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Dr. Web » Webdesign » Haftung für fremde Inhalte?

Haftung für fremde Inhalte?

Niemand möchte die Schuld anderer ausbaden müssen. Im Internet kann das jedoch schnell zur Realität werden. Wer Foren, Chats und Gästebücher betreibt sowie Verlinkungen setzt, kann für die fremden Inhalte zur Verantwortung gezogen werden. Seitenbetreiber können sich schützen, indem sie Bescheid wissen. Dieser Artikel ist und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Lesedauer: 7 Minuten
  • von Oliver Jensen
  • 11. Januar 2010
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Niemand möchte die Schuld anderer ausbaden müssen. Im Internet kann das jedoch schnell zur Realität werden. Wer Foren, Chats und Gästebücher betreibt sowie Verlinkungen setzt, kann für die fremden Inhalte zur Verantwortung gezogen werden.  Seitenbetreiber können sich schützen, indem sie Bescheid wissen. Dieser Artikel ist und ersetzt keine Rechtsberatung.

Interaktivität wird groß geschrieben. Das Internet ist nicht nur eine wichtige Informationsquelle sondern auch eine Plattform, auf der sich die User über die verschiedensten Themen austauschen können. Webseitenbetreiber richten Foren und Chaträume ein, so dass möglichst viele User auf die eigene Webseite gelockt werden. Man hat es auf die steigenden Seitenaufrufe abgesehen. Gleichzeitig steigt aber auch die Verantwortung. Es ist eine traurige Tatsache, dass im Internet Bedrohungen, Beleidigungen und Verleumdungen an der Tagesordnung sind. Viele Nutzer fühlen sich im Internet anonym und stellen oftmals eine rechtswidrige Wortwahl zur Schau. Sogar die Verherrlichung von Gewalttaten ist kein Tabu.

Aus Sicht des Seitenbetreibers wäre es einfach, die Verantwortung von sich zu weisen und auf die User zu schieben. “Ich kann doch nichts dafür, wenn manche Menschen rechtswidrige Beiträge schreiben”, mag mancher Seitenbetreiber denken. Tatsache ist aber, dass der Seitenbetreiber durchaus für die Beiträge eines Dritten verantwortlich gemacht werden kann. Auch der häufig verwendete Haftungsausschluss, das man sich von den Inhalten distanziert, nützt nichts. Doch wie schützt sich der Seitenbetreiber vor den rechtlichen Konsequenzen? Wir möchten Ihnen das nun mit einfachen Worten erklären.

Haftung bei Diskussionsforen und Gästebüchern

Foren leben von heißen Diskussionen. Die User können ihre Meinung äußern, und ihr Beitrag ist sofort online. Doch wer haftet, wenn dabei über die Strenge geschlagen wird? Rechtswidrige Beiträge (ob nun Beleidigungen, rechtswidrige Äußerungen oder die Verweisung auf rechtswidrige Internetseiten) können aus Sicht des Seitenbetreibers nicht immer ausgeschlossen werden. Stellt sich also die Frage, wer nun haftbar gemacht wird?

Sicher ist, dass zunächst einmal der Autor des rechtswidrigen Beitrags für seine Äußerungen haften muss. Ob darüber hinaus auch der Seitenbetreiber zur Verantwortung gezogen wird, hängt von dem jeweiligen Fall ab. Im Paragraph 10 des Telemediengesetzes heißt es:

“Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“ (Quelle)

Einfach ausgedrückt: Nur wenn der Seitenbetreiber von dem rechtswidrigen Beitrag wissen konnte, ihn aber trotzdem nicht umgehend gelöscht hat, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Gleichzeitig aber besteht die Pflicht, sich regelmäßig darüber zu informieren, welche Inhalte auf der eigenen Seite veröffentlicht werden.

Wer auf der sicheren Seite sein möchte, könnte alle Beiträge vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen durchsehen und erst dann freigeben. Bei Online-Gästebüchern ist das längst an der Tagesordnung. Bei Diskussionsforen wiederum nicht, weil dadurch der Diskussionsfluss gestört werden würde. Glücklicherweise lehnen auch die Gerichte die Pflicht einer solchen Vorabkontrolle ab. Bestes Beispiel ist, dass der Bundesgerichtshof im Jahre 2004 entschied, das Auktionsplattformen wie eBay die eingestellten Verkaufsangebote nicht prüfen müssen (Quelle). Der Verzicht auf die Vorabkontrolle hat jedoch eine Beaufsichtigungspflicht zur Folge. Wer die Beiträge auf seiner Internetseite nicht regelmäßig prüft, kann zur Verantwortung gezogen werden. So entschied jedenfalls der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Quelle).

Möchte man den rechtlichen Konsequenzen aus dem Wege gehen, muss man die Einträge also regelmäßig (im Idealfall täglich) überprüfen und gegebenenfalls rechtswidrige Beiträge löschen. Wer dafür nicht die erforderliche Zeit hat, beauftragt einen Moderator. Mit einer kostenlosen Anzeige auf Abakus, Webmastermark oder Ayom ist ein geeigneter Kandidat sicherlich schnell gefunden.

Doch wie schnell muss ein rechtswidriger Beitrag überhaupt entfernt werden? Aus rechtlicher Sicht ist von einer unverzüglichen Entfernungspflicht auszugehen. Doch was unter dem Wort “unverzüglich” zu verstehen ist, steht in keinem Gesetzbuch geschrieben. Und anhand der bisherigen Gesetzesurteile ist zu erkennen, dass von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden wird. Ein entscheidender Faktor ist, ob die Rechtsverletzung sofort offensichtlich war oder eine Überprüfung notwendig gewesen ist. Im Falle einer offensichtlichen Rechtsverletzung sollte zwischen der Entdeckung des Beitrags und der Löschung nicht mehr als 24 Stunden liegen. Ist hingegen eine Überprüfung der Rechtslage notwendig, so darf bis zur letztendlichen Löschung bis zu eine Woche vergehen. Zumindest bei einer Privatperson oder einem Einzelunternehmer. Handelt es sich hingegen um ein großes Unternehmen, erwarten die Gerichte eine etwas schnellere Überprüfung.

Problematisch wird es, wenn der Seitenbetreiber über längere Zeit vereist ist. Solch ein Vorfall ereignete sich beispielsweise im Jahre 2005 und wurde vor dem Amtsgericht Winsen/Luhe (Quelle) geklärt: Der Kläger verlangte im Vorfeld die Löschung eines rechtswidrigen Beitrages, bekam jedoch keine Antwort. Später gab der Beklagte zu Protokoll, dass er aufgrund von Abwesenheit keine Möglichkeit hatte, den Beitrag umgehend zu löschen. Der Richter empfand das jedoch als unerheblich. “Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten“, hieß es in der Urteilsverkündung. Wer also während der Abwesenheit keine Kontrollen durchführen möchte/kann, muss eine andere Person damit beauftragen. Auf Linksandlaw werden verschiedene Einzelfälle erläutert.

Haftung bei Online-Chats

Die Inhalte in Chat-Rooms lassen sich nur schwer kontrollieren. Bei den Live-Unterhaltungen ist es dem Seitenbetreiber praktisch nicht möglich, rechtswidrige Äußerungen auszuschließen. Und niemand kann von einem Seitenbetreiber erwarten, alle Chaträume gleichzeitig im Auge zu behalten und rechtswidrige Beiträge sofort zu löschen. Oder etwa doch?

Die gute Nachricht vorweg: Selbst der Gesetzesgeber sieht ein, dass ein Online-Chat sich nahezu jeder Kontrolle entzieht. Das heißt aber nicht, dass der Seitenbetreiber grundsätzlich auf der straf-freien Seite ist. Wenn ein User lediglich einmal rechtswidrige Äußerungen von sich gibt, kann der Seitenbetreiber zwar nicht haftbar gemacht werden, doch sollte der User öfter unangenehm auffallen, sieht die Situation schon wieder ganz anders aus. Der Seitenbetreiber trägt eine Mitschuld, wenn er von den rechtswidrigen Beiträgen eines Users weiß, jedoch nichts dagegen unternimmt (Mahnung, Sperrung …). Daher gilt es, sensibel auf Beschwerden zu reagieren. Weist ein User zum Beispiel darauf hin, dass ein anderer User rechtswidrige Äußerungen von sich gibt, sollte der Seitenbetreiber dieser Beschwerde dringlichst auf den Grund gehen. Anderenfalls kann ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Weiterhin hilfreich wäre ein virtuelles Hausrecht mit verbindlichen Nutzungsregeln, die der User vor der Nutzung der Chat-Räume bestätigen muss. Im Fall der Fälle, dass der Seitenbetreiber verklagt wird, muss er vor Gericht eben nachweisen können, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, um rechtswidrige Äußerungen auszuschließen. Ein virtuelles Hausrecht kann dabei nur von Vorteil sein.

Haftung bei Verlinkungen

Die Haftung bei Verlinkungen ist in Deutschland ein strittiges Thema. Noch immer gibt es keine herrschende Rechtsmeinung darüber, ob der Seitenbetreiber haften muss, wenn er auf eine Webseite mit rechtswidrigen Inhalten verlinkt. Selbst die Gerichtsurteile gehen auseinander und reichen von der vollen Haftung bis hin zu der Abrede jeglicher Verantwortung.

Laut Telemediengesetz handelt es sich bei einer Verlinkung lediglich um einen Zugang. Und niemand kann für einen Zugang haftbar gemacht werden; anderenfalls müsste sogar Google verklagt werden, wenn die Suchmaschine eine rechtswidrige Seite findet und auflistet. Das heißt aber auch diesmal nicht, dass der Seitenbetreiber grundsätzlich auf der sicheren Seite ist.

Einwurf: Was ist das Telemediengesetz?

Im Telemediengesetz werden Grundlagen für den Datenschutz von über Onlinemedien erhaltenen Kundendaten oder auch Kennzeichnungspflichten wie etwa in Form des Impressum geregelt. In seiner aktuellen Form existiert das Telemediengesetz bereits seit dem 1. März 2007 und löst in seiner Funktion das Regelwerk des Teledienstgesetzes, des Teledienstdatenschutzgesetzes sowie des Medienstaatsvertrages ab. Zu den maßgeblichen Änderungen der vorherigen Gesetzesregelung kann die Einschätzung von Spammails als Ordnungswidrigkeit angesehen werden. Zuvor existierte keine rechtlich bindende Grundlage in Sachen Spam. Außerdem muss hervorgehoben werden, dass sich die Einholung von Auskünften hinsichtlich personenbezogener Daten neu gestaltet.

War es bisher so, dass lediglich Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichte auf Verdachtsgrundlage die Möglichkeit hatten, derartige Informationen einzuholen, existiert diese Möglichkeit nun für eine Vielzahl verschiedener Behörden, wie etwa dem Bundesnachrichtendienst oder den Verfassungsschutzbehörden der Länder. Auch Privatpersonen wird diese Möglichkeit nun eingeräumt, sofern es zur Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum erforderlich ist. Dies ist vor allem dann gegeben wenn bestimmte Schriftrechte verletzt wurden. Als positiv kann dargestellt werden, dass das neue Telexdienstgesetz einen ganzheitlichen Ansatz in der Regelung des Rechts von Telemedien verfolgt, und nicht, wie es in der Vergangenheit der Fall war, auf verschiedene Regelwerke zurückgreift. Dies soll unter anderem dazu führen, rechtliche Grundlagen zu vereinfachen und die Auflegung von rechtswidrigen Vorfällen zu instrumentalisieren.

Nichtsdestotrotz wird das Telemediengesetz nicht als Erfolg angesehen, da sämtliche Regelungen zu vage dargestellt werden. So wird beispielsweise kritisiert, dass keine praxisrelevanten Regelungen dargestellt werden, sondern ein eher der Wirklichkeit fremder Ansatz verfolgt wird, etwaige Zustände zu beschreiben.

So existieren beispielsweise keinerlei Handlungsregelungen welche sich auf derzeit relevante Themen beziehen, die beispielsweise die Haftung von Suchmaschinenlinks aufgreifen. Als Beispiel sei erwähnt, dass des öfteren Suchmaschinenergebnisse auf minderwertige Onlineangebote führen, welche wenig Informationsgehalt bieten, aber auf vielerlei Art und Weise darauf abzielen, den Besucher zu Onlinekäufen zu animieren.

Wenn er von den rechtswidrigen Inhalten wusste, kann er für das Verlinken auf diese Webseite haftbar gemacht werden. Ein Haftungsausschluss (Disclaimer) nützt dabei wenig und kann von einem Gericht sogar nachteilig ausgelegt werden. Wenn ein Seitenbetreiber sich nämlich ausdrücklich von den Inhalten distanziert, könnte der Eindruck aufkommen, er wusste von den rechtswidrigen Inhalten und unterstütze diese sogar mit seiner Verlinkung.

Weiterhin wird von dem Linksetzer erwartet, dass er sich mit dem Inhalt der verlinkten Webseite auseinandersetzt. Waren die rechtswidrigen Inhalte klar erkennbar (zum Beispiel durch rechtsradikale Zeichen, kinderpornographische Abbildungen o.ä.), macht man sich mit dem Setzen eines Links strafbar. Waren die rechtswidrigen Beiträge hingegen nicht offensichtlich, wird das Gericht dem Linksetzer nichts vorwerfen können.

Eine strittige Situation liegt vor, wenn die Rechtswidrigkeit einer Webseite zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar war, die Inhalte sich jedoch nach der Verlinkung ändern und die Rechtswidrigkeit plötzlich offensichtlich ist. Solange der Seitenbetreiber nichts von der Rechtswidrigkeit weiß, kann er zwar nicht haftbar gemacht werden, doch hat das Oberlandgericht München entschieden, dass ein Seitenbetreiber den Inhalt der verlinkten Seiten regelmäßig prüfen muss (Quelle). Ob sich diese Rechtslegung durchsetzen wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Wer aber auf der sicheren Seite sein möchte, wirft regelmäßig einen Blick auf die verlinkten Webseiten.

(sl)

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