Aufgrund der mangelnden Zahlungsmoral sind die Spezialisten des Forderungsmanagements immer mehr gefordert. So genannte Inkassobüros definieren sich als Vermittler zwischen Gläubiger und Schuldner und haben es sich zur Aufgabe gemacht, die Außenstände der Auftraggeber einzutreiben.
Die Zahlungsunfähigkeit und die mangelnde Zahlungsmoral vieler Deutsche macht der Wirtschaft schwer zu schaffen. Alleine in den Privathaushalten sollen Rechnungen in Höhe von knapp fünf Milliarden Euro pro Jahr nicht beglichen sein . Die Außenstände der Wirtschaftsunternehmen liegen sogar noch weit höher. Aufgrund dieser alarmierenden Tatsache ist jeder Unternehmer früher oder später von der Problematik betroffen, dass ein Schuldner seine Rechnung nicht begleicht.
Durch solche Vorkommnisse gerät auch die eigene Liquidität schnell in Gefahr. Bleiben die erwarteten Geldeingänge erst einmal aus, ist es schließlich kaum möglich, der eigenen Schuld gegenüber den Gläubigern nachzukommen. Somit gerät ein Unternehmer schnell in Existenznot, ohne dass ein eigenes Verschulden vorliegt.
Angesichts dieser unerfreulichen Situation erscheint die Leistung der Inkassobüros immer wichtiger. Dabei handelt es sich um Dienstleistungsunternehmen, die sich als Vermittler zwischen Gläubiger und Schuldner definieren und im Forderungsmanagement tätig sind. Seriöse Unternehmen legen größten Wert darauf, nicht als Geldeintreiber bezeichnet zu werden. Denn ihre Vorgehensweise ist keineswegs mit der eines dubiosen Eintreibers, der mit Hilfe von Drohungen eine Zahlung erzwingt, zu vergleichen. Forderungsspezialisten gehen grundsätzlich nur rechtmäßig vor, sehen von Einschüchterungsmethoden ab und zeigen dem Schuldner auch alternative Zahlungsmethoden auf.
Die Vorgehensweise und die Erfolgsaussicht
Werden die ausstehenden Rechnungen nicht beglichen, möchte man sich am liebsten umgehend an ein Inkassobüro wenden. Schließlich ist manchen Kunden die mangelnde Zahlungsmoral schnell anzumerken. Nachdem die vereinbarte Leistung erbracht und die Rechnung übersandt wurde, ist von dem Schuldner nichts mehr zu hören. Der erwartete Geldzufluss findet nicht statt und auf freundliche Nachfragen, ob der ausstehende Betrag denn nun bald überwiesen wird, folgt keine Reaktion.
Doch auch, wenn die Zahlungsfrist nicht eingehalten wurde, befindet sich der Schuldner nicht automatisch im Zahlungsverzug. Gemäß § 286 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt ein Verzug erst vor, wenn 30 Tage nach Rechnungsstellung noch immer kein Geldeingang zu verzeichnen ist (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnung). Und erst von diesem Zeitpunkt an kann ein Inkassobüro aktiv werden.
Für die Beauftragung eines solchen Dienstleistungsunternehmen muss der Gläubiger ein vorgefertigtes Dokument übersenden, in dem sämtliche Angaben über die eigene Person beziehungsweise die Firma, den Schuldner und die erbrachte Leistung einzutragen sind. Zusätzlich ist eine Kopie der Rechnung oder des Vertrages von Nöten. Mit der Übersendung dieser Formulare und der Unterschrift ermächtigt der Auftraggeber das Inkassobüro zum Zahlungseinzug. Das heißt, der Schuldner muss den ausstehenden Betrag nun direkt an das Inkassobüro zahlen, welches hiervon die vereinbarte Gebühr einbehält und den Hauptbetrag dem Gläubiger überweist. Manche Inkassobüros arbeiten zwar auch ohne Zahlungseinzugsermächtigung, sodass der Betrag weiterhin direkt dem Gläubiger zu überweisen ist, doch ein solches Vorgehen findet nur noch selten statt.
Während das Inkassounternehmen mit dem Schuldner (für gewöhnlich per Post, teilweise aber auch per Telefon) kommuniziert, wird der Auftraggeber über sämtliche Geschehnisse und den kompletten Briefverkehr informiert.
Ob das professionelle Forderungsmanagement letztendlich zum Erfolg führt, ist natürlich niemals genau vorauszusehen. Schließlich hängt dies nicht unbedingt von der Zahlungsmoral des Schuldners, sondern vielmehr von dessen Bonität ab. Sollte jemand über keine Geldmittel verfügen, kein pfändbares Einkommen zu verzeichnen haben und auch kein vollstreckbares Eigentum besitzen, lässt sich der ausstehende Betrag nicht einfordern.
Laut des Bundesverbandes deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) liegt die Erfolgsquote derzeit bei 50 Prozent (Quelle: http://www.focus.de/finanzen/banken/kredit/tid-8093/inkasso_aid_142961.html). Diese Bilanz mag erst einmal etwas ernüchternd erscheinen, relativiert sich aber durch das nachgerichtliche Inkasso – Monitoring. Denn auch, wenn der Schuldner derzeit zahlungsunfähig ist, wird in der Folgezeit geprüft, ob sich vielleicht wieder eine Bonität ergibt, sodass die Schuld dann wieder einzufordern ist.
Die Kosten
Da es im Inkassowesen keine Vergütungsordnung gibt, sind die Konditionen laut Gesetz frei verhandelbar. In der Praxis haben die Anbieter jedoch feste Gebühren, die der Auftraggeber nicht herunterhandeln kann. Die Kosten bemessen sich dabei zumeist an der Höhe der Hauptforderung und sind gestaffelt. Beispiele:
- Forderungen von bis zu 300 Euro = 38 Euro Gebühr
- Forderungen von bis zu 600 Euro = 68 Euro Gebühr
- Forderungen von bis zu 900 Euro =128 Euro Gebühr
Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer und zumeist auch eine Auslagenpauschale, womit die entstehenden Portokosten, Telefonkosten etc. abgedeckt werden sollen. Diese Beträge verstehen sich grundsätzlich als eine Pauschale. Das heißt unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand, ob nun lediglich ein kurzer Schriftverkehr oder das Einschlagen des Rechtsweges von Nöten war, sind die Gebühren im Nachhinein nicht mehr zu ändern.
All diese Kosten werden aber zunächst dem Schuldner (zusätzlich zur eigentlichen Hauptforderung) in Rechnung gestellt. Nur wenn der Forderungseinzug nicht zum Erfolg führte, zum Beispiel weil bei dem Schuldner wirklich eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss der Auftraggeber beziehungsweise der Gläubiger für die Inkassogebühr aufkommen.
Unabhängig von der Gebühr kann auch noch eine Provision vereinbart werden. In diesem Fall müsste der Gläubiger nach erfolgreichem Geldeinzug zwischen 5 und 20 Prozent der Hauptforderung dem Inkassobüro überlassen. Dies wird zumeist verlangt, wenn die Erfolgsaussicht (zum Beispiel aufgrund einer gerichtlichen Titulierung) eher gering ist.
Eine Alternative zum herkömmlichen Gebühren-System stellt die feste Mitgliedschaft dar. Dabei zahlt der Kunde eine Jahresgebühr und kann hierfür beliebig viele Inkasso-Aufträge einreichen. In der Beitragszahlung sind bereits alle Kosten enthalten, sodass grundsätzlich keine Provision erhoben wird und bei misslungenen Zahlungseinzügen keine Gebühr anfällt. Im Regelfall bietet das Inkassobüro seinen Mitgliedern auch noch zusätzliche Leistungen, was zum Beispiel die Erstellung von Mahnbescheiden oder Bonitätsprüfungen neuer Kunden beinhaltet.
Wie verhalte ich mich als Schuldner?
Wenn einem der Schuldenberg über den Kopf wächst, ist das Ignorieren des Problems häufig eine Art Selbstschutz, um der aussichtslosen Realität nicht ins Gesicht blicken zu müssen. Nachdem die erste Rechnung also bereits ungeöffnet in der Schublade landete, werden die darauf folgenden Mahnungen ebenfalls nicht berücksichtigt. Selbiges geschieht mit dem ersten Anschreiben des Inkassobüros, in dem auf den Schuldbetrag aufmerksam gemacht und eine unverzügliche Zahlung erbeten wird. Auch wenn eine Verdrängung der Problematik menschlich nachvollziehbar sein mag, führt genau dies letztendlich zu immer größer werdenden Schwierigkeiten. Denn das Inkassobüro wird nicht locker lassen. Nach etwa 2 Wochen folgt ein weiteres Schreiben, in dem erneut auf die Geldforderung aufmerksam gemacht und weitere Maßnahmen angekündigt werden, sollte der ausstehende Betrag bis zum genannten Termin (zumeist innerhalb von sieben Tagen) nicht beglichen werden. Mit weiteren Maßnahmen ist der Rechtsweg gemeint, was letztendlich zur Lohnpfändung oder Zwangsvollstreckung führen würde.
Diese zu erwartende Entwicklung macht es unverzichtbar, sich schnellstmöglich mit dem Problem auseinanderzusetzen. Zunächst einmal ist zu prüfen, ob die Forderung überhaupt rechtens oder vielleicht anfechtbar ist. Sollte nämlich Letzteres der Fall sein, ist dies dem Inkassobüro umgehend mitzuteilen. Im Idealfall hat es bereits einen Schriftverkehr mit dem Gläubiger gegeben, dem die Strittigkeit bezüglich der Rechnung zu entnehmen ist. Sendet man hiervon eine Kopie an das Inkassobüro, wird der Forderungseinzug zumeist eingestellt. Der Gläubiger könnte dann zwar den Rechtsweg einschlagen, doch im Falle einer strittigen Situation wird hiervon zumeist abgesehen. Zu groß ist die Gefahr, dass der Gläubiger letztendlich den Fall verliert und somit für die Gerichtskosten aufkommen muss.
Ist die Gültigkeit der Rechnung aber wiederum unbestreitbar, führt kein Weg an der Zahlung vorbei. Diese muss aber nicht gleich im vollen Umfang geleistet werden. Dem zweiten Anschreiben des Inkassobüros liegt zumeist eine vorformulierte Vereinbarung bei, in dem eine Ratenzahlung angeboten wird. Für viele Schuldner ist dies der einzige Weg, um den ausstehenden Betrag zu begleichen. Sollte aber auch dies nicht möglich sein, ist der Weg zur Schuldnerberatungsstelle unvermeidbar. Bevor man sich hier also Rat geholt hat, ist weder die Schuld anzuerkennen noch eine Ratenvereinbarung einzugehen. ™