Für Angestellte ist die soziale Absicherung eine Selbstverständlichkeit. Ganz automatisch wird man im Sozialversicherungssystem aufgenommen und der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Abgaben. Freiberufler und Selbstständige haben diesen Luxus nicht. Eigenständig müssen sie sich um ihre soziale Absicherung kümmern und alleine für alle Kosten aufkommen. Umso wichtiger ist es, über dieses Thema gut informiert zu sein.
Krankenversicherung
Selbstständige und Freiberufler können frei entscheiden, ob sie einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten wollen. Somit ist man den Arbeitnehmern gegenüber leicht im Vorteil, da die erst bei einem Jahreseinkommen von 48.150 Euro (Versicherungspflichtgrenze) einer privaten Krankenversicherung beitreten dürfen.
Aufgrund der besseren Leistungen mag eine private Krankenversicherung zunächst einmal attraktiver erscheinen. Während die gesetzlichen Krankenversicherungen an allen Ecken und Kanten Einsparungen treffen, bieten private Krankenversicherungen Sonderleistungen wie zum Beispiel eine freie Wahl der Klinik, zuzahlungsfreie Massagen oder kostenfreien Zahnersatz. Ob die Versicherungsbeiträge ebenfalls attraktiv sind, hängt von dem Versicherungsnehmer ab. Die Beitragszahlung bemisst sich unabhängig von dem Einkommen und richtet sich lediglich nach den persönlichen Kriterien. Anhand des Alters, des Geschlechts, dem Beruf und dem Gesundheitszustand wird das Krankheitsrisiko abgeschätzt, wonach sich dann die Beitragszahlung richtet. Jüngere und gesunde Personen ermöglicht dies einen günstigen Einstieg in eine PKV. Nicht aber, wenn man eine ganze Familie versorgen muss. Weder der Ehepartner noch die Kinder können mitversichert werden, sodass man für jedes Familienmitglied eine separate Versicherung abschließen muss.
Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Mitversicherung des Ehepartners und der Kinder (ohne Einkommen) hingegen ohne Aufpreis möglich. Die Beitragszahlung bemisst sich bei einer GKV prozentual nach dem Einkommen, wobei aber die Bemessungsgrenze von 1.830 Euro zu berücksichtigen ist. Denn, selbst wenn der monatliche Gewinn niedriger ist, muss ein Mindestsatz von etwa 280 Euro gezahlt werden. Eine besondere Situation liegt bei Empfängern vom Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld vor. Ihnen wird eine geringere Bemessungsgrenze gewährt, sodass der Mindestsatz entsprechend niedriger ausfällt.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Dieses Prinzip hat natürlich auch bei Selbstständigen und Freiberuflern Geltung. Wer also bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird auch gesetzlich pflegeversichert und zahlt dafür 1,7 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Hat man sich wiederum einer privaten Krankenversicherung angeschlossen, kommt es automatisch zu einer privaten Pflegeversicherung, wobei sich die Beitragszahlung nach dem Alter und dem Gesundheitszustand bemisst.
Die Leistungen bei der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung sind identisch. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann eine Pflegerentenversicherung, eine Pflegetagegeldversicherung oder eine Pflegekostenversicherung abschließen.
Rentenversicherung
Kaum jemand zahlt wirklich gerne in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Schließlich ist zu erwarten, dass man weit mehr einzahlt, als während des Ruhestandes wieder ausgezahlt wird. Angestellte haben jedoch keine Wahl und sind gesetzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei Freiberuflern und Selbstständigen kann es ein wenig anders sein. Wer nicht bei der Künstlersozialkasse angemeldet ist, nicht der Lehrer-Berufsgruppe zugeordnet wird (wie zum Beispiel Dozenten und Coaches) und nicht mehr als fünf sechstel des Einkommens ein Jahr lang aus ein und derselben Quelle bezieht, könnte der Rentenversicherungspflicht umgehen. Am einfachsten funktioniert dies durch die Anstellung zweiter Mitarbeiter, die mindestens 401 Euro monatlich verdienen. Ebenso gut könnte man vorrangig in Bereichen tätig sein, die nicht unter die Rentenversicherungspflicht fallen.
Manche Freiberufler und Selbstständige verzichten bewusst auf die Befreiung der Rentenversicherungspflicht, da ihnen der Anspruch auf die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente wichtig ist. Schon durch die Zahlung des Mindestbeitrags (derzeit 79 Euro) wird der Anspruch aufrecht gehalten. Doch lohnt sich das wirklich? Die Rente wird so gering ausfallen, dass man seinen Lebensunterhalt davon nicht bestreiten kann und somit weiterhin auf die Hilfe des Staates angewiesen ist. Die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente ist also kein Argument für die gesetzliche Rentenversicherung.
Bei Möglichkeit sollte man lieber auf eine private Altersvorsorge setzen. Und dafür ist es nie zu spät, wer bereits das 40. Lebensjahr erreicht und sich bisher noch nicht um die Altersvorsorge gekümmert hat, kann schon mit 500 Euro/Monat eine einigermaßen sorgenfreie Rentenzeit sicherstellen.
Arbeitslosenversicherung
Eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und Freiberufler mag für die meisten Unternehmer utopisch klingen, ist aber im Februar 2006 tatsächlich eingeführt worden, leider mit sehr strengen Aufnahmebedingungen, sodass nur die Wenigsten davon profitieren werden. Voraussetzung ist zunächst einmal, dass man bisher in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Innerhalb der vergangenen 2 Jahre müssen mindestens 12 Monate lang die Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss man direkt vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Unterhaltsgeld oder Insolvenzgeld) bezogen haben.
Maximal einem Monat nach der alten Versicherungspflicht beziehungsweise der Zahlung der Entgeltersatzleistung muss die selbstständige Tätigkeit (mit einem Arbeitsvolumen von mindestens 15 Stunden die Woche) aufgenommen worden sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat man im ersten Monat der Selbstständigkeit die Möglichkeit dazu, einen Antrag für die freiwillige Weiterversicherung zu stellen. Wer diese Frist versäumt, wird als Selbstständiger oder Freiberufler nicht mehr in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung aufgenommen.
Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist für Selbstständige unabhängig von dem tatsächlichen Einkommen und beträgt in den neuen Bundesländern 22,05 Euro/Monat und in den alten Bundesländern 25,73 Euro/Monat. Sobald man dann über 12 Monate eingezahlt hat, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Monate (nach 24 Monaten für 12 Monate) vorhanden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nach der beruflichen Qualifikation oder, sofern man in den vergangenen 2 Jahren noch in einem festen Arbeitsverhältnis war, nach dem letzten Gehalt.
Die Künstlersozialkasse
Freiberufliche Künstler und Publizisten können sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) anmelden. Dabei handelt es sich genau genommen um keine Versicherungsgesellschaft sondern um eine soziale Einrichtung, die den Künstlern eine soziale Absicherung ermöglichen möchte. Finanziert durch die Künstlersozialabgaben und einen Zuschuss des Bundes, übernimmt die KSK 50 Prozent der Krankenversicherung- und Rentenversicherungsbeiträge; sogesehen den Arbeitgeberanteil.
Die Aufnahmevoraussetzungen sind genau festgelegt:
- Der Antragsteller muss eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf freiberuflicher beziehungsweise selbstständiger Basis ausüben.
- Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und langfristig angedacht sein. Eine nicht künstlerische oder publizistische Nebentätigkeit darf ausgeübt werden, sofern es sich um einen geringfügigen Beschäftigungsgrad handelt.
- Das Einkommen der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss mindestens 3.900 Euro im Jahr / 325 Euro im Monat betragen. Nur die Berufsanfänger dürfen in den ersten 3 Jahren dieses Einkommen unterschreiten und sich dennoch über die KSK versichern lassen.
- Die Ausübung der Tätigkeit muss sich vorwiegend im Inland abspielen.
- Es darf maximal 1 vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer angestellt sein.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Antragsformular bei der KSK anfordern. Als Anlagen wird ein Tätigkeitsnachweis, eine Fotokopie des Personalausweises und eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse erwartet. Die schwierigste Aufgabe dürfte die Einschätzung des kommenden Jahresgewinnes (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn) sein. Denn wer kann schon die Auftragslage im kommenden Jahr voraussehen? Letztendlich ist dies aber überhaupt nicht notwendig. Eine ungefähre Schätzung reicht völlig aus, denn im Laufe des Jahres kann man jederzeit Korrekturen vornehmen.
Da sich die Abgaben prozentual an dem Gewinn bemessen, geben manche Versicherungsnehmer ein geringeres Einkommen an, um möglichst wenig Sozialabgaben zahlen zu müssen. Die Künstlersozialkasse hat dies längst erkannt und führt aus diesem Grund hin und wieder Prüfungen durch. Sollte dabei herauskommen, dass der Versicherte sein Einkommen deutlich zu niedrig schätzte und keine Korrektur vorgenommen hat, kann es eine Nachzahlung oder (in schlimmen Fällen) einen Ausschluss aus der Künstlersozialkasse zur Folge haben.
Viele Künstler empfinden die Subvention der KSK als so hervorragend, dass sie ohne große Überlegungen beitreten -unter Umständen ein großer Fehler. Denn bei einem höheren Einkommen kann die Künstlersozialkasse fast schon ein Fluch sein. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro käme man privat versichert günstiger. Dazu sind die Mitglieder der KSK an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden, obwohl sich eine private Altersvorsorge besser rechnen würde. Wer nun wieder aus der Künstlersozialkasse austreten möchte, wird leider mit einer Enttäuschung konfrontiert. Solange man als eigenständiger Künstler oder Publizist tätig ist und maximal einen Arbeitnehmer angestellt hat, ist ein Austritt unmöglich.
Fazit: Für Künstler mit einem Jahreseinkommen von unter 25.000 Euro ist die KSK ein wahrer Segen. Alle anderen sollten sich lieber privat versichern. ™
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Ergänzung zur GKV:
Ab 2009 fällt für Selbständige, die bei einer gesetzlichen KV sind, der Anspruch auf Krankengeld weg. Für eine KV ist das Krankengeld dann keine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung mehr, sondern eine Wahlleistung, die sich die GKV über einen entsprechenden Tarif bezahlen lässt.
Danke für den Beitrag, schön zusammengefasst alles.
Bei der Rentenversicherung am Ende
(schon mit 500 Euro/Monat eine einigermaßen sorgenfreie Rentenzeit sicherstellen.) 500,-€ sind natürlich schon happig…