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Dr. Web » Betriebliches » Abschreibungen: Steuer-News & Steuer-Blues

Abschreibungen: Steuer-News & Steuer-Blues

Die Unternehmensteuerreform hat erhebliche Auswirkungen auf die "Absetzung für Abnutzung" (AfA) von Anlagevermögen. Von geringwertigen Wirtschaftgütern (GWG) kann künftig nur noch bis 150 Euro die Rede sein. Die degressive Abschreibung wird komplett abgeschafft....

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Lesedauer: 4 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 28. August 2007
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Die Unternehmensteuerreform hat erhebliche Auswirkungen auf die „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) von Anlagevermögen. Von geringwertigen Wirtschaftgütern (GWG) kann künftig nur noch bis 150 Euro die Rede sein. Die degressive Abschreibung wird komplett abgeschafft. Die Ansparabschreibung in einen Investitionsabzugsbetrag umgewandelt. Wir erläutern die Konsequenzen.

Investitionen in dauerhaft genutzte „Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ dürfen im Jahr der Anschaffung nicht auf einen Schlag als Betriebsausgaben gebucht (= „abgeschrieben“) werden. Dass der Kaufpreis das Bankkonto oder die Kasse des Unternehmers bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe belastet, kümmert das Finanzamt nicht. Lediglich den Umsatzsteueranteil dürfen Sie komplett als „Vorsteuer“ geltend machen.

Die Abnutzung dauerhaft genutzter Güter können Sie vielmehr nur in jährlichen Teilbeträgen von der Steuer absetzen. Die offizielle Bezeichnung für Abschreibungen lautet daher „Absetzung für Abnutzung“. Unter der Überschrift „Abschreibungen: Zumutung oder Segen?“ werden die Grundlagen der steuerlichen und buchhalterischen Behandlung von Anlagegütern erklärt. Die schlechte Nachricht: Ab 2008 wird die Sache noch etwas komplizierter und für die meisten Steuerpflichtigen in den meisten Fällen auch noch ungünstiger.

1. Abschied von der degressiven Abschreibung
Der Gesetzgeber hat die degressive Abschreibung komplett abgeschafft. Hintergrund: Standardmäßig müssen die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden (= lineare Abschreibung). Verglichen mit dieser Absetzung in gleich bleibenden Jahresbeträgen ist der Abschreibungsbetrag bei der degressiven Abschreibung anfangs oft deutlich höher.

Durch die „Deckelung“ auf grundsätzlich 20 Prozent (Wirtschaftsjahre 2006 und 2007: 30 Prozent) lohnt sich die degressive AfA in der Regel zwar nur bei einer Nutzungsdauer von sechs (2006 und 2007: drei) Jahren. Trotzdem ergaben sich daraus vielfach spürbare Gewinnminderungen und damit eine kurzfristig geringere Steuerlast. Damit ist nun Schluss: Ab 2008 ist grundsätzlich nur noch die lineare Abschreibung zulässig.

2. Senkung der GWG-Obergrenze
Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht teurer als 410 Euro (netto) sind, dürfen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden: Der Anschaffungspreis geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird wie eine laufende Betriebsausgabe behandelt. Anschaffungen im Wert zwischen 60 Euro und 410 Euro müssen lediglich in einem fortlaufenden GWG-Verzeichnis aufgelistet werden.

Die bisherige Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab kommendem Jahr nun um fast zwei Drittel (!) auf nur noch 150 Euro (netto) gesenkt. Die Abschreibungen auf „wertvollere“ Anschaffungen müssen künftig also immer auf mehrere Jahre verteilt werden.

3. Neuer „Sammelposten“
Zu allem Überfluss hat der Gesetzgeber nun auch noch eine neue Abschreibungs-Kategorie eingeführt: Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter im Nettowert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro sind ab 2008 ungeachtet ihrer betriebsgewöhnlichen und tatsächlichen Nutzungsdauer in jedem Fall über fünf Jahre abzuschreiben:

Diese Sonderregelung hat umständliche bürokratische Aufzeichnungspflichten zur Folge: Anschaffungen im Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro müssen Sie künftig jahresweise zu „Sammelposten“ zusammenfassen. In der Buchführung ist demnach künftig fein säuberlich zu unterscheiden zwischen…

  • … dem „Sammelposten 2008“ (z. B. bestehend aus der neuen Digitalkamera, mehreren Software-Updates und einem zusätzlichen Besprechungstisch im Wert von insgesamt 2.750 Euro),
  • … dem „Sammelposten 2009“ (z. B. bestehend aus einer Moderationswand und einem Beamer im Wert von insgesamt 1.500 Euro),
  • … dem „Sammelposten 2010“ (z. B. bestehend aus dem neuen Teppich fürs Büro, dem Regalsystem und der Designerlampe im Wert von insgesamt 2.200 Euro)

Im Jahr 2010 betrügen die einzelnen Sonderposten-Abschreibungen demzufolge:

  • 20 % auf 2.750 Euro = 550 Euro (AfA „Sonderposten 2008“)
  • plus 20 % auf 1.500 Euro = 150 Euro (AfA „Sonderposten 2009“)
  • plus 20 % auf 2.200 Euro = 440 Euro (AfA „Sonderposten 2010“)

Daraus ergeben sich im Jahr 2010 Abschreibungen auf Sonderposten in einer Gesamthöhe von 1.140 Euro. Die Abschreibungsbeträge der einzelnen Sammelposten bleiben im Laufe der Nutzungsdauer grundsätzlich gleich.

Existenz-Verlust
Ob die 2008 gekaufte Digitalkamera im Jahr 2010 noch eingesetzt wird, defekt oder überhaupt noch vorhanden ist, spielt dabei keine Rolle: Mit Aufnahme in den Sonderposten verlieren die einzelnen Anschaffungen ihre eigenständige Existenz: Der Sonderposten wird buchhalterisch als fiktive Wirtschaftseinheit behandelt.

Selbstverständlich müssen Sie nicht nur die jeweilige Jahres-AfA getrennt nach den einzelnen Sammelposten berechnen: Sie sind auch verpflichtet die zum Jahresende verbliebenen Restwerte der einzelnen Sammelposten zu dokumentieren. Rein rechnerisch mag das keine unlösbare Aufgabe sein – umständlich und mühsam ist es allemal.

Einkaufs-Tipps
Die wichtigsten Konsequenzen für Ihre betrieblichen Beschaffungen der nächsten Monate:

  • Anschaffungen im Wert von bis zu 410 Euro sollten Sie auf das Jahr 2007 vorziehen. Auf diese Weise ist noch die Sofort-Abschreibung in voller Höhe möglich.
  • Geplante Investitionen im Nettowert von über 410 Euro, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier und mehr Jahren haben, sollten Sie nach Möglichkeit ebenfalls 2007 vornehmen: Dadurch kommen Sie noch in den Genuss der degressiven Abschreibung (30% degressive AfA gegenüber 25 % und weniger lineare AfA)
  • Bei anstehenden Investitionen im Nettowert zwischen 410 Euro und 1.000 Euro mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren kann es hingegen sinnvoll sein, die geplante Anschaffung ins kommende Jahr zu verschieben. Das trifft zum Beispiel auf Büromöbel zu: Als Teil eines Sammelpostens sind die künftig wesentlich schneller abgeschrieben als bei den konventionellen AfA-Methoden.

4. Erleichterte Ansparabschreibung
Die bisherige Ansparabschreibung für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler wird in einen „Investitionsabzugsbetrag“ in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter umgewandelt. Der neue Abzugsbetrag stellt gegenüber den noch geltenden Sonderabschreibungen in mehrfacher Hinsicht eine Verbesserung dar:

  • Der Höchstbetrag der Abschreibung wurde erhöht: Er beträgt künftig 200.000 Euro pro Jahr – vorausgesetzt das Betriebsvermögen ist nicht höher als 235.000 Euro (bilanzierende Unternehmen) bzw. der Jahresgewinn beträgt vor Abzug der Sonderabschreibung nicht mehr als 100.000 Euro (Einnahme-Überschussrechner).
  • Die Beanspruchung des Investitionsabzugsbetrages ist künftig auch bei Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgütern möglich.
  • Dabei genügt es, die Anschaffung ihrer Funktion nach zu bezeichnen. Die bislang erforderliche genaue Bezeichnung und die Angabe des Investitionszeitpunkts sind entbehrlich.
  • Die Anschaffung muss innerhalb von drei (statt bislang zwei) Jahren nach dem Jahr des Investitionsabzugs erfolgen. Wie bisher muss die Anschaffung danach mindestens ein Jahr im Betrieb bleiben, dabei aber neuerdings „ausschließlich oder fast ausschließliche“ (= zu mindestens 90 Prozent) betrieblich genutzt werden.
  • Da der neue Investitionsabzugsbetrag ab 2008 gilt, darf er bereits beim Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2007 geltend gemacht werden.

Wichtig: Im Jahr der Anschaffung stellt der – in einem der Vorjahre geltend gemachte – Investitionsabzugsbetrag zunächst einmal eine Einnahme dar, die den Gewinn künstlich erhöht. Im Gegenzug darf dann aber wiederum eine 20-prozentige Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Zusammen mit der planmäßigen AfA des Anschaffungsjahres ergibt sich bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren (und Anschaffung im Januar) unterm Strich ein Nullsummenspiel. Bei kürzerer Nutzungsdauer als fünf Jahre ist die maximal mögliche Gesamt-Abschreibung des Anschaffungsjahres höher als der Investitionsabzugsbetrag. Bei längerer Nutzungsdauer und / oder späterer Anschaffung im Jahr ist der tatsächliche Abschreibungsbetrag geringer.

Sonderfall Existenzgründer: Dumm gelaufen…
Für Existenzgründer ist die Reform von Nachteil: Für diesen Personenkreis galt eine Investitionsobergrenze von mehr als 300.000 Euro. Gründer konnten sich bislang außerdem länger Zeit lassen mit der tatsächlichen Anschaffung. Bei einem nachträglichen Investitionsverzicht mussten sie außerdem keine Strafzinsen zahlen. Dieser Sonderstatus wurde mit der Neuregelung abgeschafft. Immerhin: Bereits gebildete Ansparabschreibungen dürfen selbstverständlich zu den alten Bedingungen über die maximal mögliche Laufzeit in Anspruch genommen werden.

Links zum Thema:

  • Mit den Grundlagen der verschiedenen Abschreibungsarten beschäftigt sich der Dr. Web-Artikel: Abschreibungen: Zumutung oder Segen?
  • Die bisherige Ansparabschreibung wird unter der Überschrift So steuern Sie Ihre Steuerbelastung erklärt.
  • Die wichtigsten kaufmännischen Fachbegriffe finden Sie im Dr. Web-Lexikon Buchführung“ und Lexikon Steuern
  • Wikipedia: Unternehmenssteuerreform 2008

Erstveröffentlichung 28.08.2007

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Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

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