Kaufleute wissen: Wer auf angebotene Skonto-Abzüge verzichtet, kann entweder nicht rechnen oder steckt tief in der finanziellen Klemme. Wir erläutern, was es mit dem weit verbreiteten Schnellzahler-Rabatt auf sich hat, wie Sie als Rechnungsempfänger und Aussteller richtig rechnen und ob Skonto wirklich in jedem Fall ein Segen fürs Konto ist.
Stellen Sie sich vor, Ihr Konto ist im Minus und Sie bekommen eine Rechnung mit folgenden Zahlungsbedingungen: „Zahlbar innerhalb von 8 Tagen abzüglich 3 % Skonto – innerhalb von 30 Tagen rein netto.“ Bei einem Dispositions- bzw. Kontokorrentzinssatz von zum Beispiel 12 % bis 13 % (wie 1/2007 bei der Postbank) sieht das auf den ersten Blick nach einem schlechten Geschäft aus: In Wirklichkeit lohnt es sich aber sogar dann, die Rechnung innerhalb einer Woche zu zahlen, wenn Sie Ihren Kreditrahmen bereits ausgeschöpft haben: Auch wenn Sie Überziehungszinsen von 15 bis 20 % zahlen müssten, wären Sie rein rechnerisch gut beraten, das Skonto-Angebot anzunehmen: Denn während sich der Darlehens-Zinssatz aufs Jahr bezieht (13 % p. a. = „per anno“ = „pro Jahr“), geht der Skonto-Zinssatz unabhängig von der Länge der Skontofrist in voller Höhe vom Rechnungsbetrag ab.
So rechnen Sie als Empfänger
Wenn Sie die Zahlungsfrist exakt einhalten, also zum Beispiel „innerhalb von 8 Tagen“ zahlen, dann müssen Sie die Rechnungssumme genau 22 Tage früher aufbringen (30 Tage „Zahlungsziel“ minus 8 Tage Skontofrist) und dafür dann Sollzinsen bezahlen.
Konto im Plus
Die folgenden Überlegungen gelten auch dann, wenn Sie keine roten Zahlen auf dem Geschäftskonto haben: Denn jede vorzeitig bezahlte Rechnung bindet Geld, das ebenso gut angelegt werden könnte (zum Beispiel auf einem Tagesgeldkonto) und dann Habenzinsen bringen würde. Da Ihnen diese Einnahmen bei Inanspruchnahme des Skontoabzugs entgehen, müssen Sie sie bei kaufmännisch fundierten Entscheidungen mit einbezogen werden.
Ganz gleich ob drohende Sollzinsen oder entgangene Habenzinsen: Wenn Sie wissen wollen, bis zu welchem Finanzierungs-Zinssatz sich ein Skontoabzug lohnt, brauchen Sie nur den Skonto-Prozentsatz aufs Jahr hochzurechnen. Mit anderen Worten: Um vergleichen zu können, ermitteln Sie den effektiven Jahreszinssatz.
Im Beispiel (3 % Skonto und einem Finanzierungszeitraum von 22 Tagen) sieht das so aus:
Ein Skontoverzicht würde sich in diesem Fall also erst ab einem „Wucher“-Zinssatz von knapp 50 Prozent rechnen! Je nach den Zahlungskonditionen kann die Diskrepanz im Einzelfall aber noch weitaus höher ausfallen. Den effektiven Jahreszinnsatz exemplarischer Skonto-Konditionen entnehmen Sie der folgenden Tabelle:
Tipp: Online-Rechenhilfe
Das (übrigens auch sonst brauchbare) Softwarepaket des Bundeswirtschaftsministeriums enthält unter anderem einen Online-Skontorechner, mit dessen Hilfe Sie solche Vergleichsrechnungen im Handumdrehen anstellen: Sie geben lediglich Zahlungsziel, Skonto und Skontofrist ein und klicken auf die Schaltfläche „Berechnen“:
Auch in absoluten Zahlen ist die Differenz eindrucksvoll: Bei einer Rechnung von 5.000 Euro und einem Skonto von 3 % beträgt der Skontoertrag 150 Euro. Eine Zwischenfinanzierung von 4.850 Euro über einen Zeitraum von 22 Tagen kostet Sie bei einem Kredit-Zinssatz von 13 % p. a. aber gerade mal 38,53 Euro. Leichter lassen sich 111,57 Euro kaum verdienen, oder?
Zu-ga-be: Geringere Rechnungssumme
Genau genommen ist der Vorteil sogar noch etwas höher: Denn nachdem das eigentliche Zahlungsziel erreicht ist (im Beispiel nach 30 Tagen), müssen Sie aufgrund des Skontoabzugs ja nicht mehr den gesamten Rechnungsbetrag finanzieren, sondern nur 97 Prozent davon. Im Beispiel sind das statt 5.000 Euro nur 4.850 Euro. Wenn Sie dauerhaft im Minus sind, ergeben sich bei einer um 150 Euro niedrigeren Rechnung und einem angenommenen Zinssatz von 13 % aufs Jahr gesehen zwar nur 19,50 Euro Zinsersparnis. Aber immerhin: Kleinvieh macht auch Mist. Je höher der Rechnungsbetrag ist, umso mehr fällt auch der vermeintlich unscheinbare Finanzierungsunterschied ins Gewicht.
Sie holen sich bloß Ihr Geld zurück
Viel wichtiger: Wenn Sie sich vernünftigerweise für den Skonto-Abzug entscheiden, holen Sie sich bei Licht betrachtet lediglich Ihr eigenes Geld zurück. Denn was schick verpackt als attraktiver „Zahlungsanreiz“ daherkommt, stellt in vielen Fällen nichts anderes dar als vorweggenommene Verzugszinsen: Die hat ein kaufmännisch denkender Anbieter nämlich in aller Regel von vornherein auf den „eigentlich“ angepeilten Kaufpreis aufgeschlagen.
Und so geht er dabei vor: Ausgehend vom tatsächlich erwünschten Erlös, dem so genannten Zielverkaufspreis (zum Beispiel 1.250 Euro) ermittelt er den Skontobetrag, nach dessen Abzug der Kunde beim Zielverkaufspreis landet. Sollen beispielsweise 3 Prozent Skonto gewährt werden, schlägt man dabei aber nicht einfach 3 % auf: Dieser Prozentsatz soll später ja vom Rechnungsempfänger auf den (zuvor künstlich erhöhten) Rechnungsbetrag angewendet werden.
Vielmehr bedient sich der Verkäufer des guten alten Dreisatzes: 1.250 Euro entsprechen 97 % (100 % minus 3 % Skonto) – wieviel Euro sind dann 100 %? Anders dargestellt:
Rechnen Sie selbst: Wenn Sie von 1.288,66 Euro 3 % Skonto abziehen, machen Sie die gewünschte Punktlandung bei 1.250 Euro.
Und die Mehrwertsteuer?
Bei den bisherigen Skonto-Berechnungen ist die Mehrwertsteuer (=Umsatzsteuer) nicht aufgetaucht. Das macht zum Glück nichts: Skonto wird immer vom Bruttobetrag abgezogen. Daran ändert auch die Tatsache nicht, dass der Skontoaufschlag in der Verkaufskalkulation auf den Netto-Zielverkaufspreis aufgeschlagen und erst dann die Umsatzsteuer hinzugerechnet wird. Die Rechenverfahren führen zum gleichen Ergebnis. Die Zahlungsminderung betrifft grundsätzlich sowohl den Netto-Umsatz als auch den Umsatzsteueranteil.
Steuerkorrekturen
Mühe bereitet das eigentlich nur dem Verkäufer: Hat der nämlich den Vorgang bereits in seiner Buchhaltung erfasst, muss er nach Eingang der skontobereinigten Kundezahlung zwei Korrekturbuchungen vornehmen: Erstens mindert sich der Umsatzerlös und zweitens fällt die „vereinnahmte Umsatzsteuer“ geringer aus. Mit modernen Buchführungsprogrammen sind solche Buchungen aber schnell erledigt.
Wunsch und Wirklichkeit
Was tun, wenn Sie beim Öffnen einer Rechnung nicht aufmerksam waren, ein Skontoangebot übersehen und die Rechnung zu lange liegen gelassen haben? In dem Fall hindert Sie zunächst einmal niemand daran, den Preisnachlass trotzdem noch in Anspruch zu nehmen. Oftmals geht das sogar gut: Denn viele Unternehmen verzichten erfahrungsgemäß darauf, zu Unrecht gezogene Skonti anzumahnen. Sollte das doch einmal der Fall sein, zahlen Sie die Differenz halt nach.
Diese Empfehlung gilt wohlgemerkt für den Fall des versehentlichen Überschreitens der Skontofrist: Voller Skontoabzug in Verbindung mit dem Ausschöpfen oder gar Überschreiten des Zahlungsziels zeugt hingegen von schlechtem Stil – der allerdings leider weit verbreitet ist.
Falls Sie Ihrerseits als Rechnungsaussteller mit Skonto-Angeboten arbeiten, sollten Sie daher die Verletzung der Zahlungskonditionen nicht klaglos über sich ergehen lassen: Fordern Sie eigenmächtig in Anspruch genommene Rabatte konsequent nach. Wer sich vom Vertragspartner regelmäßig vertragswidrige Zahlungsbedingungen diktieren lässt, darf sich nicht wundern, wenn die eigene Verhandlungsposition schrittweise Schaden nimmt.
Falls es sich um vergleichsweise geringe Beträge handelt und Sie nicht mit Mahnungen oder gar zusätzlichen Mahngebühren hantieren wollen, können Sie es auch bei einem telefonischen Hinweis oder einer Kurznachricht belassen. Hauptsache, Ihr Gegenüber nimmt zur Kenntnis, dass Sie den Verstoß gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat.
Alternative: Frist-Verkürzung
Gleich noch ein Tipp: Wirksamer als eine Nachforderung ist vielfach die Ankündigung, dass Sie sich im Wiederholungsfall eine Verkürzung des Zahlungsziels vorbehalten. Zur Erinnerung: Grundsätzlich ist der Kaufpreis einer Sache bei Übergabe fällig. Die Lieferung auf Rechnung stellt also faktisch immer einen Lieferantenkredit dar. Die bekannte 30-Tagesfrist des Paragrafen 286 BGB markiert nur den Zeitpunkt, ab dem Ihr Schuldner automatisch in Verzug gerät (soweit es sich um Geschäftskunden handelt. Privatleute müssen auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden).
Zahlungsziel = Lieferantenkredit!
Das bedeutet aber keineswegs, dass Sie von Gesetzes wegen ein 30-tägiges Zahlungsziel anbieten müssen! Niemand hindert Sie daran, Ihren Kunden nur 14 oder 7 Tage lang Zeit mit dem Bezahlen zu lassen – oder gar Vorkasse zu verlangen! Einzelheiten entnehmen Sie unserem Info-Dreierpack
- Wo bleibt mein Geld? Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?
- Außer Spesen nichts gewesen
- Letzte Warnung: Die Mahnung
Fazit
Skonto hat es in sich – sowohl aus Lieferanten- als auch aus Kundensicht! Wird Ihnen ein Schnellzahler-Rabatt angeboten, sind Sie in der allermeisten Fällen gut damit beraten, ihn auch auszuschöpfen. Der Zinsvorteil ist selbst bei Zwischenfinanzierung mit Fremdkapital enorm. Für Lieferanten sind Skonto-Anreize umgekehrt ein ausgesprochen teures Instrument beim Forderungsmanagement. Wenn Sie das Zugeständnis nicht von vornherein in Ihre Angebotspreise einkalkuliert haben, tun Sie gut daran, die Zahlungsmoral Ihrer Kunden auf weniger kostspieligen Wegen zu verbessern.
Erstveröffentlichung 19.01.2007
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