Freiberufler müssen nicht unbedingt als Solo-Unternehmer tätig sein. Die GbR stellt die ideale Gesellschaftsform dar und ist problemlos zu gründen. Bevor es aber soweit kommt, sollte man über die Besonderheiten informiert sein. Denn manchen Unternehmern wurde die GbR auch schon zum Verhängnis.
Speziell in der Anfangszeit sind Freiberufler zumeist Einzelkämpfer. Dies beweisen die Statistiken des Statistischen Bundesamtes, wonach acht von zehn Gründern Solo-Unternehmer sind. Doch ist das Einzelkämpfertum wirklich ideal? Immer mehr Experten bezweifeln dies. Die Unabhängigkeit mag zwar ihre Vorteile haben, doch nach einer gewissen Zeit bekommt man auch die Nachteile zu spüren. Die empfundene Einsamkeit – kein Austausch mit Kollegen und kein Feedback – ist dabei noch das kleinste Problem.
Die Organisation Gründen im Team behauptet auf ihrer Webseite, nach einer gewissen Zeit würden sich Einzelkämpfer im Kreis drehen. Es fehlen neue Ideen, zusätzliche Kompetenzen und weitere Sichtweisen. Diese Ansicht wird unter anderem von Svenja Hofert unterstützt, die in ihrem Werk „Praxisbuch für Freiberufler“ auf die Vor- und Nachteile einer Kooperation eingeht. Die angesehene Autorin von Karriere-Ratgebern prophezeit bei einer engen Zusammenarbeit mehr Erfolg, mehr Wachstum, eine höhere Kundenzufriedenheit, geringere Kosten und nicht zuletzt auch weniger Einsamkeit. Und tatsächlich klingt dies plausibel:
- Aufträge können bei mangelnden Kapazitäten an den Partner weitergegeben werden, sodass einem der Kunde erhalten bleibt.
- Durch die Kooperation sind größere Aufträge zu bewältigen, die die Kapazität eines Solo-Unternehmers übersteigen würden.
- Die Mundpropaganda funktioniert besser.
- Die Kundenzufriedenheit und der eigene Mehrwert steigt, wenn man auch komplett andere Dienstleister empfehlen kann. (Beispiel: Webdesigner empfiehlt einen Journalisten für die Texterstellung)
- Fehlende Kompetenzen können eventuell durch den Partner ausgeglichen werden.
- Durch das gegenseitige Feedback wird man auf eigene Fehler aufmerksam und kann diese schneller ausgleichen.
- Die entstehenden Kosten (Büroraum, Werbematerial, Internetseite et cetera) können geteilt werden.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) ist die verbreitetste Gesellschaftsform unter Freiberuflern. Der Grund dürfte die Erhaltung des Freiberuflerstatus sein, wodurch man weiterhin keine Gewerbesteuer zahlen muss und nicht der Bilanzpflicht unterliegt. Kurz gesagt, trotz der Gesellschaftsform wird man nicht automatisch ein Gewerbetreibender.
Aber Achtung: Der Status des Freiberuflers kann verloren gehen und zwar ganz ohne eigenes Verschulden. Sollte einer der Partner auch nur zu einem kleinen Teil gewerblich aktiv sein, macht er damit die ganze Gesellschaft zu einem Gewerbe und auch die übrigen Freiberufler müssen von nun an Gewerbesteuer abführen.
Nun mag der Gedanke aufkommen, man könne auch formlos miteinander kooperieren, ohne gleich eine Gesellschaft zu gründen. Dies ist aber nicht ganz richtig. Eine GbR entsteht nämlich nicht nur durch einen Vertrag, sondern ebenso durch eine mündliche oder sogar stillschweigende Einigung. Ganz ohne Beabsichtigung werden Jahr für Jahr viele Menschen zum Mitglied einer GbR und wissen überhaupt nichts davon. Ein gemeinsames Auftreten reicht völlig aus, um vom Finanzamt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts identifiziert zu werden. Selbst wenn man örtlich getrennt voneinander arbeitet. Wer diese Falle umgehen möchte, sollte verschiedene Firmennamen nutzen, verschiedene Webseiten und Corporate Designs verwenden und keinesfalls eine gemeinsame Rechnung ausstellen.
Die Gründung einer GbR
Die Gründung einer GbR verlangt offiziell nach mindestens zwei Gesellschaftern, die völlig formfrei einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dennoch sollte man grundsätzlich einen schriftlichen Vertrag bevorzugen. Darin kann zum Beispiel genau festgelegt werden, auf welche Tätigkeiten sich der gemeinsame Geschäftszweck bezieht.
Ein Beispiel: Unternehmer A und Unternehmer B arbeiten beide als freie Werbetexter und gelten somit eigentlich als Freiberufler. Unternehmer B bietet zusätzlich aber das Programmieren und Hosten von Webseiten an, was in den gewerblichen Bereich fällt. Ohne vertragliche Klausel würden dadurch beide Unternehmer zu Gewerbetreibenden werden. Wird im Vertrag aber festgehalten, dass sich der gemeinsame Geschäftszweck lediglich auf das Texter-Büro bezieht, bleibt dem Unternehmer A die Freiberuflichkeit erhalten.
Darüber hinaus kann im Vertrag die Geschäftsführung bestimmt oder eine mehrheitliche Beschlussfassung festgelegt werden. Sollte ein entsprechender Vermerk fehlen, wird die Geschäftsführung gemeinsam von allen Mitgliedern übernommen.
Die Kosten für die Erstellung und Prüfung des Vertrages stellen quasi die einzigen Gründungskosten einer GbR dar. Eine Eintragung in das Handelsregister findet nicht statt, da dieses lediglich für Kaufleute bestimmt ist und der Geschäftszweck einer GbR nicht kaufmännisch sein darf. Wäre das Kaufmännische mit eingeschlossen, würde es sich nicht um eine GbR sondern um eine OHG (offene Handelsgesellschaft) handeln.
Bei der Namensgebung darf man seiner Kreativität freien Lauf lassen. Vermutlich ist dies auch einer der Gründe, weshalb die GbR besonders in den Medien- und Kulturberufen sehr beliebt ist. Sach- und Fantasienamen dürfen nur nicht auf ein anderes Geschäftsmodell hinweisen und dadurch für Verwirrung sorgen; sonst gibt es keine Einschränkungen. Rechtlich gesehen gilt der Titel nicht einmal als Firmenname sondern lediglich als Geschäfts- und Etablissmentbezeichnung. Häufig wird behauptet, der Name eines Gesellschafters müsse in der Bezeichnung enthalten sein. Falsch: Der Name eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter darf zwar enthalten sein, muss aber nicht. Pflicht ist dafür aber die Abgrenzung von anderen Rechtsformen durch den Zusatz „GbR“.
Einer für alle und alle für einen
Das Lebensmotto der Musketiere ist in gewisser Weise auf die Mitglieder einer GbR übertragbar. Denn grundsätzlich gilt: Die Unternehmer sitzen im selben Boot. Eine Tatsache, die nicht nur von Vorteil ist. Die Haftung gilt nämlich gesamtschuldnerisch und unbegrenzt. Über viele Jahre gab es noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH), doch diese war sehr umstritten und wurde im Jahre 1999 endgültig abgeschafft. Möchte man trotz der Gesetze nur beschränkt haften, müsste dies mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt werden. In der Praxis findet diese Möglichkeit jedoch kaum Verwendung. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass man als Mitglied einer GbR für die übrigen Gesellschafter mithaften muss.
Auch vor Gericht kann die Gesellschaft gemeinsam auftreten und zusammen Anklage erheben. Ebenso gut könnten die Gesellschafter gemeinsam verklagt werden. Trotzdem verliert man vor Gericht nicht gänzlich die Unabhängigkeit. Wer also klagen möchte, nur eben nicht gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern, kann dies ebenfalls tun.
Die Besonderheiten der Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung geht ganz normal per Einnahmeüberschussrechnung vonstatten. Diese muss von nun an jedoch zweimal erstellt werden. Neben der eigenen Gewinnermittlung wird von der GbR auch eine einheitliche Gewinnermittlung verlangt, damit das Finanzamt feststellen kann, ob sich die Gewinnanteile der GbR in den einzelnen Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter wiederfinden. Da die Einnahmeüberschussrechnung einer GbR identisch mit der eines Unternehmers ist, stellt diese zusätzliche Anforderung kein Problem dar. Beigefügt werden muss nur noch eine kurze Erklärung über die Gewinnverteilung auf die einzelnen Unternehmer.
Eine Besonderheit liegt im Falle eines höheren Einkommens vor. Sollte der Jahresumsatz mehr als 500.000 Euro bzw. der Gewinn mehr als 50.000 Euro betragen, unterliegt man der Bilanzierungspflicht (§ 141 Abs. 1).
Die Auflösung einer GbR
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass eine GbR durch den gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst wird. Weitere Auflösungsgründe sind die schriftliche Kündigung eines Gesellschafters oder Privatgläubigers, der Ablauf des Vertrages oder die Insolvenz eines Mitgliedes. Sollte einer der Gesellschafter sterben, löst sich die GbR nur auf, wenn keine Fortsetzungsklausel vereinbart wurde.
Fachbücher zur GbR
In vielen Fachbüchern zur Freiberuflichkeit wird die GbR kurz angesprochen. Zumeist wird das Thema jedoch nur oberflächlich behandelt und die verschiedenen Besonderheiten finden kaum Erwähnung. Wer sich also ausgiebig mit der Gesellschaft bügerlichen Rechts befassen möchte, wäre mit einem speziellen Fachbuch besser bedient. So zum Beispiel „Die GbR von A-Z“ , „So gründen Sie eine GbR“ (beide aus dem Verlag: Interna Aktuell) und „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (erscheint im Januar 09 im Schäffer-Poeschel-Verlag). ™
5 Antworten
Schöne Zusammenfassung – vielen Dank!
Frage: Besteht die Bilanzierungspflicht ab einem Gewinn von 50.000 EUR pro Gesellschafter oder ist das der Gewinn der gesamten GbR zusammengerechnet?
141 AO stellt auf den „einzelnen Betrieb“ ab, womit die GbR als Gemeinschaft zu sehen ist. Damit gilt die Grenze für die Gesellschaft insgesamt. Wäre auch merkwürdig anders, denn dann würden GbRs mit ganz vielen Gesellschaftern unheimlich in Mode kommen 😉
Aloha.
Der Link zu ‚Gründen im Team‘ sollte mal überprüft werden…,)
Danke für den „heißen“ Tipp!
Vielen Dank für die Zusammenfassung zum Thema GbR. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gründung einer GbR formlos ist, jedoch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert ist, um den gemeinsamen Geschäftszweck, die Geschäftsführung und die Gewinnverteilung zu regeln. Die GbR haftet gesamtschuldnerisch und unbegrenzt, weshalb eine beschränkte Haftung nur individuell ausgehandelt werden kann. Die Gewinnermittlung erfolgt per Einnahmeüberschussrechnung und zusätzlich wird eine einheitliche Gewinnermittlung von der GbR verlangt. Bei einem höheren Jahresumsatz oder Gewinn unterliegt man der Bilanzierungspflicht.