Internet sei Dank – mit wenigen Mausklicks kaufen Sie weltweit Waren ein. Elektronik aus Japan, Kleidung aus China, Sportartikel aus Amerika. Die Preise in Europa sind manchmal um ein Vielfaches teurer. Doch Vorsicht: Machen Sie Ihre Rechnung nicht ohne den Zoll. Egal ob Sie privat oder gewerblich einkaufen, nur in Ausnahmefällen kommen Sie um diese Staatsabgaben herum.
Zölle sind Abgaben, die im Warenverkehr über nationale Grenzen hinweg fällig werden. Die Geschichte der Zollgebühren reicht bis in die Antike zurück. Die Gründe, Zollgebühren zu erheben, sind seither noch immer die gleichen. Zölle sollen Staatseinnahmen generieren (Zolleinnahmen sind direkte Einnahmequellen für die EU) und die heimische Produktion vor ausländischer Konkurrenz schützen.
Es gibt drei Arten von Zöllen: Einfuhr- (Import-), Durchfuhr- (Transit-) und Ausfuhrzölle (Exportzölle). Am wichtigsten sind Einfuhrzölle und die damit verbundenen Steuerabgaben. Durchfuhrzölle sind mittlerweile unzulässig und mit Ausfuhrzöllen ist in der Europäischen Union nur Hartweizen behaftet, da die heimische Produktion den Bedarf nicht decken kann.
Wofür werden Zollabgaben fällig?
Die Europäische Union ist eine Zollunion. Das heißt, für den Handel mit Waren innerhalb der Mitgliedsstaaten werden keine Zollgebühren fällig. Zoll müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie Waren von außerhalb der Union erwerben. Dabei ist es egal, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmen einkaufen, Zollgebühren gelten für alle. Was in das Zolltarifschema passt, muss den Zoll passieren. Darunter fallen sämtliche beweglichen und körperlich bestimmbaren Gegenstände, sowie elektrischer Strom. Dienstleistungen und Rechte sind nicht zollpflichtig.
Wie hoch die Zollgebühr für eine Ware ist, hängt von ihrem Wert und der Warenart ab. Je nach Warenart wird ein bestimmter Zollsatz zugeordnet. Für Textilien fallen 12 Prozent des Warenwertes an Zollgebühren an, für Lederschuhe 8%, Fotoapparate 4,2%, USB-Sticks 0 bis 14%. Eine umfangreiche Beispielliste finden Sie auf der Homepage der deutschen Zollbehörde.
Dieser Zollbetrag ist aber nicht die einzige Abgabe, die bei der Bestellung von Waren außerhalb des EU-Raums auf Sie zukommt. Nach dem Zollbetrag müssen Sie auch noch eine Einfuhrumsatzsteuer (kurz EUSt) entrichten. Diese beträgt grundsätzlich 19 Prozent; nur für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und orthopädische Apparate gilt der ermäßigte Satz von sieben Prozent. Die EUSt wird aus der Summe von Warenwert, Zollbetrag und Beförderungskosten errechnet.
Einfuhrabgabenberechnung
Kaufen Sie Tabakwaren, Branntwein, Alkopops, Bier, Schaumwein oder Kaffee, werden zudem noch besondere Verbrauchsteuern fällig.
Freimengen: zollfreie Ausnahmen
Jede Ware muss den Zoll passieren. Wenn der Warenwert jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreitet und keine Verbrauchsteuerpflicht vorliegt, werden keine Zollgebühren oder Einfuhrumsatzsteuer eingefordert. Dann spricht man von Freimengen.
Innerhalb der Europäischen Union gelten folgende Bestimmungen für Freimengen:
- 22 Euro: Liegt der Warenwert unter 22 € so handelt es sich um Sendungen mit geringem Wert. Egal wo sie eingekauft werden, diese Waren sind von Zollgebühren befreit.
- 45 Euro: Handelt es sich um eine Sendung von Privatperson zu Privatperson, so sind Waren bis zu einem Wert von 45 € einfuhrabgabenbefreit. Es muss sich allerdings um eine gelegentliche, nicht kommerzielle Sendung (also keinen Kauf, sondern ein Geschenk) handeln.
- 50 Euro: Handelt es sich um Muster und Proben einer Ware, deren Wert 50 € nicht überschreitet, so sind diese abgabebefreit.
- 175 Euro: Wenn Sie von außerhalb der EU einreisen, dürfen Sie Waren im Wert von 175 € mitnehmen.
Unseriöse Tricks – Freimengen sind keine Schlupflöcher
Die Chance sich um die Zollgebühren zu drücken, wirkt verlockend. Fast täglich veröffentlicht die Zollbehörde Berichte über Schmuggelversuche. Vor allem unseriöse Internethändler aus verschiedenen Teilen der Welt versprechen Waren zu besonders billigen Preisen und mit zollfreier Lieferung.
Diese Händler verkaufen PCs, MP3-Player, Digitalkameras und deklarieren sie als Ware mit geringem Wert (22 Euro). Privatpersonen und auch Händler, die auf große Gewinnspannen aus sind, können diesen Angeboten oft nicht widerstehen und bestellen leichtgläubig. Nach mehreren Sendungen des gleichen Absenders wird die Zollbehörde jedoch misstrauisch, öffnet die Pakete und schickt allen Käufern nachträglich eine Rechnung über den Zollbetrag zu. Selbst wenn die Käufer nicht wussten, dass das Vorgehen des fremden Anbieters illegal war, müssen Sie den Betrag bezahlen.
Ein weiterer Trick ist, die eigentliche Ware in anderen Gütern zu verstecken. Zum Beispiel werden Bücher ausgehöhlt und befüllt, wie man es aus Filmen kennt.
Schmuggeltrick.gif (Quelle: www.zoll.de)
Software, Videos, Musik – den Zoll legal umgehen
Nehmen Sie Abstand von zweifelhaften Tricks und von verdächtigen Angeboten, selbst wenn die Verlockung noch so groß ist. Kaufen Sie Waren nur dann im Ausland, wenn das Produkt auch nach Berechnung der Einfuhrabgaben preiswerter ist als hierzulande.
Den Zoll auf legale Weise umgehen, können Sie beim Einkauf digitaler Güter: mit Software, Videos, Musik, Texten – allem, das Sie aus dem Internet herunterladen können. Downloads passen nicht in den Warenbegriff des Zolltarifschemas und sind daher einfuhrabgabenfrei. Nur wenn die Daten auf CD oder DVD versendet werden, müssen sie durch den Zoll. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt, wenn Sie Software zum Download anbieten. ™
Erstveröffentlichung 08.09.2008
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