Die vermeintlich tollen Abschreibungsmöglichkeiten sind für die meisten Selbstständigen zunächst einmal alles andere als erfreulich. Denn die meisten laufenden Investitionen mindern das zu versteuernde Einkommen erst Jahre später. Wir erläutern, was es mit der geheimnisvollen “Absetzung für Abnutzung” auf sich hat.
“Ach, das setzen die doch sowieso alles von der Steuer ab …” Von wegen, ausgerechnet die besonders teuren Investitionen dürfen Unternehmer und Freiberufler eben nicht auf einen Schlag im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben geltend machen. Der zu versteuernde Gewinn wird durch den Kauf oder die Herstellung von Gebäuden, Maschinen, Fahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen erst in den Folgejahren nach und nach um jeweils einen Teil der Anschaffungskosten gemindert.
Ausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter, die mehr als netto 410 Euro (brutto: 475,60 Euro) kosten und die länger als ein Jahr im Unternehmen verbleiben, dürfen Sie nur scheibchenweise vom zu versteuernden Gewinn abziehen (= “abschreiben”). Lediglich die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer können Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung in voller Höhe geltend machen. Anschaffungen im Nettowert von bis zu 410 Euro (2008 und 2009: 150 Euro) gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Sie dürfen im Jahr der Anschaffung auf einen Schlag abgeschrieben werden.
Im Einkommensteuergesetz werden Abschreibungen als “Absetzung für Abnutzung” (= AfA) bezeichnet. Geregelt sind die Grundsätze der steuerlichen AfA in den Paragrafen 7 bis 7k EStG. Die dahinter stehende Überlegung ist so verkehrt nicht: Da der Geschäftswagen, der Computer und erst recht das neue Bürogebäude über das Jahr der Anschaffung hinaus zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beitragen und dieses Ergebnis ja halbwegs “verursachungsgerecht” ermittelt werden soll, ist es durchaus sinnvoll, dass nur die (fiktive oder reale) Abnutzung eines Wirtschaftsgutes zum Maßstab der steuerlich anerkannten Aufwendungen wird.
Das Finanzamt möchte es aber gern noch etwas genauer haben: Da das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung genau genommen ja erst ab dem Zeitpunkt des Einkaufs zur Verfügung steht, muss die AfA sogar monatsgenau berechnet werden. Die Monate vor der Anschaffung werden nicht berücksichtigt. Die früher geltende Vereinfachung (“Halbjahresregel”), derzufolge alle Anschaffungen bis einschließlich Juni in voller Höhe, alle anderen zur Hälfte abgesetzt werden durften, ist leider außer Kraft gesetzt worden.
Realer und buchhalterischer Wertverlust
Man kann Abschreibungen als den auf das Jahr bezogenen Wertverlust von Unternehmensvermögen betrachten. Gründe dafür gibt es viele, zum Beispiel:
- technische Abnutzung durch tatsächlichen Gebrauch,
- wirtschaftliche Abnutzung aufgrund des Aufkommens verbesserter Folgemodelle.
Berechnungsgrundlage für den laufenden Wertverzehr ist in den meisten Fällen die “betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer”. Die ist für die gängigsten “allgemein verwendbaren Anlagegüter” den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten AfA-Tabellen zu entnehmen.
Normale Nutzungsdauer
Als typische Abschreibungs-Zeiträume gelten demnach zum Beispiel …
- Computer: 3 Jahre,
- Pkw: 6 Jahre,
- Lkw: 9 Jahre,
- Büromöbel: 13 Jahre
- Gebäude: 25 bis 50 Jahre.
Abweichungen von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind grundsätzlich möglich. Sie müssen aber in jedem Einzelfall glaubhaft gemacht und belegt werden. So oder so handelt es sich dabei aber nur um die planmäßigen Abschreibungen. Wenn beispielsweise durch einen Unfall am Geschäftswagen bereits im zweiten Jahr ein außerplanmäßiger Totalschaden entsteht, darf der verbliebene Restwert des Pkw ohne Weiteres auf einen Schlag von der Steuer abgesetzt werden.
Nun aber mal ganz praktisch
Angenommen, Sie kaufen im November 2010 ein neues Notebook zum Ladenpreis von 1.299 Euro. Nachdem Sie die darin enthaltene Mehrwertsteuer von 19 Prozent herausgerechnet haben (Kaufpreis durch 1,19), landen Sie bei (Netto-)Anschaffungskosten von 1.091,60 Euro. (Falls Sie das Gerät bei einem Onlineshop gekauft haben, erhöhen die Verpackungs-, Versand- oder Versicherungskosten den Anschaffungswert. Die Netto-Aufwendungen für eventuell erforderliche Installationen oder Zubehör gehören ebenfalls zu den Anschaffungskosten.)
Bei einer betriebsgewöhnlichen Computer-Nutzung von drei Jahren beträgt die AfA bei dem genannten Notebook 363,66 Euro pro Jahr. Weil das Gerät im Jahr der Anschaffung aber nur im November und Dezember genutzt werden konnte, dürfen Sie bei der Einnahmenüberschussrechnung für 2010 davon auch nur zwei Zwölftel (= 60,61 Euro) als Betriebsausgabe geltend machen. Der Rest- oder “Buchwert” Ihres Notebooks beträgt am Stichtag 31.12.2010 demnach also noch 1.030,99 Euro. Bleibt das Gerät in den Folgejahren in Gebrauch, setzen Sie 2011 und 2012 jeweils 363,66 Euro als “Notebook-AfA” an. Den am Ende des Jahres 2012 noch verbliebenen Restwert in Höhe von 303,05 Euro schreiben Sie schließlich im vierten (Kalender-)Jahr ab. Den früher üblichen symbolischen Restwert von 1 Euro brauchen Sie dabei nicht mehr zu beachten, Hauptsache, das buchhalterisch “wertlose” Notebook taucht weiterhin in Ihrer Inventarliste auf.
Denn auch wenn das Gerät komplett abgeschrieben ist, betrachtet der Fiskus es weiterhin als Teil Ihres Betriebsvermögens. Angenommen, Sie versteigern das Schmuckstück im Jahr 2015 bei einer Internet-Auktion und bekommen dafür von einem Liebhaber noch 100 Euro, dann stellt das eine Betriebseinnahme dar, die Ihren Gewinn erhöht und versteuert werden muss.
Sonderfall “degressive Abschreibung”
Alternativ zur vorgestellten Form der einfachen “Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen” (= “lineare AfA”) wird häufig die Möglichkeit der “degressiven Abschreibung” genutzt. Bei der ist die angenommene Abnutzung in den ersten Jahren deutlich höher als gegen Ende der Nutzungsdauer. Das deckt sich in vielen Fällen ja durchaus mit der Lebenserfahrung. Welcher Autobesitzer hat sich noch nicht über den überdurchschnittlich hohen Wertverlust seines Neuwagens in den ersten zwei, drei Jahren geärgert?
Je höher die ermittelte buchhalterische Abnutzung, desto früher mindert die entsprechende AfA den Gewinn eines Unternehmens. Aus diesem Grund stellt die konkrete Ausgestaltung der degressiven Abschreibung einen beliebten Tummelplatz für Steuerpolitiker dar. Zurzeit liegt die Obergrenze der degressiven AfA für Anschaffungen beim Dreifachen der linearen AfA, maximal 25 Prozent.
Bitte beachten Sie: Die Anwendung der degressiven Abschreibung ist derzeit nur für Wirtschaftsgüter zulässig, die vor dem 1. Januar 2011 angeschafft wurden.
Die degressive AfA ist aber nicht in jedem Fall günstiger als die lineare. Dafür ist unser Notebook ein schönes Beispiel. Bei einer typischen Nutzungsdauer von drei Jahren führt die lineare Abschreibung zu einem jährlichen Wertverlust von einem Drittel (= 33,3 %). Damit ist die lineare AfA bereits im ersten Jahr höher als die maximale degressive AfA von 25 Prozent.
Beim Büroregalsystem für netto 2.600 Euro sieht die Sache aber schon anders aus als beim Computer. Bei einer betriebsgewöhnlichen Mobiliar-Nutzungsdauer von 13 Jahren ergibt sich eine lineare AfA von 1/13 (= ca. 7,69 Prozent), das entspricht einer Abschreibung von 200 Euro pro Jahr. Bei der degressiven Abschreibung hingegen beträgt die Abnutzung im ersten Jahr bereits 600 Euro (3 x lineare AfA).
Das 25-Prozent-Missverständnis
Der Abschreibungssatz liegt also nicht etwa automatisch bei 25 Prozent (das wären in diesem Fall ja 650 Euro im ersten Jahr). Wichtig zum Verständnis der degressiven Abschreibung: Sie ist auf doppelte Weise “gedeckelt”. Liegt – wie in diesem Fall – das Dreifache der linearen Abschreibung unter 25 Prozent, darf auch nur dieser AfA-Satz angewendet werden. Bei unserem Regal sind das 7,69 Prozent x 3 = 23,07 Prozent pro Jahr.
Auch bei der degressiven Abschreibung muss monatsgenau gerechnet werden. Zur Veranschaulichung gehen wir im folgenden Beispiel aber von der Anschaffung im Januar 2010 aus. In dem Fall sähe der degressive Abschreibungsverlauf bei Anschaffungskosten in Höhe von 2.600 Euro etwa folgendermaßen aus:
Die Tabelle zeigt recht anschaulich, dass die Abschreibungsbeträge beim gleichbleibenden Abschreibungssatz (von in diesem Fall 23,07 Prozent) aufgrund des sinkenden Restwerts immer kleiner werden – bis die AfA im letzten Jahr durch die Komplettabschreibung des verbliebenen Restwerts zwangsläufig noch einmal hochschnellt.
Wechsel der Abschreibungsmethode
Der Gesetzgeber gibt den Steuerpflichtigen nicht nur die Wahl zwischen verschiedenen Abschreibungsmethoden. Das gewählte Verfahren darf außerdem je Abschreibungsobjekt einmal gewechselt werden. Auf diese Weise lässt sich der Abschreibungsbetrag in späteren Jahren noch einmal erhöhen. Bei jeder degressiven Abschreibung kommt nämlich der Punkt, ab dem die lineare Abschreibung wieder höher ist. Dabei dürfen Sie allerdings nicht vom ursprünglichen Betrag der linearen AfA ausgehen, sondern müssen den Restwert auf die noch verbliebenen Nutzungsjahre verteilen.
Die Formel zur Ermittlung des günstigsten Wechseljahres lautet:
Übersetzt auf unser Regalbeispiel heißt das:
Der günstigste Wechselzeitpunkt liegt in diesem Fall also nach dem neunten Jahr. Während die degressive Methode im zehnten Jahr zu einem Abschreibungsbetrag von 56,57 Euro führt, ergeben sich bei der linearen AfA 61,30 Euro.
Bei einem zwischenzeitlichen Wechsel von der degressiven zur linearen AfA sähe der vollständige Abschreibungsverlauf in unserem Beispiel folgendermaßen aus:
Lassen Sie sich von den auf den ersten Blick vergleichsweise geringen Unterschieden bei den Abschreibungsbeträgen nicht in die Irre führen. Bei einem auf sechs Jahre abgeschriebenen Lkw für 60.000 Euro hat ein Wechsel der AfA-Methode nach dem dritten Jahr schon weitaus gravierendere Folgen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Solange die Anschaffungskosten eines “beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens” unter 410 Euro netto liegen, betrachtet der Gesetzgeber sie als geringwertige Wirtschaftsgüter. “GWG” darf man bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben. Beträgt der Wert mehr als 150 Euro, gehören solche Vermögensbestandteile allerdings in ein separat geführtes GWG-Verzeichnis.
Bitte beachten Sie: Für die Jahre Jahre 2008 und 2009 hatte der Gesetzgeber die Sofortabschreibungsgrenze für GWG auf 150 Euro gesenkt. Anschaffungen im Wert zwischen 150 und 1.000 Euro mussten in einen jährlichen Sammelposten aufgenommen werden, der pauschal über fünf Jahre linear abzuschreiben war. Ab 2010 gilt wieder die 410-Euro-Grenze – wer will, kann aber auch an der Sammelpostenvariante festhalten. Weitere Informationen entnehmen Sie dem aktuellen Beitrag “410 Euro-Grenze oder Sammelposten: die neue GWG-Freiheit”.
Ganz gleich, für welche GWG-Wertgrenze Sie sich entscheiden: GWG müssen auf jeden Fall eigenständig nutzbar sein. So gelten zum Beispiel Peripheriegeräte wie Tastatur, Monitor oder Drucker als Anhängsel der Computer-“Anlage”. Sie sind auch dann zusammen mit dem PC abzuschreiben, wenn ihr Preis deutlich unter der 410-Euro-Marke liegt! Falls Sie Erweiterungen oder Zubehör nachträglich kaufen, dann stellt das einen Wertzuwachs dar, den Sie in Ihrem Inventarverzeichnis in Form einer Werterhöhung vermerken. Aufgrund des dadurch erhöhten Restbuchwerts erhöht sich die Abschreibung beim nächsten Jahresabschluss entsprechend.
Fazit
Sie sehen: Bis der schnittige Geschäftswagen erwirtschaftet und komplett “abgeschrieben” ist, fließt viel Sprit den Tank hinunter. Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen: Selbst wenn Sie das Fahrzeug “von der Steuer absetzen”, beteiligt sich der Fiskus nur zu einem Bruchteil an den Anschaffungskosten. Zum echten Steuersparmodell werden Abschreibungen nur dann, wenn dadurch gezielt Verluste entstehen, mit denen wiederum hohe Einkommen aus anderen Einkunftsarten gedrückt werden.
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(sl)