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Dr. Web » Webdesign » Markenrecht und die Registrierung neuer Domains

Markenrecht und die Registrierung neuer Domains

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  • 8 Kommentare
Lesedauer: 4 Minuten
  • von Dr. Web Redaktion
  • 9. Februar 2010

Inhaltsverzeichnis

Viele Internet-Start-Ups, aber auch zahlreiche arrivierte Webunternehmer stehen regelmäßig vor der Frage: „Welcher Domainname passt zu mir, meinen Produkten und Dienstleistungen?“. Dabei stehen weniger SEO-Optimierungsgedanken als vielmehr der Wiedererkennungswert sowie die Einprägsamkeit im Mittelpunkt der kreativen Anstrengungen, spiegelt doch der Domainname häufig das Innenleben und die „Message“ des Unternehmens wieder.

Häufig gerät im Rahmen dieses Brainstorming eine Frage ausser Sichtweite, nämlich diejenige nach der Zulässigkeit der Nutzung der angestrebten Bezeichnung. Nicht wenige Administratoren und Domaininhaber mussten daher nach nur wenigen Monaten (nicht selten erst nach einigen Jahren und ersten Erfolgen) erkennen, dass sich ein Dritter durch die Domainregistrierung in seinen Rechten verletzt sah. Die Folgen sind fast immer kostenträchtige Abmahnungen wegen Verletzung des Urheber- oder Markenrechts, die Tragung von entsprechenden hohen Anwaltskosten sowie in einigen Fällen sogar die Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren und die Leistung von Schadensersatz.

folder search Markenrecht und die Registrierung neuer Domains

Dass es keineswegs immer zu diesem Ergebnis kommen muss, lässt sich anhand der folgenden Grundkenntnisse in puncto Markenrecht erkennen. Wer zudem die erforderlichen Recherchen vor der Domainregistrierung durchführt, kann eine zumindest erste Sicherheitsstufe erreichen, ohne gleich eine teure Markenrechtskanzlei mandatieren zu müssen.

Hierzu ist es zunächst wichtig zu wissen, wie und aufgrund welcher Voraussetzungen Markenschutz entstehen kann. In einem zweiten Schritt ist zu erkennen bei welchen Stellen und Online-Registern eine Vorab-Recherche zu erfolgen hat.

Entstehung von Markenschutz

Eine Marke kann zum Einen durch Eintragung geschützt sein und zwar entweder bundesweit durch Registrierung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder für das gesamte europäische Unionsgebiet durch Eintragung bei dem harmonisierten europäischen Markenamt (HABM).

Daher ist eine gründliche und sorgfältige Recherche auf den entsprechenden Webseiten vor jeder Domainregistrierung unverzichtbar.

Markenschutz kann allerdings – und dies erschwert die Suche nach passenden Begriffen – auch ohne jede Eintragung entstehen, wenn entweder eine hinreichende Verkehrsgeltung (§ 4 Nr.2 MarkenG) feststeht oder ein Fall notorischer Bekanntheit (§ 4 Nr.3) gegeben ist.

folder private Markenrecht und die Registrierung neuer Domains

Erstere Konstellation ist anzunehmen, wenn innerhalb der beteiligten Verkehrskreise ein Durchsetzungsgrad in der Bevölkerung von etwa 30%-50% ermittelbar ist. Dies kann beispielsweise bei regional bekannten Marken der Fall sein, sofern ein Großteil der dortigen Bevölkerung die betreffende Marke als bekannt angibt.

Einfacher ist eine Beurteilung von bestehendem Markenschutz in der zweiten Alternative: Notorisch bekannte Marken sind nämlich nur solche, die in nahezu jedem Land der Welt der überwiegenden Bevölkerung bekannt ist (Coca-Cola, Mercedes, Microsoft, Google). Eine Nutzung solcher Begriffe ist insbesondere als Domainname in jedem Land untersagt, auch dort wo die Marke möglicherweise nicht vertrieben und daher nicht genutzt wird.

Anhand dieser Begriffe kann ein erster Einstieg in die Markenrechtsprüfung vorgenommen werden. Stets sollte jedoch das entscheidende Merkmal der Verwechslungsgefahr mitberücksichtigt werden. Nur sofern diese bejaht werden kann, wenn also Namensidentität mit einer gewissen Dienstleistungsnähe zusammenkommen, kann die Registrierung der Domain von Dritten wirksam angefochten werden.

Geschäftliche und Unternehmensbezeichnungen

Mit den vorgenannten Prüfungsschritten sollte die Recherche dennoch nicht abgebrochen werden. Eine Domainregistrierung kann nämlich auch mit nicht markenrechtlich geschützten Bezeichnungen in Konflikt geraten und dadurch fremde Rechte verletzen. Hierunter können etwa Unternehmensbezeichnungen fallen, sofern die Ähnlichkeit zu einer Verwechselungsgefahr führen kann.

So können etwa der Name einer Gesellschaft (zum Beispiel Volkswagen AG) oder auch die Firma eines Einzelhandelskaufmanns (zum Beispiel „Firma Max Müller und Söhne Dachdeckermeister“) geschützt sein. Gegen unberechtigte Nutzung ihres Namens können sich diese Unternehmen wehren, sofern der Dritte nicht ein berechtigtes Interesse an der Verwendung beziehungsweise ein prioritäres Recht vorweisen kann.

Namensrecht

Geschäftliche Kennzeichenrechte und Unternehmensbezeichnungen stellen jedoch längst nicht die einzigen Rechte dar, die einer Domainregistrierung im Wege stehen können. In einigen Fällen ist es denkbar, dass eine Person einer Domain-Nutzung widersprechen kann. Grundlage hierfür ist der § 12 BGB, der dem Namensträger einen Unterlassungsanspruch gewährt, sofern ein Dritter den Namen unbefugt benutzt. Ein Beispiel, wie schnell hier ein Konflikt entstehen kann, zeigen die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten rund um die Domain guenter-jauch.de.

Bei der Prüfung von entgegenstehenden Namensrechten sollte die Prüfung in erster Linie auf das Vorhandensein bekannter Namensträger erstreckt werden. Besteht der Domainname ausschließlich aus Vor- und Nachname sollte dieser im Idealfall der eigene sein. Ansonsten können auch unbekannte Dritte eine Unterlassung geltend machen.

Rechercheschritt Nr.1
Als Erstes sollte daher geprüft werden, ob Markenschutz hinsichtlich des anvisierten Domainnamens besteht. Hier erweist sich das Recherchetool des DPMA als gute Suchmaschine, die auch für Einsteiger ohne Vorkenntnisse gut bedienbar ist. Die Struktur ist einfach und eine Recherche kann auf bestimmte Dienstleistungen hin vertieft werden.

Als nützliche Nebeninformation enthält das Register Auskünfte über erfolgte Widersprüche auf neu eingetragene Marken. Das bedeutet: Wenn hier ein Widerspruch gegen die Neueintragung einer ähnlich klingenden Marke erhoben wurde, ist die Wahrscheinlichkeit eines Konflikts zumindest als hoch zu bewerten.

Rechercheschritt Nr.2
Des weiteren sollte, wie bereits oben erwähnt, stets eine Markensuche auf europäischer Ebene durchgeführt werden, da bei dem europäischen Markenamt durch eine Eintragung Schutz für das gesamte Unionsgebiet erlangt werden kann. Auch hier eröffnet das öffentlich zugängliche Recherchetool gute Voraussetzungen, um nach ähnlichen Begriffen zu suchen.

Rechercheschritt Nr.3
Sofern eine Markenrecherche keine wesentlichen Übereinstimmungen ergeben hat, sollte in einem zweiten Schritt eine Suche hinsichtlich Unternehmensbezeichnungen unternommen werden. Hierzu eignet sich das für jedermann einsehbare elektronische Handelsregister am Besten.

Problem: Ähnliche Kennzeichen

Die dargestellten Prüfungsschritte können das Risiko kostenaufwändiger Abmahnungen reduzieren. Eine gewisse Grauzone verbleibt für solche Markenrechte, die, über den reinen Wortlaut hinaus, auch auf ähnliche Bezeichnungen Ausdehnung finden. So kann etwa die englische Bezeichnung einer deutschen Marke durchaus Schutz genießen, wenn etwa der Wortlaut ähnlich ist und die Verkehrskreise auch bei englischer Bezeichnung auf den Inhaber der eingetragenen Marke schließen. Identische Probleme ergeben sich beim so genannten „Buchstabeneinschub“, bei dem ein Buchstabe zwischen zwei Wortteilen eingefügt wird.

In diesen Fällen sollte stets eine auf Markenrecht spezialisierte Anwaltskanzlei konsultiert werden. Für alle anderen Konstellationen lässt sich aber ein bereits hoher Grad an Sicherheit erreichen, wenn die genannten Prüfungsschritte befolgt werden.

Eines kann jedoch bereits zum aktuellen Zeitpunkt festgehalten werden: Die Anzahl der Domains sowie markenrechtlich geschützter Kennzeichen wächst jeden Tag. Die Suche nach einer passenden Domain sollte daher stets sorgfältig betrieben werden, da eine Kollision nahezu in jedem Begriff möglich ist. Auf Online-Prüftools sollte man sich schließlich nicht verlassen, da eine Aussage über markenrechtliche Konflikte immer nur am Einzelfall möglich ist.

(sl), ™

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8 Antworten zu „Markenrecht und die Registrierung neuer Domains“
— was ist Deine Meinung?

  1. Lota sagt:
    1. Dezember 2015 um 3:15 Uhr

    Versteh ich das richtig, wenn eine Marke eingetragen ist und die Domain aber frei, darf ich die nicht sichern ?

    Antworten
    1. Dieter Petereit sagt:
      1. Dezember 2015 um 8:15 Uhr

      So ist es.

      Antworten
  2. knaxus sagt:
    25. September 2010 um 20:22 Uhr

    Es fehlt noch die internationale WIPO-Recherche:
    http://www.wipo.int/ipdl/en/search/madrid/search-struct.jsp

    Antworten
  3. iwd sagt:
    5. Mai 2010 um 14:45 Uhr

    Beispiel:
    ich möchte eine neue Domain registrieren.

    „Adobe Photoshop“ ist ein Markenname und darf ich somit nicht in meine Domain verwenden.

    Darf ich „Photoshop“ verwenden?
    Beispielsweise möchte ich folgende Domain für mcih registrieren „www.photoshop-tutorial.de“
    (Dass diese Domain vergeben ist, sollte klar sein.)

    Aber darf ich als Privatperson das Wort „Photoshop“ in meine Wunwschdomain einbauen, ohne Adobe anzuschreiben und nach schriftlicher Absegnung zu Fragen?

    Über Antworten freue ich mich.

    Danke und Lieben Gruss

    Antworten
  4. Oliver sagt:
    15. Februar 2010 um 7:59 Uhr

    Danke für den sehr interessanten Artikel, welcher Klarheit in die Situation mit Rechten an Domainnamen bringt.

    Antworten
  5. deweso sagt:
    10. Februar 2010 um 9:35 Uhr

    Sehr informativ und eine echte Bereicherung. Vielen Dank!

    Antworten
  6. Marcos sagt:
    9. Februar 2010 um 10:18 Uhr

    Superartikel! HABM war mir vorher nicht bewusst. Danke & weiter so!

    Antworten
  7. Pingback: uberVU - social comments

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