Wer sich mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen in einem Webshop selbstständig machen will, weil er Angelzubehör oder Katzenfutter verkaufen möchte oder eine Software zum Download anzubieten hat, der muss zuallererst einmal ein Gewerbe anmelden. Gegen eine Gebühr kann man dies auf dem für den eigenen Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt erledigen.
Man füllt das entsprechende Formular aus und schon ist man stolzer Besitzer eines Gewerbescheins und darf nun offiziell dem eingetragenen Gewerbe nachgehen. Im Falle eines Internetshops für DVDs, der die Lieferungen per Paket verschickt, wäre dies zum Beispiel ein Versandhandel.
Je nach Art des neuen Unternehmens verschickt das Einwohnermeldeamt in der Regel von selbst Kopien der Gewerbeanmeldung an die zuständigen Stellen. Und so erfährt auch das Finanzamt von dem neu gegründeten Unternehmen. Bald darauf flattert ein Fragebogen ins Haus, den man wahrheitsgemäß ausfüllen und an das Finanzamt zurücksenden muss. Es ist sehr zu empfehlen, sich beim Ausfüllen von einem Steuerberater helfen zu lassen. Die Gebühren für eine einmalige Beratung sind in der Regel nicht allzu hoch und gerade bei steuertechnisch unbedarften Menschen dürfte das Fachchinesisch auf dem Fragebogen allerlei Fragen aufwerfen, die einem das korrekte Ausfüllen nicht gerade leicht bzw. unmöglich machen können.
Für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel benötigt man eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, welche man per Ankreuzen auf dem gleichen Formular beantragen kann. Eine interessante Option könnte die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung darstellen, der gemäß man die Mehrwertsteuer aus den getätigten Umsätzen nicht auf der Rechnung aufführen und ergo nicht an das Finanzamt abführen muss. Allerdings bringt diese Regelung als Nachteil mit sich, dass man sich selbst die Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern auch nicht abziehen und geltend machen darf.
Ab einer gewissen Umsatzhöhe gilt man ohnehin nicht mehr als Kleinunternehmen und ist dann verpflichtet, eine regelmäßige Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies kann – ebenfalls je nach Höhe des Umsatzes – pro Quartal oder monatlich erfolgen. Überschreitet man eine weitere Umsatzgrenze, wird man schließlich bilanzierungspflichtig und eine einfache Einnahme-Überschussrechnung reicht nicht mehr aus.
Wer unsicher ist, was auf die eigene Situation zutrifft, sollte sich an eine Steuerberatung oder direkt an das Finanzamt wenden. Beachten muss man hier, dass verbindliche Auskünfte gebührenpflichtig sein können. Mit Vorsicht zu genießen sind in diesem Zusammenhang Tipps aus Internet-Foren oder dem Freundes- und Bekanntenkreis, oft werfen nett gemeinte Steuersparhinweise sogar eher mehr Fragen auf, als dass sie helfen.
Naturgemäß können solche Auskünfte nur oberflächlich sein, eine Beratung im konkreten Fall gilt als Rechtsberatung und ist nicht erlaubt. Zudem dürften Auslandsgeschäfte, die im Internet eher die Regel als die Ausnahme sind und worunter beispielsweise auch Werbung mit Google oder Amazon fallen können, die Berechnung der Umsatz- und Einkommensteuer zusätzlich verkomplizieren. Spätestens jetzt wird man als Buchhaltungslaie auf eine Steuerberatung angewiesen sein.
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3 Antworten zu „Mit der Homepage selbstständig – so klappts auch mit dem Finanzamt“
— was ist Deine Meinung?
Hallo!
Ich habe eine Frage: Was passiert, wenn nach der Gewerbeanmeldung das Geschäft nicht läuft? Welche Nachteile (seitens Finanzamt) bringt es mit sich?
Hallo Alex,
kommt immer darauf an wie man sich angemeldet hat. Als Kleinunternehmer oder so. Die besten Antworten bekommst du, wenn du dich vorab mit deinem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzt. Weiterhin werden auch durch die örtlichen IHK´s Existenzgründerseminare durchgeführt, wo man dahingehend super informiert wird. Diese Kurse bzw. Info-Seminare sind im Regelfall kostenlos.
Danke für die Info