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Dr. Web » E-Business » Wie Sie Ihre Internetseiten rechtssicher gestalten

Wie Sie Ihre Internetseiten rechtssicher gestalten

Eine eigene Internetpräsenz ist heutzutage für viele Selbstständige eine Selbstverständlichkeit - besonders für Designer und Entwickler von Websites sowie anderen Dienstleistungen rund ums Webworking. Wir erläutern ausführlich und verständlich, wie Sie Ihren Webauftritt rechtssicher gestalten.

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  • 16 Kommentare
Lesedauer: 6 Minuten
  • von Dr. Web Redaktion
  • 8. Juni 2010
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Eine eigene Internetpräsenz ist heutzutage für viele Selbstständige eine Selbstverständlichkeit – besonders für Designer und Entwickler von Websites sowie anderen Dienstleistungen rund ums Webworking. Allerdings können Sie Sie sich damit auch eine Menge Ärger einhandeln. Denn häufig müssen Sie bestimmte Informationen über sich als „Diensteanbieter“ auf Ihrer Webseite preisgeben. Wir erläutern ausführlich und verständlich, wie Sie Ihren Webauftritt rechtssicher gestalten.

Rechtsbasis ist das Telemediengesetz

Inwieweit Sie verpflichtet sind, Informationen über sich preiszugeben, ist vor allem im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Dem sollten Sie unbedingt nachkommen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände Sie wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnen oder Sie sogar verklagen.


Bildquelle: Fotolia

Auch können Sie unter Umständen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn etwa ein Dritter wegen eines Verstoßes Sie kaum ausfindig machen kann und ihm dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Darüber hinaus können Behörden gegen Sie ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen. Wer seine Informationspflichten vernachlässigt, setzt also seine eigene Existenz auf das Spiel.

Weiterführende Informationen
  • Bundesministerium der Justiz – Telemediengesetz
  • Neue Regeln für das Impressum ab 11. Juni 2010
  • Rechtliche Bestimmungen im eCommerce

Wann besteht Informationspflicht?

Das Bestehen dieser Informationspflichten setzt voraus, dass Sie einen geschäftsmäßigen Internetauftritt betreiben. Hierzu müssen Sie nicht zwangsläufig für den Abruf der Inhalte vom Nutzer Geld verlangen oder sonstige kostenpflichtige Dienste anbieten. Es reicht aus, dass es sich im weitläufigsten Sinne um eine kommerzielle Internetpräsenz handelt.

Diese Voraussetzung liegt nach Auffassung einzelner Gerichte bereits dann vor, soweit Einnahmen über Werbebanner und Werbeanzeigen erzielt werden (OLG Hamburg-Urteil vom 03.04.2007 Az. 3 W 64/07). Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie damit keinen Gewinn erzielen, weil lediglich die laufenden Ausgaben gedeckt werden.

Selbst wenn Sie – etwa als Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstiger Unternehmer – auf Ihrer Homepage nur kostenlose Informationen ohne Werbeeinblendungen anbieten, sollten Sie von einem geschäftsmäßigen Internetauftritt ausgehen. Denn dieser Internetauftritt dient zumindest bei einer Kanzleipräsentation – aber auch bei manchen Idealvereinen – dazu, dass Sie potentielle Kunden für Ihre honorarpflichtigen Leistungen hinzugewinnen. Hier sollten Sie als Selbstständiger – aber auch als Betreiber einer privaten Homepage – lieber vorsichtig sein. Unwissenheit schützt hier nicht vor teuren Repressalien.

I. Erforderliche Angaben

Welche Angaben Sie in Ihrem Internetauftritt machen müssen, ist im jeweiligen Fall unterschiedlich.

1. Notwendige Mindestangaben

Bei Bestehen einer Informationspflicht müssen Sie auf jeden Fall die folgenden Angaben über sich als Anbieter aufführen:

  • Vollständiger Name, Vorname und Anschrift
  • Angaben zur Kontaktaufnahme
  • Soweit vorhanden, die sogenannte Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Wirtschaftsidentifikationsnummer.

Bei der Anschrift ist zu beachten, dass es sich um die vollständige und ladungsfähige Adresse des Betreibers handeln muss. Die Angabe eines Postfaches reicht nicht aus.

Hinsichtlich der Angaben zur Kontaktaufnahme ist bedeutsam, dass Sie neben Ihrer E-Mail Adresse auch Ihre Telefonnummer angeben sollten. Die E-Mail-Adresse muss auch dann genannt werden, soweit Sie den Benutzern ein Kontaktformular zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Essen vom 19.07.2007 Az. 44 O 79/07. Sie brauchen Ihre E-Mail-Adresse nicht zu verlinken und dürfen das „@“ Zeichen weglassen. Dies ist häufig eine sinnvolle Maßnahme, um sich vor unerwünschtem Spam zu schützen. Allerdings muss dabei erkennbar bleiben, dass es sich um eine E-Mail-Adresse handelt.

2. Zusätzliche Angaben von juristischen Personen/Personengesellschaften

Weitere Angaben müssen gemacht werden, soweit es sich bei dem Betreiber der Webseite um eine juristische Person handelt– wie etwa eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung  sowie Vereine – oder eine Personengesellschaft, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Hierzu gehören vor allem:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR)
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • die Kommanditgesellschaft (KG).

Hier müssen auf jeden Fall der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter angegeben werden. Soweit Sie über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer verfügen, müssen Sie diese ebenfalls angeben.
Soweit Sie freiwillig Angaben über Ihr Kapital Ihrer Gesellschaft machen, müssen Sie auch das Stammkapital und Grundkapital und den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen nennen.
Falls Sie sich als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen Sie das ebenfalls im Internetauftritt angeben.

3. Weitere Angaben bei zulassungspflichtiger Tätigkeit
Wer als Betreiber eine Tätigkeit ausübt, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Die Angabe der Behörde, die die Zulassung erteilt hat, reicht nicht aus. Selbstverständlich ist dabei auch die vollständige Anschrift der Aufsichtsbehörde anzugeben. Am besten geben Sie auch noch die Telefonnummer dieser Stelle an, um auf der sicheren Seite zu sein.

4. Weitere Angaben bei Eintragung in Registern
Soweit ein Anbieter in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts-oder Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, muss er im Impressum das jeweilige Register sowie seine Registernummer angeben.
Nicht abgeklärt ist bisher, ob auch ein Eintrag in vergleichbaren öffentlichen Registern – wie vor allem im Gewerberegister – im Impressum angegeben werden muss. Sicherheitshalber sollte diese auch vorgenommen werden. Dies gilt auch bei einem Eintrag in ein ausländisches Register, soweit Ihr Unternehmen im Ausland registriert ist und in Deutschland geschäftliche Aktivitäten entfaltet.

5. Weitere Angaben bei sogenannten reglementierten Berufen
Besondere Angaben muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des TMG auch machen, wer einen reglementierten Beruf im Sinne der so genannten EU-Diplomanerkennungsrichtlinien ausübt. Berufe in diesem Sinne sind alle Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist, das heißt von bestimmten fachlichen Voraussetzungen abhängt. Dazu gehören auch Regelungen, welche die Führung eines beruflichen Titels den Inhabern eines bestimmten Diploms vorbehalten.

a) Klassische freie Berufe mit Zugangsregelung

Darunter fallen zunächst einmal alle klassischen freien Berufe, deren Zugang durch den Gesetzgeber geregelt worden ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Berufsgruppen:

  • Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte
  • Zahntechniker, Orthopädietechniker. Augenoptiker, Hörgerätetechniker.
b) Geschützte Berufstitel

Es reicht aber auch aus, soweit das Führen eines Berufstitels von einer im Gesetz normierten Voraussetzung abhängig ist. Hierzu gehören:

  • Architekten
  • Ingenieure
  • fast alle Heilhilfsberufe (unter anderem Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden).
c) Folge

Angehörige der beiden vorgenannten Berufsgruppen haben folgende zusätzliche Angaben in Ihrem Internetangebot zu machen:

  • Kammer, der sie zugehören (zum Beispiel Steuerberaterkammer, Ärztekammer, IHK, Handwerkskammer, Rechtsanwaltskammer)
  • Berufsbezeichnung sowie Staat, in dem diese verliehen worden ist
  • Bezeichnung der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (soweit es diese gibt) und wo diese zugänglich sind.

Die Angabe der Kammer ist erforderlich, sofern eine Pflichtmitgliedschaft besteht, die auch lediglich durch das Führen eines Titels ausgelöst werden kann.

Berufsrechtliche Regelungen sind alle rechtlich verbindliche Normen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie gegebenenfalls die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Hierzu gehören insbesondere Gesetze und Satzungen. Diese brauchen nicht im Detail aufgeführt werden, sondern es genügt die Angabe der Überschrift des jeweiligen Gesetzes oder der Satzung. Darüber hinaus muss auch die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder in einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung genannt werden (elektronische Form reicht).

6. Redaktionell Tätige
Wer im journalistischen/redaktionellen Bereich tätig ist und auf seiner Homepage etwa Blogs – im weitesten Sinne gegen Entgelt – erstellt, muss besonders aufpassen. Bei ihm ist derzeit noch ungeklärt, inwieweit er zusätzlich in seinem Internetangebot die in § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages niedergelegten Informationen erteilen muss, um seiner Impressumpflicht zu genügen. Hier muss ein Verantwortlicher für das gesamte Angebot genannt werden. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • voll geschäftsfähig ist
  • und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

II. Wie müssen die Angaben im Impressum gemacht werden?

1. Leichte Erkennbarkeit
Die Angaben im Impressum müssen zunächst einmal leicht erkennbar sein. Das bedeutet, dass sie für den Besucher der Seiten ohne langes Suchen gut auffindbar und von der Schriftgröße gut lesbar sein müssen. Es reicht nicht, diese Angaben beispielsweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstecken. Hingegen reicht das Setzen eines Links aus, soweit dieser auf der Webseite gut wahrgenommen werden kann.


Bildquelle: Fotolia

Kennzeichnen Sie die entsprechende Seite mit der Überschrift Impressum oder Kontakt, weil damit die meisten Verbraucher etwas anfangen können. Hingegen sollten Sie keine Begriffe wie „Backstage“ verwenden, die vielen Besuchern Ihrer Internetseite nicht geläufig sind – und darum eine Zumutung sind.

2. Unmittelbare Erreichbarkeit
Die Informationen über den Anbieter müssen auch direkt abgerufen werden können, ohne dass sich der Besucher einer Webseite durch viele Klicke Zugang verschaffen muss. Ein Doppelklick sollte hierzu vollkommen ausreichend sein.

3. Ständige Verfügbarkeit
Schließlich muss der Besucher einer Webseite jederzeit Zugriff auf die Angaben im Impressum haben. Sie müssen also bei der Verwendung eines Links darauf achten, dass dieser dauerhaft funktionstüchtig ist und mit den üblichen Standardbrowsern abgerufen werden kann. Am besten sollten die im Impressum aufgeführten Informationen nicht nur gelesen, sondern auch ausgedruckt werden können.

Fazit

Sie sollten die notwendigen Angaben unter der Überschrift „Impressum“ oder auch „Kontakt“ aufführen. Aber: Auch wenn dieser Beitrag mit großer Sorgfalt und Sachkenntnis erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernommen werden. Dieser Beitrag stellt keinen Ersatz für eine – auf Ihren konkreten Einzelfall zugeschnittene – Beratung durch einen Rechtsanwalt dar.

(mm), ™

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16 Antworten zu „Wie Sie Ihre Internetseiten rechtssicher gestalten“
— was ist Deine Meinung?

  1. Sabine Faltmann sagt:
    12. Juli 2010 um 11:10 Uhr

    Danke für den lehrreichen Artikel! Als kleine Gegengabe eine Empfehlung von mir: Sie sollten Ihren Webdesigner bitte, die Seitengröße zu optimieren. Wenn ich die Seite nicht auf dem ganzen Bildschirm öffne – was ich eigentlich nie mache, weil ich immer mit mehreren Programmen gleichzeitig arbeite – wird sie links ganz unschön abgeschnitten, also ohne Seitenrand, der Text beginnt direkt da, wo das Fenster anfängt. Sicher findet er eine Lösung, wie Sie Ihre Internetseiten layoutsicher gestalten 🙂

    Antworten
  2. AndreasausParagauy sagt:
    17. Juni 2010 um 6:39 Uhr

    Das ist wirklich ein Interresanter Artikel den du da geschrieben hast. Ich bedanke mich dafür!

    Antworten
  3. Jens sagt:
    14. Juni 2010 um 14:33 Uhr

    Vielen Dank, für diesen sehr hilfreichen und ausführlichen Artikel.
    Man glaubt manchmal garnicht auf welch dünnen Eis man sich bewegt.

    Antworten
  4. Andreas sagt:
    12. Juni 2010 um 21:48 Uhr

    Sehr schöner Artikel, danke für den Bericht.

    Ps.: Nette Seite übrigens.

    Antworten
  5. ThomasO sagt:
    11. Juni 2010 um 8:46 Uhr

    Sehr schön mal zusammengefaßt.
    Meine Webseite zum Beispiel, ist gerade Offline wegen zweier Bilder und damit verbunden das anliegen eines Anwaltes, eine Unterlassungserklärung von mir zu verlangen – mit viel Geld natürlich.
    Ich kann nur jedem empfehlen sich ausführlich mit der Rechtsmaterie zu beschäftigen und notfall einen Anwalt zu konsultieren.
    Abmahnanwälte sind leider sehr auf Zack und sehr teuer wird es auch.

    Antworten
  6. Harald Büring sagt:
    10. Juni 2010 um 11:37 Uhr

    Vielen Dank für die vielen Anregungen zu diesem umfangreichen Thema.

    Mit dem „Doppelklick“ unter dem Punkt 2 – unmittelbare Verfügbarkeit meinte ich, dass das Impressum durch maximal zwei Klicks auf Verlinkungen von jeder beliebigen Seite eines Internetangebotes aus erreichbar sein sollte. Diese Links sollten so platziert werden, dass sie gut auffindbar sind. Langes Scrollen sollte für den Benutzer nicht notwendig sein.

    Zu der Frage, ob ein Impressum als Bilddatei eingebunden werden darf, gibt es leider noch keine gerichtlichen Entscheidungen. Gegen die Verwendung einer Bilddatei spricht jedoch, dass blinde Menschen mit der Ihnen zur Verfügung stehenden speziellen Hardware und Software keine Bilddateien abrufen können. Sie könnten also dann das Impressum nicht aufrufen, was auch im Hinblick auf das in der Verfassung niedergelegte Diskrimierungsverbot von behinderten Menschen bedenklich ist. Näheres dazu in einem Aufsatz von Stephan Ott, JurPC Web-Dok. 78/2005, Abs. 1 – 20, der unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20050078.htm abgerufen werden kann. Unproblematisch ist hingegen die Darstellung des Impressums als pdf-Datei, auch wenn es hierzu ebenfalls noch keine gerichtliche Entscheidung gibt.

    Antworten
  7. Tempo sagt:
    10. Juni 2010 um 5:24 Uhr

    @pezi
    Das klärt immernoch nicht ob das rechtlich korrekt ist oder nicht.

    Antworten
  8. pezi sagt:
    9. Juni 2010 um 1:57 Uhr

    @Harald Büring:
    Danke für den Artikel – doch ich glaube auch das es bei internationalen Projekten komplexer wird und das nicht nur bei Redaktionell noch mehr Rechtsbereiche damit zusammenspielen (Stichworte: Urheberrecht, Offenlegung, Richtung, Zweck,…)
    (PS: fotolia bilder sollten nebst Quellangabe auch den Urheber aufweisen (http://de.fotolia.com/Info/SizesAndUses#item_5))

    Um bei Fotolia zu bleiben:
    Dort wird US Recht angewendet, was va. bei Rechten, Lizenzen uä. wahrscheinlich das schärfste weltweit ist. Egal ob ich da nun Käufer od. Verkäufer bin muß ich mich unbeschadet meiner Nationalität an deren Vorgaben halten.
    Eine klare Ansage also – doch das ist nicht immer so klaro, va. wenn man über diese Dinge bei seiner eigenen Site nachdenken muß.

    Zur rechtssicheren Gestaltung gehört also mehr als das was hier steht. Ich werte das eher als Einführung. Weitere Artikel könnten
    – die Internationalisierung behandeln
    – das Zusammenspiel mit verwandten Rechtsbereichen,
    – spezielle Unterschiede u. Gemeinsamkeiten zw. eher informativen Websites u. echtem e-commerce.
    ———————————————

    @Tempo: „…Impressum als Bild…“
    für was soll das gut sein? man ist doch bestrebt Texte auch als solche zu notieren, ua. damit Suchmaschinen diesen auch finden. Wenns aber sein muß dann tu wenigstens ALT u. TITLE des Bildes mit den Impressumstext ausstatten.
    ———————————————

    @Hannes:
    er meinte sicher das 2 Klicks reichen sollten. Doppelklick ist in der Tat so ne Sache – und meist mit Javascript gemacht – was man aber nur dafür echt nicht einsetzen müsste…

    Antworten
  9. Tempo sagt:
    9. Juni 2010 um 0:49 Uhr

    Wie sieht es rechtlich aus wenn man das Impressum als Bild einbindet? Gibts dazu schon Urteile?

    Antworten
  10. Daniel S sagt:
    8. Juni 2010 um 22:17 Uhr

    Sehr schöner Artikel! So etwas wichtiges wird oft vergessen und öffnet den Abmahn-Anwälten Tor und Tür…

    Antworten
  11. Hannes sagt:
    8. Juni 2010 um 22:12 Uhr

    Frage mich, wie gut ich diesen Artikel verstehen kann, wenn unter Punkt 2 – Unmittelbare Erreichbarkeit davon gesprochen wird, dass ein Doppelklick ausreichen müsse, um das Impressum einer Seite zu erreichen?

    Seit dem ich das Internet kenne, ist das mit dem Doppelklick so eine Sache…

    Eine Internationale Betrachtung (zumindest einen groben Anriss) würde ich mir auch wünschen. Zudem verstehe ich Punkt 6 – Redaktionell Tätige nicht ganz. Was ist, wenn ich einen Blog zur Verfügung stelle, in dem einfach jeder über alles Schreiben kann? Muss ich Journalist sein und einen Blog als Zeitungsdienst anbieten oder bin ich bereits in der Pflicht, wenn ich einen Blog erstelle, in dem „Hans und Franz“ philosophieren können?

    Danke

    Antworten
  12. Pingback: gestalten » Twitter Trends
  13. Manuela Müller sagt:
    8. Juni 2010 um 17:33 Uhr

    @Julia:

    Die obligatorischen Pflichtangaben der neuen Dienstleistungsrichtlinie decken sich weitgehend mit den „Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien“, wie sie in § 5 Telemediengesetz festgelegt sind.

    Näheres zur DL-InfoV bietet dieser Dr.-Web-Beitrag: http://bit.ly/9ZVUlX.

    Antworten
  14. Julia sagt:
    8. Juni 2010 um 16:18 Uhr

    Ich glaube hier fehlen die Angaben/Hinweise nach der neuen Dienstleistungsrichtlinie

    Antworten
  15. Pingback: abmahnung » Twitter Trends
  16. Harald Hansen sagt:
    8. Juni 2010 um 13:53 Uhr

    Das Internet ist ja ein internationales Medium. Wie sieht denn die Rechtslage aus, wenn ich als Deutscher einen internationalen, d.h. englischsprachigen Blog auf einem ausländischen Server betreibe? Oder mal ein Beispiel, ich möchte die bekannten Mohammed Karrikaturen veröffentlichen. Da ist es ja geradezu lebensgefährlich seinen Namen zu nennen. Wie würde man soetwas realisieren? Oder ich starte eine englischsprachige World of Warcraft Fanseite. Muß ich auch hier dem deutschen Recht genügen? Vielleicht könnten sie nochmal einen ähnlichen Artikel verfassen, der ganz besonders die Internationalität den Internets berücksichtigt und die Möglichkeit Inhalte in anderen Sprachen zu veröffentlichen und diese aus ausländischen Servern zu lagern.

    Antworten

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