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< dr. web > » E-Business » Das Leistungsschutzrecht und seine Auswirkungen für die Praxis

Das Leistungsschutzrecht und seine Auswirkungen für die Praxis

  • Aktualisiert am 19. April 2023
  • von Markus Seyfferth
  • E-Business, Rechtliches
  •  

Am 01.08.2013 ist das „Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes“, besser bekannt als Leistungsschutzrecht für Presseverleger, in Kraft getreten. Danach dürfen gewerbliche Suchmaschinenanbieter (wie etwa Google und Yahoo) und Nachrichten-Aggregatoren (wie etwa Rivva, 10000flies u.a.) künftig nur noch “einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte” aus aktuellen Presseinhalten in Snippets oder Vorschauen anzeigen.

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Nur noch Schnipsel erlaubt?

Zum neuen Gesetz und den Ausnahmebestimmungen

Der neu in das Gesetz eingefügte § 87f Urhebergesetz (UrhG) lautet im ersten Absatz wie folgt:

„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.“

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist insbesondere auf Drängen der Zeitschriftenverlage 2009 in den Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Bundesregierung aufgenommen worden. Es dauerte aufgrund der anhaltenden Debatten um die Notwendigkeit eines solchen Rechts jedoch bis 2012, ehe die Bundesregierung einen ersten Gesetzentwurf vorlegte. Dieser ist insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Ausnahmebestimmungen (§ 87g Abs. 4 UrhG) heftig kritisiert worden, da unter anderem Blogger befürchteten, auch vom Leistungsschutzrecht betroffen zu sein. Die Bundesregierung besserte daraufhin den Entwurf mehrfach nach.

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In der jetzt verabschiedeten Fassung des § 87g Abs. 4 UrhG heißt es:

„Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. […]“

Damit scheint klar, dass das Gesetz in erster Linie Suchmaschinen wie Google und Nachrichten-Aggregatoren wie Rivva treffen soll. Aber was genau heißt das nun für die Praxis?

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Geschützt sind Presseerzeugnisse, nicht Presserzeugnisse…

Ausschnitte aus Presseerzeugnissen sind geschützt

Klar ist nach dem neuen Gesetz, dass in Zukunft auch Ausschnitte aus Presseerzeugnissen geschützt sind, und zwar unabhängig vom sonstigen urheberrechtlichen Schutz als sogenanntes Sprachwerk. Dieser besondere Leistungsschutz soll für den Zeitraum von einem Jahr nach Veröffentlichung des Presseerzeugnisses gelten. Danach erlischt das Leistungsschutzrecht (§ 87g Abs. 2 UrhG). Dies heißt, Presseverleger können für die Nutzung der Textausschnitte prinzipiell Lizenzgebühren fordern oder verlangen, dass die Nutzung unterlassen wird.

Schlagzeile „Bayern schlägt Schalke“ weiterhin erlaubt

Ausgenommen sind nach der jetzigen Fassung jedoch „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“. Diese Ausnahme ist „in letzter Minute“ auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt worden. Die Begründung hierfür scheint skurril: Sollte das Gesetz zunächst gerade und insbesondere Suchmaschinenbetreiber treffen, wurde die Ausnahme für „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ eingefügt, damit „Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen […]”. Nach der Begründung des Gesetzgebers sollen vor allem einzelne Schlagzeilen, wie zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes fallen.

Wo aber verläuft die Grenze zwischen der zulässigen Benutzung „kleinster Textausschnitte“ und der lizenzpflichtigen Verwertung von Ausschnitten aus Presseerzeugnissen?

Aus der Gesetzesbegründung selbst lassen sich hierzu keine verlässlichen Angaben herleiten. Allein der Hinweis, dass Überschriften wie „Bayern schlägt Schalke“ nicht erfasst sein sollen, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass nun etwa Überschriften oder Ausschnitte von drei Wörtern frei sein sollen. Eine solch konkrete Festlegung hat der Gesetzgeber gerade nicht getroffen. Es werden daher zukünftig die Gerichte zu entscheiden haben, wo genau die Grenze zwischen zu- und unzulässiger Benutzung verläuft.

Urheberrechtlicher Schutz weiterhin maßgeblich

Bereits in der Vergangenheit mussten sich die Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob und wann Texte als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz genießen. So hat zum Beispiel der Europäische Gerichthof (EuGH) bereits 2009 entschieden, dass auch die Entnahme von elf zusammenhängenden Wörtern aus einem Text eine unzulässige Vervielfältigungshandlung darstellen kann. Das Gericht stellte hierbei jedoch auch klar, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Text die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe mit sich bringt. Das heißt, Alltagsformulierungen sind davon in der Regel nicht umfasst. Die Mehrzahl von Presseartikeln ist allerdings urheberrechtlich geschützt, zumindest wenn sie sich nicht in der bloßen Aufzählung von Fakten erschöpfen.

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Hier wie im Leistungsschutzrecht, der Richter muss es richten…

Fazit

Insgesamt ist mit Blick auf das neu eingefügte Leistungsschutzrecht für Presseverleger eines klar: Für die meisten User ändert sich nur wenig! Denn das neu geschaffene Recht betrifft nur Suchmaschinenanbieter und gewerbliche News-Aggregatoren, und der Anwendungsbereich des Gesetzes ist sehr eng gefasst.

Kleinste Textausschnitte sind vom Leistungsschutzrecht ausgenommen. Darüber hinausgehende Textausschnitte sind oft ohnehin bereits als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. In diesem Fall ist eine ausschnittsweise Verwertung nur mit Zustimmung oder in den gesetzlich geregelten Fällen (Privatkopie, Pressespiegel, etc.) möglich.

Der Autor

JanBaier.jpg Das Leistungsschutzrecht und seine Auswirkungen für die PraxisJan O. Baier ist Partner im Berliner Büro der Kanzlei SCHÜRMANN WOLSCHENDORF DREYER. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht berät er nationale und internationale Unternehmen aus klassischen und aus relativen jungen Branchen wie den Bereichen E-Commerce, IT, Games und IPTV umfassend im Urheber- und Medienrecht sowie im Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht.

Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war Jan O. Baier bereits als Justitiar im Telekommunikationssektor sowie mehrere Jahre im TV-Lizenzgeschäft tätig.

(dpe)

Markus Seyfferth

Markus Seyfferth

ist seit 2019 Geschäftsführer & WordPress-Entwickler bei Dr. Web. Zuvor war er sechs Jahre lang Vorstand des Smashing Magazine, im Rahmen dessen er u.a. das Online-Marketing, die Betreuung der Werbekunden sowie diverse Online-Projekte geleitet hat.

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