Wer zu Hause schnell mal eine Einladung zum baldigen Geburtstag erstellen oder am Arbeitsplatz für Kunden schicke neue Visitenkarten designen möchte, der möchte eine möglichst passende Schrift als gestalterisches Element einsetzen. Bietet sich geradezu an. Schrifttypen sind individueller Ausdruck und rufen im Adressaten bestimmte Vorstellungen hervor. Aber sind Schrifttypen auch urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützt?
Urheberrechtlich betrachtet besteht für Schrifttypen in der Praxis kaum Schutz. Wenn doch einmal aufgrund der individuellen Leistung die nötige Schöpfungshöhe erreicht wird, kommen dafür weniger die „Brotschriften“ (Gebrauchsschriften) in Betracht, sondern wegen ihres dekorativen Charakters eher die sogenannten Zierschriften.
Schutzmöglichkeiten für Schrifttypen
Ein Schutz nach dem DesignG, dem Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design, kommt für Schrifttypen viel eher in Betracht. Hier gilt es eine wesentlich niedrigere Hürde als die der Schöpfungshöhe im Urheberrecht zu überspringen, nämlich lediglich die der Eigenart. Eigenartig soll dabei ein Design nicht erst aufgrund der persönlichen Leistung seines Schöpfers sein, sondern sich schon aus einem objektiven Vergleich mit früheren Mustern ergeben. Lässt sie sich davon unterscheiden, ist die Schrift neu im Sinne des Gesetzes.
EU-weit kann zudem möglicherweise ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster in Betracht kommen. Dieses entsteht auf drei Jahre begrenzt ohne Anmeldung und bietet einen Schutz vor Plagiaten. Dieser entsteht, sobald das Muster gegenüber der Öffentlichkeit offenbart wurde, etwa durch Ausstellen, Anbieten oder durch Veröffentlichung in sonstiger Weise. Unabhängige Parallelschöpfungen in Unkenntnis des geschützten Designs sind vom Schutzumfang nicht umfasst. Man müsste also im Zweifelsfall nachweisen, dass ein Plagiat in Kenntnis des Originals entstanden ist. Es gibt bessere Rechtspositionen.
Alternativ oder ergänzend wäre eine Eintragung nach dem Haager Abkommen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) denkbar. Markenrechtlicher Schutz hingegen bietet sich nicht an. Denn geschützt wäre lediglich der Wortbestandteil im Schrifttyp der begehrten Marke, die Schriftart selbst, also das Design, jedoch nicht. Solange also Schrifttypen keinen urheberrechtlichen Schutz für sich geltend machen können oder über ein Geschmacksmuster geschützt sind, genießen sie keinen Schutz und sind daher frei nutzbar.
(dpe)
Eine Antwort zu „Rechtsfrage: Sind Schrifttypen urheberrechtlich geschützt?“
— was ist Deine Meinung?
Aber muss man die Schrifttype selbst hinsichtlich urheberrechtlicher Schützbarkeit nicht von ihrer Implementierung unterscheiden? Eine TTF-Datei, die eine bestimmte Schrift enthält kann doch sehr wohl urheberrechtlich geschützt sein, oder seh‘ ich das falsch?