Ein Bundesgericht in Kalifornien hat Googles Klage gegen den Suchdaten-Anbieter SerpApi abgewiesen. Ein Bot-Schutz wird nicht dadurch zum Kopierschutz, dass er teure Zugriffe abwehrt. Für Website-Betreiber verschiebt der Beschluss die Frage, welche Rechtsgrundlage gegen Scraper greift.
drweb.de als bevorzugte Quelle auf Google hinzufügenQualitätsgeprüfte Inhalte direkt in Google News & DiscoverJetzt hinzufügenAm 20. Juli 2026 hat Chief Judge Yvonne Gonzalez Rogers beide DMCA-Ansprüche abgewiesen, mit denen Google das Scraping seiner Suchergebnisse stoppen wollte.[1] Sieben Monate zuvor hatte der Konzern SerpApi verklagt, einen Dienst, der Google-Treffer abgreift und als strukturierte Daten an Entwickler und KI-Anbieter verkauft. Getroffen hat der Beschluss nicht das Scraping, sondern Googles Wahl der Rechtsgrundlage.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht wies beide Ansprüche nach § 1201 DMCA ab, einen davon endgültig.
- Googles Bot-Schutz SearchGuard sichert Suchergebnisse, die meist keine geschützten Werke sind.
- Für die Bilder im Knowledge Panel fehlte der Nachweis, dass die Rechteinhaber diesen Schutz autorisiert haben.
- Bis zum 10. August 2026 darf Google nachbessern, bis dahin ruht die Beweisaufnahme.
Warum schützt ein Bot-Schutz keine Suchergebnisse?

SearchGuard läuft seit Januar 2025 und schickt an unbekannte Anfragequellen eine JavaScript-Aufgabe, die ein echter Browser nebenbei löst, ein Massen-Skript dagegen selten. Laut Klageschrift maskiert SerpApi seine Anfragen als menschliche Zugriffe, ein Muster, das auch hinter Millionen privater Wohn-IPs steckt.
Der DMCA setzt aber eine Sperre voraus, die den Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk kontrolliert. Suchergebnisse sind nach dem Beschluss eine Zusammenstellung öffentlich verfügbarer Informationen, und dass diese selbst geschützt wäre, hatte Google nicht vorgetragen.
Soweit ein Trefferbild keinen geschützten Inhalt enthält, wies das Gericht die Klage endgültig ab. Den Konstruktionsfehler verrät Googles eigene Begründung: Der Konzern rechtfertigte SearchGuard mit den Kosten der Massenanfragen. Solche Kosten sind ein wirtschaftlicher Schaden, kein urheberrechtlicher.
Was hat Google im Verfahren nicht vorgetragen?
Für die lizenzierten Bilder im Knowledge Panel scheiterte Google an einem zweiten Merkmal. Eine Zugangssperre wirkt nach § 1201(a)(3)(B) nur, sofern der Rechteinhaber sie autorisiert hat, und zu den Lizenzverträgen hatte Google nichts vorgetragen. Eine Lizenz zur Anzeige eines Bildes ist noch keine Vollmacht, davor einen Zaun zu bauen.
Eng gefasst bleibt der Beschluss trotzdem. SerpApis Einwand, Google fehle als Nicht-Rechteinhaber die Klagebefugnis, wies das Gericht zurück, ebenso die Berufung auf das Scraping-Urteil hiQ Labs gegen LinkedIn, das den CFAA betraf, nicht den DMCA.
Endgültig abgewiesen
Suchergebnisse ohne geschützten Inhalt.
SearchGuard kontrolliert dort den Zugang zu keinem urheberrechtlich geschützten Werk. Eine Nachbesserung wäre nach dem Beschluss aussichtslos.
Mit Nachbesserungsfrist
Treffer mit lizenzierten Bildern im Knowledge Panel.
Google trug nicht vor, dass die Rechteinhaber den Einsatz von SearchGuard autorisiert haben.
Zwei Merkmale muss eine Zugangssperre nach § 1201 DMCA erfüllen: den Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werks und die Autorisierung durch den Rechteinhaber. Beide Merkmale fehlten in Googles Vortrag.
Google hat einen Bot-Schutz gebaut und ihn vor Gericht als Kopierschutz verkauft, und genau daran ist die Klage gescheitert. Gegen Scraper reichen Vertragsrecht und Datenbankrecht weiter als das Urheberrecht.
— Markus Seyfferth, Chefredakteur Dr. Web
Welche Hebel bleiben Website-Betreibern im DACH-Raum?
§ 95a UrhG ist so werkbezogen formuliert wie der DMCA und hilft gegen reines Scraping ebenso wenig. Der stärkere Hebel im DACH-Raum ist das Datenbankherstellerrecht nach §§ 87a ff. UrhG, das die wesentliche Investition in eine Sammlung unabhängig vom Urheberrecht am Einzelinhalt schützt.
Dazu kommt der maschinenlesbare Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG. Das Landgericht Hamburg entschied im September 2024 in Kneschke gegen LAION (Az. 310 O 227/23), dass ein Vorbehalt in natürlicher Sprache dieses Merkmal erfüllen kann. Ein Eintrag in der robots.txt bleibt technisch unverbindlich, und Google hält das Opt-out dort ohnehin für wirkungslos.
Vier Schritte lohnen sich für Betreiber, deren Inhalte systematisch abgegriffen werden:
- Den Nutzungsvorbehalt in den Nutzungsbedingungen und in der robots.txt ausformulieren.
- Ein Scraping-Verbot vertraglich verankern, weil Vertragsrecht in beiden Rechtsordnungen greift.
- Die Investition in die eigene Datensammlung dokumentieren, als Grundlage für §§ 87a ff. UrhG.
- Die technische Abwehr nachziehen, mit Rate-Limits und Bot-Management.
Auf der technischen Seite verschiebt sich das Kräfteverhältnis ohnehin, seit Cloudflare KI-Trainings-Crawler standardmäßig blockiert. Wie viel Sichtbarkeit generative Suchsysteme zurückgeben, entscheidet parallel über Abwehr oder Öffnung. Prüfen Sie deshalb gerne zuerst Ihre Nutzungsbedingungen.
Quelle
[1] US District Court, Northern District of California: „Google LLC v. SerpApi, LLC, Order Granting Motion to Dismiss“ (Az. 4:25-cv-10826-YGR, 20. Juli 2026)
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