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Dr. Web » E-Business » Privat surfen am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund?

Privat surfen am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund?

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  • Keine Kommentare
Lesedauer: 2 Minuten
  • von Krunoslav Kopp
  • 22. Mai 2017

Inhaltsverzeichnis

Alle machen es, manche mehr, manche weniger: Surfen am Arbeitsplatz. Kurz mal bei Spiegel Online reinschauen, Mails checken, Facebook checken und schnell etwas bei Amazon kaufen. Da kommt schnell eine halbe Stunde am Tag zusammen, manchmal erheblich mehr. Bei einem Arbeitnehmer, der in seinem Fall bis vor das Bundesarbeitsgericht zog (Az.: 2 AZR 198/16) waren es im Durchschnitt 45 Stunden im Monat, die er vor dem Firmenrechner privat surfend verbrachte. Darunter übrigens durchaus delikate Angebote wie poppen.de und sklavenmarkt.de. Das war seinem Arbeitgeber dann doch zuviel, und nach einer Auswertung des Dienstrechners kündigte er dem Lustmolch.

Soweit, so gut. Interessant in diesem Zusammenhang ist vor allem die Frage, ob der Arbeitgeber die Daten auf dem Firmenrechner auswerten durfte, denn zugestimmt hat der Arbeitnehmer nicht. Die ohne seine Einwilligung vorgenommene Auswertung des Browsers auf seinem Dienstrechner sei datenschutzrechtswidrig erfolgt, wehrte sich der gekündigte Arbeitnehmer, die Auswertung im Arbeitsgerichtsverfahren deshalb unverwertbar. Ob das so ist oder ob ihm trotzdem gekündigt werden durfte, hatte deshalb das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, nachdem in den Vorinstanzen weder das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 21.01.2015, Az.: 37 Ca 4257/14) noch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.01.2016, 5 Sa 657/15) dieser Argumentation folgen wollte. Beide Instanzgerichte bewerteten die fristlose Kündigung daher als wirksam.

Um es vorwegzunehmen: Zu entscheiden hatte das Bundesarbeitsgericht letztlich nicht, die Streitparteien haben sich verglichen, weil es dem Arbeitnehmer vermutlich am Ende doch zu peinlich war, sein Surfverhalten in der Öffentlichkeit diskutiert zu wissen. Die Instanzgerichte hatten sich im Zusammenhang mit der Kündigung damit auseinanderzusetzen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des gekündigten Arbeitnehmers mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Verwertbarkeit im Gerichtsverfahren zu berücksichtigen. Die Abwägung zwischen Nutzung von Daten und ihrer unrechtmäßigen Verwendung ist am Ende des Tages eine Frage, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beantwortet, indem es für jede Datennutzung eine Ermächtigung verlangt.

Mangels wirksamer Betriebsvereinbarung oder Einwilligung des Arbeitnehmers kommt nur eine gesetzliche Legitimation in Betracht. Diese ist zu finden in § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG, der dem Arbeitgeber die Erhebung und Verwertung von Daten im Arbeitsverhältnis zur Missbrauchskontrolle erlaubt. Dies ist in dem konkreten Fall auch in einem erforderlichen Rahmen erfolgt, weil Missbrauch des dienstlichen Internetzugangs sich nur durch Auswertung der Verlaufsdaten feststellen lässt. Die Auswertung der im Firewall-Server protokollierten Volumina des Internetverkehrs reiche hierzu nicht aus, so die Vorinstanzen, die im Ergebnis ein datenschutzrechtskonformes Verhalten des Arbeitgebers bejaht haben.

Auch wenn es in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zu einem Vergleich gekommen ist: Das Gericht hätte aller Voraussicht nach nicht anders entschieden als die Vorinstanzen. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Vorwürfe dürfte eine datenschutzrechtlich Auswertung gerechtfertigt gewesen sein, anderenfalls wären die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt gewesen und bei einer Abwägung mit dem Interesse des Arbeitnehmers an seinem informationellen Selbsbestimmungsrecht auf null reduziert worden. Letztlich überwiegt daher das Beweisverwertungsinteresse gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Was lernen wir daraus? Selbst ein starkes Recht wie das auf informationelle Selbstbestimmung schützt im Ernstfall nicht davor, dass unser Surfverhalten zu Beweiszwecken vom Arbeitgeber ausgewertet und verwertet werden kann. Wenn also schon Surfen am Arbeitsplatz, dann nur im Rahmen des vom Arbeitgeber in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung Erlaubten. Und Schmuddelseiten sollten tabu sein, denn ansonsten könnte es dazu kommen, dass der Arbeitgeber darin eine Gefährdung der IT-Sicherheit sieht und dies als schwere Pflichtverletzung wertet.

Krunoslav Kopp

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