Zum Inhalt wechseln
Dr. Web Logo seit 1997.
  • Beste Agenturen
  • Magazin
  • Beste Agenturen
  • Magazin
Dr. Web Logo seit 1997.
  • Kontakt
  • Anmeldung
  • Newsletter
  • Beste Agenturen
  • Magazin
Menü
  • Beste Agenturen
  • Magazin
Suche
Agenturpartner werden →
Dr. Web » E-Business » Selbstständig im Nebenberuf: Worauf muss ich als Feierabend-Freeelancer achten?

Selbstständig im Nebenberuf: Worauf muss ich als Feierabend-Freeelancer achten?

Facebook Icon. facebook Twitter Icon. twitter Xing Icon. xing Linkedin Icon. linkedin Whatsapp Icon. whatsapp
  • 38 Kommentare
Lesedauer: 7 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 21. August 2006

Die Zahl der nebenberuflich Selbstständigen wächst in Deutschland rapide. Jede zweite Gründung ist mittlerweile ein Nebengewerbe. Für die meisten Menschen ist die Selbstständigkeit aber nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln. Wir verraten die zehn wichtigsten „Geheimnisse“ für Freelancer.

Grundsätzlich macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen „richtigen“ Vollerwerbsunternehmern und selbstständigen Nebenjobbern. Trotzdem: Wer bei sich bietender Gelegenheit – sei es aus Lust und Laune oder wirtschaftlicher Not – den ein oder anderen Auftrag als „freier Mitarbeiter“ übernimmt, muss dafür weder einen Businessplan schreiben noch eine Bilanzbuchhalter-Prüfung ablegen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Der Einstieg in die Selbstständigkeit ist in den meisten Fällen nicht halb so kompliziert wie uns Bürokraten und professionelle Bürokratiekritiker immer glauben machen wollen.

1. Darf ich das denn überhaupt?
Ob Sie’s glauben oder nicht: Ja, Sie dürfen. In Deutschland herrscht nämlich grundsätzlich Berufs- und Gewerbefreiheit. Der Staat macht lediglich die Ausübung einiger sicherheits- und gesundheitsgefährdender Gewerbe (z. B. im Gesundheitswesen, Transport- und Gastgewerbe) von behördlichen Genehmigungen, Prüfungen, Untersuchungen und Konzessionen abhängig. Vorsicht geboten ist außerdem im Handwerk. Hier achten die Standesvertreter in den Handwerkskammern und Innungen eifersüchtig darauf, dass niemand ohne entsprechenden Befähigungsnachweis ihren „Meisterbetrieben“ Konkurrenz macht. Doch auch für Handwerker ohne Meisterbrief gibt es zahlreiche legale Möglichkeiten, nebenberuflich Geld zu verdienen. Unterstützung geben bei Bedarf unabhängige Handwerker-Organisationen.

2. Was ist der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenberuf?
Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenberuf entstammt dem Sozialversicherungsrecht. Sie dient der Feststellung, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt oder nicht. Wenn Sie einen Vollzeitjob als Angestellter haben und „nebenher“ gelegentlich Freelancer-Aufträge übernehmen, gibt es keine Probleme.

Es kommt aber auch vor, dass die Abgrenzung weniger eindeutig ist. In dem Fall wird geprüft, welche selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung den zeitlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit darstellt. Entscheidend dabei ist das Gesamtbild. Die Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 18 Stunden und dem höheren durchschnittlichen Einkommen gilt in der Regel als Hauptberuf. Für eine Hauptberuflichkeit als Selbstständiger spricht die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Geprüft wird die Hauptberuflichkeit im Zweifel von der Krankenkasse.

3. Was sagt meine Krankenkasse dazu?
Solange es sich um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelt, ändert sich an Ihrer Sozialversicherung als Angestellter überhaupt nichts. Sie bleiben weiterhin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ihre Beiträge erhöhen sich durch Ihre Nebeneinkünfte zum Glück nicht. Selbstständige sind nämlich nicht versicherungspflichtig. Gedanken machen sollten Sie sich allenfalls über eine zusätzliche Unfallversicherung. Die übliche Absicherung durch die Berufsgenossenschaft gilt nämlich nur für Ihren Hauptjob. Andererseits: Wer am Heim-PC Internetseiten gegen Honorar gestaltet oder Gehversuche als Ebay-Händler macht, kommt mangels beruflicher Risiken auch ohne zusätzliche Unfallversicherung aus.

4. Was sagt mein Arbeitgeber dazu?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Nebentätigkeiten nicht ohne weiteres verbieten. Andererseits untersagen viele Arbeitsverträge die Aufnahme von Nebenjobs oder machen sie zumindest abhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Ob die tatsächlich erforderlich ist, kommt ganz auf den Einzelfall an. Zwei Aspekte gilt es zu unterscheiden:

Erstens dürfen Sie Ihrem Chef keine Konkurrenz machen. Ein Angestellter, der mit Interessenten oder gar Kunden seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung zusammenarbeitet, verletzt seine Loyalitätspflicht.

Zweitens darf Ihre Leistungsfähigkeit nicht unter Ihrer Nebentätigkeit leiden. Denn mit dem Arbeitsvertrag haben Sie nun einmal Ihre Arbeitskraft an Ihren Arbeitgeber verkauft. Beeinträchtigungen Ihrer Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit muss Ihr Chef nicht in Kauf nehmen. Wenn Sie nachts und am Wochenende als Feierabend-Unternehmer durcharbeiten und daher tagsüber müde und unkonzentriert an Ihrem Arbeitsplatz sitzen, dann verletzen Sie Ihre Arbeitnehmerpflichten. Sie müssen zumindest die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten. Demnach darf die regelmäßige wöchentliche Durchschnittsarbeitzeit nicht länger als 48 Stunden sein. Wer eine 40-Stunden-Stelle hat, darf unter Strich pro Woche also höchstens einen weiteren Arbeitstag in eine Nebentätigkeit investieren.

Im Krankheitsfall oder während des Jahresurlaubs besteht Ihre Hauptpflicht als Arbeitnehmer darin, zu genesen oder sich zu erholen. Sie dürfen in solchen Zeiten also nicht einfach die Unternehmer-Kappe aufsetzen und fleißig Geschäfte machen! So verbietet das Bundesurlaubsgesetz „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausdrücklich.

Allerdings kann auch eine selbstständige geschäftliche Tätigkeit unter Umständen durchaus erholsam sein – etwa wenn sich der hauptberufliche Schreibtischtäter im Urlaub als Hotel-Animateur verdingt – oder umgekehrt. Der Fliesenleger, der während der Urlaubszeit die Internetseiten seines Heimatdorfs pflegt und dafür eine Aufwandsentschädigung bekommt. In jedem Fall gilt: Wer sich mit seinem Chef im guten Einvernehmen befindet und die Kirche im Dorf lässt, hat normalerweise nichts zu befürchten.

5. Muss ich meinen Vermieter fragen?
Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn nach außen nicht erkennbar ist, dass Sie im Wohnzimmer Geschäfte machen, stellt sich die Frage erst gar nicht. Falls Sie aber am Hauseingang oder Klingelknopf einen Hinweis auf Ihre Geschäftstätigkeit geben („Webdesign Max Mustermann“) wollen und Ihr Vermieter pingelig ist, kann es Probleme geben. Denn in vielen Mietverträgen ist die gewerbliche Nutzung des Wohnraums ausdrücklich untersagt. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, brauchen Sie aber die Flinte nicht gleich ins Korn zu werfen. Denn wenn Sie freiberuflich arbeiten oder einem „stillen Gewerbe“ nachgehen, das Ihre Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch oder zum Beispiel massenhaften Besucheransturm belästigt, dann darf Ihnen Ihr Vermieter keine Knüppel zwischen die Beine werfen.

Nicht auszuschließen ist aber, dass eine Mieterhöhung auf Sie zukommt. Sogar wenn sich durch Ihre selbstständige Tätigkeit faktisch überhaupt nichts ändert, kann die Erhöhung der Nebenkostenpauschale durchaus rechtens sein. Das liegt nicht zuletzt daran, dass der Vermieter bei erkennbarer geschäftlicher Tätigkeit seinerseits mit zusätzlichen Kosten rechnen muss (zum Beispiel doppelte Müllgebühren). Lassen Sie sich aber nicht ins Bockshorn jagen, Ihr Vermieter darf ihre Wohnung nicht einfach zum exklusiven „Gewerberaum“ erklären, nur weil Sie gelegentlich einen Auftrag als freier Mitarbeiter übernehmen. Hilfe bekommen Sie notfalls bei örtlichen Mietervereinen oder -initiativen.

6. Muss ich eine Firma gründen?
Nein. Eine „Firma“ führen Sie erst, wenn Sie ins Handelsregister eingetragen sind. Das ist bei Kleingewerbetreibende und nicht-gewerblichen Selbstständigen nicht der Fall. Als vollwertiger Kaufmann gelten Sie erst dann, wenn Sie „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ im Sinne des Handelsgesetzbuches führen. Im Dienstleistungssektor beginnt das üblicherweise erst bei mehr als fünf Mitarbeitern sowie Betriebsvermögen und Jahresumsätzen von weit über 100.000 Euro.

7. Brauche ich einen Gewerbeschein und wo kriege ich den?
Das kommt darauf an. Falls Sie gelegentlich einen Computer reparieren oder ausrangierte Bücher und Hausrat vom Dachboden via Ebay verkaufen wollen, kommen Sie ohne Gewerbeschein aus. Nur wenn Sie Ihr Nebengewerbe nachhaltig betreiben (das heißt: dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa als Ebay-„Powerseller“), besteht laut Paragraf 14 der Gewerbeordnung „Anzeigepflicht“. Auf dem örtlichen Gewerbeamt füllen Sie einen Vordruck mit Angaben zu Ihrer Person und dem Geschäftszweck aus, bezahlen je nach Gemeinde zwischen 10 und 50 Euro und nehmen das vom Beamten unterschriebene und gestempelte Formular gleich wieder mit. Nichts anderes ist nämlich der legendäre „Gewerbeschein“.

Bei freiberuflichen und vergleichbaren selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des Paragrafen 18 Einkommensteuergesetz (dazu gehört inzwischen zum Beispiel auch das Webdesign) handelt es sich per Definition überhaupt nicht um ein Gewerbe. Bei derartigen Nebentätigkeiten kommen Sie selbst im Falle dauerhafter Geschäftsaktivität ganz ohne Gewerbeschein aus. Hier reicht eine einfache Mitteilung ans Finanzamt. Und sofern es sich lediglich um einmalige oder gelegentliche Übernahme von selbstständiger Nebentätigkeiten handelt, ist sogar die entbehrlich. Dann genügt es, wenn Sie Ihre Einkünfte bei der nächsten Einkommensteuererklärung angeben.

8. Welche Steuern kommen auf mich zu?
In den meisten Fällen brauchen Sie sich als Feierabend-Freelancer um kaufmännische „Spezialabgaben“ wie die Umsatz-, Gewerbe- oder Körperschaftsteuer überhaupt nicht zu kümmern. Umsatzsteuer ist erst ab einem Jahresumsatz von 17.500 Euro fällig, Gewerbesteuer kommt erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro auf Sie zu und die Körperschaftsteuer betrifft nur Kapitalgesellschaften.

Selbstständige Nebeneinkünfte unterliegen vielmehr „nur“ der Einkommensteuer. Zusätzlich zur Anlage „N“, die Sie von Ihrer Einkommensteuer-Erklärung als Arbeitnehmer kennen, reichen Sie eine Anlage „GSE“ ein. Auf der tragen Sie lediglich den Vorjahresgewinn aus Ihrer Selbstständigkeit ein. Für die Gewinnermittlung hat der Gesetzgeber ein spezielles „EÜR-Formular“ entwickelt, an das Sie sich bei einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro aber nicht zu halten brauchen. In dem Fall gibt es keine Formvorschriften für Ihre Buchführung.

9. Und was bedeutet „Buchführung“?
Nebenberufliche Selbstständige und Kleingewerbetreibende müssen keine kaufmännischen Bücher führen, keine Inventur machen und auch keine Bilanz aufstellen. Es genügt eine einfache Einnahmen-Überschussrechung. Die besteht kurz gesagt darin, dass Sie sämtliche Einnahmen aufschreiben und addieren und von diesem Gesamtumsatz die Summe Ihrer betrieblichen Ausgaben abziehen (zum Beispiel für Hard- und Software, Büromaterial, Dienstfahrten, Fachliteratur, Telefon- und Onlinekosten). Ergibt sich ein Einnahmenüberschuss, dann liegt ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn vor. Überwiegen die Ausgaben, haben Sie Verlust gemacht.

Anders als bei den Werbungskosten von Angestellten schicken Sie nur die summarische Übersicht Ihrer Einnahmen und Ausgaben an das Finanzamt. Die Belege behalten Sie daheim. Die werden erst bei einer der seltenen Betriebsprüfungen unter die Lupe genommen. Solche Prüfungen werden mit einigen Wochen Vorlauf angemeldet und finden bei Nebenerwerbs- und anderen Kleinstbetrieben im Schnitt bloß alle 10 bis 25 Jahre statt – viele Selbstständige kriegen den Prüfer vom Finanzamt nie zu Gesicht.

Eventuelle Verluste aus selbstständigen (Neben-)Tätigkeiten werden übrigens von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen, zum Beispiel aus Ihrer Angestelltentätigkeit abgezogen. Dadurch sinkt Ihre Steuerbelastung. Übersteigen die Verluste die positiven Einkünfte im laufenden Jahr, besteht sogar die Möglichkeit, sich Steuern des Vorjahres erstatten zu lassen („Verlustrücktrag“) oder verbliebene Verluste mit Einkommen in der Zukunft zu verrechnen. Machen Sie über einen längeren Zeitraum Minus, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das Finanzamt Ihre Nebentätigkeit als Liebhaberei einstuft und Ihnen den Steuerabzug verweigert. Dient Ihre Nebentätigkeit (auch) der Steueroptimierung, empfiehlt sich fachliche Unterstützung durch einen Steuerberater oder ähnlichen Experten.

10. Wie schreibe ich eine Rechnung?
Allgemeine Formvorschriften für Rechnungen gibt es nicht. So lange Sie keine Umsatzsteuer ausweisen, besteht sogar völlige Formfreiheit. An Privatkunden brauchen Sie überhaupt keine Rechnung zu schicken. Sofern Sie Geschäftskunden haben, müssen Sie daran denken, dass aus deren Sicht die Überweisung an Sie eine Betriebsausgabe darstellt, die im Zweifelsfall einer Betriebsprüfung des Finanzamts standhalten muss.

Einen guten Eindruck machen Sie, indem Sie die Rechnungsanforderungen des Umsatzsteuer-Paragrafen 14 erfüllen:

  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers,
  • Ihren eigenen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Steuernummer,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  • das Ausstellungsdatum und das Datum der Leistungserbringung sowie
    Art und Menge der Leistung oder Lieferung.

Bei einem Jahresumsatz unterhalb von 17.500 Euro müssen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In dem Fall fügen Sie Ihrer Rechnung am besten den folgenden Hinweis hinzu: „Umsatzsteuerfreie Rechnung gemäß Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz (Kleinunternehmer)“

11. Welche kaufmännische Grundausstattung brauche ich?
Eine Minimalausrüstung für Unternehmer und Selbstständige gibt es nicht. Weder Briefbogen noch Geschäftskonto, Stempel oder separater Telefonanschluss sind Pflicht. IT-Freelancer, die von daheim aus oder direkt vor Ort beim Kunden arbeiten, kommen vielfach ganz ohne materielle Produktionsmittel aus. Sie brauchen Zeit und Know-how – sonst nichts. Gedanken über den Alltag im Heimbüro finden sich übrigens in unserem Artikel „My Home is my Office“

12. Ich habe noch viel mehr Fragen: Wer hilft mir weiter?
Informationen über die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten bieten die örtlichen Industrie- und Handelskammern, aber auch regionale Gründungszentren und Berufsverbände. Handwerker in zugangsgeschützten Gewerken, die Ärger mit der Handwerkskammer vermeiden wollen, bekommen bei unabhängigen Organisationen wie dem BuH oder IF-Handwerk Unterstützung. Viele weitere bewährte Anlaufstellen und Ansprechpartner nennt unser Beitrag Beratung zum Nulltarif. ™

Material zum Thema:

  • Die Berufsfreiheit ist in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt, der Grundsatz der Gewerbefreiheit in Paragraf 1 der Gewerbeordnung.
  • Die wichtigsten Regelungen zur Wochenarbeitszeit finden sich in Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes. Mit der Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubs beschäftigt sich Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes.
  • Was Sie zum vollwertigen Kaufmann macht, steht in Paragraf 1 Handelsgesetzbuch (HGB), was eine Firma ist, erfahren Sie in Paragraf 17 HGB .
  • Wann ein Gewerbeschein nötig ist, klärt Paragraf 14 der Gewerbeordnung. Wer zu den nicht-gewerblichen Freiberuflern und Selbstständigen gehört, findet sich in Paragraf 18 Einkommensteuergesetz.
  • Beim bayerischen Finanzministerium können Sie sich einen Eindruck von der Einkommensteuer-„Anlage GSE“ (PDF, 104 KB) verschaffen. Das Bundesfinanzministerium stellt das vierseitige EÜR-Formular zum Download bereit.
  • Infos rund um das Thema Selbstständigkeit, Sozialversicherungsstatus und Rechtsform bietet unser Artikel „Was bin ich“ im Geschäftsleben?„
  • Mit dem Schreckgespenst der „Schwarzarbeit“ räumt der Beitrag „Warum Sie beim Thema Schwarzarbeit nicht schwarz sehen müssen“ auf.
  • Wenn Sie mehr über zum Thema „Steuern für Selbstständige“ erfahren wollen, lesen Sie in unseren Beiträgen zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
  • Die Grundlagen der Buchführung schließlich erklärt der Artikel „EÜR: Buchhaltung für jedermann„.

Erstveröffentlichung 21.08.2006

Lukas Schlömer

Lukas Schlömer

Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

Werde ein Sponsor. Kontaktiere uns →

Kostenloses SEO-Tool

Agenturpartner

Coco logo.

COCO Content Marketing

München

Logo der Online Marketing Experts aus Augsburg.

Online Marketing Expert Team

Augsburg

Carmen Hurst Webdesign Bad Homburg Logo.

Carmen Hurst | Webdesign

Bad Homburg

Khoa Nguyen SEO München Logo

Khoa Nguyen – Online Marketing Freelancer

München

Trendmarke Logo.

Trendmarke GmbH

Stuttgart

Alle Agenturpartner

Lust auf mehr?

Symbolbild in einem Laptop eingebettet. Zu sehen ist ein Mitarbeiter einer Digitalagentur.
Digitalisierung

Digitalagentur finden

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl der passenden Digitalagentur, mit Agenturempfehlungen und wichtigen Hintergrundinformationen in unserer FAQ.

→
Junger Mann, der in einer SEO-Agentur arbeitet arbeitet und in die Kamera lächelt.
SEO

SEO Agentur finden

Hier finden Sie eine geeignete SEO Agentur. Sie möchten eine bessere Sichtbarkeit Ihrer Website in Google & Co., mehr Traffic, höhere Conversions, mehr Umsatz? Eine professionelle SEO Agentur unterstützt Sie maßgeblich bei der Erreichung dieser wichtigen Ziele.

→
Inhaber einer WordPress-Agentur, am Tisch sitzt und in die Kamera schaut.
WordPress

WordPress Agentur finden

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl Ihrer WordPress Agentur, mit Agenturempfehlungen und wichtigen Hintergrundinformationen in unserer FAQ.

→

38 Antworten

  1. Christian G sagt:
    26. Januar 2015 um 20:04 Uhr

    Ein großes Lob an den vorliegenden Artikel.
    Bin mir dennoch unsicher ob ich mich beim Finanzamt melden muss aufgrund der UST da ich nebenberuflich eineDienstleistung (schreiben) anbiete aber unter 17500€ damit einnehme? Gruß Christian

    Antworten
    1. Zoltan sagt:
      19. Mai 2015 um 13:37 Uhr

      Ich habe die gleiche Frage.
      Bin Festangestellter, und werde jährlich 3-4 Aufträge als Freiberufler haben (also nicht regelmäßig), Gesamtwert die Aufträge max 10000 €.
      Brauche ich trotzdem eine Steuernummer, oder einfach am ende des Jahres mit der Einkommensteuererklärung einreichen?

  2. Daydreamer sagt:
    24. November 2014 um 22:49 Uhr

    Hallo 🙂

    Hab mal ne Frage. Ich habe einen Teilzeitjob (Gleitzone), den ich ca 12 Stunden in der Woche ausübe. Das reicht zum Leben nicht aus und deswegen überlege ich, ein Jobangebot als freier Mitarbeiter in einer Softwarefirma anzunehmen. Ist das ratsam? Was gibt es für Fallstricke zu beachten? Bin ich dann als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig?

    Antworten
    1. Dieter Petereit sagt:
      25. November 2014 um 11:28 Uhr

      Es gilt halt alles zu beachten, was in diesem Artikel steht. Freier Mitarbeiter ist nur eine schönere Bezeichnung für selbständigen Einzelkämpfer ohne soziale Absicherung.

  3. Wilhelmina sagt:
    19. November 2014 um 16:12 Uhr

    Folgendes ist los.

    Ich lebe in Deutschland, bin 65, Zahle Steuer in Großbritanien, Empfange Rente auch aus GB.

    Bin in GB Krankenversichert, wegen EU in D dann unentgeldlich ( weil GB das beszahlt) bei der Bahn BKK.

    Jetzt möchte ich einen Webshop betreiben.

    Wie läuft das Steuerlich und Versicherungsrechtlich ab? Bitte um Ratschläge.

    Antworten
  4. Christoph Schulz sagt:
    20. Oktober 2014 um 20:28 Uhr

    Hallo Dieter.
    Ja ich denke soweit hab ich es verstanden. Diese Grenze von 17.500,00 darf ich also nur durch den Umsatz aus meiner selbstständigen Tätigkeit nicht überschreiten, um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten. Was ich ja auch nicht tue.
    Aber wieso meinte mein Steuerberater dann, dass ich mir ein ziemliches Polster ansparen sollte?

    Antworten
    1. Dieter Petereit sagt:
      21. Oktober 2014 um 8:36 Uhr

      Das kann er nur wegen der Einkommenssteuer gemeint haben. Denn dafür werden die beiden Einkommen zusammen gerechnet und dann so besteuert, als hättest du die beide bei einem Arbeitgeber erzielt. So betrachtet, zahlst du bislang natürlich immer zu wenig.

    2. Christoph Schulz sagt:
      21. Oktober 2014 um 15:23 Uhr

      Ah OK. jetzt lichtet sich der Nebel. Besten Dank.

  5. Christoph Schulz sagt:
    16. Oktober 2014 um 16:29 Uhr

    Hallo und danke für den tollen Artikel.

    Wie meine Vorredner, habe allerdings auch ich noch eine Frage.
    Meinen Sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf als Zahntechniker übe ich 20 h/Woche aus und bekomme dort ein Jahresbruttogehalt von 14.400,00 Euro. Nebenberuflich unterrichte ich Schlagzeug auf Kleinunternehmerbasis.
    Meine Einnahmen aus dieser Tätigkeit betrugen 2013 ca. 9.500,00 Euro. Werden diese beiden Beträge bei der kommenden Steuererklärung zusammengeführt, so dass ich dann über die für Kleinunternehmer zulässigen 17.500 Euro komme?
    Mein Gehalt des Hauptberufes wird ja schon versteuert. Wäre es dann nicht eine doppelte Steuerbelastung für diesen Teil meines Gehaltes?

    Ich freue mich auf eine aufschlussreiche Antwort und bedanke mich im Voraus.

    Liebe Grüße,
    Christoph Schulz.

    Antworten
    1. Dieter Petereit sagt:
      16. Oktober 2014 um 17:28 Uhr

      Hallo Christoph! Auch du schmeißt da Steuerarten durcheinander. Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung und hat mit der Einkommenssteuer nüscht zum tua. Natürlich zahlst du Einkommenssteuer über alle Teile deines Einkommens. Aber das, was du im Angestelltenverhältnis verdienst, wird natürlich nicht auf die 17.500 Euro angerechnet.

    2. Christoph Schulz sagt:
      20. Oktober 2014 um 12:57 Uhr

      Hallo Dieter!
      Danke für Deine schnelle Antwort.
      Zum Einen beruhigt mich Dein Schreiben ein Stück weit aber zum Anderen verstehe ich dann die Aussage meines Steuerberaters nicht ganz, der letztes Jahr meinte, dass ich doch lieber mal 4.000,00 oder besser noch 4.400,00 Euro in diesem Jahr sparen sollte, da ich dieses Jahr über diese 17.500,00 Euro-Grenze kommen würde und dann vom Finanzamt eine Nachzahlungsforderung für 2013 und eine Vorauszahlungsforderung für 2014 ins Haus flattern würde.
      Bei der letzten Steuererklärung für 2012, die er angefertigt hat, bekam ich 83,00 Euro erstattet. Im Oktober 2012 hatte ich die Sozialversicherungspflichtige Stelle begonnen und 3.300,00 Euro Brutto im letzten Quartal verdient.
      Aus meinen Einkünften der selstständigen Arbeit als Kleinunternehmer hatte er einen Gewinn von 7.842,00 Euro ermittelt.
      Für 2013 wird der Gewinn aus selbstständiger Arbeit ähnlich sein, nur dass ich jetzt aus dem Angestelltenverhältnis 14.400,00 Euro brutto verdient habe. Geht er davon aus, dass das beides zusammengerechnet und versteuert wird oder wie kommt er zu der Aussage, dass ich ca. 4.400,00 Euro an Steuernach- und vorauszahlung leisten muss?

      Danke für Deine Mühe.
      Liebe Grüße
      Christoph

    3. Dieter Petereit sagt:
      20. Oktober 2014 um 17:38 Uhr

      Hallo Christoph!

      Schau dir mal das hier an:

      https://www.youtube.com/watch?v=xmbs7mZwSys#t=11

      Wenn Fragen bleiben, mwelde ich gern wieder.

      Gruß
      D.

  6. Christopher Scholz sagt:
    1. Oktober 2014 um 22:13 Uhr

    Hallo,
    Ich habe folgende frage:
    Ich habe ein nebengewerbe angemeldet und möchte auch nicht weiter über die 17.500€ Grenze kommen. Da ich da von der Umsatzsteuer befreit bin und ich ja quasi da keine Steuern zahle, kann ich denn dann Materialien die ich für mein nebengewerbe benötige absetzen?(ich glaube Werbungskosten) kann ich die bei meiner Einkommensteuer zurückholen?
    Kann ich Materialien abschreiben oder nicht weil ich ja unter den 17.500€ bin?

    Ich freue mich auf eine Antwort

    Beste Grüße,
    Christopher scholz

    Antworten
    1. Dieter Petereit sagt:
      2. Oktober 2014 um 10:06 Uhr

      Du springst da ein bisschen quer durch die Steuerarten. Du zahlst keine Umsatzsteuer. Das bedeutet aber nicht, dass du gar keine Steuern zahlen wirst. Natürlich kannst du Anschaffungen (Kosten) von den Einnahmen abziehen. Du kannst nur nicht die Mehrwertsteuer von diesen Anschaffungen separat zur Erstattung anfordern.

  7. Sonnenschein sagt:
    11. September 2014 um 12:03 Uhr

    Wie bekomm ich ein Gewerbe im Handwerk (holz Maler Design ?

    Antworten
  8. Pascal sagt:
    31. März 2014 um 8:05 Uhr

    Genau,

    je nach Tätigkeit ist das ausweisen einer Umsatzsteuer sehr förderlich für die eigene Bilanz.
    Wenn man wie Ware kaufen muss, ist es Positiv. Übt man nur eine Dienstleistung aus, erhöht sich der Preis der eigenen Dienstleistung um 19%

    Antworten
  9. P. Görsch sagt:
    20. November 2013 um 13:08 Uhr

    Hallo, dies ist leider kein wertvoller Kommentar, sondern eine weitere Frage. Ich bin Freiberuflich tätig als Mediengestalter und NICHT als Kleinunternehmer unterwegs, also es gelten immer 19% Umsatzsteuer. Jetzt gebe ich seit einiger Zeit Workshops für Kinder und Jugendliche, in Schulen, Jugendzentren und Vereinen. Muss ich jetzt von diesen Honoraren 19% UMST bezahlen, wenn mein Jahreseinkommen in Bezug auf nur diesen Bereich unter 17.500 ist ? oder verwechsle ich da jetzt was ? werden die beiden Bereiche unterschiedlich behandelt ? Danke für jede Hilfe !

    Antworten
    1. Michael Dobler sagt:
      20. November 2013 um 15:14 Uhr

      Wenn Du nicht für die Kleinunternehmerregelung optiert hast, musst Du auf allen Deinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und abführen,
      darfst aber auch die Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen ziehen.

  10. Rasabe sagt:
    27. Juni 2013 um 12:13 Uhr

    Ich danke ihnen vielmals für diesen Artikel!
    Einfach großartig.

    Vielen vielen dank.

    Antworten
  11. Hüther Marko sagt:
    18. April 2013 um 7:02 Uhr

    Man muss halt richtig suchen im Netz, um mal einen Artikel zu finden, der nicht verwirrt und einem Angst macht! Dafür ein dickes Lob!!!

    Eine Frage hab allerdings auch ich! Der Artikel ist von 08.2006. Hat sich denn zwischenzeitlich etwas wesentliches verändert, was ich zwingend beachten muss?

    Vielen Dank und beste Grüße M. Hüther

    Antworten
  12. dino sagt:
    6. Januar 2013 um 5:20 Uhr

    Wirklich guter artikel! danke!

    Antworten
  13. Marc sagt:
    5. Juni 2012 um 16:40 Uhr

    Hallo,

    Ja auch von mir einmal ein dickes Lob an den Verfasser dieses simplen aber aufschlussreichen Artikels.

    Wichtige Informationen, die vielen die Angst vor dem ganzen verwirrenden Demokraten-Deutsch nehmen.

    Dickes Lob und Danke

    Antworten
  14. Thomas E. sagt:
    16. April 2012 um 22:27 Uhr

    Hi,
    ein toller, kompakter und informativer Artikel. Vielen Dank dafür.

    Aber eine Frage deren Beantwortung ich trotz intensiven googelns nicht beantwortet bekomme habe ich noch:

    Wie muss ich vorgehen, bzw. was muss ich anmelden wenn ich zusammen mit verschiedenen Freelancern eine art Arbeitsgemeinschaft/Arbeitsgruppe bilden will?
    (Idee: mehrere Designer aus verschiedenen Sparten wie Web-, Kommunikationsdesign und Illustration präsentieren sich zusammen auf einer Website und unter einem „firmennamen“ wie „designgruppe-xy“ – der Kunde kann auswählen oder auswählen lassen welche Designer an seinem Auftrag arbeiten sollen. Jeder Designer schreibt am ende eine eigene Rechnung unter seiner eigenen steuernummer / jedes Mitglied der Gruppe ist für sich als Selbstständiger gemeldet, wobei der Hauptberuf Student ist [mind. 24 Unterrichtsstunden/Woche)

    Liebe Grüße und vielen Dank
    Thomas E.

    Antworten
  15. Rena sagt:
    6. Oktober 2010 um 20:20 Uhr

    hallo, brauche mal einen rat. ich bin hauptberuflich im marketing eines it-unternehmens tätig und möchte jetzt nebenberuflich mich als Fitness Trainer engagieren. Werde hierzu eine entsprechende Ausbildung machen und möchte danach ein kleingewerbe für das einkommen als trainer anmelden. Wird dieses Einkommen voll auf meine Einkommenssteuer aus meinem Hauptberuf angerechnet, bzw. mit welchem Steuersatz wird das Nebenberufseinkommen versteuert.
    glg Rena

    Antworten
  16. Elly sagt:
    30. August 2010 um 22:43 Uhr

    hallo, danke für diesen artikel!
    es wäre sehr nett, wenn mir einer von euch eine frage beantworten könnte.
    ich bin hauptberuflich physiotherapeutin und arbeite 20 stunden die woche. zusätzlich habe ich einen 400€ job in einem fitness-studio. wie ist es, wenn ich noch zusätzlich in diesem oder in anderen studios kurse geben möchte. es handelt sich lediglich um max. 5 kurse/woche und ca. 300€ zusätzlich. ist das überhaupt möglich wegen dem 400€job?
    muss ich das anmelden oder reicht eine vorlage bei der nächsten steuererklärung?

    vielen dank schon mal im voraus

    Antworten
  17. Melanie sagt:
    30. August 2010 um 19:26 Uhr

    Ich muß schon sagen ein toller und wirklich informativer Artikel der viele meiner offenen Fragen beantwortet.

    Bei mir ist es so, dass ich hauptberuflich in einer Werbeagentur arbeite. Nebenbei entwerfe ich für Bekannte Logos, Flyer usw. Hier stelle ich Rechnungen ohne Mwst. aus (Vorgangsweise wie oben).

    Darf ich mir als „Feierabend-Freelancer“ auch einen Firmennamen geben z. B. „PANgrafik Melanie Mustermann“ oder ist das hier nicht erlaubt? Lt. meinen Informationen muß mein normaler Name darin enthalten sein, bzw. dabei stehen.

    Das wäre wirlich interessant zu wissen, vor allem da die Aufträge mittlerweile immer mehr werden und ich gerne einen „professionellen“ Auftritt hätte.

    Für Antworten bin ich dankbar

    Lg

    Melanie

    Antworten
  18. schnowboard sagt:
    19. August 2010 um 23:04 Uhr

    Ein sehr informativer Artikel. Ich habe da aber noch ein Frage, was ist wenn der Jahresumsatz wider erwartend die 17500,00 Euro übersteigt und ich schon Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben habe?

    Antworten
  19. NX sagt:
    11. Juni 2010 um 7:13 Uhr

    Alles super erklärt, einfach genial!

    Aber ich habe trotzdem eine frage und zwar wenn Ich Rechnung mit Mwst mache was ändert sich dann für mich alles? Da manche Firmen verlangen eine Rechnung mit Mwst.
    Und wie muss Ich mich dann anmelden?

    Vielen dank im vorraus!

    Antworten
  20. Matthias sagt:
    12. Mai 2010 um 22:36 Uhr

    Toller Artikel: informativ, das Wichtigste gesagt, ohne blabla, konkret. Vielen Dank!

    Antworten
  21. Pascal sagt:
    6. Mai 2010 um 21:24 Uhr

    Toller Beitrag, der mich ermutigt, endlich diesen Schritt zu wagen 🙂

    Dankeschön.

    Antworten
  22. Tatjana sagt:
    21. Februar 2010 um 21:49 Uhr

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage. Ich arbeite in Teilzeit (30Std. Woche). Ich möchte gerne nebenbei auf 400€ Basis meine Dienste, als Massagetherapeutin, Fußpflege oder Nageldesinerin anbieten. Geht das Freiberuflich oder brauche ich da einen Gewerbeschein.

    Lg. Tatjana

    Antworten
    1. Rena sagt:
      6. Oktober 2010 um 20:15 Uhr

      hallo

  23. telemann sagt:
    12. Februar 2010 um 13:30 Uhr

    Hallo DUhe,
    auch als ALG2-Empfänger dürfen (ja: sollen!) Sie „nebenberufliche“ Einkünfte haben. Die müssen Sie aber bei der AA/ARGE angeben. Notwendige Betriebsausgaben dürfen Sie von Ihren Umsatzerlösen selbstverständlich abziehen. Ein Teil des verbliebenen Gewinns wird allerdings auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.
    Als Steuernummer nehmen Sie (wie in der Vergangenheit auch) Ihre persönliche Finanzamtssteuernummer. An der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ändert sich nichts, auch wenn Sie als Selbstständiger ALG2 bekommen.
    Viel Glück und freundliche Grüße!

    Antworten
  24. DUhe sagt:
    29. Januar 2010 um 12:40 Uhr

    Hallo!

    Vielleicht könnten Sie mir aus meiner Verwirrung helfen.Bisher dachte ich immer, ich sei nebenberuflich selbständig, habe mich aber nun erfolgreich von diversen Ämtern verwirren lassen.

    Ich lebe momentan von ALG2 und mache eine Umschulung auf 2 Jahre.Nebenher verdiene ich noch geringes Geld mit meiner Fotografie.Da ich für vereinzelte Kunden Rechnungen schreiben muß (nach §19 EstG ohne Angabe der Ust), habe ich diese nebenberufliche Tätigkeit als Gewerbe angemeldet und musste mich dazu ja auch in die Handwerksrolle für zulassungsfreie Betriebe eintragen lassen.

    Was genau bin ich denn jetzt?Wie eigentlich gedacht nebenberuflich selbständig?Benötige ich eine Steuernummer für meine Fotografie?Bisher habe ich wie oben schon beschrieben wurde meine Angaben zum Kleingewerbe mit meiner normalen Einkommensteuererklärung abgegeben, was auch immer ok so war.

    Haben Sie dazu ein paar Antworten für mich?

    Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.Vielen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße!

    Antworten
  25. Dieter sagt:
    19. Oktober 2009 um 8:44 Uhr

    Richtig guter Artikel, vieles kannte ich schon, doch den ein oder anderen Tip muß ich mir mal merken 😉

    Antworten
  26. Patrick Becker sagt:
    14. September 2009 um 8:09 Uhr

    Vielen Dank für den guten Artikel.

    Antworten
  27. Herman Lankreijer sagt:
    1. Juni 2009 um 18:38 Uhr

    Habe einen frage:
    Bin Fotograf als freiberufliche nebentätigkeit (Hauptsächlich Natur & Falknerei Fotos, wenig/kein auftragsarbeit). Wann ich ab und zu Foto-Ausdrucke bei eBay verkaufen will muss ich mich dann als private oder als gewerbliche Verkäufer anmelden?
    Vielen dank,
    Herman

    Antworten
  28. Turan sagt:
    2. Februar 2009 um 17:45 Uhr

    Ja, leider seit einigen Jahre sind die Stundenlöhne der Web-Grafikdesigner tief in den Keller gefallen … Damit man auf anständigen Stundenlohn kommt muss man nebenher Webseiten für eigene Kunden gestalten. Danach hat man jedoch kaum Freizeit … 🙁

    Antworten

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Dr. Web Logo weiss.
Fachmagazin für Online-Marketing. Seit 1997. Wissen, Software, Dienstleister: Wir bringen die Digitalisierung Ihres Unternehmens praxisnah voran. ✅

Agentur nach Schwerpunkt finden

  • Als Agentur eintragen
  • Beste Agenturen finden
  • Die besten Digitalagenturen
  • Die besten SEO Agenturen
  • Die besten Webdesign Agenturen
  • Die besten Werbeagenturen
  • WordPress Agentur finden
  • Als Agentur eintragen
  • Beste Agenturen finden
  • Die besten Digitalagenturen
  • Die besten SEO Agenturen
  • Die besten Webdesign Agenturen
  • Die besten Werbeagenturen
  • WordPress Agentur finden

Für Unternehmer: Finden Sie Ihre Agentur in…

  • Aachen
  • Augsburg
  • Basel
  • Bamberg
  • Bayreuth
  • Bergisch-Gladbach
  • Berlin
  • Bern
  • Bielefeld
  • Bochum
  • Bonn
  • Bremen
  • Chemnitz
  • Darmstadt
  • Dortmund
  • Dresden
  • Duisburg
  • Düsseldorf
  • Essen
  • Esslingen
  • Flensburg
  • Frankfurt
  • Freiburg
  • Gelsenkirchen
  • Gießen
  • Goslar
  • Hamburg
  • Hamm
  • Hannover
  • Heidelberg
  • Ingolstadt
  • Innsbruck
  • Karlsruhe
  • Kassel
  • Köln
  • Leipzig
  • Leverkusen
  • Ludwigsburg
  • Mainz
  • Mannheim
  • München
  • Münster
  • Nürnberg
  • Offenburg
  • Oldenburg
  • Osnabrück
  • Passau
  • Pforzheim
  • Potsdam
  • Regensburg
  • Reutlingen
  • Rosenheim
  • Rostock
  • Salzburg
  • Starnberg
  • Stuttgart
  • Tübingen
  • Wien
  • Wiesbaden
  • Wuppertal
  • Würzburg
  • Zürich
  • Aachen
  • Augsburg
  • Basel
  • Bamberg
  • Bayreuth
  • Bergisch-Gladbach
  • Berlin
  • Bern
  • Bielefeld
  • Bochum
  • Bonn
  • Bremen
  • Chemnitz
  • Darmstadt
  • Dortmund
  • Dresden
  • Duisburg
  • Düsseldorf
  • Essen
  • Esslingen
  • Flensburg
  • Frankfurt
  • Freiburg
  • Gelsenkirchen
  • Gießen
  • Goslar
  • Hamburg
  • Hamm
  • Hannover
  • Heidelberg
  • Ingolstadt
  • Innsbruck
  • Karlsruhe
  • Kassel
  • Köln
  • Leipzig
  • Leverkusen
  • Ludwigsburg
  • Mainz
  • Mannheim
  • München
  • Münster
  • Nürnberg
  • Offenburg
  • Oldenburg
  • Osnabrück
  • Passau
  • Pforzheim
  • Potsdam
  • Regensburg
  • Reutlingen
  • Rosenheim
  • Rostock
  • Salzburg
  • Starnberg
  • Stuttgart
  • Tübingen
  • Wien
  • Wiesbaden
  • Wuppertal
  • Würzburg
  • Zürich

Aus unserem Magazin

  • Allgemein
  • Buchhaltung
  • Content Marketing
  • Design
  • Digitalisierung
  • E-Business
  • E-Commerce
  • E-Mail-Marketing
  • Finanzen
  • Freelancer
  • Hosting
  • HTML
  • HTML/CSS
  • Inspiration
  • IT Sicherheit
  • JavaScript & jQuery
  • Jobs & Karriere
  • Online-Marketing
  • Programmierung
  • Public Relations
  • Rechtliches
  • Responsive Design
  • SEA – Suchmaschinenwerbung
  • SEO
  • Showcases
  • Social-Media-Marketing
  • Tipps, Tricks & Tutorials
  • Tools
  • UX Design
  • VPN
  • Webdesign
  • WordPress
  • Allgemein
  • Buchhaltung
  • Content Marketing
  • Design
  • Digitalisierung
  • E-Business
  • E-Commerce
  • E-Mail-Marketing
  • Finanzen
  • Freelancer
  • Hosting
  • HTML
  • HTML/CSS
  • Inspiration
  • IT Sicherheit
  • JavaScript & jQuery
  • Jobs & Karriere
  • Online-Marketing
  • Programmierung
  • Public Relations
  • Rechtliches
  • Responsive Design
  • SEA – Suchmaschinenwerbung
  • SEO
  • Showcases
  • Social-Media-Marketing
  • Tipps, Tricks & Tutorials
  • Tools
  • UX Design
  • VPN
  • Webdesign
  • WordPress

Rechtliches

  • Datenschutzerklärung
  • Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Impressum
  • Kontakt
  • Privatsphäre-Einstellungen ändern
  • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
  • Einwilligungen widerrufen
  • Nach oben ↑
  • Datenschutzerklärung
  • Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Impressum
  • Kontakt
  • Privatsphäre-Einstellungen ändern
  • Historie der Privatsphäre-Einstellungen
  • Einwilligungen widerrufen
  • Nach oben ↑