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Dr. Web » Betriebliches » Verlustabzug: Rote Zahlen senken Steuerbelastung

Verlustabzug: Rote Zahlen senken Steuerbelastung

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Lesedauer: 4 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 26. Mai 2010

Inhaltsverzeichnis

Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten können miteinander verrechnet werden. Verbliebene Verluste mindern zudem vergangene und zukünftige Einkünfte. Auf diese Weise holen sich manche Freelancer Steuern zurück, die sie in besseren Zeiten gezahlt haben oder zahlen müssten. Wir nennen die Voraussetzungen.

Dass Selbstständige und Unternehmer vorübergehend rote Zahlen schreiben, kommt vor. Gründe dafür gibt es genug:

  • Angefangen bei hohen Investitionen oder noch zu geringen Einnahmen in der Startphase einer Selbstständigkeit,
  • über Auftragsflauten im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise, in deren Zuge zum Beispiel ein oder zwei Großkunden wegbrechen,
  • bis hin zu Unfällen oder Krankheiten, die vorübergehend zu Einnahmeausfällen führen.
  • Auch eine längere schöpferische Pause, freiwillige Auszeiten oder gar ein freiwilliges Sabbatjahr können empfindliche Verluste nach sich ziehen.

Ganz gleich, ob selbst- oder fremdverschuldet: In all diesen Fällen können Sie das Finanzamt an Ihren Einnahmeausfällen beteiligen: Schließlich hält der Fiskus in guten Jahren ja auch die Hand auf.

Kein Verlustverbot

Verluste sind nicht strafbar: Das Finanzamt kann von Ihnen also nicht verlangen, dass Sie auf Ihre Weltreise verzichten oder sich trotz Krankheit an den Schreibtisch schleppen. „Gelbe Zettel“ oder gar ärztliche Atteste müssen Sie auch nicht beibringen, um zeitweilige Verluste zu rechtfertigen.

Andererseits können dauerhaft rote Zahlen vom Finanzamt aber als Anhaltspunkt dafür genommen werden, dass keine „Einkunftserzielungsabsicht“ (mehr) vorliegt. Sofern Sie das nicht ohnehin purem Selbsterhaltungstrieb tun, müssen Sie nach dem Willen des Bundesfinanzhofs „geeignete Maßnahmen ergreifen, um Ihre Gewinnsituation zu verbessern“. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihre Selbstständigkeit früher oder später als Liebhaberei eingestuft wird. Die Folge: Sie können Ihre Betriebsausgaben nicht mehr steuerlich geltend machen. An der Umsatzsteuerpflicht ändert die fehlende Gewinnerzielungsabsicht hingegen nichts.

Unterjährige Verlustverrechnung

Zurück zum Verlustabzug: Dass sie Verluste aus der einen Einkunftsart (etwa einer freiberuflichen Tätigkeit) innerhalb eines Jahres mit anderen Einkünften (zum Beispiel dem Gehalt für eine Angestelltentätigkeit) verrechnen dürfen, ist den meisten Steuerpflichtigen bekannt. Ob die Tätigkeiten gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt worden sind, spielt dabei keine Rolle.

Bitte beachten Sie: Bei manchen Einkunftsarten hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung eingeschränkt. Das gilt zum Beispiel für Verluste aus bestimmten ausländischen Einkünften, aus bestimmten Kommanditbeteiligungen oder auch Steuerstundungsmodellen. Wer derartige Einkünfte erzielt, hat (und braucht!) in der Regel aber einen Steuerberater, der dann auch über die Details des Verlustabzugs informiert.

Doch nicht nur der Verlustausgleich innerhalb eines Steuerjahres (= Veranlagungszeitraum) ist zulässig: „Negative Einkünfte“ dürfen darüber hinaus in Form eines Verlustvortrags in künftige Steuerjahre mitgenommen werden. Und sogar ein Verlustrücktrag ist möglich: Auf diese Weise holen Sie sich bereits gezahlte Steuern wieder zurück. Der jahresübergreifende Steuerausgleich im § 10d Einkommensteuergesetz geregelt.

So machen Sie das Vorjahrs-Steuerfass wieder auf!

Fangen wir mit dem Verlustrücktrag an. Der ist vor allem für Gründer und Nachwuchsunternehmer attraktiv: Denn dieser Personenkreis schreibt angesichts erforderlicher Anfangsinvestitionen bei vergleichsweise geringen Umsätzen in der Anlaufhase besonders häufig rote Zahlen. Gleichzeitig haben viele Existenzgründer im Vorjahr aber noch gut verdient und entsprechend hohe Steuern gezahlt.

Bitte beachten Sie: Ein Verlustrücktrag ist nur in den „unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum“ möglich. Angenommen, Sie haben im Jahr 2009 rote Zahlen geschrieben, können Sie nur die im Jahr 2008 gezahlten Steuern erstattet bekommen. Alle vorangegangenen Steuerjahre hält der Fiskus unter Verschluss.

Immerhin: Einen Anspruch auf nachträglichen Steuerausgleich haben Sie auch dann, wenn Sie der Steuerbescheid für (in diesem Fall) 2008 längst unanfechtbar geworden ist: Auch dann muss der Verlustrücktrag von Finanzamt berücksichtigt und der Bescheid rückwirkend geändert werden! Der Verlustrücktrag hat dabei Vorrang vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen des Vorjahres.

Die Obergrenze für den Verlustrücktrag dürfte für die meisten Freelancer kein Problem darstellen: Für Singles liegt sie bei genau 511.500 Euro, für Verheiratete ist der Betrag doppelt so hoch.

Die gute Nachricht: Sofern Sie unterm Strich ein „negatives Einkommen“ erwirtschaftet haben, sorgt das Finanzamt von Amts wegen automatisch für den Verlustrücktrag. Ein Antrag ist normalerweise nicht erforderlich. Nur wenn Sie ganz oder teilweise auf einen Verlustrücktrag verzichten möchten, müssen Sie das dem Fiskus mitteilen. Das lohnt sich vor allem dann, wenn Ihre prozentuale Steuerbelastung im Vorjahr besonders gering war und Sie angesichts günstiger Geschäftsaussichten in der Zukunft voraussichtlich stärker unter der Steuerprogression leiden werden.

Unbefristeter Verlustvortrag

Falls Sie Ihre roten Zahlen mithilfe eines Verlustrücktrags noch nicht ausgleichen konnten (sei es wegen Überschreitung der Obergrenze oder wegen eines Verzichts auf die Anwendung), darf der noch offene Betrag von den steuerpflichtigen Einkünften der kommenden Jahre abgezogen werden – und das wohlgemerkt unbefristet!

Zwar ist der Verlustvortrag betragsmäßig gedeckelt – doch auch hier trägt das Finanzamt dem geschäftlichen Misserfolg mit großzügigen Obergrenzen Rechnung:

  • Singles dürfen Verluste bis zu einem Betrag von einer Million Euro plus 60 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags auf Dauer vor sich herschieben.
  • Bei Verheirateten liegt das Limit bei zwei Millionen Euro plus 60 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags.

Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem guten Steuerberater. Der wird Sie bei Bedarf auch dabei unterstützen, Ihre Ertragslage künftig besser im Blick zu behalten und drohenden Verlusten rechtzeitig vorzubeugen.

Praxistipp: Was ein Steuerberater für Sie tun kann und welche Kosten auf Sie zukommen, erfahren Sie in folgenden Dr.Web-Beiträgen

  • Was macht eigentlich ein Steuerberater? und
  • Was kostet eigentlich ein Steuerberater?

Fazit

Für Freiberufler und andere Selbstständige, die von der Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft leben, können bereits zeitweilige Verluste existenzbedrohend werden. Umso wichtiger, dass rote Zahlen wenigstens die Steuerlast besserer Jahre ein wenig verringern. Für viele Existenzgründer ist eine Steuererstattung aus dem Vorjahr eine ebenso unverhoffte wie willkommene Finanzspritze.

Links zum Beitrag:

  • Verlustabzug im O-Ton: § 10d Einkommensteuergesetz
  • Bundesfinanzhof zur Gewinnerzielungsabsicht: BFH-Beschluss vom 25.6.1984 (GrS 4/82)
  • Bundesfinanzhof zur Verlustbegrenzung: BFH-Urteil vom 14.12.2004 (XI R 6/02)

(mm)

Lukas Schlömer

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Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

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