Die Nutzung von Fotos im Internet ist immer wieder ein heiß diskutiertes Thema. Nicht zuletzt aus diesem Grund bestehen auch auf Seiten der Verwender häufig große Rechtsunsicherheiten, wie zum Beispiel bei diesen Fragen. Darf ich die Fotos auch in meinem Social Media Portal nutzen? Wie muss ich den Urheber benennen? Was ist, wenn der Fotograf nachträglich die Lizenzbedingungen ändert? – um nur einige zu nennen. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick darüber geben, welche Punkte aus rechtlicher Sicht bei der Verwendung von Bildern im Internet unbedingt zu beachten sind.
Keine Verwendung von Fotos ohne Lizenz!
Auch wenn es für den einen oder anderen selbstverständlich ist, sich vor der Verwendung von Bildern im Internet um die entsprechenden Nutzungsrechte hieran zu bemühen, so sehen wir es doch immer wieder in unserer Praxis, dass häufig schlichtweg nach bestimmten Motiven, die gerade benötigt werden, „gegooglet“ wird und diese Fotos beispielsweise auf die eigene Website auf Facebook oder aber in Broschüren eingebunden werden.
Dies ist der erste kapitale Fehler, den man bei der Verwendung von Fotografien im Internet begehen kann. Beim schlichten Kopieren der Fotos können selbstverständlich keine Nutzungsrechte hieran eingeräumt werden, es handelt sich daher um eine klare Urheberverletzung, die von dem jeweiligen Urheber der Fotografie bzw. den Inhaber der Rechte an dieser Fotografie abgemahnt werden können. Der erste Schritt um sich vor Abmahnungen zu schützen ist also, sich um die entsprechenden Nutzungsrechte an den jeweiligen Bildern zu bemühen.
Dies gilt auch dann, wenn man beispielsweise bei einer Recherche im Internet nicht direkt den Urheber findet. Auch wenn kein Urheber bei den jeweiligen Fotografien benannt ist, gibt es immer einen Ersteller der Fotografie, der nach dem deutschen Recht Urheber ist und der die Rechte an dieser Fotografie innehat.
Lediglich bei sehr alten Fotografien kann es vorkommen, dass die Bilder nicht mehr dem Urheberrechtschutz unterliegen. Bei einfachen Fotografien ist dies nach 50 Jahren ihrer ersten Veröffentlichung bzw. ihrer Entstehung gegeben, bei sogenannten Lichtbildwerken besteht der Urheberrechtschutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Abgrenzung, ob es sich um ein einfaches Lichtbild oder aber um ein sogenanntes Lichtbildwerk handelt, bei dem der lange Urheberrechtschutz gilt, ist nicht immer einfach. Dem Verwender ist daher anzuraten, sich im Zweifelsfall immer um die jeweiligen Rechte zu bemühen, um sich nicht unnötig der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen.
Wichtig ist, bei den jeweiligen Vereinbarungen über die Nutzung der Fotografien klar und deutlich in den jeweiligen Vertrag aufzunehmen, zu welchem Zweck die Fotografien genutzt werden dürfen, um dies entsprechend im Unternehmen im Rahmen eines Lizenzmanagements vorzuhalten. Wenn der Fotograf beispielsweise Fotografien für eine Printbroschüre erstellt und vertraglich nicht geregelt ist, dass diese Fotografien auch für den Online-Auftritt des Unternehmens genutzt werden dürfen, müssen weitere Lizenzrechte eingeholt werden. Ansonsten besteht wiederum die Gefahr einer Abmahnung. Hierin zeigt sich, wie wichtig ein Lizenzmanagement ist, um klar nachvollziehen zu können, welche Rechte an verwendeten Fotografien bestehen. Beispielsweise können auch Lizenzrechte an Fotografien zeitlich oder auch räumlich (z. B. für Verwendungen innerhalb der EU) vereinbart werden oder aber beispielsweise beschränkt auf die Nutzung innerhalb einer bestimmten Branche oder auf bestimmten Plattformen.
Was ist bei der Verwendung von Bildern einer Bildagentur zu beachten?
Grundsätzlich gilt hier auch das zuvor gesagte. Wichtig für Unternehmen ist es, hier ein entsprechendes Lizenzmanagement vorzuhalten. Bei dem Erwerb von Rechten an einer Fotografie durch eine Bildagentur, wie zum Beispiel Pixelio oder Getty Images, sollte immer dokumentiert werden, welche Rechte erworben wurden. So kann auch bei einer nachträglichen Änderung der Lizenzbedingungen auf der Website nachgewiesen werden, welche Rechte tatsächlich an dem jeweiligen Bild erworben wurden. Noch besser ist es natürlich, wenn klar dokumentiert werden kann, welches Bild zu welchen Bedingungen eingekauft wurde. Ergibt sich dies beispielsweise nicht eindeutig aus der Rechnung der jeweiligen Bildagentur, sollte hier noch einmal um einen entsprechenden Nachweis gebeten werden.
Nur so können Unternehmen sicherstellen, einen legitimen Nachweis ihrer Rechte im Streitfall zu haben. Nicht selten ist es in der Praxis so, dass Fotografen Bilder bei Bildagenturen (insbesondere kostenlose) einstellen und diese zunächst weltweit anbieten und später beispielsweise auf die USA oder Kanada beschränken. Dies führt häufig dazu, dass Unternehmen abgemahnt werden, die dann die entsprechenden Fotografien auch in Europa nutzen. Ist kein entsprechendes Lizenzmanagement vorhanden, ist es für das Unternehmen bei einer Abmahnung schwer, tatsächlich nachzuweisen, dass die entsprechenden Rechte erworben wurden. Zur Not sollte die Dokumentation wenigstens mittels eines Screenshots erfolgen, der Datum und Uhrzeit mit enthält. Das ist zwar streng genommen rechtlich irrelevant, aber ein gutes Indiz im Streitfall und in jedem Falle besser als gar nichts.
Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich so, dass die Verwerter eines urheberrechtlich geschützten Werkes verpflichtet sind, sich über die bestehenden Rechte zu versichern. Insofern ist es für Verwender unerlässlich, hier die Nutzungsbedingungen und Lizenzbestimmungen von Bildagenturen genauestens zu prüfen.
Was ist bei der Verwendung von Fotografien auf Social Media Plattformen zu beachten?
Die meisten Social Media Plattformen, wie zum Beispiel Facebook, Twitter & Co. lassen sich die Nutzungsrechte an dort eingestellten Inhalten, also auch Fotografien, übertragen. Dies ist dann ein Problem, wenn das jeweilige Unternehmen nicht das Recht hat, die Bilder entsprechend an Dritte weiterzugeben und somit unterzulizensieren.
Genau das ist bei den meisten Bildagenturen der Fall. Zumeist sind die dort erworbenen Rechte nicht übertragbar. Wenn ein Verwender also eine solche Fotografie bei einer Social Media Plattform einstellt, verstößt er bei Nichtvorliegen eines Rechts zur Unterlizensierung/Weiterübertragung eindeutig gegen die Lizenzbestimmungen und auch dieser Verstoß wäre wiederum abmahnfähig.
Der Fall PIXELIO: Muss man den Urheber der Fotografie benennen?
Auch hier kommt es wieder auf den jeweiligen Vertrag/die Lizenzbestimmung an und auch dies sollte im Lizenzmanagement eines Unternehmens festgehalten werden.
Die Diskussion zu diesem Punkt ist aufgrund eines kürzlich ergangenen Urteils des Landgerichts Köln stark aufgeheizt. Hierbei ging es um die Verwendung von Fotos aus der kostenlosen Bilddatenbank Pixelio. Anders als bei vielen kostenpflichtigen Bilddatenbanken sehen die Nutzungsbedingungen von Pixelio vor, dass die Nutzer die notwenigen Rechte an den Fotos direkt von den Urhebern erhalten, die die Bilder bei Pixelio einstellen. Als eine Art „Gegenleistung“ ist der Urheber entsprechend den Nutzungsbedingungen von Pixelio zu benennen.
Pixelio informiert proaktiv zu dem Verfahren (Screenshot: Pixelio-Website)
In der Praxis wurde dies bisher so umgesetzt, dass der Urhebervermerk am Bild, bzw. unterhalb des Bildes bzw. am Seitenende angebracht wurde und zusätzlich im Impressum. Nunmehr hat das Landgericht Köln entschieden, dass dieser Urheberrechtsvermerk auch direkt an der Bilddatei vorhanden sein muss, sofern das Bild per Direktlink als Vollbild aufrufbar ist. Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig und überzeugt im Ergebnis nicht. Laut der Nutzungsbedingung von Pixelio ist es lediglich erforderlich, den Urheberrechtsvermerk am Bild anzubringen, soweit dies technisch möglich ist. Damit ist nach unserer Auffassung lediglich gemeint, dass die Benennung des Urhebers auf der Seite am Bild erfolgen soll, nicht jedoch innerhalb des Bildes selbst. Wir gehen daher davon aus, dass die bisherige Praxis durchaus zulässig ist. Wer hier jedoch auf der 100 %ig sicheren Seite sein will und keine Abmahnung auf Grundlage des zitiertes Urteils erhalten will, sollte seine Bilder mit einem Urheberrechtsvermerk im Bild versehen.
Für alle übrigen Bilddatenbanken gilt wiederum, dass der Verwender die Nutzungsbedingung gründlich lesen und entsprechend in seinem Lizenzmanagement festhalten sollte, wie der Urheber zu benennen ist und dies auch tatsächlich tun. Bei individuellen Verträgen mit Fotografen oder Rechteinhabern sollte dieser Punkt auch eindeutig geklärt werden, da ansonsten dem Urheber Schadenersatz aufgrund der Nicht- oder Falschbenennung zustehen kann.
Die Autorin:
Die Rechtsanwältin Kathrin Schürmann ist seit 2007 in der Kanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer tätig und berät Unternehmen schwerpunktmäßig in Fragen des IT- und Datenschutzrechts sowie des Wettbewerbsrechts. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf Unternehmen aus dem E-Business.
Die Expertin für Datenschutz und IT-Recht ist seit 2010 externe Datenschutzbeauftragte eines großen Online-Händlers.
In ihrer Funktion als Datenschutzexpertin arbeitet Kathrin Schürmann auch als Beraterin für die ISiCO Datenschutz GmbH, ein Unternehmen, welches Analyse, Auditierung, Beratung und Mitarbeiterschulung in den Bereichen Datenschutz, Datenschutz-Compliance und IT-Sicherheit anbietet.
(Bildquellen: Alle Bilder stammen von Picjumbo und stehen unter CC0)
(dpe)
10 Antworten
Vielen Dank, ein sehr guter Artikel! Gerade kleine Unternehmen haben mit diesem Thema ja zu kämpfen. Klar ist eine richtige Bilddatenbank auf jeden Fall vorzuziehen, aber die Ausgaben dafür hat ja lange nicht jeder finanziell im Kreuz, der etwas veröffentlicht. Deshalb eine Frage dazu: Können Sie eine kostengünstige Lösung empfehlen, die brauchbare Rechtssicherheit bietet? Womöglich etwas Cloud-basiertes. Ich hab bei meinen Recherchen bisher nichts wirklich brauchbares finden können.
AK
Moin Achim,
hier in den Kommentaren und auf drweb findest du bereits einige Adressen mit kostenfreier Nutzung (z.B. Pixaby.de), dort stelle ich auch viele meiner Bilder kostenlos zur Verfügung (http://bit.ly/1ipAyhp).
Was aber die kostenpflichtigen Bildagenturen angeht, so kann ich vor allem http://www.photocase.de/ empfehlen. Hochwertige Fotografie und von den Preisen her: Wer sich ein Bier leisten kann, kann sich die Bilder dort auch leisten.
Viele Lizenzbestimmungen sind veraltet und nicht mehr zeitgemäß, genau wie das Urheberrecht. Niemand kann garantieren, dass keine Abmahnung auf ein bei Facebook geteiltes Bild erfolgt – das gar nicht dort eingestellt wurde, sondern in einem Artikel auf einer Website.
Deshalb verwende ich nur Public Domain Bilder. Natürlich ist ein Lizenzmanagement wichtig. Abmahner haben jedoch keine Grundlage, bei solchen Bildern durch die Verbreitung in Social Media-Kanälen abzumahnen.
Trotzdem benenne ich mindestens im Impressum den Autor auch bei Public Domain Bildern. Nicht, weil ich es muss. Diejenigen, die kostenlos und ohne Einschränkungen ihre Werke teilen, verdienen so viel Gegenleistung wie möglich.
Ein paar Bookmarks dazu:
– pixabay.com (dürfte weitgehend bekannt sein)
– splitshire.com (von Daniel Nanescu aus Italien)
– unsplash.com (seit neuestem auch auf Pixabay)
– gratisography.com (von Bells Design)
– littlevisuals.co
Hallo Carsten!
Zu den von dir geposteten Links findest du jeweils ausführliche Beiträge auf Dr. Web. Einfach mal stöbern…
Sehr guter Artikel!
Was mir noch nicht ganz klar ist:
Auf vielen Blogs sieht man z.B. Produktbilder oder auch geleakte Bilder eines neuen Smartphones, Kamera o.ä. die von anderen Webseiten stammen.
Manchmal ist zwar eine Quelle angegeben, aber das reicht doch nicht!?
Nur weil angegeben wird wo man das Bild “geklaut” hat, kann man es doch nicht einfach verwenden.
Aber scheinbar ist das gängige Praxis…
“…handelt sich daher um eine klare Urheberverletzung”
Der Urheber bleibt hoffentlich unverletzt, wenn jemand seine Bilder kopiert. Verletzt werden seine Rechte.
Danke für den Hinweis, obschon recht klar sein dürfte, was unsere Autorin gemeint haben wird…
Ich verwende gerne die Bilder von Pixabay. Da gibts zwar nicht die massige Auswahl, doch mit ein bißchen Fotoshop kann man seine eigenen Bilder zaubern.