Das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden hat schon seinen Reiz. Bei Digital Professionals ist das Remote arbeiten im eigenen Arbeitszimmer schon fast Alltag. Die Anfahrt zur Arbeitsstelle entfällt, die Pause verbringt man ganz gemütlich im Wohnzimmer und jederzeit kann man seine Liebsten um sich haben. Aus steuerlicher Sicht ist das häusliche Arbeitszimmer jedoch nur in begrenztem Maße zu empfehlen. Denn während die Gesamtkosten für das Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich als Betriebsausgabe abzusetzen sind, verhält es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer etwas anders. Zunächst einmal werden nur abgetrennte Arbeitsräume anerkannt. Das heißt, das Büro darf weder ein Durchgangszimmer sein, noch darf es sich um eine Arbeitsecke handeln.
Und selbst, wenn es sich um ein abgetrenntes Arbeitszimmer handelt, ist es noch nicht zwangsläufig als Betriebsausgabe geltend zu machen. Es stellt sich nämlich auch die Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Sollte man zum Beispiel als Texter oder Programmierer tätig sein, geht die hauptsächliche Arbeit im Büro vonstatten und so können die kompletten Räumlichkeitskosten (Miete, Heizung, Dekoration et cetera) als Betriebsausgabe gelten. Wird das Büro wiederum nur für die verwalterischen Tätigkeiten oder Vorbereitungsmaßnahmen genutzt (wie zum Beispiel bei einem Dienstleister, der seine Leistung beim Kunden vollbringt), gilt die Räumlichkeit aus steuerlicher Sicht nicht als Arbeitszimmer. So empfiehlt sich in den meisten Branchen eher ein Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung. ™
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