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Dr. Web » E-Business » Jahresrückblick 2012: Die wichtigsten Entscheidungen zum Thema „Internet und Recht“ [Teil 3/4]

Jahresrückblick 2012: Die wichtigsten Entscheidungen zum Thema „Internet und Recht“ [Teil 3/4]

Sozial sein
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  • Keine Kommentare
Lesedauer: 5 Minuten
  • von Dr. Web Redaktion
  • 1. Januar 2013
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Das Jahr 2012 ist vorüber, höchste Zeit, einen Blick zurück zu werfen. Welche Gerichte haben sich durch Urteile im IT-Recht hervorgetan? Welche Urteile haben neue Pflichten oder Rechte für Anwender, Entwickler und Seitenbetreiber hervorgebracht? Welche Entscheidungen werden die Rechtsprechung im neuen Jahr mutmaßlich beeinflussen?

Alle interessanten Entscheidungen aus 2012 rund um das Thema „Internet und Recht“ trägt Rechtsanwalt Krunoslav Kopp im Rahmen einer vierteiligen Artikelserie für das Dr. Web Magazin in einer verständlichen Art und Weise zu einem Überblick zusammen, der als Pflichtlektüre für alle, die sich privat oder beruflich viel im Netz bewegen, bezeichnet werden kann. Dabei garniert unser Gastautor an vielen Stellen den Bericht mit nutzwertigen Praxistipps, die Ihnen helfen sollen, Fallstricken zu begegnen und Risiken möglichst zu minimieren.

Lesen sie jetzt Teil 3 unserer kleinen Artikelserie.

Auskunftsanspruch gegen Blog-Betreiber

Fast scheint man sich daran gewöhnt zu haben, dass der Ton im Netz bisweilen etwas ruppig ist: Schmähen, herabwürdigen, beleidigen und sich geschäftsschädigend äußern, das was viele trollig finden, überschreitet aber oft die Grenze strafrechtlicher Relevanz und kann mit verschiedenen Unannehmlichkeiten einhergehen. Auch für Blogger oder ganz allgemein Seitenbetreiber, die Beiträge Dritter veröffentlichen, egal ob als Artikel oder Kommentare.

Stellt sich nämlich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt der Blogbetreiber bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung, hat das OLG Dresden festgestellt (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11)

Der Beschluss ist gut begründet, positioniert sich aber entgegengesetzt zur Ansicht des OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, I-3 U 196/10), wonach ein Dritter nicht berechtigt ist, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen. Weil das OLG Dresden den Auskunftsanspruch aber „als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge“ aus allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften herleitet, §§ 242, 259, 260 BGB, könnte sich hier ein Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung angedeutet haben.

Der BGH (Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08) hat in einer anderen Sache zwar die Ansicht vertreten, dass es zur Meinungsfreiheit gehört, dass Websites auch anonym genutzt werden könnten. Ein Auskunftsanspruch, so der BGH, könne sich aber ergeben, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wäre oder unwahre Tatsachenbehauptungen im Raum stünden. Die Tendenz des BGH scheint damit klar, so dass sich für Seitenbetreiber nicht empfiehlt, Kommentare ungeprüft zu veröffentlichen.

Anonyme Hotspots sind erlaubt

Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte, in diesem Fall sind das all diejenigen, die kostenlose WLAN-Hotspots nutzen, im Café, am Bahnhof oder im Hotel. Das LG München (Urteil vom 12.01.2012, Az.: 17 HK O 1398/11) hatte sich in einem Streit zwischen zwei Anbietern von WLAN-Hotspots mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Betrieb eines solchen kostenlosen Hotspots mit der Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Bestandsdaten einhergeht und solche Pflichten im Ergebnis verneint.

Anbieter kostenloser WLAN-Hotspots sind demnach nicht dazu verpflichtet, Nutzer zu identifizieren und deren Daten zu speichern. Demnach dürfen WLAN-Hotspots anonym genutzt werden, so das Gericht.

Ein nicht nur wichtiges, sondern auch richtiges Urteil, denn für jede Erhebung und Speicherung von Daten ist ein Erlaubnistatbestand erforderlich, und der ist hier einfach nicht ersichtlich. Solange ein Dienst kostenlos angeboten wird, ist eine Erhebung von Bestandsdaten nicht erforderlich und deshalb nicht gerechtfertigt und datenschutzwidrig. Fragen Sie mal nach, wenn Sie das nächste mal irgendwo einen kostenlosen Hotspot nutzen.

Haftung für kritische Forumsbeiträge

Wer mag schon gerne Schlechtes über sich im Netz lesen, da geht es Ihnen nicht anders als vermutlich den meisten anderen auch. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem genau das passiert ist.

Ein Zahnarzt war alles andere als amüsiert, als er in einem Internetforum im Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Heilbehandlung die hässlichen Worte „inkompetent“, „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen“ und „keine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung“ lesen musste. Weil der Beitrag anonym gepostet wurde, wandte sich der Zahnarzt an den Provider. Dieser hat sich bei seinem Nutzer danach erkundigt, ob der in dem Posting geschilderte Sachverhalt sich tatsächlich so zugetragen habe und sich damit entpflichtet gesehen. Der Provider berief sich zudem auf das schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Users und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht der Wahrheitsgehalt der widerstreitenden Angaben nicht zu ermitteln sei.

Wird in ein Internetforum eine Bewertung über einen Dritten (hier Zahnarzt) eingestellt, hat darauf hin das LG Nürnberg-Führt auf das Unterlassungsbegehren des Zahnarztes geurteilt, muss der Forumsbetreiber bei einer konkreten Beanstandung die Bewertung überprüfen. Tut er dies unzureichend, kann der Betreiber auf Unterlassung haften. Der Provider, so das Gericht, hätte auf die konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von dem Nutzer einen Nachweis für seine Behauptungen vorlegen lassen müssen.

Der Zahnarzt dürfte mit dem Urteil zufrieden gewesen sein, und für alle, die als Betreiber von Foren Bewertungen Dritter wiedergeben -entsprechendes gilt für Betreiber von Blogs-, sollte das Urteil, das die vom BGH für Internetprovider aufgestellten Prüfungspflichten konkretisiert, ein Anlass mehr sein, Postings darauf zu überprüfen, ob sie Rechte Dritter verletzen, denn ungeachtet der Frage, ob eine Bewertung zutrifft oder nicht, droht die Haftung als Störer.

Haftung für Link auf ein YouTube-Video

Das LG Hamburg (Urteil vom 09.03.2012, Az.:
324 O 596/11) hat einmal mehr mit einem kaum sachgerechten Urteil auf sich aufmerksam gemacht und damit der Meinungsfreiheit keinen Gefallen getan. Es hat darüber hinaus eine der Kulturtechniken, die das Netz geradezu ausmachen, in Frage gestellt und mit gänzlich praxisfernen Auflagen versehen: Das verlinken auf Videos von Drittanbietern, sog. „embedded links“.

Erwischt hat es Kollegen Rechtsanwalt Markus Kompa, der auf seinem Blog einen Filmbeitrag des ZDF über den umstrittenen Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr hatte. Der Arzt war indessen gegen das ZDF mit einstweiliger Verfügung vorgegangen und hatte die weitere Verbreitung des Videos untersagen lassen. Nachdem Kollege Kompa von der Verfügung gegen das ZDF nichts bekannt war und er lediglich gehört hatte, dass es zur rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Fernsehanstalt und Arzt gekommen war, sah er sich nicht veranlasst, den Link von seinem Blog zu entfernen, so dass er von dem Arzt ebenfalls in Anspruch genommen worden ist.

Das Landgericht Hamburg vertritt die Ansicht, dass der bloggende Kollege “als Verbreiter des streitgegenständlichen Fernsehbeitrags” auf Unterlassung haftet und sich über die Rechtswidrigkeit des Fernsehberichts hätte informieren können, soweit sie ihm nicht ohnehin bereits bekannt gewesen sei. Er habe ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Die Zumutbarkeit ergibt sich für das LG Hamburg dabei gar nicht einmal aus dem Rechtsanwaltsberuf, sondern aus dem Umstand, dass es sich bei dem Arzt um eine als prozessfreudig bekannte Person handelt.

Das Landgericht Hamburg verkürzt mit dem Urteil den von Art. 5 GG geschützten Kommunikationsprozess und verkennt dabei, dass Kollege Kompa kaum über denselben Kenntnisstand verfügen konnte wie das ZDF, nicht in journalistischer Hinsicht und auch nicht darüber, dass der Beitrag im Wege der einstweiligen Verfügung gestoppt wurde. Vorsicht ist nach dem Urteil dennoch geboten, wenn „embedded Links“ zu Videos von Drittanbietern eingebunden werden sollen.


Schalten Sie auch morgen wieder ein, wenn Rechtsanwalt Kopp sich in Teil 4 unserer Artikelserie folgenden Themen zuwendet:

  • Unternehmensbezogenes, dabei unangemessenes Verhalten auf Xing
  • Internetseiten sind nicht vor Nachahmung geschützt
  • Haftung bei Einbindung fremder RSS-Feeds
  • E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis

Die bisher erschienenen Teile der Artikelserie finden Sie hier:

  • Teil 1
  • Teil 2

Der Autor:

Krunoslav Kopp hat Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft studiert. Nach dem Diplom im Fach Politikwissenschaft in Marburg und dem 1. juristischen Staatsexamen in Tübingen absolvierte er das Referendariat in Düsseldorf und legte dort 2002 das 2. juristische Staatsexamen ab.

Nach dreijähriger Tätigkeit als Referent eines Mitglieds des Europäischen Parlaments in Straßburg und Brüssel wechselte er 2005 in den Beruf des Rechtsanwalts und vertritt seither Unternehmen und Freiberufler hauptsächlich in Angelegenheiten des IT-Rechts, Medienrechts, Urheberrechts und Markenrechts. Er berät zudem bei Unternehmensgründungen, vor allem in den Bereichen IT, eCommerce, Kommunikation, Werbung, Event und Multimedia.

Auf [digitalrecht.net] befasst sich Krunoslav Kopp mit Rechtsfragen in der digitalen Gesellschaft.

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