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Dr. Web » Finanzen » Steuern für Selbstständige: Die Einkommensteuer

Steuern für Selbstständige: Die Einkommensteuer

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Lesedauer: 6 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 15. Juli 2010

Das deutsche Steuerrecht ist zweifellos kompliziert – selbst für Angestellte, die nur Lohnsteuer zahlen. Ein Wechsel in die Selbstständigkeit stellt Steuerpflichtige aber nicht unbedingt vor unüberwindliche Probleme: Oft ändert sich gar nicht so viel. Wir erläutern Schritt für Schritt, mit welchen Steuern Selbstständige rechnen müssen. Den Anfang macht die Einkommensteuer.

Dieser Beitrag ersetzt einen älteren Artikel

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein rotes Tuch für Sie? Allein der Gedanke an zusätzliche Folterinstrumente wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder gar Körperschaftsteuer verdirbt Ihnen die Vorfreude auf eine mögliche Selbstständigkeit? Lassen Sie sich bloß nicht ins Bockshorn jagen: Der Steuerdschungel ist zwar tatsächlich ein unwirtliches Gelände. Als Freiberufler oder Kleingewerbetreibender müssen Sie sich aber zum Glück nicht durch jede Ecke hindurchkämpfen. Schlagen wir also ein paar Schneisen ins Unterholz.

Bitte beachten Sie: Durch die folgenden Informationen werden Sie nicht zum Steuerexperten. Sie ersetzen auch nicht die fachkundige Unterstützung im konkreten Einzelfall. Andererseits: Auch wenn Sie sich aus guten Gründen für einen Steuerberater entscheiden, brauchen Sie Grundlagen- und Orientierungswissen im Steuerrecht – und sei es nur, um die Auswertungen Ihres Beraters verstehen und auf Basis seiner Empfehlungen die richtigen Entscheidungen treffen zu können.

Die Einkommensteuer

Grundsätzlich wird bei der Einkommensteuer zwischen Angestellten und Selbstständigen überhaupt kein Unterschied gemacht. Die „Lohnsteuer“ der Angestellten ist keine besondere Steuerart, sondern schlicht die monatliche Abschlagzahlung auf die jährliche Einkommensteuerschuld. Selbstständige und Unternehmer führen für sich selbst zwar keine Lohnsteuer ab – müssen dafür aber vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten.

Da Gewinne im Vergleich zu Gehältern wesentlich größeren Schwankungen unterliegen, kann es bei Selbstständigen leichter zu Steuernachzahlungen kommen. Oder um es positiv zu formulieren: Sie geben dem Staat weniger zinslose Darlehen und haben insgesamt einen viel größeren Gestaltungsspielraum.

Einkunftsarten: Kein Buch mit 7 Siegeln!

Im System der deutschen Einkommensteuer finden sich genau sieben verschiedene Einkunftsarten. Neben den Einnahmen aus „Nichtselbstständiger Arbeit“ (also den Löhnen und Gehältern von Arbeitern und Angestellten) erwähnt das Einkommensteuergesetz Einkünfte aus …

  • Land- und Fortwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb (= Unternehmen, für die ein Gewerbeschein erforderlich ist, zum Beispiel Händler, Handwerker und manche Dienstleister),
  • selbstständiger Arbeit (= klassische Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Architekten aber auch viele „neue“ Selbstständige aus der IT-Branche),
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • Sonstige Einkünfte (z. B. Renten).

Selbstverständlich darf ein und derselbe Steuerpflichtige Einkommen aus unterschiedlichen Einnahmequellen haben. So könnte zum Beispiel der angestellte Webdesigner zusätzlich einen schwunghaften Ebay-Handel betreiben (= Gewerbe), als Buchautor Geld verdienen (= selbstständige Arbeit) und Zinserträge aus einer Erbschaft erwirtschaften (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Lebt er zudem auf einem Bauernhof, wo er etwas Feierabend-Landwirtschaft betreibt und die eine oder andere Ferienwohnung vermietet, dann vereinigt er sogar gleich alle Einkunftsarten in einer Person.

Die Kombi-Steuererklärung

All diese Einnahmen teilt er dem Fiskus in einer einzigen jährlichen Steuererklärung mit. Am bekannten Mantelbogen ändert sich nichts – zusätzlich zur „Anlage N“ (in dem das Arbeitnehmer-Gehalt und die dazugehörigen „Werbungskosten“ eingetragen werden) muss er lediglich weitere Anlagen einreichen, also zum Beispiel …

  • die „Anlage G“ für gewerbliche Einkünfte,
  • die „Anlage S“ für Einkünfte aus selbstständigen (= freiberuflichen) Tätigkeiten,
  • die „Anlage L“ für Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft,
  • die „Anlage KAP“ für Kapitalerträge und / oder
  • die „Anlage V“ für Miet- und Pachteinkünfte.

Aber gleich so kompliziert ist es im Normalfall ja nicht. Nehmen wir also an, ein angestellter Webdesigner arbeitet nicht mehr für seinen Arbeitgeber, sondern auf eigene Rechnung als Freelancer. Was ändert sich steuerlich?

Lektüretipp: Was es mit der schwierigen Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten auf sich hat, erfahren Sie im Beitrag Was bin ich‘ im Geschäftsleben?

Vom Angestellten zum Selbstständigen

An den Angaben über die persönlichen Verhältnisse auf dem Mantelbogen, an Familienstand, Zahl der Kinder, den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ändert sich beim Wechsel in die Selbstständigkeit grundsätzlich nichts. Sofern Sie nicht mehr Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung sind, tragen Sie Ihre Vorsorge-Aufwendungen lediglich in anderen Zeilen ein.

Statt der „Anlage N“ füllen Sie die „Anlage S“ aus. Das ist meistens im Handumdrehen erledigt: Sie tragen darin nämlich nur die Höhe Ihres Gewinnes ein. „Werbungskosten“ wie bei Angestellten müssen Sie an dieser Stelle nicht angeben: Ihre berufsbezogenen Ausgaben, zum Beispiel für Miete, Büroausstattung, Werbung oder Fahrtkosten, ziehen Sie als Selbstständiger nämlich bereits im Zuge der Gewinnermittlung ab. Dafür gibt es mit der „Anlage EÜR“ (=Einnahmenüberschussrechnung) inzwischen ein spezielles Formular. Solange die Summe der Betriebseinnahmen 17.500 Euro nicht überschreitet, kann die Gewinnermittlung aber auch formlos erledigt werden.

Ausblick: Welche steuerlichen Vorschriften Sie bei der „vereinfachten Buchführung“ beachten müssen, wie Sie den Überblick in Ihrer betrieblichen Belegsammlung behalten, erläutern wir in einer der nächsten Ausgaben unter der Überschrift Einnahmeüberschussrechnung: Buchhaltung für jedermann. Dort wird auch erklärt, wo Sie die erforderlichen Steuerformulare bekommen und wie Sie die „Anlage EÜR“ ausfüllen.

Die leichtere Steuererklärung

Ob Sie es glauben oder nicht: Die meisten Steuererklärungen von Selbstständigen sind im wahrsten Sinne des Wortes einfacher und schneller erledigt als die von abhängig Beschäftigten: Während Angestellte bekanntlich sämtliche Nachweise über ihre Werbungskosten beim Finanzamt einreichen müssen, genügt dem Fiskus bei Selbstständigen die Unterschrift unter der Steuererklärung. Sie liefern lediglich ab:

  • den Mantelbogen,
  • die „Anlage G“ oder die „Anlage S“ und
  • die „Anlage EÜR“ (inklusive der dort verlangten summarischen Übersicht über das Betriebsvermögen).

Unternehmer und Freiberufler sind dafür aber auch verpflichtet, die Belege über betriebliche Einnahmen und Ausgaben zehn Jahre über das Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs hinaus aufzubewahren. Sie müssen nur bei Zweifelsfragen oder im Rahmen von Betriebsprüfungen vorgelegt werden. Routinemäßige Steuer-„Außenprüfungen“ finden in Klein- und Kleinstunternehmen im Schnitt seltener als alle 20 Jahre statt. Viele Selbstständige erleben sie nie.

Anlass für „Tricksereien“ oder Luftbuchungen sollte das für viele Gründer überraschende Finanzamtsvertrauen natürlich nicht sein: Steuernachzahlungen, Verzugszinsen oder Geldstrafen machen leichtfertige Steuerverkürzungen und erst recht Steuerhinterziehungen zu einem teuren Vergnügen. Unbestritten ist jedoch, dass der steuerliche Gestaltungsspielraum von Selbstständigen erheblich höher ist als der von Angestellten.

Fristen und Vorauszahlungen

Die Steuervorauszahlungen von Selbstständigen basieren grundsätzlich auf der Steuerschuld des jeweiligen Vorjahres. Sofern sich die Ertragslage im laufenden Jahr verschlechtert, können sie die Herabsetzung der Abschlagzahlungen beantragen. Liegen zu Beginn der Geschäftstätigkeit noch keine Ist-Werte aus der Vergangenheit vor, vertraut der Fiskus auf Ihre Selbsteinschätzung. Ihre Gewinnerwartung geben Sie im Zuge der Anmeldung Ihres Vorhabens auf einem Fragebogen des Finanzamtes an. Liegt die voraussichtliche jährliche Steuerschuld über 400 Euro und über 100 Euro in einem Quartal, sind vierteljährliche Vorauszahlungen fällig. Die müssen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember überwiesen werden.

Deadline für die Jahres-Steuererklärung ist der 31. Mai des Folgejahres. Verlängerungs-Anträge bis Ende September werden vom Fiskus in aller Regel problemlos durchgewunken. Mit Unterstützung eines Steuerberaters lässt sich der Abgabetermin sogar problemlos zum Jahresende verschieben. Weitere Informationen finden Sie im Dr.-Web-Beitrag Steuererklärung: Jetzt abgeben, bitte!

Vorsicht Nachzahlungs-Falle!

So willkommen das im Einzelfall sein mag: Die zeitliche Verzögerung kann zu einer gefährlichen Liquiditätslücke führen. Angenommen, Sie geben zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit im Jahr 2010 eine eher vorsichtige Gewinnschätzung ab und müssen daraufhin zunächst noch keine oder nur sehr geringe Steuervorauszahlungen leisten. Wenn Sie den ersten Jahresabschluss und die dazu gehörige Steuererklärung bis Ende 2011 hinauszögern, dann ergeht der erste Steuerbescheid womöglich erst Mitte 2012. Falls Sie wider Erwarten gut verdient haben, ist zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Steuerschuld für 2009 fällig: Sie müssen dann auf einen Schlag auch die auf dieser Grundlage errechneten Steuervorauszahlungen für die Jahre 2011 und 2012 entrichten! Solche unerwarteten Steuernachzahlungen haben schon viele Freelancer finanziell in die Knie gezwungen.

Auf Geduld und Nachsicht beim Finanzamt dürfen Sie in diesem und ähnlichen Fällen nicht spekulieren. Steuerschulden sind sofort und in voller Höhe fällig – und können unmittelbar per Gerichtsvollzieher eingetrieben werden. Der Staat ist nämlich ein ganz bevorrechtigter Gläubiger. Ein gerichtliches Mahnverfahren benötigt er zur Durchsetzung seiner Forderungen nicht. Besonders bedrohlich: Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid setzt dessen Vollstreckung nicht außer Kraft – ganz gleich wie gut Ihre Erfolgsaussichten sind.

Steuerplanung

Sie tun also gut daran, die ungefähre Höhe Ihrer voraussichtlichen Steuerschuld im Auge zu behalten. Da die Steuerbelastung von Ihren sonstigen persönlichen Verhältnissen abhängig ist (insbesondere dem Familienstand, der Kinderzahl, Ihren sonstigen Einkunftsarten und denen Ihres Partners etc.), lassen sich über die Höhe der „Unternehmer-Besteuerung“ keine allgemeinen Aussagen treffen.

Sofern sich, abgesehen von Ihrem Wechsel aus dem Angestelltendasein in die Selbstständigkeit, nichts Gravierendes geändert hat, nehmen Sie Ihren letzten Steuerbescheid, ziehen Ihr damaliges Bruttogehalt vom zu versteuernden Einkommen (!) ab und addieren den erwarteten Jahreseinnahmeüberschuss Ihres neuen Betriebs hinzu.

Diesen Wert geben Sie zusammen mit Ihrem Familienstand in Ihr Steuerberechnungs-Programm des Vorjahres (oder den interaktiven Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums) ein. Nachdem Sie von der Summe der Steuerschuld Ihre bereits geleisteten Vorauszahlungen abgezogen haben, wissen Sie in etwa, was noch auf Sie zukommt.

Bei diesem Ergebnis kann es sich naturgemäß nur um eine grobe Annäherung handeln. Da Sie als Selbstständiger in Ermangelung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung in aller Regel jedoch höhere Vorsorgeaufwendungen tragen müssen, können Sie unter ansonsten gleichen Bedingungen normalerweise auch höhere Sonderausgaben geltend machen. Die tatsächliche Steuerschuld fällt dann letztlich oft niedriger als die Grobschätzung aus.

Ausblick

Die persönliche Einkommensteuer ist für die meisten Unternehmer zwar der größte Steuerbrocken – um eine Unternehmenssteuer handelt es sich aber nicht. Das gilt bei Licht betrachtet auch für die Umsatzsteuer, obwohl sie von den Unternehmen erhoben und abgeführt wird. Ausführlichere Informationen zu dieser Steuerart finden Sie im Dr.-Web-Beitrag Die Umsatzsteuer und ihre Pflichten.

(mm),

Lukas Schlömer

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Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

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