Die gesetzlichen und betrieblichen Rentenansprüche von überschuldeten Angestellten sind seit eh und je vor Pfändungen geschützt. Anders verhielt es sich bislang mit Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen von Selbstständigen: Selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienten, gehörten sie bei einem geschäftlichen Fehlschlag zur Konkursmasse. Das erwirtschaftete Vermögen wurde zwangskapitalisiert und ebenso wie laufende Renteneinkünfte auf die Gläubiger verteilt.
Die Ungleichbehandlung von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen wird durch das Anfang März in Kraft tretende „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ ansatzweise aufgehoben: Durch die neuen Paragrafen 851c und 851d Zivilprozessordnung gelten Einkünfte aus privaten Versicherungen künftig als „Arbeitseinkommen“.
Voraussetzung ist jedoch, dass Leistungen aus dem angesparten Vermögen unwiderruflich in Form einer lebenslangen Rente gezahlt werden. Die vertraglich vereinbarte Zahlung darf frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintreten einer Berufsunfähigkeit einsetzen. Ein „Kapitalwahlrecht“ ist nur für den Todesfall zulässig.
Die Obergrenze des nicht antastbaren Kapitals beträgt 238.000 Euro. Der Maximalbetrag ist aber abhängig vom Lebensalter des Versicherten. Geschützt sind:
- 2.000 Euro pro Jahr (18. bis 29. Lebensjahr)
- 4.000 Euro pro Jahr (30. bis 39. Lebensjahr)
- 4.500 Euro pro Jahr (40. bis 47. Lebensjahr)
- 6.000 Euro pro Jahr (48. bis 53. Lebensjahr)
- 8.000 Euro pro Jahr (54. bis 59. Lebensjahr)
- 9.000 Euro pro Jahr (60. bis 65. Lebensjahr)
Außer privaten Lebens- und Rentenversicherungen sind auch die steuerlich geförderten Altersvorsorge-Arten vor Pfändung geschützt (z. B. „Riester“-oder „Rürup“-Verträge).
Mit dem Gesetz will die Große Koalition das Existenzminimum der Selbständigen im Alter sichern und bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen schaffen. Gänzlich uneigennützig ist der verbesserte Pfändungsschutz aber auch nicht: Immerhin wird der Staat von Sozialleistungen entlastet. Leidtragende sind im Einzelfall die Gläubiger.
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