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Dr. Web » Betriebliches » Steuern für Selbstständige: Gewerbesteuer

Steuern für Selbstständige: Gewerbesteuer

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Lesedauer: 3 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 6. Mai 2010

Inhaltsverzeichnis

Anders als die Umsatz- oder Einkommensteuer ist die Gewerbesteuer eine echte betriebliche Steuer. Sie muss aber nur von Gewerbetreibenden und erst ab einer bestimmten Gewinnhöhe bezahlt werden. Freiberufler sind ganz von der Steuerpflicht befreit. Lesen Sie selbst, ob und in welcher Höhe Gewerbesteuer auf Sie zukommt.

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle von Städten und Gemeinde. Besteuert wird dabei nur noch die Ertragskraft von Gewerbebetrieben. Die auf das Betriebsvermögen abzielende Gewerbekapitalsteuer ist bereits vor längerer Zeit abgeschafft worden.

Freiberufler und andere Selbstständige im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz sind unabhängig von der Höhe ihrer Gewinne ganz von der Gewerbesteuer befreit. Auch Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer.

Tipp: Mit der Abgrenzung von Einkünften aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit befasst sich der Beitrag „‚Was bin ich‘ im Geschäftsleben?„.

Überblick: Vereinfachte Gewerbesteuerberechnung

Durch die Gewerbesteuerreform im Jahr 2008 ist die Berechnung der Gewerbesteuer spürbar vereinfacht worden. Die wichtigsten Eckpfeiler im Überblick:

  • Besteuerungsbasis ist der Gewinn laut Einkommensteuererklärung.
  • Hinzugerechnet werden Teile der Finanzierungsausgaben (z. B. Schuldzinsen sowie 50 Prozent der gezahlten Mieten, Pachten und Leasingraten), sofern sie insgesamt einen Freibetrag von insgesamt 100.000 Euro übersteigen.
  • Gemindert wird der Gewinn im Einzelfall um bestimmte ausländische Gewinnanteile sowie einen Teil des Einheitswerts betrieblich genutzter Immobilien.
  • Der um Hinzurechnungen erhöhte und Kürzungen geminderte Gewinn ergibt den vorläufigen Gewerbeertrag.
  • Für Gewerbeerträge bis zu 24.500 Euro brauchen Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften keine Gewerbesteuer zu bezahlen.
  • Bei Kapitalgesellschaften wird dagegen der gesamte Gewerbeertrag besteuert.
  • Auf Verluste fällt grundsätzlich keine Gewerbesteuer an. Im Gegenteil: Durch einen Verlust-„Vortrag“ lässt sich die Gewerbesteuersteuer-Belastung in den Folgejahren sogar senken.

Ausgehend vom Gewinn bleibt nach Hinzurechnungen und Kürzungen sowie dem Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro der Gewerbeertrag übrig. Auf den wird die einheitliche Steuermesszahl (= Basissteuersatz) von 3,5 % angewendet. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag.

Teurer Steuer-Multiplikator

Auf diesen Messbetrag wird schließlich der Gewerbesteuerhebesatz angewendet, über den die Städte und Gemeinden kräftig Einfluss auf die konkrete Höhe der Steuer nehmen. In Großstädten wie München und in Ballungszentren wie dem Ruhrgebiet nähern sich die Gewerbesteuer-Hebesätze der 500 Prozent-Marke! Nach unten hin hat der Gesetzgeber in § 16 Gewerbesteuergesetz mittlerweile einen Mindest-Hebesatz von 200 Prozent festgelegt. Auf diese Weise sind einstige Gewerbesteueroasen (wir das legendäre friesische Norderfriedrichskoog) vor ein paar Jahren auf einen Schlag trockengelegt worden.

So kann die Belastung je nach Standort unter ansonsten gleichen Bedingungen sehr unterschiedlich ausfallen: Bei einem zu versteuernden Gewerbeertrag von 30.000 Euro zahlt ein Unternehmen zum Beispiel im brandenburgischen Zossen 2.100 Euro Gewerbesteuer (Hebesatz 200 Prozent), in München hingegen 5.145 Euro (Hebesatz 490 Prozent) und im rheinlandpfälzischen 10-Seelendorf Dierfeld (theoretisch) sogar 9.450 Euro (900 Prozent)! In der Regel betragen die Hebesätze zwischen 300 und 450 Prozent. Der Bundesdurchschnitt lag zuletzt bei 388 Prozent.

Praxistipp: Wie hoch der Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Gemeinde ist, erfahren Sie beim örtlichen Finanz- oder Ordnungsamt. Die Gewerbesteuererklärung muss zusammen mit der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Vierteljährliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Viertel der Steuerschuld des Vorjahres sind jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November fällig. Ist ein Unternehmen an verschiedenen Standorten präsent, wird die Gewerbesteuer „zerlegt“, das heißt nach Mitarbeiterköpfen auf die verschiedenen Gemeinden verteilt.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Die schlechte Nachricht: Um eine Betriebsausgabe handelt es sich bei der Gewerbesteuer nicht mehr. Dafür ist die Anrechnung auf die Einkommensteuer spürbar verbessert worden: Sie müssen also nicht etwa befürchten, dass die Hebesätze von 200 % bis 500 % auf den Basis-Steuersatz von 3,5 % voll auf die Steuerbelastung durchschlagen (das würde dann ja zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von 7 % bis 17,5 % führen!): Vielmehr dürfen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften gezahlte Gewerbesteuern bis zu einem Hebesatz von 380 % bei der Einkommensteuer anrechnen. Das ist in § 35 EStG geregelt.

Da die Gewerbesteuer ganz oder weit überwiegend eine Einkommensteuervorauszahlung darstellt, hält sich die tatsächliche Belastung für natürliche Personen unterm Strich in Grenzen. Vereinfacht gesagt bedeutet die Gewerbesteuer nur für solche Gewerbetreibende eine echte Mehrbelastung dar, die in einer Gemeinde angesiedelt sind, deren Hebesatz höher als 380 % liegt. Bei Kapitalgesellschaften sieht das anders aus: Hier beträgt die Steuerlast je nach Standort tatsächlich zwischen 7 und rund 17 %.

Rechenexempel

Angenommen, ein Gewerbetreibender hat einen Gewinn laut Einkommensteuergesetz von 50.000 Euro erzielt (und dabei Fremdkapitalzinsen, Mieten und Pachten von insgesamt weniger als 100.000 Euro bezahlt), dann sieht das Berechnungsverfahren wie folgt aus:

Das Prinzip der Gewerbesteuer-Berechnung
Das Prinzip der Gewerbesteuer-Berechnung

Bezogen auf den zugrunde liegenden Gewinn macht die zu zahlende Gewerbesteuer je nach Rechtsform nominell also im einen Fall 7,5 Prozent und im anderen knapp 15 Prozent aus. Durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer liegt die tatsächliche Zusatzbelastung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei diesem Beispiel faktisch jedoch bei gerade einmal 0,7 Prozent.

Links zum Thema:

  • Den O-Ton des Gesetzgebers finden Sie im aktuellen Gewerbesteuergesetz.
  • Die Anrechenbarkeit auf die Einkommensteuer ist in § 35 EStG geregelt.
  • Einen Gewerbesteuer-Onlinerechner finden Sie auf der Website von Norbert Heydorn.
Lukas Schlömer

Lukas Schlömer

Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

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