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Dr. Web » Webdesign » BGH: Grundsatzurteil zur Haftung für den Betrieb von WLAN-Netzen

BGH: Grundsatzurteil zur Haftung für den Betrieb von WLAN-Netzen

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Lesedauer: 3 Minuten
  • von Dr. Web Redaktion
  • 25. Mai 2010

Inhaltsverzeichnis

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 (AZ. I ZR 121/08) eine für Internet-User wichtige und lange offen gebliebene Frage beantwortet, nämlich diejenige nach der Verantwortung für den Betrieb eines W-Lan Netzes. In der Vergangenheit wurde in diesem Zusammenhang häufig um die Verletzung von Urheberrecht gestritten und Schadenersatz von privaten W-Lan-Betreibern eingeklagt. Die neue Regelung wird hier für mehr Rechtsklarheit sorgen.

Die Vorgeschichte

Der Entscheidung zugrunde liegen im Wesentlichen folgende Umstände: Wenn ein User einen Access Point betreibt und sich hierdurch selbst, seinen Familienangehörigen oder fremden Dritten den Zugang ins World Wide Web eröffnet, so schafft er eine zumindest potentielle Gefahr für den hieraus entstehenden Schaden. Dieser kann etwa in der Entziehung von personenbezogenen Daten oder in der  Verletzung von Persönlichkeitsrechten liegen. Am weitaus häufigsten werden jedoch über fremde Netze Urheberrechte Dritter mittels Nutzung von peer-to-peer Netzwerken (Rapidshare, eMule, Kazaa und anderen verletzt. Die Inhaber solcher Rechte und deren Bevollmächtigte suchten bislang den am einfachtsen auszumachenden Täter zu identifizieren und die entstandenen Schäden in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie entgangenen Gewinns von diesen ersetzt zu verlangen. Auf diese Weise gelang es nicht nur der Musikindustrie, sondern auch Filmverleihern, Buchverlagen und Software-Herstellern die massiv schrumpfenden Einnahmen der letzten Jahre auszugleichen. Für Rechtsanwaltskanzleien ergab sich hieraus ein ebenso profitables wie wiederkehrendes Geschäft.

Der Betreiber eines W-Lan Netzes sah sich somit bislang Abmahnungen ausgesetzt aufgrund derer er zur künftigen Unterlassung sowie zur Zahlung eines mehr oder weniger großzügig berechneten Schadensersatzes zuzüglich Anwaltskosten aufgefordert wurde. Schon bei geringen feststellbaren Verstößen (beispielsweise das Anbieten von etwa ein bis zehn Musikdateien in Tauschbörsen)  wurde so dem Netzinhaber eine Gesamtforderung in Höhe von mehreren 1.000 Euro vorgelegt. Folge dieser Praxis war, dass selbst völlig unbeteiligte Netzbetreiber (etwa im Fall eines Rentnererhepaares, welchem vorgeworfen wurde, eine Musik-Datei des Rappers Bushido öffentlich zugänglich gemacht zu haben) zur Unterlassung und zum Schadensersatz herangezogen wurden.

Das Grundsatzurteil des BGH vom 12.05.2010

Diesem Zustand könnte der zuletzt durch den BGH entschiedene Fall Abhilfe schaffen. Dort war über den DSL-Anschluss einer Person eine Musikdatei illegal aus dem Netz heruntergeladen bzw. zum Download angeboten worden. Der Betreiber des W-Lan-Netzes wurde hierauf von den Anwälten des Urheberrechtsinhabers abgemahnt und zur Zahlung aufgefordert. Der Abgemahnte konnte jedoch nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Down- bzw. Uploads im Urlaub war und die fragliche Handlung nicht selbst begangen haben konnte.

Der BGH entschied im Wesentlichen, dass private Anschlussinhaber zunächst mit einer Abmahnung rechnen müssen, die aufgrund der Regelung des neu geschaffenen § 97a Urhebergesetz (UrhG) allerdings nicht mit mehr als 100 Euro erstattungsfähig ist (im entschiedenen Fall war der § 97 a UrhG indes noch nicht anwendbar). Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen müsse der Betreiber des Netzes aber erst dann leisten, wenn er trotz der Abmahnung und abgegebener Unterlassungserklärung die Internet-Verbindung nicht hinreichend absichere. Bislang forderten Anwälte bei ersten Verstößen erhebliche Schadensersatzforderungen, die je nach Umfang der Verletzungshandlungen im mittleren 4-stelligen Eurobereich liegen konnten.

Die für Internetuser und W-Lan-Betreiber grundlegend positive Entscheidung enthält darüber hinaus einen weiteren, wichtigen und haftungsträchtigen Hinweis: Die Richter stellten klar, dass eine gewisse Verkehrssicherungspflicht auch den Techniklaien treffe und daher ein völlig offenes Netz noch immer zu Haftungsfällen führen könne. Denn – hierin sei sich das Gericht einig – die werkseitigen Einstellungen eines WLAN-Routers könnten nicht grundsätzlich als sicher angenommen werden und müssten daher durch den Eigentümer mittels ausreichender Passwort-Kombination gesichert werden. Im vorliegenden Fall war dies für den Beklagten zum Wermutstropfen geworden, da er dieser Pflicht nicht nachgekommen war und es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen hatte. Hierdurch, so die Karlsruher Richter, habe er eine ihm zumutbare, kostenneutrale und prinzipiell wirksame Sicherungsmaßnahme unterlassen und den Missbrauch ermöglicht. Daher seien ihm die Kosten der Abmahnung aufzuerlegen gewesen.

Folgen für den User

Das Wichtigste zuerst: Der so genannten Abmahnwelle, die zahlreichen Anwälten ein reges und bisweilen lohnendes Geschäft sicherte, dürfte nun der Hauptantrieb entzogen sein. Denn trotz der weiterhin hoch anzusetzenden Streitwerte (bis zu 25.000,- Euro pro Fall) kann der Abgemahnte – im einfachen, nichtgewerblichen Bereich – nur noch zur Erstattung in Höhe von 100,- Euro herangezogen werden. Dieser Betrag dürfte die aufwändigen Ermittlungsmaßnahmen der Kanzleien, die teilweise ganze Ermittlungsbüros beschäftigen, kaum refinanzieren.

Ein weiteres Gebot lautet wie folgt: Auch privaten Anschlussinhabern obliegt die Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Netz durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen vor der Missbrauchsgefahr Dritter geschützt ist. Wer einfachste Maßnahmen unterlässt, haftet zumindest auf Unterlassung und auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (s.o.). Die Sicherung mit derzeit üblicher WPA2-Verschlüsselung dürfte daher auch jedem Verbraucher zuzumuten sein.

Erfreulich ist schließlich folgende Feststellung: Dem durchschnittlichen User können keine Sicherungsmaßnahmen abverlangt werden, die über das in der Bedienungsanleitung Dargestelltehinausgehen. Es kann von dem Nutzer also nicht erwartet werden, dass er sich ständig auf den neuesten Stand der Technik anpasst und die Kennwortsicherung entsprechend umprogrammiert. Auch kann einem W-Lan-Betreiber nicht zugemutet werden, einen neuen Router anzuschaffen, wenn der alte dem derzeitigen Sicherheitsstandard nicht mehr entspricht.

Fazit

Trotz des sehr erfreulichen Grundtenors der Entscheidung, die in den kommenden Jahren für erheblich mehr Rechtsklarheit sorgen wird, enthält das Urteil des BGH wichtige Warnungen an den Betreiber von W-Lan-Netzen. Wer heute ein gänzlich offenes Netz betreib,t könnte mithin immer noch zur Verantwortung herangezogen werden und auf Unterlassung verklagt werden. Verfügt der Betreiber sogar über Hinweise, die auf Mißbrauch deuten, muss er handeln und sein Passwort ändern oder die Vershclüsselungsstufe anpassen. Astronomische Schadensersatzforderungen dürften hingegen, mit Ausnahme des gewerblichen Ausmaßes und abgesehen von nachweisbarem Vorsatz, der Vergangenheit angehören. Unklar ist jedoch weiterhin, wie sich Betreiber von Großnetzen verhalten müssen, wie beispielsweise Gastronomen und Bibliotheken (Hot-Spots).

Dr. Web Redaktion

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An einem „Dr. Web Redaktion“ Artikel arbeiten i.d.R. mehrere Autoren, unter anderem Michael Dobler, und Markus Seyfferth.

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