht fallen in deren Zuständigkeitsbereich.

Piktogramm

Piktogramm meint im Kontext der Common Charger Directive die standardisierten Symbole auf der Verpackung. Die Symbole zeigen an, ob ein Ladegerät enthalten ist und welche Leistung das Gerät beim Laden benötigt. Hersteller dürfen die Piktogramme nicht selbst entwerfen, die EU stellt einheitliche Vorlagen bereit.

Power Delivery (USB PD)

USB Power Delivery ist das herstellerübergreifende Schnellladeprotokoll. Das Protokoll wird über USB-C-Kabel ausgehandelt und ermöglicht in der aktuellen Spezifikation 3.1 Ladeleistungen bis 240 Watt. Geräte mit mehr als 15 Watt Ladeleistung müssen USB PD seit Dezember 2024 verpflichtend unterstützen.

Schnellladen

Schnellladen beschreibt das Aufladen mit erhöhter Leistung jenseits der herkömmlichen 5-Watt-Grenze. Vor der USB-C-Pflicht setzten Hersteller eigene Protokolle ein wie Quick Charge, VOOC oder SuperVOOC. Inzwischen ist USB PD als gemeinsamer Nenner verpflichtend.

Unbundling

Unbundling bezeichnet die Entkopplung von Endgerät und Ladegerät beim Verkauf. Verbraucher müssen die Wahl haben, ein Gerät mit oder ohne Netzteil zu erwerben. Die EU-Kommission rechnet allein dadurch mit 980 Tonnen weniger Elektroschrott pro Jahr.

USB-C

USB-C ist der seit 2014 standardisierte Steckertyp des USB-Konsortiums. Der Stecker ist symmetrisch, also verdrehsicher, kompakt und kann gleichzeitig Strom, Daten und Video übertragen. Mit der Common Charger Directive ist USB-C der gesetzlich vorgeschriebene Ladeanschluss in der EU.

Watt (W)

Watt ist die Einheit für elektrische Leistung. Bei Ladegeräten gibt die Einheit an, wie viel Energie pro Sekunde übertragen werden kann. Ein gewöhnliches Smartphone-Ladegerät arbeitet mit 5 bis 25 Watt, ein Notebook-Netzteil mit 45 bis 240 Watt. Die USB-PD-Spezifikation deckt dieses gesamte Spektrum ab.

FAQ: Was ändert sich 2026 bei USB-C-Ladegeräten?

Weißer Stecker und Kabel mit einer Kraken-Karikatur und einer
USB-C-Pflicht für Laptops in der EU ab 28. April 2026

Wann gilt die USB-C-Pflicht für Laptops in der EU?

Seit dem 28. April 2026 müssen alle in der EU neu in Verkehr gebrachten Laptops über einen USB-C-Anschluss zum Laden verfügen. Die Pflicht gilt für Hersteller und Händler gleichermaßen und wird in Deutschland über das Funkanlagengesetz (FuAG) durchgesetzt.

Welche Geräte müssen schon seit Dezember 2024 USB-C haben?

Seit dem 28. Dezember 2024 fallen Smartphones, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, Earbuds, tragbare Lautsprecher, Spielkonsolen, E-Reader, Tastaturen, Mäuse und Navigationsgeräte unter die USB-C-Pflicht. Damit sind faktisch alle gängigen Mobilgeräte mit Ladefunktion erfasst.

Darf ich Restbestände mit altem Anschluss noch verkaufen?

Die Pflicht gilt für das Inverkehrbringen, also den erstmaligen Verkauf eines Neugeräts auf dem EU-Markt. Bereits importierte Restbestände, die vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht wurden, dürfen Händler weiterverkaufen. Neuimporte müssen den USB-C-Anforderungen entsprechen.

Was passiert, wenn ein Kunde explizit ein Ladegerät dazu möchte?

Händler müssen Käufern die Wahl zwischen Gerät mit und ohne Ladegerät anbieten. Möchte der Kunde ein Ladegerät dazu, ist das ohne Einschränkung möglich. Die Verpackung muss dies durch das entsprechende Piktogramm der EU-Kommission klar erkennbar machen.

Welche Mindestleistung muss ein USB-C-Ladegerät in der EU bieten?

Geräte mit einer Ladeleistung über 15 Watt müssen das Schnellladeprotokoll USB Power Delivery unterstützen. Damit ist sichergestellt, dass jedes konforme Ladegerät die volle vom Hersteller vorgesehene Geschwindigkeit liefert. Eine starre Mindestleistung schreibt die EU nicht vor.

Gilt die USB-C-Pflicht auch für gebrauchte Geräte?

Nein. Die Common Charger Directive bezieht sich ausschließlich auf das erstmalige Inverkehrbringen neuer Geräte in der EU. Refurbisher und Händler von Gebrauchtware dürfen weiterhin Geräte mit alternativen Ladeanschlüssen verkaufen, sofern diese ursprünglich legal in Verkehr gebracht wurden.

Quellen

Europäische Kommission (DG GROW) | One common charging solution for all | https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/electrical-and-electronic-engineering-industries-eei/radio-equipment-directive-red/one-common-charging-solution-all_en | besucht am 28.04.2026

Bundesregierung | Einheitliches Ladekabel auch bei Laptops | https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/einheitliches-usb-c-ladekabel-2416172 | besucht am 28.04.2026

EUR-Lex | Directive (EU) 2022/2380 of the European Parliament and of the Council | https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.315.01.0030.01.ENG | besucht am 28.04.2026

EUR-Lex | Commission Delegated Regulation (EU) 2023/1717 | https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2023.223.01.0001.01.ENG | besucht am 28.04.2026

Handelsverband Sachsen | Neue Händlerpflichten aus Funkanlagengesetz | https://handel-sachsen.de/kategorien/neue-haendlerpflichten-aus-funkanlagengesetz-einheitlicher-ladestecker-usb-c.html | besucht am 28.04.2026

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | Bundeskabinett beschließt Änderung des Funkanlagengesetzes | https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/10/20231025-bundeskabinett-beschliesst-aenderung-des-funkanlagengesetzes.html | besucht am 28.04.2026

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