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Verträge per E-Mail gültig? Die Rechtslage.

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Herzlich willkommen, RA Dr. Web! Krunoslav Kopp, Rechtsanwalt für Medienrecht wird ab sofort regelmäßig auf Rechtsfragen eingehen, die den einen oder anderen Leser vielleicht “quälen”. Wir haben die Rechtsmedizin. Heute, Verträge per E-Mail abschließen – geht das?

Können Verträge wirksam per E-Mail geschlossen werden?

Kopp: Bis auf wenige Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor, dass Verträge die sog. Schriftform einhalten müssen, was in der Praxis Unterschrift auf Papier oder qualifizierte elektronische Signatur bei elektronischem Vertragsschluss bedeutet. Das gilt z.B. für Arbeitsverträge, Mietverträge, Grundstückskaufverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Daneben ist es üblich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Schriftform vorsehen.

Im Übrigen gilt aber: Verträge können mündlich oder per Fax oder auch E-Mail geschlossen werden. E-Mails gelten in diesem Zusammenhang als Erklärung unter Abwesenden mit der Rechtsfolge, dass der Erklärungsinhalt der E-Mail erst bei Zugang wirksam wird. Eine E-Mail gilt im Geschäftsbetrieb als zugegangen, wenn sie unmittelbar nach ihrer Absendung in den Empfängerhorizont des Adressaten gelangt. Der Empfänger hat sie dann noch während der üblichen Geschäftszeit zur Kenntnis zu nehmen, also von seinem Mailserver abzurufen. Unterlässt er das, gilt die Mail dennoch spätestens mit Geschäftsschluss als zugegangen. Es genügt also die Abrufbarkeit beim Empfänger.

In der Praxis als problematisch ist jedoch die Beweisfrage, denn der Absender muss den Zugang beweisen. Die Rechtsprechung ist dabei ambivalent: Während sich nach einer Entscheidung nicht einmal ein Anscheinsbeweis für den Eingang in die Mailbox des Empfängers daraus ergeben soll, dass der Absender das Verschicken der E-Mail beweisen kann, etwa durch den Ausdruck einer Nachricht und den Zugangsbeweis an eine Eingangs- oder Lesebestätigung knüpft (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12 ), soll es einer anderen Entscheidung zufolge als Zugangsbeweis genügen, wenn der Absender einer E-Mail nachweisen kann, dass er sie tatsächlich verschickt hat.

Dazu passt:   Guide: Mehr Webdesign-Kunden finden

Trotz der Zugangsproblematik, die sich letztlich bei anderen Erklärungsformen auch stellt, ist die E-Mail ein Beweismittel, mit dem sich etwas anfangen lässt: Liegt keine nach dem Signaturgesetz (SigG) signierte E-Mail vor, kann die Mail zwar nicht als Privaturkunde gewertet werden, so dass das Gericht sich nur im sog. Freibeweisverfahren von der Echtheit der Mail überzeugen kann, während bei Privaturkunden als Strengbeweismittel eine gesetzliche Echtheitsvermutung greift. Es ist also etwas schwerer, mittels E-Mails durchschlagenden Beweis anzutreten vor Gericht, und einige Gerichte sprechen E-Mails sogar jeglichen Beweiswert ab.

Viel besser sieht die Sache hingegen bei E-Mails aus, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurden. Nur sie hat der Gesetzgeber der Schriftform gleichgestellt und sie als urkundsgleiches Beweismittel durch Vorlage des elektronischen Dokuments zugelassen. Bestreitet der Prozessgegner den Zugang, kann die Datei von einem Sachverständigen auf Echtheit untersucht werden.

Zusammenfassung:

Der Vertragsschluss per E-Mail ist möglich. Im Konfliktfall kann es allerdings Schwierigkeiten mit dem Beweis des so geschlossenen Vertrages geben, weshalb du, um ganz sicher zu gehen, stets auf elektronisch signierte E-Mails setzen solltest, wenn du Verträge von Bedeutung auf diesem Wege schließen willst.

Michael Dobler

Michael Dobler

Ich bin der Herausgeber von Dr. Web. Um praxisfit zu bleiben, unterstütze ich darüber hinaus Kunden bei der digitalen Kundengewinnung und Kundenbindung. Erste eigene Gehversuche im Internet unternahm ich 1999 mit einem Kinomagazin. Nach 15 Jahren in Lohn und Brot, u.a. als Projektmanager für digitale Medien, machte ich mich schließlich Ende 2005 selbständig. Das war die beste berufliche Entscheidung meines Lebens.

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16 Antworten

  1. Achim Schmidt sagt:
    23. Juli 2015 um 0:08 Uhr

    Ich beschäftige mich mit dieser Problematik schon eine ganze Zeit, da mir einige recht bedeutende Umsätze trotz intensiven Mailverkehrs verloren gegangen sind, da die Absprachen nicht bis ins Detail beweisbar waren.
    Daher lasse ich gerade eine Software für die automatische webbasierte Angebots- und Auftragserteilung programmieren. Am Markt ist etwas ähnlich rechtssicheres nicht zu finden.
    Wie wird’s ablaufen?
    Auf dem Server wird ein Angebot hinterlegt, dass dem Kunden per Mail zum Download angeboten wird. Lädt der Kunde das Angebot herunter, werden alle relevanten Daten unabänderbar in einem PDF gespeichert, das per Mail an den Lieferanten verschickt wird.
    Gibt der Kunde zu verstehen, dass er den Auftrag erteilen will, erhält er eine neue Mail aus dem System. In dieser ist ein Link zur Auftragserteilung enthalten. Erteilt er durch Anklicken den Auftrag, so werden wieder alle relevanten Daten in einem PDF festgehalten, das dem Auftragnehmer zugeht.
    Gleichzeitig erhält der Auftraggeber eine Bestätigungsmail für den Auftrag mit allen wichtigen Auftragsdaten. Das Öffnen der Mail wird (wie bei einem E-Mail-Newsletter) registriert und abgespeichert.
    Der Workflow ist ein wenig komplexer (bspw. werden die AGBs des Lieferanten zum Bestandteil des Auftrags) als hier beschrieben. Aber ich denke, so erhält man die größtmögliche Rechtssicherheit, ohne auf signierte Mails zurück greifen zu müssen.

    Antworten
  2. Christian sagt:
    23. Juli 2015 um 15:48 Uhr

    Ich habe mich rechtlich auch dazu befasst und es reicht an sich die E-Mail. Für einen Onlineshop würde ich auch immer noch zusätzlich eine Rechnung in den Karton packen. Doppelt hält besser und ist noch einmal etwas persönlicher als nur eine Mail.

    Antworten
    1. Achim sagt:
      24. Juli 2015 um 0:06 Uhr

      Nicht die Mail ist das Problem, sondern der Prozess. Die Mail dient eigentlich nur der Übertragung und nicht der Vereinbarung. Heißt bei mir konkret:
      1. Angebot mit AGBs und fertig ausgefülltem Auftragsformular an den Kunden
      2. Kunde unterschreibt das Auftragsformular, erkannt damit auch meine AGBs an und schickt das Formular gesannt oder fotografiert an mich zurück.Bei Neukunfen das Original auf dem Postweg.
      3. Kunde erhält auf Basis des Angebots und des Auftrags eine Auftragbestätigung.
      Ändert sich auch nur eine Kleinigkeit im Angebot, beginnt der Prozess mit gleicher Angebots- aber anderer Versionsnummer erneut. Solange, bis der Auftrag erteilt oder endgültig abgelehnt ist.
      Merke: In der Regel ist nicht die E-Mail das Problem, sondern der falsch aufgesetzte Prozess.

      Antworten
    2. Michael Dobler sagt:
      24. Juli 2015 um 15:53 Uhr

      Ja. Kleine Gummibärchenpackungen sollen auch gut ankommen 😉

      Antworten
  3. SiGa sagt:
    24. Juli 2015 um 12:10 Uhr

    Mir ist bewusst, dass wir hier über verschiedene Geschäftsbereiche sprechen (Webshops, Software, Design,…).
    In Fällen, in denen – aus unterschiedlichen Gründen – kein schriftlicher Vertrag zugrunde liegt, gehe ich oft den Weg der “Depot-Zahlung (Anzahlung). So bestätigt der Kunde nicht nur per Email seinen Willen, den Auftrag zu erteilen, sondern auch in Form der Zahlung.
    Frage (primär an Hr. Kopp): Ich gehe davon aus, dass solche Zahlungen im “Notfall” die Nachweisbarkeit des einvernehmlichen Geschäftsabschlusses erleichtern – ist dies richtig? Müssen hier bestimmte Regeln befolgt werden?

    Antworten
  4. Eleniza sagt:
    16. Dezember 2015 um 17:47 Uhr

    Ich denke wenn die Rechnung hinzugefügt wird macht sehr großen Sinn.

    Antworten
  5. Monika sagt:
    25. Januar 2018 um 10:02 Uhr

    Wie ist die Rechtslage, wenn ich jemanden per Email mit etwas beauftrage (dadurch kommt der Vertrag ja zustande) aber dabei keine weiteren Details geklärt werden (genaues Briefing).
    Es geht im weitesten Sinne um eine Auftragsarbeit eines Externen für eine Agentur. Der Auftragnehmer schickt mir dann einen ersten Entwurf, der aber komplett an dem vorbeigeht, was sich die Agentur vorgestellt hat und der Auftragnehmer weigert sich dann die Punkte (für die Agentur zur Erfüllung der Leistung essentiell) abzuändern. Daraufhin möchte der Auftraggeber die Zusammenarbeit beenden. Nun beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass man ja einen Vertrag eingegangen ist und er bereits Leistung erbracht hat (die für die Agentur aber komplett unbrauchbar ist).
    Wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall? Muss der Auftraggeber das bezahlen?

    Antworten
  6. Laura Heimisch sagt:
    12. Oktober 2018 um 9:52 Uhr

    In meinem Unternehmen sind wir gerade dabei, viele neue Mitarbeiter anzustellen und, da sie aus vielen verschiedenen Ländern kommen, fragte sich mein Chef was für ein Vertragsrecht gilt bzw. ob der Vertrag auch per E-Mail abgeschlossen werden kann. Sie haben uns die Antwort schon gegeben, Danke!

    Antworten
  7. Nina sagt:
    6. November 2018 um 15:02 Uhr

    Ich habe gerade gehört, dass Verträge per Telefon immer öfter untergejubelt werden. Das dürfte ja per E-Mail aufgrund der Schriftform nicht so leicht passieren. Wenn Verträge per E-Mail erst nach Zugang wirksam werden, wo liegt dann die Beweislast über den Zugang, falls es zu Unstimmigkeiten kommt. Gibt es Anwälte für Vertragsrecht, die darauf spezialisiert sind?

    Antworten
  8. Nora sagt:
    27. März 2020 um 8:53 Uhr

    Gut zu wissen, dass Verträge auch per E-Mail geschlossen werden können. Ich wusste es nicht! Ich möchte ein Auto verkaufen und habe schon einen Vertrag Muster herunterladen. Um sicher zu sein, werde ich mich an einen Notar wenden. Danke!

    Antworten
  9. Sven Bergmann sagt:
    22. April 2020 um 15:31 Uhr

    Ich wusste gar nicht, dass es prinzipiell auch möglich ist, Mietverträge oder Arbeitsverträge per E-Mail abzuschließen. Bisher habe ich das immer persönlich gemacht. Da wir aber bald einen Bauvertrag abschließen wollen, der ja doch eine große Bedeutung hat, werden wir uns sicherheitshalber an einen Notar wenden, um im Konfliktfall auf der sicheren Seite zu sein.

    Antworten
  10. Florian sagt:
    12. Mai 2020 um 11:07 Uhr

    Gut zu wissen, dass Verträge per E-Mail geschlossen werden können. Ich wusste es nicht! Ich möchte ein Auto verkaufen und möchte dafür einen Vertrag erstellen. Ich werde mich definitiv weiter darüber informieren. Vielen Dank!

    Antworten
  11. Aaron sagt:
    22. Mai 2020 um 10:52 Uhr

    Interessant, dass Verträge auch per E-Mail geschlossen werden können. Ich wusste es nicht! Ich möchte mein Haus verkaufen und informiere mich zum Thema. Um sicher zu sein, werde ich mich an einen Notar wenden. Danke!

    Antworten
  12. Hanna Adams sagt:
    30. September 2020 um 10:49 Uhr

    Vielen Dank für den Beitrag zur Wirksamkeit von Verträgen, die per E-Mail geschlossen werden. Mein Bruder unterschreibt seine Verträge häufig per E-Mail und hat sich gefragt, ob das rechtlich wirksam ist. Gut zu wissen, dass Verträge neben E-Mail auch per Fax oder mündlich geschlossen werden können.

    Antworten
  13. Ferdinand Schneider sagt:
    14. Oktober 2020 um 10:37 Uhr

    Okay, Verträge können also auch per E-Mail geschlossen werden. Mein Kollege hat gemeint, dass dies nicht möglich ist. In unserem Fall wäre per E-Mail praktischer gewesen. Nun haben wir einen Brief mit dem Vertrag gesendet.

    Antworten
  14. Daniel sagt:
    31. Dezember 2020 um 9:13 Uhr

    Ihr Artikel zum Thema Arbeitsvertrag hat meiner Tochter sehr geholfen! Sie fragte mich nämlich vor Kurzem, ob per E-Mail geschlossene Verträge gültig sind. Ein guter Hinweis, dass das Gesetz bis auf wenige Ausnahmen nicht vorsieht, dass Verträge die sog. Schriftform einhalten müssen, was in der Praxis Unterschrift auf Papier oder qualifizierte elektronische Signatur bei elektronischem Vertragsschluss bedeutet.

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