Die Zahl der nebenberuflich Selbstständigen wächst in Deutschland rapide. Jede zweite Gründung ist mittlerweile ein Nebengewerbe. Für die meisten Menschen ist die Selbstständigkeit aber nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln. Wir verraten die zehn wichtigsten „Geheimnisse“ für Freelancer.
Grundsätzlich macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen „richtigen“ Vollerwerbsunternehmern und selbstständigen Nebenjobbern. Trotzdem: Wer bei sich bietender Gelegenheit – sei es aus Lust und Laune oder wirtschaftlicher Not – den ein oder anderen Auftrag als „freier Mitarbeiter“ übernimmt, muss dafür weder einen Businessplan schreiben noch eine Bilanzbuchhalter-Prüfung ablegen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Der Einstieg in die Selbstständigkeit ist in den meisten Fällen nicht halb so kompliziert wie uns Bürokraten und professionelle Bürokratiekritiker immer glauben machen wollen.
1. Darf ich das denn überhaupt?
Ob Sie’s glauben oder nicht: Ja, Sie dürfen. In Deutschland herrscht nämlich grundsätzlich Berufs- und Gewerbefreiheit. Der Staat macht lediglich die Ausübung einiger sicherheits- und gesundheitsgefährdender Gewerbe (z. B. im Gesundheitswesen, Transport- und Gastgewerbe) von behördlichen Genehmigungen, Prüfungen, Untersuchungen und Konzessionen abhängig. Vorsicht geboten ist außerdem im Handwerk. Hier achten die Standesvertreter in den Handwerkskammern und Innungen eifersüchtig darauf, dass niemand ohne entsprechenden Befähigungsnachweis ihren „Meisterbetrieben“ Konkurrenz macht. Doch auch für Handwerker ohne Meisterbrief gibt es zahlreiche legale Möglichkeiten, nebenberuflich Geld zu verdienen. Unterstützung geben bei Bedarf unabhängige Handwerker-Organisationen.
2. Was ist der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenberuf?
Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenberuf entstammt dem Sozialversicherungsrecht. Sie dient der Feststellung, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt oder nicht. Wenn Sie einen Vollzeitjob als Angestellter haben und „nebenher“ gelegentlich Freelancer-Aufträge übernehmen, gibt es keine Probleme.
Es kommt aber auch vor, dass die Abgrenzung weniger eindeutig ist. In dem Fall wird geprüft, welche selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung den zeitlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit darstellt. Entscheidend dabei ist das Gesamtbild. Die Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 18 Stunden und dem höheren durchschnittlichen Einkommen gilt in der Regel als Hauptberuf. Für eine Hauptberuflichkeit als Selbstständiger spricht die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Geprüft wird die Hauptberuflichkeit im Zweifel von der Krankenkasse.
3. Was sagt meine Krankenkasse dazu?
Solange es sich um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handelt, ändert sich an Ihrer Sozialversicherung als Angestellter überhaupt nichts. Sie bleiben weiterhin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ihre Beiträge erhöhen sich durch Ihre Nebeneinkünfte zum Glück nicht. Selbstständige sind nämlich nicht versicherungspflichtig. Gedanken machen sollten Sie sich allenfalls über eine zusätzliche Unfallversicherung. Die übliche Absicherung durch die Berufsgenossenschaft gilt nämlich nur für Ihren Hauptjob. Andererseits: Wer am Heim-PC Internetseiten gegen Honorar gestaltet oder Gehversuche als Ebay-Händler macht, kommt mangels beruflicher Risiken auch ohne zusätzliche Unfallversicherung aus.
4. Was sagt mein Arbeitgeber dazu?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Nebentätigkeiten nicht ohne weiteres verbieten. Andererseits untersagen viele Arbeitsverträge die Aufnahme von Nebenjobs oder machen sie zumindest abhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Ob die tatsächlich erforderlich ist, kommt ganz auf den Einzelfall an. Zwei Aspekte gilt es zu unterscheiden:
Erstens dürfen Sie Ihrem Chef keine Konkurrenz machen. Ein Angestellter, der mit Interessenten oder gar Kunden seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung zusammenarbeitet, verletzt seine Loyalitätspflicht.
Zweitens darf Ihre Leistungsfähigkeit nicht unter Ihrer Nebentätigkeit leiden. Denn mit dem Arbeitsvertrag haben Sie nun einmal Ihre Arbeitskraft an Ihren Arbeitgeber verkauft. Beeinträchtigungen Ihrer Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit muss Ihr Chef nicht in Kauf nehmen. Wenn Sie nachts und am Wochenende als Feierabend-Unternehmer durcharbeiten und daher tagsüber müde und unkonzentriert an Ihrem Arbeitsplatz sitzen, dann verletzen Sie Ihre Arbeitnehmerpflichten. Sie müssen zumindest die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachten. Demnach darf die regelmäßige wöchentliche Durchschnittsarbeitzeit nicht länger als 48 Stunden sein. Wer eine 40-Stunden-Stelle hat, darf unter Strich pro Woche also höchstens einen weiteren Arbeitstag in eine Nebentätigkeit investieren.
Im Krankheitsfall oder während des Jahresurlaubs besteht Ihre Hauptpflicht als Arbeitnehmer darin, zu genesen oder sich zu erholen. Sie dürfen in solchen Zeiten also nicht einfach die Unternehmer-Kappe aufsetzen und fleißig Geschäfte machen! So verbietet das Bundesurlaubsgesetz „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ ausdrücklich.
Allerdings kann auch eine selbstständige geschäftliche Tätigkeit unter Umständen durchaus erholsam sein – etwa wenn sich der hauptberufliche Schreibtischtäter im Urlaub als Hotel-Animateur verdingt – oder umgekehrt. Der Fliesenleger, der während der Urlaubszeit die Internetseiten seines Heimatdorfs pflegt und dafür eine Aufwandsentschädigung bekommt. In jedem Fall gilt: Wer sich mit seinem Chef im guten Einvernehmen befindet und die Kirche im Dorf lässt, hat normalerweise nichts zu befürchten.
5. Muss ich meinen Vermieter fragen?
Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn nach außen nicht erkennbar ist, dass Sie im Wohnzimmer Geschäfte machen, stellt sich die Frage erst gar nicht. Falls Sie aber am Hauseingang oder Klingelknopf einen Hinweis auf Ihre Geschäftstätigkeit geben („Webdesign Max Mustermann“) wollen und Ihr Vermieter pingelig ist, kann es Probleme geben. Denn in vielen Mietverträgen ist die gewerbliche Nutzung des Wohnraums ausdrücklich untersagt. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, brauchen Sie aber die Flinte nicht gleich ins Korn zu werfen. Denn wenn Sie freiberuflich arbeiten oder einem „stillen Gewerbe“ nachgehen, das Ihre Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch oder zum Beispiel massenhaften Besucheransturm belästigt, dann darf Ihnen Ihr Vermieter keine Knüppel zwischen die Beine werfen.
Nicht auszuschließen ist aber, dass eine Mieterhöhung auf Sie zukommt. Sogar wenn sich durch Ihre selbstständige Tätigkeit faktisch überhaupt nichts ändert, kann die Erhöhung der Nebenkostenpauschale durchaus rechtens sein. Das liegt nicht zuletzt daran, dass der Vermieter bei erkennbarer geschäftlicher Tätigkeit seinerseits mit zusätzlichen Kosten rechnen muss (zum Beispiel doppelte Müllgebühren). Lassen Sie sich aber nicht ins Bockshorn jagen, Ihr Vermieter darf ihre Wohnung nicht einfach zum exklusiven „Gewerberaum“ erklären, nur weil Sie gelegentlich einen Auftrag als freier Mitarbeiter übernehmen. Hilfe bekommen Sie notfalls bei örtlichen Mietervereinen oder -initiativen.
6. Muss ich eine Firma gründen?
Nein. Eine „Firma“ führen Sie erst, wenn Sie ins Handelsregister eingetragen sind. Das ist bei Kleingewerbetreibende und nicht-gewerblichen Selbstständigen nicht der Fall. Als vollwertiger Kaufmann gelten Sie erst dann, wenn Sie „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ im Sinne des Handelsgesetzbuches führen. Im Dienstleistungssektor beginnt das üblicherweise erst bei mehr als fünf Mitarbeitern sowie Betriebsvermögen und Jahresumsätzen von weit über 100.000 Euro.
7. Brauche ich einen Gewerbeschein und wo kriege ich den?
Das kommt darauf an. Falls Sie gelegentlich einen Computer reparieren oder ausrangierte Bücher und Hausrat vom Dachboden via Ebay verkaufen wollen, kommen Sie ohne Gewerbeschein aus. Nur wenn Sie Ihr Nebengewerbe nachhaltig betreiben (das heißt: dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa als Ebay-„Powerseller“), besteht laut Paragraf 14 der Gewerbeordnung „Anzeigepflicht“. Auf dem örtlichen Gewerbeamt füllen Sie einen Vordruck mit Angaben zu Ihrer Person und dem Geschäftszweck aus, bezahlen je nach Gemeinde zwischen 10 und 50 Euro und nehmen das vom Beamten unterschriebene und gestempelte Formular gleich wieder mit. Nichts anderes ist nämlich der legendäre „Gewerbeschein“.
Bei freiberuflichen und vergleichbaren selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des Paragrafen 18 Einkommensteuergesetz (dazu gehört inzwischen zum Beispiel auch das Webdesign) handelt es sich per Definition überhaupt nicht um ein Gewerbe. Bei derartigen Nebentätigkeiten kommen Sie selbst im Falle dauerhafter Geschäftsaktivität ganz ohne Gewerbeschein aus. Hier reicht eine einfache Mitteilung ans Finanzamt. Und sofern es sich lediglich um einmalige oder gelegentliche Übernahme von selbstständiger Nebentätigkeiten handelt, ist sogar die entbehrlich. Dann genügt es, wenn Sie Ihre Einkünfte bei der nächsten Einkommensteuererklärung angeben.
8. Welche Steuern kommen auf mich zu?
In den meisten Fällen brauchen Sie sich als Feierabend-Freelancer um kaufmännische „Spezialabgaben“ wie die Umsatz-, Gewerbe- oder Körperschaftsteuer überhaupt nicht zu kümmern. Umsatzsteuer ist erst ab einem Jahresumsatz von 17.500 Euro fällig, Gewerbesteuer kommt erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro auf Sie zu und die Körperschaftsteuer betrifft nur Kapitalgesellschaften.
Selbstständige Nebeneinkünfte unterliegen vielmehr „nur“ der Einkommensteuer. Zusätzlich zur Anlage „N“, die Sie von Ihrer Einkommensteuer-Erklärung als Arbeitnehmer kennen, reichen Sie eine Anlage „GSE“ ein. Auf der tragen Sie lediglich den Vorjahresgewinn aus Ihrer Selbstständigkeit ein. Für die Gewinnermittlung hat der Gesetzgeber ein spezielles „EÜR-Formular“ entwickelt, an das Sie sich bei einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro aber nicht zu halten brauchen. In dem Fall gibt es keine Formvorschriften für Ihre Buchführung.
9. Und was bedeutet „Buchführung“?
Nebenberufliche Selbstständige und Kleingewerbetreibende müssen keine kaufmännischen Bücher führen, keine Inventur machen und auch keine Bilanz aufstellen. Es genügt eine einfache Einnahmen-Überschussrechung. Die besteht kurz gesagt darin, dass Sie sämtliche Einnahmen aufschreiben und addieren und von diesem Gesamtumsatz die Summe Ihrer betrieblichen Ausgaben abziehen (zum Beispiel für Hard- und Software, Büromaterial, Dienstfahrten, Fachliteratur, Telefon- und Onlinekosten). Ergibt sich ein Einnahmenüberschuss, dann liegt ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn vor. Überwiegen die Ausgaben, haben Sie Verlust gemacht.
Anders als bei den Werbungskosten von Angestellten schicken Sie nur die summarische Übersicht Ihrer Einnahmen und Ausgaben an das Finanzamt. Die Belege behalten Sie daheim. Die werden erst bei einer der seltenen Betriebsprüfungen unter die Lupe genommen. Solche Prüfungen werden mit einigen Wochen Vorlauf angemeldet und finden bei Nebenerwerbs- und anderen Kleinstbetrieben im Schnitt bloß alle 10 bis 25 Jahre statt – viele Selbstständige kriegen den Prüfer vom Finanzamt nie zu Gesicht.
Eventuelle Verluste aus selbstständigen (Neben-)Tätigkeiten werden übrigens von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen, zum Beispiel aus Ihrer Angestelltentätigkeit abgezogen. Dadurch sinkt Ihre Steuerbelastung. Übersteigen die Verluste die positiven Einkünfte im laufenden Jahr, besteht sogar die Möglichkeit, sich Steuern des Vorjahres erstatten zu lassen („Verlustrücktrag“) oder verbliebene Verluste mit Einkommen in der Zukunft zu verrechnen. Machen Sie über einen längeren Zeitraum Minus, müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das Finanzamt Ihre Nebentätigkeit als Liebhaberei einstuft und Ihnen den Steuerabzug verweigert. Dient Ihre Nebentätigkeit (auch) der Steueroptimierung, empfiehlt sich fachliche Unterstützung durch einen Steuerberater oder ähnlichen Experten.
10. Wie schreibe ich eine Rechnung?
Allgemeine Formvorschriften für Rechnungen gibt es nicht. So lange Sie keine Umsatzsteuer ausweisen, besteht sogar völlige Formfreiheit. An Privatkunden brauchen Sie überhaupt keine Rechnung zu schicken. Sofern Sie Geschäftskunden haben, müssen Sie daran denken, dass aus deren Sicht die Überweisung an Sie eine Betriebsausgabe darstellt, die im Zweifelsfall einer Betriebsprüfung des Finanzamts standhalten muss.
Einen guten Eindruck machen Sie, indem Sie die Rechnungsanforderungen des Umsatzsteuer-Paragrafen 14 erfüllen:
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers,
- Ihren eigenen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Steuernummer,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer,
- das Ausstellungsdatum und das Datum der Leistungserbringung sowie
Art und Menge der Leistung oder Lieferung.
Bei einem Jahresumsatz unterhalb von 17.500 Euro müssen Sie Ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In dem Fall fügen Sie Ihrer Rechnung am besten den folgenden Hinweis hinzu: „Umsatzsteuerfreie Rechnung gemäß Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz (Kleinunternehmer)“
11. Welche kaufmännische Grundausstattung brauche ich?
Eine Minimalausrüstung für Unternehmer und Selbstständige gibt es nicht. Weder Briefbogen noch Geschäftskonto, Stempel oder separater Telefonanschluss sind Pflicht. IT-Freelancer, die von daheim aus oder direkt vor Ort beim Kunden arbeiten, kommen vielfach ganz ohne materielle Produktionsmittel aus. Sie brauchen Zeit und Know-how – sonst nichts. Gedanken über den Alltag im Heimbüro finden sich übrigens in unserem Artikel „My Home is my Office“
12. Ich habe noch viel mehr Fragen: Wer hilft mir weiter?
Informationen über die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten bieten die örtlichen Industrie- und Handelskammern, aber auch regionale Gründungszentren und Berufsverbände. Handwerker in zugangsgeschützten Gewerken, die Ärger mit der Handwerkskammer vermeiden wollen, bekommen bei unabhängigen Organisationen wie dem BuH oder IF-Handwerk Unterstützung. Viele weitere bewährte Anlaufstellen und Ansprechpartner nennt unser Beitrag Beratung zum Nulltarif. ™
Material zum Thema:
- Die Berufsfreiheit ist in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt, der Grundsatz der Gewerbefreiheit in Paragraf 1 der Gewerbeordnung.
- Die wichtigsten Regelungen zur Wochenarbeitszeit finden sich in Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes. Mit der Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubs beschäftigt sich Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes.
- Was Sie zum vollwertigen Kaufmann macht, steht in Paragraf 1 Handelsgesetzbuch (HGB), was eine Firma ist, erfahren Sie in Paragraf 17 HGB .
- Wann ein Gewerbeschein nötig ist, klärt Paragraf 14 der Gewerbeordnung. Wer zu den nicht-gewerblichen Freiberuflern und Selbstständigen gehört, findet sich in Paragraf 18 Einkommensteuergesetz.
- Beim bayerischen Finanzministerium können Sie sich einen Eindruck von der Einkommensteuer-„Anlage GSE“ (PDF, 104 KB) verschaffen. Das Bundesfinanzministerium stellt das vierseitige EÜR-Formular zum Download bereit.
- Infos rund um das Thema Selbstständigkeit, Sozialversicherungsstatus und Rechtsform bietet unser Artikel „Was bin ich“ im Geschäftsleben?„
- Mit dem Schreckgespenst der „Schwarzarbeit“ räumt der Beitrag „Warum Sie beim Thema Schwarzarbeit nicht schwarz sehen müssen“ auf.
- Wenn Sie mehr über zum Thema „Steuern für Selbstständige“ erfahren wollen, lesen Sie in unseren Beiträgen zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
- Die Grundlagen der Buchführung schließlich erklärt der Artikel „EÜR: Buchhaltung für jedermann„.
Erstveröffentlichung 21.08.2006
38 Antworten
Ja, leider seit einigen Jahre sind die Stundenlöhne der Web-Grafikdesigner tief in den Keller gefallen … Damit man auf anständigen Stundenlohn kommt muss man nebenher Webseiten für eigene Kunden gestalten. Danach hat man jedoch kaum Freizeit … 🙁
Habe einen frage:
Bin Fotograf als freiberufliche nebentätigkeit (Hauptsächlich Natur & Falknerei Fotos, wenig/kein auftragsarbeit). Wann ich ab und zu Foto-Ausdrucke bei eBay verkaufen will muss ich mich dann als private oder als gewerbliche Verkäufer anmelden?
Vielen dank,
Herman
Vielen Dank für den guten Artikel.
Richtig guter Artikel, vieles kannte ich schon, doch den ein oder anderen Tip muß ich mir mal merken 😉
Hallo!
Vielleicht könnten Sie mir aus meiner Verwirrung helfen.Bisher dachte ich immer, ich sei nebenberuflich selbständig, habe mich aber nun erfolgreich von diversen Ämtern verwirren lassen.
Ich lebe momentan von ALG2 und mache eine Umschulung auf 2 Jahre.Nebenher verdiene ich noch geringes Geld mit meiner Fotografie.Da ich für vereinzelte Kunden Rechnungen schreiben muß (nach §19 EstG ohne Angabe der Ust), habe ich diese nebenberufliche Tätigkeit als Gewerbe angemeldet und musste mich dazu ja auch in die Handwerksrolle für zulassungsfreie Betriebe eintragen lassen.
Was genau bin ich denn jetzt?Wie eigentlich gedacht nebenberuflich selbständig?Benötige ich eine Steuernummer für meine Fotografie?Bisher habe ich wie oben schon beschrieben wurde meine Angaben zum Kleingewerbe mit meiner normalen Einkommensteuererklärung abgegeben, was auch immer ok so war.
Haben Sie dazu ein paar Antworten für mich?
Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße!
Hallo DUhe,
auch als ALG2-Empfänger dürfen (ja: sollen!) Sie „nebenberufliche“ Einkünfte haben. Die müssen Sie aber bei der AA/ARGE angeben. Notwendige Betriebsausgaben dürfen Sie von Ihren Umsatzerlösen selbstverständlich abziehen. Ein Teil des verbliebenen Gewinns wird allerdings auf die staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.
Als Steuernummer nehmen Sie (wie in der Vergangenheit auch) Ihre persönliche Finanzamtssteuernummer. An der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ändert sich nichts, auch wenn Sie als Selbstständiger ALG2 bekommen.
Viel Glück und freundliche Grüße!
Hallo,
ich habe mal eine Frage. Ich arbeite in Teilzeit (30Std. Woche). Ich möchte gerne nebenbei auf 400€ Basis meine Dienste, als Massagetherapeutin, Fußpflege oder Nageldesinerin anbieten. Geht das Freiberuflich oder brauche ich da einen Gewerbeschein.
Lg. Tatjana
hallo
Toller Beitrag, der mich ermutigt, endlich diesen Schritt zu wagen 🙂
Dankeschön.
Toller Artikel: informativ, das Wichtigste gesagt, ohne blabla, konkret. Vielen Dank!
Alles super erklärt, einfach genial!
Aber ich habe trotzdem eine frage und zwar wenn Ich Rechnung mit Mwst mache was ändert sich dann für mich alles? Da manche Firmen verlangen eine Rechnung mit Mwst.
Und wie muss Ich mich dann anmelden?
Vielen dank im vorraus!
Ein sehr informativer Artikel. Ich habe da aber noch ein Frage, was ist wenn der Jahresumsatz wider erwartend die 17500,00 Euro übersteigt und ich schon Rechnungen ohne Umsatzsteuer geschrieben habe?
Ich muß schon sagen ein toller und wirklich informativer Artikel der viele meiner offenen Fragen beantwortet.
Bei mir ist es so, dass ich hauptberuflich in einer Werbeagentur arbeite. Nebenbei entwerfe ich für Bekannte Logos, Flyer usw. Hier stelle ich Rechnungen ohne Mwst. aus (Vorgangsweise wie oben).
Darf ich mir als „Feierabend-Freelancer“ auch einen Firmennamen geben z. B. „PANgrafik Melanie Mustermann“ oder ist das hier nicht erlaubt? Lt. meinen Informationen muß mein normaler Name darin enthalten sein, bzw. dabei stehen.
Das wäre wirlich interessant zu wissen, vor allem da die Aufträge mittlerweile immer mehr werden und ich gerne einen „professionellen“ Auftritt hätte.
Für Antworten bin ich dankbar
Lg
Melanie
hallo, danke für diesen artikel!
es wäre sehr nett, wenn mir einer von euch eine frage beantworten könnte.
ich bin hauptberuflich physiotherapeutin und arbeite 20 stunden die woche. zusätzlich habe ich einen 400€ job in einem fitness-studio. wie ist es, wenn ich noch zusätzlich in diesem oder in anderen studios kurse geben möchte. es handelt sich lediglich um max. 5 kurse/woche und ca. 300€ zusätzlich. ist das überhaupt möglich wegen dem 400€job?
muss ich das anmelden oder reicht eine vorlage bei der nächsten steuererklärung?
vielen dank schon mal im voraus
hallo, brauche mal einen rat. ich bin hauptberuflich im marketing eines it-unternehmens tätig und möchte jetzt nebenberuflich mich als Fitness Trainer engagieren. Werde hierzu eine entsprechende Ausbildung machen und möchte danach ein kleingewerbe für das einkommen als trainer anmelden. Wird dieses Einkommen voll auf meine Einkommenssteuer aus meinem Hauptberuf angerechnet, bzw. mit welchem Steuersatz wird das Nebenberufseinkommen versteuert.
glg Rena
Hi,
ein toller, kompakter und informativer Artikel. Vielen Dank dafür.
Aber eine Frage deren Beantwortung ich trotz intensiven googelns nicht beantwortet bekomme habe ich noch:
Wie muss ich vorgehen, bzw. was muss ich anmelden wenn ich zusammen mit verschiedenen Freelancern eine art Arbeitsgemeinschaft/Arbeitsgruppe bilden will?
(Idee: mehrere Designer aus verschiedenen Sparten wie Web-, Kommunikationsdesign und Illustration präsentieren sich zusammen auf einer Website und unter einem „firmennamen“ wie „designgruppe-xy“ – der Kunde kann auswählen oder auswählen lassen welche Designer an seinem Auftrag arbeiten sollen. Jeder Designer schreibt am ende eine eigene Rechnung unter seiner eigenen steuernummer / jedes Mitglied der Gruppe ist für sich als Selbstständiger gemeldet, wobei der Hauptberuf Student ist [mind. 24 Unterrichtsstunden/Woche)
Liebe Grüße und vielen Dank
Thomas E.
Hallo,
Ja auch von mir einmal ein dickes Lob an den Verfasser dieses simplen aber aufschlussreichen Artikels.
Wichtige Informationen, die vielen die Angst vor dem ganzen verwirrenden Demokraten-Deutsch nehmen.
Dickes Lob und Danke
Wirklich guter artikel! danke!
Man muss halt richtig suchen im Netz, um mal einen Artikel zu finden, der nicht verwirrt und einem Angst macht! Dafür ein dickes Lob!!!
Eine Frage hab allerdings auch ich! Der Artikel ist von 08.2006. Hat sich denn zwischenzeitlich etwas wesentliches verändert, was ich zwingend beachten muss?
Vielen Dank und beste Grüße M. Hüther
Ich danke ihnen vielmals für diesen Artikel!
Einfach großartig.
Vielen vielen dank.
Hallo, dies ist leider kein wertvoller Kommentar, sondern eine weitere Frage. Ich bin Freiberuflich tätig als Mediengestalter und NICHT als Kleinunternehmer unterwegs, also es gelten immer 19% Umsatzsteuer. Jetzt gebe ich seit einiger Zeit Workshops für Kinder und Jugendliche, in Schulen, Jugendzentren und Vereinen. Muss ich jetzt von diesen Honoraren 19% UMST bezahlen, wenn mein Jahreseinkommen in Bezug auf nur diesen Bereich unter 17.500 ist ? oder verwechsle ich da jetzt was ? werden die beiden Bereiche unterschiedlich behandelt ? Danke für jede Hilfe !
Wenn Du nicht für die Kleinunternehmerregelung optiert hast, musst Du auf allen Deinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und abführen,
darfst aber auch die Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen ziehen.
Genau,
je nach Tätigkeit ist das ausweisen einer Umsatzsteuer sehr förderlich für die eigene Bilanz.
Wenn man wie Ware kaufen muss, ist es Positiv. Übt man nur eine Dienstleistung aus, erhöht sich der Preis der eigenen Dienstleistung um 19%
Wie bekomm ich ein Gewerbe im Handwerk (holz Maler Design ?
Hallo,
Ich habe folgende frage:
Ich habe ein nebengewerbe angemeldet und möchte auch nicht weiter über die 17.500€ Grenze kommen. Da ich da von der Umsatzsteuer befreit bin und ich ja quasi da keine Steuern zahle, kann ich denn dann Materialien die ich für mein nebengewerbe benötige absetzen?(ich glaube Werbungskosten) kann ich die bei meiner Einkommensteuer zurückholen?
Kann ich Materialien abschreiben oder nicht weil ich ja unter den 17.500€ bin?
Ich freue mich auf eine Antwort
Beste Grüße,
Christopher scholz
Du springst da ein bisschen quer durch die Steuerarten. Du zahlst keine Umsatzsteuer. Das bedeutet aber nicht, dass du gar keine Steuern zahlen wirst. Natürlich kannst du Anschaffungen (Kosten) von den Einnahmen abziehen. Du kannst nur nicht die Mehrwertsteuer von diesen Anschaffungen separat zur Erstattung anfordern.
Hallo und danke für den tollen Artikel.
Wie meine Vorredner, habe allerdings auch ich noch eine Frage.
Meinen Sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf als Zahntechniker übe ich 20 h/Woche aus und bekomme dort ein Jahresbruttogehalt von 14.400,00 Euro. Nebenberuflich unterrichte ich Schlagzeug auf Kleinunternehmerbasis.
Meine Einnahmen aus dieser Tätigkeit betrugen 2013 ca. 9.500,00 Euro. Werden diese beiden Beträge bei der kommenden Steuererklärung zusammengeführt, so dass ich dann über die für Kleinunternehmer zulässigen 17.500 Euro komme?
Mein Gehalt des Hauptberufes wird ja schon versteuert. Wäre es dann nicht eine doppelte Steuerbelastung für diesen Teil meines Gehaltes?
Ich freue mich auf eine aufschlussreiche Antwort und bedanke mich im Voraus.
Liebe Grüße,
Christoph Schulz.
Hallo Christoph! Auch du schmeißt da Steuerarten durcheinander. Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung und hat mit der Einkommenssteuer nüscht zum tua. Natürlich zahlst du Einkommenssteuer über alle Teile deines Einkommens. Aber das, was du im Angestelltenverhältnis verdienst, wird natürlich nicht auf die 17.500 Euro angerechnet.
Hallo Dieter!
Danke für Deine schnelle Antwort.
Zum Einen beruhigt mich Dein Schreiben ein Stück weit aber zum Anderen verstehe ich dann die Aussage meines Steuerberaters nicht ganz, der letztes Jahr meinte, dass ich doch lieber mal 4.000,00 oder besser noch 4.400,00 Euro in diesem Jahr sparen sollte, da ich dieses Jahr über diese 17.500,00 Euro-Grenze kommen würde und dann vom Finanzamt eine Nachzahlungsforderung für 2013 und eine Vorauszahlungsforderung für 2014 ins Haus flattern würde.
Bei der letzten Steuererklärung für 2012, die er angefertigt hat, bekam ich 83,00 Euro erstattet. Im Oktober 2012 hatte ich die Sozialversicherungspflichtige Stelle begonnen und 3.300,00 Euro Brutto im letzten Quartal verdient.
Aus meinen Einkünften der selstständigen Arbeit als Kleinunternehmer hatte er einen Gewinn von 7.842,00 Euro ermittelt.
Für 2013 wird der Gewinn aus selbstständiger Arbeit ähnlich sein, nur dass ich jetzt aus dem Angestelltenverhältnis 14.400,00 Euro brutto verdient habe. Geht er davon aus, dass das beides zusammengerechnet und versteuert wird oder wie kommt er zu der Aussage, dass ich ca. 4.400,00 Euro an Steuernach- und vorauszahlung leisten muss?
Danke für Deine Mühe.
Liebe Grüße
Christoph
Hallo Christoph!
Schau dir mal das hier an:
https://www.youtube.com/watch?v=xmbs7mZwSys#t=11
Wenn Fragen bleiben, mwelde ich gern wieder.
Gruß
D.
Hallo Dieter.
Ja ich denke soweit hab ich es verstanden. Diese Grenze von 17.500,00 darf ich also nur durch den Umsatz aus meiner selbstständigen Tätigkeit nicht überschreiten, um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten. Was ich ja auch nicht tue.
Aber wieso meinte mein Steuerberater dann, dass ich mir ein ziemliches Polster ansparen sollte?
Das kann er nur wegen der Einkommenssteuer gemeint haben. Denn dafür werden die beiden Einkommen zusammen gerechnet und dann so besteuert, als hättest du die beide bei einem Arbeitgeber erzielt. So betrachtet, zahlst du bislang natürlich immer zu wenig.
Ah OK. jetzt lichtet sich der Nebel. Besten Dank.
Folgendes ist los.
Ich lebe in Deutschland, bin 65, Zahle Steuer in Großbritanien, Empfange Rente auch aus GB.
Bin in GB Krankenversichert, wegen EU in D dann unentgeldlich ( weil GB das beszahlt) bei der Bahn BKK.
Jetzt möchte ich einen Webshop betreiben.
Wie läuft das Steuerlich und Versicherungsrechtlich ab? Bitte um Ratschläge.
Hallo 🙂
Hab mal ne Frage. Ich habe einen Teilzeitjob (Gleitzone), den ich ca 12 Stunden in der Woche ausübe. Das reicht zum Leben nicht aus und deswegen überlege ich, ein Jobangebot als freier Mitarbeiter in einer Softwarefirma anzunehmen. Ist das ratsam? Was gibt es für Fallstricke zu beachten? Bin ich dann als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig?
Es gilt halt alles zu beachten, was in diesem Artikel steht. Freier Mitarbeiter ist nur eine schönere Bezeichnung für selbständigen Einzelkämpfer ohne soziale Absicherung.
Ein großes Lob an den