Auch die Leistung eines Webdesigners sollte geschützt sein. Aufgrund der Gesetzeslage hat das Urheberrecht jedoch meist keine Geltung. Möchte man seine Leistung dennoch vor Nachahmern schützen, wendet man das Geschmacksmusterrecht an.
Jeder Schöpfer weiß, mit welch zeitlichem Aufwand die Erstellung eines neuen Designs verbunden sein kann. Oftmals vergehen mehrere Arbeitstage, bis man mit der kreativen Arbeit zufrieden ist und die Kunden damit beglücken kann. Umso ärgerlicher wäre es, wenn andere Dienstleister sich diesen Aufwand sparen, einfach das Design übernehmen und daran profitieren. Solche Formen von Piraterie gibt es leider in allen künstlerischen Branchen. Dennoch ist nur unzureichend bekannt, wie man sich vor solchen Ungerechtigkeiten schützt. Speziell unter den Webdesignern sind oftmals falsche Vorstellungen vorhanden. Denn, wer sich bei dem Schutz seines Designs auf das herkömmliche Urheberrecht verlässt, könnte eine böse Überraschung erleben.
Laut Gesetz sind ausschließlich “über das handwerklich Durchschnittliche hinausgehende Schöpfungen” vom Urheberrecht geschützt. Einfach ausgedrückt, nur bei einem hohen künstlerischen Grad, wo das Ergebnis aus der Masse heraus sticht und einzigartig ist, hat das Urheberrecht Geltung. Bei der Erstellung eines Designs trifft dies leider nur selten zu. Solch eine Leistung wird im Regelfall als bloßes Handwerk angesehen, wodurch das Urheberrecht für Webdesigner meist irrelevant ist. Das heißt jedoch nicht, dass man seine kreativen Leistungen nicht schützen kann. Man muss eben nur über die gesetzlichen Regelungen im Designschutzrecht informiert sein und dementsprechend handeln.
Das Geschmacksmustergesetz
Für Webdesigner ist es Dank des Geschmacksmustergesetzes möglich, sich vor Nachahmern zu schützen und so der alleinige Nutznießer der eigenen Leistung zu sein. Ästhetische Gestaltungsformen, ob nun zwei- oder dreidimensional, können unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden. Besonders wichtig ist dabei die Eigenart der Gestaltung. Der Gesamteindruck des Werkes muss sich von der Masse unterscheiden und ein echtes Unikat sein. Eine ebenso wichtige Voraussetzung ist die Neuheit, wobei sich die Gesetzesregelung etwas kompliziert gestaltet.
Laut des Deutschen Patent- und Markenamtes darf ein identisches Muster vor der Anmeldung nicht veröffentlicht sein, andererseits wird jedoch eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten gewährt. Dahinter steckt der Gedanke, dass man dem Inhaber die Möglichkeit geben möchte, den Wert des Musters herauszufinden, bevor er es kostenpflichtig schützen lässt. Man kann also über einen Zeitraum von einem Jahr mit dem Design arbeiten und danach entscheiden, ob das (bis dahin noch immer als neu geltende) Design den Schutz wert ist.
Wir schützen unser Design!
Gehen wir nun einfach einmal davon aus, unser Design hat sich als markttauglich erwiesen, es ist einzigartig und wir wollen es nun schützen lassen. In diesem Fall wenden wir uns an das Deutsche Patent- und Markenamt und beantragen einen Geschmacksmusterschutz. Dies gestaltet sich unkomplizierter, als man vielleicht denken mag. Umfangreiche Formulare, die man mühevoll ausfüllen muss, fallen weg. Es kommt einzig und allein auf die optische Darstellung des Designs an. Die Bilder können entweder per Datenträger (ausschließlich im JPEG-Format mit einer Maximalgröße von 2 MB je Bilddatei) oder per Formular übersendet werden. Erlaubt sind maximal 10 Bilder, die unbedingt nummeriert sein müssen, dafür aber keine ausführliche Beschreibung erfordern. Im Vordergrund soll eben die optische Wirkung stehen. Erklärungen könnten somit eher von Nachteil sein.
Nach etwa drei bis vier Monaten wird man vom Deutschen Patent- und Markenamt darüber in Kenntnis gesetzt, ob die formellen Voraussetzungen des Geschmacksmusterrechtes erfüllt sind und das Design somit geschützt wird. Wer nun aber denkt, mit einer positiven Antwort seien alle rechtlichen Unklarheiten beseitigt, irrt sich gewaltig. Das Amt überprüft lediglich die formellen Anforderungen und entscheidet anhand dieser Grundlage darüber, ob eine Eintragung rechtens ist.
Nicht geprüft wird jedoch die Neuheit und die Eigenart. Das heißt, selbst wenn man ein Design schützen läßt und dies bewilligt wurde, kann der Designschutz unter Umständen nichtig sein. Erst im Streitfall, wenn man also einen Nachahmer vor dem Zivilgericht verklagt ist, wird vom Richter entschieden, ob die erforderliche Eigenart und Neuheit vorhanden war. Sollte der Entscheidungsträger dabei zu einem negativen Urteil kommen, war die Eintragung völlig nutzlos. Es liegt daher einzig und allein in der Aufgabe des Musterinhabers, herauszufinden, ob sich ein Register-Eintrag überhaupt lohnt. Ein Patentanwalt könnte dabei behilflich sein; von dem Patent- und Markenamt kann man hingegen keine Hilfe erwarten.
Ein weiterer Grund, der für eine genaue Prüfung spricht, sind die Kosten. Für ein geschütztes Design ist in Deutschland 82 Euro zu zahlen. Nach fünf Jahren fällt eine Aufrechterhaltungsgebühr an, damit der Schutz weitere fünf Jahre vorhanden ist. Zahlt man diese Gebühr nicht, so verfällt nach Ablauf der fünf Jahre der Schutz. Dies wird nach 25 Jahren ohnehin passieren, weil man den Designschutz nicht länger aufrecht erhalten darf. Genauere Informationen zu den Gebühren und zu den Rabatten bei einer Sammelanmeldung sind der Gebührenauflistung zu entnehmen.
Achtung: Ein häufiger Fehlgedanke ist, dass man durch das deutsche Geschmacksmusterrecht auch international vor Nachahmern geschützt ist. Tatsächlich schützt es lediglich vor Nachahmern innerhalb Deutschland. Wünscht man sich einen europaweiten Schutz, so ist das eingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmackmuster anzuwenden. Mit einer Gebühr von 350 Euro für einen fünfjährigen Schutz ist dies aber auch erheblich teurer.
Auf der Webseite vom Deutschen Patent- und Markenamt werden viele Fragen beantwortet
Was tun bei einer Verletzung des Geschmacksmusters?
Entdecken wir eine Kopie unseres geschützten Designs, wollen wir selbstverständlich schnell etwas dagegen unternehmen. Allzu forsch sollten wir aber trotzdem nicht vorgehen. Schließlich können wir nicht 100prozentig sicher sein, dass die betreffende Person nicht selber ein Musterinhaber ist. Wegen der mangelnden Prüfung des Patent- und Markenamtes ist es durchaus möglich, dass zweimal dasselbe Design geschützt wird. Wer in diesem Fall vor Gericht als der Musterinhaber angesehen wird, hinge dann davon ab, wer das Design zuerst veröffentlichte und somit die Voraussetzung der Neuheit erfüllt. Da wir all dies nicht wissen können, fragen wir bei dem Seitenbetreiber erst einmal vorsichtig nach, zu welchem Zeitpunkt er dieses Design erstmalig veröffentlichte (wegen der Neuheit) und ob er ein rechtlicher Musterinhaber ist. Bestätigt sich aufgrund der Antwort unser Verdacht, dass eine Verletzung des Musterschutz vorliegt, müssen wir handeln.
Wir fordern den Verletzer dazu auf, das Design nicht mehr zu verwenden und lassen uns per Unterlassungserklärung bestätigen, dass es zu keinen weiteren Vorfällen kommen wird. Scheitert solch eine Einigung, müssen wir härtere Geschütze auffahren. Am einfachsten funktioniert dies mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung, anderenfalls müssen wir eine Geschmacksmusterverletzungsklage einreichen. Wobei man jedoch bedenken sollte, dass bei einer Gerichtsverhandlung alles noch einmal genau geprüft wird. Entscheidet der Richter also, dass die erforderliche Neuheit oder Eigenart eines Geschmacksmusterschutzes nicht erfüllt wurde, wären wir der Verlierer des Gerichtsstreits.
Die Alternative: Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Auch wenn das Geschmacksmusterrecht den besten Schutz vor Nachahmern darstellt, gibt es eine Alternative. Und das Beste daran ist, dass sie weder Kosten noch Aufwand verursacht. Denn sobald ein Design innerhalb der Europäischen Union öffentlich gemacht wird, unterliegt es laut europäischem Recht automatisch dem “nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster”. Es erfordert also keinerlei formelle Abwicklungen.
Ein kostenloser und unkomplizierter Schutz vor Nachahmern – klingt fast schon zu schön, um wahr zu sein. Und tatsächlich hat die Sache auch einen Haken, denn die Schutzdauer beträgt lediglich 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung. Langfristig wird man das alleinige Nutzungsrecht am eigenen Design also verlieren und man kann nichts dagegen unternehmen. Ein weiterer Nachteil ist die Schwierigkeit bei der Beweislage. Ohne eine ausreichende Dokumentation des Entwicklungsprozesses und der ersten Präsentation ist es kaum nachzuweisen, dass man der Entwickler des Designs ist. Aufgrund dieser Schwierigkeit ist das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine wirkliche Alternative zum eingetragenen Geschmacksmuster. Es ist vielmehr die einzige (wenn auch wenig erfolgversprechende) Möglichkeit, das Design zu schützen, wenn man die Neuheitsschonfrist versäumte und das Geschmacksmuster daher nicht mehr eintragen lassen kann. ™
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Was ist wenn ich bereits Fotos von meinem Unikat ins Internet reingestellt habe? Wie geht der Deutsche Patent- und Markenamt dann damit um?