Die Einstellung eines Praktikanten kann für beide Seiten gewinnbringend sein. Während der Praktikant Berufserfahrung sammeln darf, erhält der Arbeitgeber günstige oder gar kostenlose Unterstützung und kann zudem das Personal von morgen austesten. Doch bevor man sich einen Praktikanten gönnt, sollte man Rahmenbedingungen und Regelungen kennen, denn Praktikum ist nicht gleich Praktikum.
Das Praktikantengehalt
In der Wirtschaft ist es stets das Gleiche. Die Arbeiter möchten möglichst viel verdienen, die Chefs wollen möglichst wenig bezahlen. Im Falle eines Praktikums verhält es sich nicht anders. Auch wenn für den Praktikanten das Sammeln praktischer Erfahrungen im Vordergrund steht, möchte er für seine Mitarbeit entlohnt werden. Eine Zahlungspflicht besteht jedoch nicht unbedingt. Sollte das Praktikum im Rahmen einer Ausbildung (Studium, Schule et cetera) absolviert werden, ist kein Anspruch auf ein Praktikantengehalt vorhanden. Der Lohn besteht darin, dass der Praktikant das Berufsleben kennenlernen darf und in seinem Werdegang vorankommt. Möchte man dem Praktikanten dennoch ein Gehalt zahlen, steht es einem natürlich frei.
Anders verhält es sich, wenn es keinen direkten Zusammenhang zwischen einer laufenden Ausbildung und dem Praktikum gibt. In diesem Fall fällt das Praktikum unter das Berufsbildungsgesetz und laut einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 1999 hat der Praktikant somit Anspruch auf eine angemessene Bezahlung (Quelle). Dabei orientiert man sich an der Leistung des Praktikanten und an den branchenüblichen Gehältern. Sollte der Praktikant eine Arbeitsleistung erbringen, die mit der eines normalen Arbeitnehmers vergleichbar ist, müsste man ihm auch ein entsprechendes Entgelt bezahlen. Ob dies nun als stündliche, wöchentliche oder monatliche Aufwandsentschädigung bezahlt wird oder aber in Form eines Honorars, steht dem Arbeitgeber frei. Unabhängig davon, ob es sich nun um ein ausbildungsrelevantes- oder um ein ausbildungsunabhängiges Praktikum handelt, unterliegt das Praktikantengehalt der Lohnsteuerpflicht. Daher ist bei Überschreitung der Freibeträge die übliche Steuer abzuführen.
Die Arbeitszeiten
Hinsichtlich der Arbeitszeit besteht zwischen einem gewöhnlichen Arbeitnehmer und einem Praktikanten praktisch kein Unterschied. So oder so greift das Arbeitszeitgesetz, aus dem hervorgeht, dass an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden darf und die tägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden zu betragen hat. In Sonderfällen kann die Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert werden, jedoch muss dann dafür gesorgt sein, dass die Arbeitszeit in einem Zeitraum von sechs Monaten weiterhin durchschnittlich bei acht Stunden liegt. Lediglich bei Praktikanten im Journalismus (wozu auch Texter für tagesaktuelle Blogs zählen) gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Schließlich ist Arbeit am Wochenende in dieser Branche oft unvermeidbar.
Die Pausenzeiten
Selbstverständlich hat auch ein Praktikant Anspruch auf eine angemessene Pause. Sobald die Arbeitszeit mindestens sechs Stunden beträgt, ist eine Ruhezeit von 30 Minuten vorgeschrieben. Sollte an einem Tag gar neun Stunden oder länger gearbeitet werden, muss die Pausenzeit bei mindestens 45 Minuten liegen. Die Ruhepausen dürfen zwar in mehrere Zeitabschnitte eingeteilt werden, jedoch muss jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten betragen.
Sollte man einen Minderjährigen als Praktikanten beschäftigen, sind die Vorgaben noch weitaus strenger. Schon bei einer Arbeitszeit von viereinhalb Stunden muss die Pause 30 Minuten betragen. Bei sechs Stunden Arbeit oder mehr wäre gar eine Ruhezeit von 60 Minuten vorgeschrieben
Urlaub für den Praktikanten
Wer hart arbeitet, möchte hin und wieder auch ein paar Tage ausspannen können. Leider aber wird den Praktikanten dies oftmals verwehrt und im Vertrag steht, dass es keinen Anspruch auf Urlaub gibt. Solch ein Vertragsinhalt ist jedoch ungültig, weil ein Praktikant wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer behandelt wird und somit dem Mindesturlaubsgesetz unterliegt. Beträgt die Dauer des Praktikums sechs Monate oder mehr, besteht der volle Urlaubsanspruch von vier Wochen. Im Falle einer kürzeren Beschäftigung besteht wiederum Anspruch auf Teilurlaub, sodass der Praktikant mit jedem vollen Monat Arbeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs beanspruchen kann.
Die Sozialversicherungsbeiträge
Ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, hängt grundsätzlich von der Art des Praktikums ab. Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum außerhalb der Studienzeit: Sollte das Praktikum nicht in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben sein, handelt es sich praktisch um ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis ohne Ausnahmereglungen. Der Umgang mit den Sozialversicherungen ist also von der Verdiensthöhe abhängig. Bei einem Einkommen von maximal 400 Euro wird das Praktikum wie ein Minijob behandelt. Das heißt für den Arbeitgeber, dass neben dem Praktikantengehalt eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,1 Prozent abzuführen ist. Liegt das Einkommen wiederum oberhalb der 400 Euro, übernimmt der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber je die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.
Günstiger könnte man nur bei einem Kurzzeit-Praktikum wegkommen. Beträgt die Dauer maximal 2 Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage und wird das Praktikum nicht berufsmäßig ausgeübt, handelt es sich um eine Aushilfstätigkeit und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Und, sollte eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden, entfällt sogar die Pauschalsteuer. Weitere Infos sind dem Artikel Rahmenbedingungen für Mitarbeiter zu entnehmen.
Bei der Minijob-Zentrale kann man sich über die Rahmenbedinungen eines Praktikums beraten lassen
Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum während der Studienzeit
Auch während der Studienzeit könnte ein nicht vorgeschriebenes Praktikum wie ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis behandelt werden. Liegt das Praktikantengehalt bei maximal 400 Euro, handelt es sich also um einen Minijob. Bei einem höheren Entgelt hängt es wiederum von der Arbeitszeit ab. Wird wöchentlich mehr als 20 Stunden gearbeitet, liegt ein ganz gewöhnliches Arbeitsverhältnis vor und die Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Hält man sich hingegen an die 20-Stunden-Grenze, behält der Praktikant versicherungstechnisch den Status eines Studenten. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre diese Lösung am sinnvollsten, weil der Student bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist. Lediglich die Beiträge für die Rentenversicherung sind weiterhin abzuführen, wobei der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils die Hälfte übernimmt.
Ein vorgeschriebenes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum
Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum findet vor dem theoretischen Teil des Studiums statt. Ein vorgeschriebenes Nachpraktikum hingegen nach dem theoretischen Teil. Sollte für das Praktikum kein Lohn gezahlt werden, muss der Praktikant eigenständig eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Von dem Arbeitgeber werden dabei keine Zahlungen erwartet. Anders verhält es sich bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier wird der Arbeitgeber zur Kasse gebeten, wobei 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen ist.
In den alten Bundesländern würde also in diesem Jahr 25,20 Euro und in den neuen Bundesländern 21,35 Euro je Monat anfallen.
Sollte für das Praktikum hingegen ein Lohn gezahlt werden, sieht die Situation komplett anders aus, weil es sozialversicherungstechnisch wie eine Berufsausbildung behandelt werden müsste. Es besteht also Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wobei der Arbeitgeber für die Hälfte der Beitragszahlung aufkommt. Sollte der Lohn unter 400 Euro liegen, müsste der Arbeitgeber sogar die volle Beitragszahlung übernehmen.
Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Ein Zwischenpraktikum stellt eine Besonderheit dar, weil es sich um einen festen Bestandteil des Studiums handelt. Unabhängig von dem Praktikantenlohn besteht also Versicherungsfreiheit. Selbst wenn der Lohn bei unter 400 Euro liegt, es sich also quasi um einen Minijob handelt, muss der Arbeitgeber keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Aber Vorsicht: Voraussetzung für ein Zwischenpraktikum ist ein laufendes Studium. Daher sollte man kein Risiko eingehen und sich vor Beginn des Praktikums eine Studienbescheinigung vorlegen lassen. Würde sich im Nachhinein nämlich herausstellen, dass der Praktikant zum Zeitpunkt des Studiums kein Student war, handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum außerhalb der Studienzeit und die Sozialversicherungsbeiträge müssten nachgezahlt werden. ™
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