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Dr. Web » Betriebliches » Stütze (Arbeitslosengeld) für Selbstständige hat Zukunft!

Stütze (Arbeitslosengeld) für Selbstständige hat Zukunft!

Auch Selbstständige und Unternehmer dürfen sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Mit Beiträgen von weniger als 18 Euro pro Monat kann ein Arbeitslosengeld-Anspruch von bis zu 1.400 Euro erworben werden. Ab 2011 werden die Beiträge allerdings nach und nach auf über 70 Euro steigen. Wir erläutern die geänderte Rechtslage.

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Lesedauer: 7 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 12. August 2010
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Auch Selbstständige und Unternehmer dürfen sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Mit Beiträgen von weniger als 18 Euro pro Monat kann ein Arbeitslosengeld-Anspruch von bis zu 1.400 Euro erworben werden. Ab 2011 werden die Beiträge allerdings nach und nach auf über 70 Euro steigen. Wir erläutern die geänderte Rechtslage.

Dieser Beitrag ersetzt einen älteren Artikel an gleicher Stelle

Wer innerhalb eines Monats nach dem Start in die Selbstständigkeit (ab Januar 2011: drei Monate!) ein „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ in der Arbeitslosenversicherung eingeht, kann bei Auftragsmangel oder bei Aufgabe der Selbstständigkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Angesichts vergleichsweise niedriger Beitragssätze waren die Konditionen bislang ausgesprochen interessant:

  • Mit 17,89 Euro in den alten Bundesländern und 15,19 Euro in den neuen Ländern (Stand: 2010) sind die monatlichen Beiträge erschwinglich.
  • Wer arbeitslos wird, hat dadurch im günstigsten Fall Anspruch auf bis zu 1.400 Euro Arbeitslosengeld I sowie alle übrigen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III (zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen oder auch Förderung einer neuen Selbstständigkeit).

Antragsberechtigt sind hauptberuflich Selbstständige, deren Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt und die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate lang pflichtversichert waren, bis unmittelbar vor Beginn der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I bezogen haben oder im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) beschäftigt waren. Alt-Selbstständige kommen nicht in den Genuss der Versicherung.

Neuregelung ab 2011

Das in § 28a SGB III geregelte „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ war ursprünglich bis Ende 2010 befristet. Im Rahmen des „Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt“ (PDF, 470 KB) wurde das Pilotprojekt im Juli 2010 endlich zur Dauerlösung. Verlängerung und Entfristung gehen allerdings mit einigen bitteren Wermutstropfen einher: Bis 2012 steigen die Monatsbeiträge auf das Vierfache:

  • In den neuen Ländern von derzeit 15,19 Euro auf 60,76 Euro und
  • in den alten Ländern von 17,89 Euro auf 71,56 Euro im Jahr 2012.

  • Für Existenzgründer gilt eine Sonderregelung: Sie bezahlen künftig in den beiden ersten Geschäftsjahren 30,38 Euro (Ost) bzw. 35,78 Euro (West).

Da die Berechnungsgrundlage für die Beiträge (die sogenannte monatliche Bezugsgröße) regelmäßig steigt, werden die tatsächlichen Beiträge voraussichtlich noch höher liegen. Dafür spricht auch, dass der allgemeine Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zurzeit mit 2,8 % ungewöhnlich niedrig ist und bei schwieriger Kassenlage der Bundesagentur nach oben angepasst werden kann.

Jede(r) hat zwei Versuche

Und gleich noch eine bittere Pille hinterher: Durch Arbeitslosigkeit endet das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag automatisch. Anschließend muss die freiwillige Versicherung wieder neu beantragt werden. Ab 2011 gilt nun: Wer seine freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung bereits zweimal unterbrochen und während dieser Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen hat, kann in Zukunft keinen Antrag auf Versicherungspflichtverhältnis mehr stellen! Wer hingegen zwischenzeitlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, darf sich anschließend ohne Weiteres auch wieder als Selbstständiger versichern.

Von einer echten „Flautenversicherung“ kann trotzdem keine Rede mehr sein: Die Versicherung deckt ab 2011 nur noch höchstens ein Auftragsloch und dann noch die endgültige Aufgabe der Selbstständigkeit ab. Anschließend ist eine Weiterversicherung ausgeschlossen. Erst wenn Sie sich später mit einem ganz neuen Gewerbe oder in einem anderen freien Beruf wieder selbstständig machen, ist die erneute Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung möglich. Wie rigide diese Bestimmung in der Praxis ausgelegt wird, muss abgewartet werden.

Bitte beachten Sie: Falls Sie sich bereits freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben und mit den neuen Konditionen nicht einverstanden sind, steht Ihnen bis zum 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht zu.

Beitragszahler werden ist nicht schwer …

Sieht man einmal davon ab, dass „Alt-Selbstständige“ auch in Zukunft aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind, stellt die Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung für Jungunternehmer grundsätzlich keine große Hürde dar. Die Antragsbearbeitung dauert zwar manchmal Monate. Nachzahlungen sind in der Regel jedoch nicht zu befürchten.

Ein echtes Risiko birgt die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung ebenfalls nicht: Eine ordentliche Kündigung ist ab 2011 zwar erst frühestens fünf Jahre nach Versicherungsbeginn vorgesehen. Wer jedoch mehr als drei Monate lang keine Beiträge mehr zahlt, fällt automatisch aus der Versicherung heraus. Falls Sie also feststellen, dass Sie den Versicherungsschutz nicht mehr brauchen, stellen Sie die Beitragszahlung einfach ein. Bereits erworbene Ansprüche gehen dadurch grundsätzlich nicht verloren. Sofern keine Restansprüche aus vorhergehenden Versicherungszeiten mehr vorhanden sind, entstehen Ansprüche aufgrund der Arbeitslosigkeit für Selbstständige allerdings frühestens nach 12 Monaten.

Bitte beachten Sie: Anders als bei Arbeitnehmern wird der spätere Arbeitslosengeld-Anspruch nicht aufgrund des Einkommens ermittelt, sondern auf Basis von vier verschiedenen Qualifikationsgruppen. Die Berechnungsgrundlagen der „fiktiven Bemessung“ gemäß § 132 SGB III betragen im Jahr 2010:

Wie hoch das Arbeitslosengeld letztlich ausfällt, hängt in jedem Einzelfall vom Wohnort, dem Familienstand, von der Steuerklasse und der Kinderzahl ab.

Praxistipp: Wenn Sie Ihren möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld abschätzen wollen, sollten Sie einen Blick auf das amtliche „Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes„ werfen. Dort wählen Sie das Kalenderjahr, geben im Feld „monatliches Bruttoarbeitsentgelt“ die Bemessungsgrundlage Ihrer persönlichen Qualifikationsgruppe (aus der Tabelle weiter oben) ein, machen die übrigen Angaben zu Ihrer Person und klicken auf „Berechnen“:

… Leistungsempfänger schon eher!

Schwierig wird es erfahrungsgemäß erst dann, wenn tatsächlich der Versicherungsfall eintritt. Wer als Selbstständiger einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, muss sich darauf gefasst machen, dass die Arbeitsagentur ganz besonders genau hinschaut. Anders als Arbeitnehmer haben Freiberufler und Gewerbetreibende bekanntlich recht große Gestaltungsspielräume und zwar sowohl in Bezug auf ihre Arbeitszeit als auch auf den Zeitpunkt und die Höhe ihrer Einkünfte.

Grundsätzlich gibt es jedoch zwischen Angestellten und Selbstständigen keinen Unterschied bei den Anspruchsvoraussetzungen. Im Prinzip ist die Sache ganz einfach: Sie müssen arbeitslos sein. Als arbeitslos gelten Sie, wenn …

  • … Ihre persönliche Arbeitszeit unterhalb der Kurzzeitigkeits-Grenze von 15 Wochenstunden bleibt (einschließlich aller vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, wie Warte-, Fahr- und Betriebsöffnungszeiten, sowie der Arbeitszeiten für Werbung, Buchführung, Weiterbildung und so weiter).
  • … Sie keinen anderen selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen (oder insgesamt unterhalb der Kurzzeitigkeits-Grenze bleiben),
  • … Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen,
  • … Termine bei der Arbeitsagentur wahrnehmen und
  • … sich nachweislich bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.

Außerdem müssen Sie sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet haben (normalerweise innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit) und die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie in den letzten beiden Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Dazu gehören sowohl die Versicherungszeiten als Selbstständiger als auch davorliegende Zeiten der Beschäftigung.

Mindestdauer der Arbeitslosigkeit?

Eine bestimmte Mindestdauer gibt es in Sachen Arbeitslosigkeit nicht. Eine mehrwöchige Auftragsflaute kann also durchaus Anlass sein, einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen – selbst dann, wenn sich am Horizont bereits ein Silberstreif in Form eines attraktiven Auftrags abzeichnet. Im Prinzip ist sogar ein tageweiser Wechsel zwischen Arbeitslosigkeit und Selbstständigkeit möglich. Die Möglichkeit ist künftig jedoch theoretischer Natur, da die freiwillige Versicherung ab 2011 nur noch höchstens zweimal beantragt werden kann.

Misstrauische Arbeitsagenturen

Bei Selbstständigen wird das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit naturgemäß ziemlich misstrauisch beäugt. Der Einfachheit halber verlangen viele Arbeitsagenturen ohne weitere Prüfung des Einzelfalls, dass die Selbstständigkeit ganz und gar beendet wird. In der Regel soll das durch eine offizielle Gewerbeabmeldung bewiesen werden.

Die gute Nachricht: Grundsätzlich kann Sie niemand zwingen, Ihre Selbstständigkeit aufzugeben, nur um in den Genuss von Arbeitslosengeld zu kommen. Arbeitslose haben grundsätzlich das Recht, bis zum Umfang von 15 Wochenstunden selbstständige Nebentätigkeiten auszuüben. Diese Möglichkeit ist in §141 SGB III ausdrücklich vorgesehen:

Schwierig wird es jedoch in folgenden Fällen:

  • Der arbeitslose Selbstständige ist zugleich Arbeitgeber. Während die Mitarbeit von Familienangehörigen, Aushilfen oder geringfügig Beschäftigten tolerierbar ist, gilt die Beschäftigung von (Vollzeit-)Arbeitnehmern als sicherer Hinweis dafür, dass der Selbstständige durch seine eigene Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich gebunden ist. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden. In der Praxis gelingt das aber nur mit Mühe.
  • Die jeweilige Tätigkeit oder Branche erfordert üblicherweise bestimmte Anwesenheits- oder Betriebsöffnungszeiten, die von vornherein über der Kurzzeitigkeitsgrenze liegen (zum Beispiel Lebensmittel-Einzelhandel oder Schlüssel-Notdienst).

Unter solchen Bedingungen kann die Arbeitsagentur die Bewilligung von Arbeitslosengeld durchaus von einer Betriebsschließung abhängig machen. Falls Sie jedoch tatsächlich arbeitslos sind und die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld gewährt, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Die Behörde muss sich im Zweifel bei der zuständigen IHK, Handwerks- oder Freiberuflerkammer darüber informieren, ob in Ihrer Branche eine nebenberufliche Selbstständigkeit grundsätzlich möglich ist.

Schwankende Arbeitszeiten

Die Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Wochenstunden muss normalerweise in jeder einzelnen Woche unterschritten werden. „Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“ kann jedoch ein „wöchentlicher Durchschnittswert für die voraussichtliche Gesamtdauer der Beschäftigungslosigkeit zugrunde gelegt“ werden. Das hat die Bundesagentur unter der Überschrift „Arbeitslosigkeit bei selbständiger Tätigkeit“ in den Durchführungsanweisungen zum § 119 SGB III (PDF, 252KB) festgelegt.

Vor allem klassische Freiberufler und moderne Freelancer (wie zum Beispiel Webdesigner, Programmierer oder Texter) haben demnach gute Aussichten, eine – auch vorübergehende – Arbeitslosigkeit glaubhaft zu machen, ohne dafür ihren Betrieb komplett dichtmachen zu müssen. In den Geschäftsanweisungen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28 a SGB III) (PDF, 654 KB) heißt es dazu ausdrücklich:

„Bei bestimmten Tätigkeiten (insbes. Freiberufler) ist tageweises Arbeiten üblich. In den dazwischen liegenden Zeiten kann, ggf. tageweise, Arbeitslosengeld bezogen werden. „

Abbildung

Gilt nicht für Hartz-IV-Empfänger

In diesem Artikel geht es um die Ansprüche auf Arbeitslosengeld I. Wer keinen Anspruch auf ALG I (mehr) hat, kann ALG II beantragen – auch als Selbstständiger. Allerdings gelten hier ganz andere Bedingungen. Erstens fällt die Beihilfe deutlich geringer aus als das ALG I. Anders als bei der vermögensunabhängigen Versicherungsleistung gibt es zudem keinen Rechtsanspruch auf ALG II. Die Fürsorgeleistung wird nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit bewilligt.

Um die Bedürftigkeit zu belegen, müssen die Vermögensverhältnisse offengelegt und vorhandenes Vermögen bis auf einen geringen Sockelbetrag aufgezehrt werden. Die Fallmanager dürfen die Bewilligung von ALG II darüber hinaus auch von der Aufgabe einer nicht tragfähigen Selbstständigkeit abhängig machen und stattdessen zum Beispiel die Aufnahme eines 1-Euro-Jobs anordnen. Andererseits ist aber auch Hartz-IV-Empfängern die Fortführung einer Selbstständigkeit grundsätzlich erlaubt. Sie müssen noch nicht einmal die 15-Wochenstundengrenze beachten. Die erzielten Gewinne werden aber auf das ALG II angerechnet.

Fazit

Dass sich Selbstständige weiterhin gegen Arbeitslosigkeit versichern können, ist zweifellos erfreulich. Durch die Vervierfachung der Beiträge und den Ausschluss aus der Versicherung bei wiederholter Arbeitslosigkeit hat die Vorschrift aber viel von ihrer Attraktivität verloren. Konnte die Versicherung bislang unbesehen empfohlen werden, sollten Gründer künftig genau überlegen, ob ihr persönliches Sicherheitsbedürfnis, ihre familiäre Situation und die Höhe möglicher Versicherungsleistungen die Investition von gut 800 Euro pro Jahr rechtfertigen.

(mm), (sl)

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Lukas Schlömer

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Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

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