“Aller Anfang ist schwer” – Auf den Beginn einer Freiberuflichkeit oder Selbstständigkeit trifft dies ganz besonders zu. Der Staat ist sich dieser Tatsache bewusst und möchte per Gründungszuschuss eine Unterstützung leisten. Doch welche Zuschüsse stehen überhaupt zur Verfügung? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie geht die Beantragung vonstatten? Solche Fragen sollten vor jeder Neugründung beantwortet sein.
Wer eine berufliche Eigenständigkeit anstrebt, hat zumeist gewisse Befürchtungen im Hinterkopf. Werde ich genug Kunden finden? Wird das erzielte Einkommen für den Lebensunterhalt ausreichen? Und überhaupt, kann ich mit der finanziellen Unsicherheit leben? Der staatliche Gründungszuschuss soll diese Angst lindern und in der Anfangszeit eine finanzielle Unterstützung leisten. Dennoch sollte man sich bewusst sein, dass diese Förderung keineswegs einen gelungenen Start in die Selbstständigkeit garantiert. Wie die Autorin Svenja Hofert in ihrem Buch Praxisbuch für Freiberufler schreibt, erstreckt sich die Aufbauphase für Selbstständige zumeist über drei Jahre. Erst danach ist bei Erfolg mit einem beständigen Einkommen zu rechnen. Der Gründungszuschuss wird aber nur 9 beziehungsweise maximal 15 Monate geleistet. Ist die angestrebte Selbstständigkeit also nicht gut durchdacht, wird die staatliche Hilfe nur ein Tropfen auf dem heißen Stein sein.
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention für alle Arbeitslosengeld-I-Empfänger, die eine Selbstständigkeit beginnen und diese hauptberuflich (mindestens 15 Arbeitsstunden je Woche) ausüben werden. Der Restanspruch auf das Arbeitslosengeld I muss sich zumindest noch auf 90 Tage belaufen. Sollte man derzeit in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und einen direkten Übergang in die berufliche Eigenständigkeit planen, liegt eine besondere Situation vor. Bei einer Kündigung aus eigener Initiative beläuft sich die Sperrzeit auf 3 Monate. Erst danach ist der Gründungszuschuss zu beantragen. Sollte man entlassen werden, gibt es hingegen keine Sperrzeit.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in den letzten 24 Monaten keinen Gründungszuschuss bezogen hat, hat auf die Förderung einen Rechtsanspruch. Der Bundesagentur für Arbeit steht eine Verweigerung also nicht zu. Die Entscheidungsträger können aber die Kompetenz des Antragstellers in Frage stellen und zunächst einmal auf die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung (zum Beispiel: einem Existenzgründerkurs) bestehen.
Die Förderung beläuft sich auf das Arbeitslosengeld I und eine Zusatzzahlung von 300 Euro im Monat, womit die soziale Absicherung finanziert werden soll. Ob das Geld aber auch wirklich dafür verwendet wird, kann der Leistungsempfänger letztendlich selbst entscheiden. Wichtig: Das erwirtschaftete Einkommen wird nicht angerechnet. Daher könnte man gleichzeitig ein hohes Einkommen erwirtschaften und dennoch weiterhin staatliche Leistung beziehen.
Nach Ablauf der 9 Monate endet die staatliche Förderung. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate kann zwar beantragt werden, der Rechtsanspruch ist jedoch nicht mehr vorhanden. Bewilligt werden die zusätzlichen Fördermonate bei einer intensiven Geschäftstätigkeit, die vom Antragsteller natürlich nachzuweisen ist. Im Falle einer Bewilligung beläuft sich die Förderung im kommenden halben Jahr auf 300 Euro je Monat, das Arbeitslosengeld wird nicht mehr weiter bezahlt.
Die Beantragung
Der Antrag wird bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit eingereicht und muss folgendes enthalten:
- Business-Plan
- Fachkundige Stellungsnahme
- Einzelpläne zu den Finanzen
- Lebenslauf
Der Business-Plan
Bei dem Begriff “Business-Plan” verfallen potentielle Selbstständige beziehungsweise Freiberufler häufig in Ehrfurcht. Aber keine Bange, der Staat ist bei weitem nicht so anspruchsvoll wie ein Bankunternehmen vor einer Kreditbewilligung. Auch ohne fremde Hilfe wird man den Ansprüchen gerecht werden können und somit einen gelungenen Business-Plan erstellen. Dabei ist allerdings Verschiedenes zu beachten:
- Die Länge: Der Antragsteller darf sich gerne kurz fassen und sollte keine umständlichen Erklärungen einfügen. Eine Länge von 3 Seiten kann unter Umständen schon ausreichend sein. In manchen Branchen mag ein längerer Plan von Nöten sein, aber auch dann stellen 12 Seiten die Obergrenze dar.
- Das Deckblatt: Jeder Business-Plan sollte ein Deckblatt haben. Von einer optischen Pracht muss dieses jedoch nicht unbedingt zeugen. Es ist völlig ausreichend, den Namen, die Adresse, die Gründungsidee und den Zweck (in diesem Fall: Antrag für den Gründungszuschuss) aufzuschreiben.
- Der Inhalt: Es gibt zwar keine vorgegebene Gliederung, dafür aber unverzichtbare Bestandteile:
- Die Geschäftsidee: Was für eine Geschäftsidee liegt vor und wie sieht das Angebot beziehungsweise die Dienstleistung aus?
- Die potentiellen Kunden: Welche Zielgruppe wird angesprochen und welche Bedürfnisse werden durch die eigene Leistung befriedigt? Gibt es vielleicht schon Kontakte zu potentiellen Kunden beziehungsweise Auftraggebern?
- Die Kundenakquise: Wie soll die Gewinnung neuer Kunden vonstatten gehen? Welche Werbematerialien werden zum Einsatz kommen? Beispiele: Internetseite, Flyer, Visitenkarten, Anzeigen.
- Die Preise: Welche Preise werden verlangt und wie hoch sind die durchschnittlichen Marktpreise?
- Die Marktsituation: Mit welchen Unternehmen wird man konkurrieren müssen und inwiefern kann man sich von ihnen unterscheiden?
- Die Mitarbeiter: Ist die Hilfe von Mitarbeitern angedacht? Wenn ja: Sollen diese angestellt sein oder auf freiberuflicher Basis mitarbeiten? Wenn nein: Kurz darauf hinweisen, dass Mitarbeiter nicht in Planung sind.
Die fachkundige Stellungsnahme
Die Bundesagentur für Arbeit verlangt die Stellungnahme einer fachlichen Einrichtung, in der bestätigt wird, dass die geplante Gründung eine Erfolgsaussicht hat. Solch eine Stellungsnahme ist zum Beispiel bei den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Fachverbänden erhältlich und kostet maximal 100 Euro (in seltenen Fällen ist es kostenlos). Der potentielle Neugründer muss den Business Plan vorlegen und erhält dann nach der Prüfung eventuell eine positive Beurteilung. Anderenfalls müsste der Plan noch einmal überarbeitet und dann erneut eingereicht werden.
Die finanziellen Einzelpläne
Für die Prüfung der finanziellen Aspekte wird ein Investitionsplan, ein Betriebsmittelplan, ein Kostenplan, ein Liquiditätsplan, ein Finanzierungsplan und eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (für die ersten drei Geschäftsjahre) benötigt. Viele Antragsteller fühlen sich bei dem Anfertigen dieser Dokumente überfordert und benötigen Hilfe. Erfreulicherweise muss diese noch nicht einmal sonderlich teuer sein. Für 29 Euro ist beispielsweise ein Excel-Tool erhältlich, bei dem nur noch die einzelnen Felder ausgefüllt werden müssen. Selbstverständlich ist diese Anschaffung als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
Der Lebenslauf
Der Lebenslauf darf auch bei der Beantragung eines Gründungszuschusses nicht fehlen. Kleine Info für Unerfahrene, der Name, die Kontaktdaten, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Schulbesuche, die beruflichen Stationen, die Lehrgänge und die besonderen Fähigkeiten müssen im Lebenslauf zu finden sein.
Die Alternative: Das Einstiegsgeld
Wer keinen 3-monatigen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I hat, kann über die ARGE Einstiegsgeld beantragen. Diese Leistung ist jedoch nur bedingt zu empfehlen. Zunächst einmal ist die Förderung weitaus geringer als beim Einstiegsgeld, da zusätzlich zum Arbeitslosengeld II nur 172 Euro im Monat gezahlt werden. Noch ärgerlicher ist die Verrechnung mit dem Einkommen. Wer zwischen 400 und 900 Euro erwirtschaftet, darf davon nur 30 Prozent behalten. Bei einem höheren Einkommen wären es sogar nur 15 Prozent. Sobald das Einkommen also für den Lebensunterhalt ausreicht, sollte man sich umgehend wieder abmelden. Für alle anderen kann das Einstiegsgeld zeitweise noch vorteilhaft sein, denn immerhin bleibt man über die ARGE weiterhin kranken- und rentenversichert.
Die Beantragung ist identisch mit der bei dem Gründungszuschuss. Die Dauer der Leistung unterscheidet sich wiederum. Die Förderung beträgt zunächst einmal 12 Monate, kann bei einer Hilfsbedürftigkeit aber um weitere 12 Monate verlängert werden. Ein Rechtsanspruch besteht beim Einstiegsgeld grundsätzlich nicht.
Achtung: Während in den übrigen 15 Bundesländern das Einstiegsgeld nicht zurückgezahlt werden muss, wird in Hamburg lediglich ein Darlehen (mit einem Zinssatz von 8 Prozent) vergeben. ™