Krunoslav Kopp, Rechtsanwalt für Medienrecht, bloggend unter digitalrecht.net, beschäftigt sich im heutigen Beitrag mit der Frage, ob du Verträge wirksam per E-Mail abschließen kannst.
Oftmals ist es schwer einen Vertragstypus konkret zu klassifizieren. Das gilt vielleicht insbesondere für Juristen, die schon ewig im Geschäft sind. Das führt dazu, dass Gerichte sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Art von Vertrag dem kokreten Rechtsstreit zugrundeliegt.
Wer online mit Waren handelt, ist heutzutage nicht zu beneiden. Denn dabei gilt es, gefühlt eine Milliarde Informationspflichten, Kennzeichnungspflichten und andere Pflichten zu beachten, die über gefühlt tausende von Gesetzen und Verordnungen verteilt sind. Und als ob das alleine nicht schon schwer genug wäre, sitzen einem noch Wettbewerber, Verbraucherschutzvereine und Anwälte im Nacken. Ich kenne etliche Anwälte, die sozusagen den ganzen Tag nichts anderes machen als im Netz nach Fehlern zu suchen um Seitenbetreiber abzumahnen.
Alle machen es, manche mehr, manche weniger: Surfen am Arbeitsplatz. Kurz mal bei Spiegel Online reinschauen, Mails checken, Facebook checken und schnell etwas bei Amazon kaufen. Da kommt schnell eine halbe Stunde am Tag zusammen, manchmal erheblich mehr. Bei einem Arbeitnehmer, der in seinem Fall bis vor das Bundesarbeitsgericht zog (Az.: 2 AZR 198/16) waren es im Durchschnitt 45 Stunden im Monat, die er vor dem Firmenrechner privat surfend verbrachte. Darunter übrigens durchaus delikate Angebote wie poppen.de und sklavenmarkt.de. Das war seinem Arbeitgeber dann doch zuviel, und nach einer Auswertung des Dienstrechners kündigte er dem Lustmolch.
Vor etlichen Jahren, ich glaube es war die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“, bei der es um die Störerhaftung für ungesicherte WLANs ging, twitterte irgendein Kollege, ich weiß gar nicht mehr, wer das war, sinngemäß: Wer jetzt noch wegen Filesharing abmahnt, dem ist wirklich nicht mehr zu helfen. Das war 2010, und es wird immer noch abgemahnt, etliche wegweisende Urteile später und auch nachdem mittlerweile geklärt ist, wer in welcher Konstellation und unter welchen Umständen als Anschlussinhaber haftet.
Wenn Juristen sich im Netz bewegen, dann tun sie das vermutlich anders als alle anderen. Der erste Klick geht auf das Impressum, anschließend werden sich Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung angeschaut, und auch die Widerrufsbelehrung bleibt nicht ungeprüft. Das alles dauert nur wenige Sekunden, mehr braucht das geschulte Auge nicht. Was es dabei oft zu sehen bekommt, ist ein Bild des Grauens. Einfachste Informationspflichten werden immer noch zuhauf verletzt, es werden AGB-Klauseln verwendet, die evident unwirksam sind, und soweit Shops betrieben werden, sind es einfachste Regeln, die ignoriert werden.
Jeder macht ja heutzutage irgendwas mit Medien, und dazu gehört im weiteren Sinne auch Werbung. Macht ja Spaß und geworben wird immer. Dass in diesem Zusammenhang allerdings eine schier unendliche Zahl von Rechtsfragen einhergehen, wird gerne übersehen oder im schlimmsten Fall verdrängt. Eines davon und gleichzeitig das häufigste Problem ist die Tatsache, dass Werbung mangelfrei zu sein hat, denn das Rechtsverhältnis ist ganz grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren.
Wer zu Hause schnell mal eine Einladung zum baldigen Geburtstag erstellen oder am Arbeitsplatz für Kunden schicke neue Visitenkarten designen möchte, der möchte eine möglichst passende Schrift als gestalterisches Element einsetzen. Bietet sich geradezu an. Schrifttypen sind individueller Ausdruck und rufen im Adressaten bestimmte Vorstellungen hervor. Aber sind Schrifttypen auch urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützt?