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Dr. Web » Betriebliches » Ratgeber bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt

Ratgeber bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt

Anders als Angestellte müssen Selbstständige damit rechnen, dass das Finanzamt sie im Einkommenssteuerbescheid zu Steuernachzahlungen auffordert. Wenn der einzelne Unternehmer diese Summe nicht rechtzeitig aufbringen kann, muss er handeln. Wir geben Tipps, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

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  • 5 Kommentare
Lesedauer: 6 Minuten
  • von Dr. Web Redaktion
  • 3. Februar 2010
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Wer als Unternehmer eine unerwartet hohe Steuernachzahlung einfach nicht bezahlt, bekommt Ärger mit dem Finanzamt. Denn dieses fackelt nicht lange und kann nach einer einzigen erfolglosen Mahnung bereits Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Darüber hinaus muss ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Forderung pro Monat entrichtet werden. Sie sollten daher keinesfalls irgendwelche Hinhaltetaktiken versuchen, sondern das Finanzamt lieber so schnell wie möglich auf Ihre Situation aufmerksam machen. Denn auch dem Finanzamt ist bekannt, dass Selbstständige schnell in Zahlungsschwierigkeiten geraten können.

Einspruch gegen Steuerbescheid
Zunächst einmal sollten Sie natürlich Ihren Steuerbescheid nach Erhalt genau überprüfen und bei Fehlern innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Häufig wird man hier bereits fündig. Allerdings bleibt Ihre Zahlungspflicht bis zur Änderung des Steuerbescheides bestehen.

Dem entgehen Sie nur, wenn sie gleichzeitig beim Finanzamt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen. Hierfür muss der Steuerbescheid entweder offensichtlich rechtswidrig sein oder die Zahlung muss für Sie mit einer besonderen Härte verbunden sein.

Allerdings sollten Sie das nur im äußersten Notfall tun. Ansonsten müssen Sie nämlich pro angefangenen Monat Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5% der offenen Steuerforderung bezahlen, wenn Sie im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid gegenüber dem Finanzamt unterliegen.

Antrag auf Absenkung der Vorauszahlungen
Soweit sich Ihre Einkünfte und damit verbundene Gewinn im nächsten Steuerjahr verschlechtern haben, sollten Sie beim Finanzamt nach § 37 EStG die Absenkung ihrer Vorauszahlungen beantragen. Soweit Sie diesen Antrag auch glaubhaft begründen, muss das Finanzamt ihm normalerweise stattgeben. Ansonsten liegt gewöhnlich ein Fall des Ermessensmissbrauches vor, weil die Absenkung sich an den tatsächlich erzielten Einkünften orientiert und der staatliche Haushalt hierdurch nicht belastet wird.

Stundung

Soweit dies nicht möglich oder ausreichend ist, kommt ein Antrag auf Stundung der geforderten Nachzahlung in Betracht, der in § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt ist.

Hierzu muss die Einziehung für Sie mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn Sie stundungsbedürftig und stundungswürdig sind.

Stundungsbedürftigkeit ist bei einem Selbstständigen gegeben, soweit durch eine sofortige Zahlung seine Existenz gefährdet oder sogar vernichtet wird. Darüber hinaus darf er über keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten – wie etwa ein Darlehen seiner Bank – verfügen.

Stundungswürdigkeit bedeutet, dass Sie nicht aufgrund seines eigenen Verhaltens die mangelnde Leistungsfähigkeit herbeigeführt haben. Ihnen darf etwa nicht vorzuwerfen sein, dass Sie – etwa durch Nichtabgabe der Steuererklärung – Ihre steuerlichen Pflichten missachtet haben. Sie müssen im Falle einer drohenden Steuernachzahlung vernünftig kalkuliert haben und sich mit größeren Anschaffungen vorsichtig gewesen sein. Ebenso wenig sollten Sie dadurch zahlungsunfähig sein, dass Sie andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt haben.

In den folgenden Situationen hat der Steuerpflichtige gute Chancen, dass ihn das Finanzamt als stundungsbedürftig und stundungswürdig ansieht und ihm daher die Stundung bewilligt:

  • Einbuße der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Erkrankung
  • Unvorhergesehen Forderungsausfälle bei seinen Gläubigern (z.B. aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise)
  • Vornahme von dringend notwendigen Investitionen in den Betrieb
  • Ungewollte Arbeitslosigkeit infolge Auftragsmangels
  • Zahlungsprobleme durch nicht vorhersehbare Abschlusszahlungen
  • Beim Auftreten von extrem hohen Schwankungen beim Absatz
  • Beim Eintreten von Naturkatastrophen (wie z.B. Erdbeben oder Unwetter).

Sie können sich hingegen nicht darauf berufen, dass der Steuerbescheid als solcher rechtswidrig ist. Hier können Sie nur gegen den Steuerbescheid selbst vorgehen, solange dieser noch nicht bestandskräftig geworden ist. Danach haben Sie normalerweise nur dann eine Chance, wenn Sie an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert waren und daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können.

Um in den Genuss der Stundung zu kommen, müssen Sie diese beim Finanzamt beantragen und Ihren Antrag sorgfältig begründen. Dabei sollten Sie beachten, dass Sie keinen gerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch eine Stundung haben. Die Gewährung liegt vielmehr im Ermessen Ihres Sachbearbeiters. Das bedeutet aber nicht, dass er diesen Antrag einfach ohne nähere Prüfung ablehnen darf. Vielmehr können Sie erwarten, dass er aufgrund der Darstellung Ihrer Situation Ihr Interesse an einem Aufschub mit dem Interesse des Finanzamtes an einer sofortigen Zahlung gegeneinander abwägt. Dabei stehen Ihre Aussichten nicht so schlecht, weil das Finanzamt ja nicht wie bei einem Erlass endgültig auf die Forderung verzichtet. In extremen Ausnahmefällen kann das Finanzamt aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null zu der Gewährung einer Stundung verpflichtet sein.

Sie sollten Ihrem Antrag die folgenden Unterlagen beifügen:

  1. Liquiditätsaufstellung (Gegenüberstellung der flüssigen/realisierbaren Vermögenswerte mit den Rückständen/kurzfristig fällig werden Verpflichtungen)
  2. Bankbescheinigung über die Ausschöpfung der Kreditmöglichkeiten.

Sie sollten für die Stundung einen möglichst kurzen Rahmen vorsehen, der normalerweise nicht länger als sechs Monate sein sollte.

Darüber hinaus müssen Sie nach § 222 AO deutlich machen, dass der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ansonsten muss Ihnen das Finanzamt Ihnen nämlich die Stundung versagen.

Das Finanzamt darf für die Einräumung einer Stundung in der Regel eine Sicherheitsleistung verlangen. Häufig sieht es davon ab, soweit es sich um einen kleineren Betrag handelt und Sie Ihren Sachbearbeiter davon überzeugen machen können, dass sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bald wieder bessern. Darüber hinaus sollten Sie noch die Aussetzung der Vollziehung bezüglich des Steuerbescheides beantragen.

Der Nachteil ist, dass bei einer Stundung normalerweise einen Zinssatz von 0,5% zahlen müssen.

Vollstreckungsaufschub

Soweit eine Stundung nicht infrage kommt, sollten Sie die Zahlung von Raten in Verbindung mit  einem Aufschub der Vollstreckung nach § 258 AO beantragen. Zuständig dafür ist die Vollstreckungsstelle Ihres Finanzamtes. Dadurch erreichen Sie, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden. Allerdings wird hier ein Säumniszuschlag in Höhe von monatlich 1% der offenen Steuerschuld erhoben. Eventuell werden nach der Zahlung die Säumniszuschläge um die Hälfte erlassen.

Ein Vollstreckungsaufschub kann nur dann gewährt werden kann, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme für Sie mit einem einen unangemessenen Nachteil verbunden wäre und dieser Nachteil durch einen kurzfristigen Zahlungsaufschub vermieden wird. Von Kurzfristigkeit kann keine Rede sein, wenn eine vollständige Begleichung des Steuerrückstands erst nach mehreren Jahren zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2009 Az. I B 178/08).

Ein unangemessener Nachteil liegt gewöhnlich in den folgenden Situationen vor:

  • Drohen der Existenzvernichtung durch Verlust des Arbeitsplatzes oder Insolvenz
  • verlustreiche Notverkäufe
  • Vollstreckung nach Naturkatastrophen, deren notwendige Folgenbeseitigung gewöhnlich. finanzielle Mittel bindet
  • Vollstreckungsmaßnahmen führen wahrscheinlich zu ernsthaften Gesundheitsschäden oder sogar zum Tod (vor allem bei Verwertung)
  • Noch nicht beschiedene Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung. Allerdings muss dieser rechtzeitig gestellt worden sein.
  • Bestehen von erstrangigen Sicherheiten zugunsten der Vollstreckungsbehörde in ausreichendem Umfang, die ohne weiteres verwertet werden können.

Wichtig ist, dass die Vollstreckung nicht dauerhaft, sondern nur vorläufig unbillig sein darf.

Erlass

Ein Erlass der Steuerschuld nach § 227 AO kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuerschuld dauerhaft unbillig ist. Hierzu muss der Schuldner erlassbedürftig sowie erlasswürdig sein.

Die Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn sonst seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz gefährdet ist. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Allerdings müsste hier die Gefährdung der Existenz auch durch die Steuerfestsetzung als solche kommen. Dies ist fraglich, soweit die Existenzgefährdung sich bereits aus anderweitigen hohen Schulden ergibt (BFH-Beschluss vom 28.09.2006 Az. V B 71/05).

Der Schuldner ist auch erlasswürdig, soweit er seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat – etwa durch einen verschwenderischen Lebenswandel.

Die Gewährung eines Erlasses liegt ebenfalls im Ermessen der Finanzverwaltung. Aufgrund der mit einem Erlass verbundenen Belastung des Haushaltes wird ein Erlass wesentlich seltener gewährt als eine Stundung. Hierfür müssen schon sehr außergewöhnliche Umstände vorliegen. Vor allem muss auch deutlich werden, weshalb sich die finanzielle Situation auf Dauer nicht bessert. Das Finanzamt muss übrigens bei der Prüfung der Erlassbedürftigkeit auch darauf Rücksicht nehmen, dass der Steuerpflichtige notwendige Maßnahmen zur Altersvorsorge ergreift.

Erlass hinsichtlich des Säumniszuschlages
Das Finanzamt ist am ehesten noch dazu bereit, einen angefallenen Säumniszuschlag wenigstens teilweise zu erlassen. Das kommt vor allem dann infrage, wenn seine Anwendung als Druckmittel keinen Sinn macht. Davon ist nach dem Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen zu § 240 der Abgabenordnung u.a. in den folgenden Fällen auszugehen:

  • bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es dem Steuerpflichtigen seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen
  • bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler (BFH-Urteil vom 15.5.1990 – Az. VII R 7/88)
  • wenn einem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich war (BFH-Urteil vom 8.3.1984 – Az. I R 44/80). Zu erlassen ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 16.7.1997 – Az. XI R 32/96)
  • bei einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch nach § 258 bewilligte oder sonst hingenommene Ratenzahlungen unstreitig bis an die äußerste Grenze ausgeschöpft worden ist. Zu erlassen ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 22.6.1990 – Az. III R 150/85 – BStBl 1991 II, S. 864)
  • wenn die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld nach § 227 oder für eine zinslose Stundung der Steuerforderung nach § 222 im Säumniszeitraum vorliegen (BFH-Urteil vom 23.5.1985 – Az. V R 124/79). Lagen nur die Voraussetzungen für eine verzinsliche Stundung der Hauptforderung vor, ist die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

(sl)

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5 Antworten zu „Ratgeber bei Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt“
— was ist Deine Meinung?

  1. Schmid sagt:
    5. Februar 2016 um 20:42 Uhr

    Hallo,habe folgende Aktion am laufen:Habe Umsatzsteuer in Höhe von 7500 E in 2005 nicht zahlen können,weil mein Betrieb damals pleite ging.Dann ging Ich einige Jahre ins Ausland und habe die Sache total vergessen(ziemlich doof von mir!)Jetzt habe Ich gerade rechtzeitig vor Ablauf der 10 Jahrefrist einen Bescheid über ca 17000 inclusive der Säumniszuschläge erhalten,die sich jeden Monat um 200E erhöhen.Der Wahnsinn-Zins plus Zinseszinns!Jetzt meine Frage:Laufen die Säumniszuschläge weiter,wenn Ich eine Ratenzahlung vereinbaren kann?Ich wäre für eine Info sehr dankbar,möchte nicht mit 100000E Schulden in Rente gehen!

    Antworten
  2. günter dieter sagt:
    18. Januar 2015 um 14:07 Uhr

    Wie verhält sich die Eintragung der Erbschaftsteuerschuld in das Grundbuch eintragen zu lassen? Welchen nachteil habe ich danach.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

    G.D.

    Antworten
  3. Kris sagt:
    24. Dezember 2013 um 9:06 Uhr

    Hallo,

    wie sieht es aus wenn noch Umsatzsteuerschulen aus den Jahren 87/88/89 mit Fälligkeit in 92 plus Säumniszuschläge offen sind.

    Verjährt das irgendwann auch wenn es schon einen vollstreckbaren Titel mit Besuch des Vollziehungsbeamten gibt?

    Gruß und schöne Weihnachten

    Antworten
    1. Lisa Thiel sagt:
      17. Februar 2015 um 21:56 Uhr

      Hallo, Umsatzsteuer verjährt nach 10 Jahren. Mach Dir aber keine Sorgen, das Finanzamt treibt sie vorher ein.

      Habe gerade damit zu tun.

      Antworten
  4. Daniel sagt:
    23. Dezember 2013 um 10:05 Uhr

    Hallo,
    wie sieht es bei folgendem Szenario aus. Das hiesige FA pfändet alle meine Konten + Arbeitslohn. Aus meiner davorliegenden Selbstständigkeit im Jahre 2012 sind noch nach Berechnung der FA Behörde 10000 EUR offen. Aufgrund zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit konnte ich die Steuerschulden nicht tilgen. Alle meine Anträge auf Ratenzahlung wurden abgeschmettert. Nach diversen persönlichen Gesprächen, konnte keine Einigung herbeigeführt werden. FA Sachbearbeiter pocht trotz „besonderer Härte“ auf die Zahlung und das Vollstreckungsverfahren. Einwände hinsichtlich Unbilligkeit werden einfach nicht beachtet. Mir droht der soziale Ruin! Ich weiß nicht mehr weiter.

    Kann mir jemand helfen oder mich beraten?

    Freundliche Grüße aus Hannover

    Antworten

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