Wer online mit Waren handelt, ist heutzutage nicht zu beneiden. Denn dabei gilt es, gefühlt eine Milliarde Informationspflichten, Kennzeichnungspflichten und andere Pflichten zu beachten, die über gefühlt tausende von Gesetzen und Verordnungen verteilt sind. Und als ob das alleine nicht schon schwer genug wäre, sitzen einem noch Wettbewerber, Verbraucherschutzvereine und Anwälte im Nacken. Ich kenne etliche Anwälte, die sozusagen den ganzen Tag nichts anderes machen als im Netz nach Fehlern zu suchen um Seitenbetreiber abzumahnen.
Und die Gefahr, Fehler zu machen, wird immer größer. In letzter Zeit hinzugekommen ist nämlich noch das Thema außergerichtliche Streitschlichtung, oder vielmehr eine Erweiterung des Themas. War es bisher nur nötig, auf die Existenz der Streitschlichtungsplattform der Europäischen Kommission hinzuweisen, müssen Online-Händler und alle, die ansonsten im Netz Waren oder Dienstleistungen verkaufen, neuerdings nach § 36 des neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinweisen, ob und inwieweit sie verpflichtet oder bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ab elf Mitarbeitern muss daran teilgenommen werden, vorher kann.
Momentan ist das der Abmahngrund Nummer 1. Aktuell mahnen vor allem diverse Online-Shopbetreiber sowie der vzbv und der Abmahnverein IDO ab. Auch wenn das Kammergericht Berlin in einer ganz neuen, noch gar nicht rechtskräftigen Entscheidung, dem Abmahnverein IDO die Aktivlegitimation abgesprochen hat und damit ein Zeichen gegen Abmahnfetischismus gesetzt hat, sind also noch mehr als genug Akteure auf dem Platz, die jederzeit zuschlagen können. Also gebe dir als Online-Händler keine Blöße und setze dich nicht der Gefahr aus. Schreibe einfach ins Impressum und am besten auch in den AGB in wenigen knackigen Worten, was Sache ist. Bist du zur Teilnahme verpflichtet (s.o.), nenne die zuständige Schlichtungsstelle und gebe eine Erklärung ab, dass du an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen wirst. Wenn du nicht verpflichtet bist, dann schreibe am besten: Zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
Übrigens bestehen beide Informationspflichten, also die im Hinblick auf die OS-Platform der Europäischen Kommission und die aus dem Verbraucherstreitschlichtungsgesetz, nebeneinander. Es sind also beide zu erfüllen und nicht etwa nur eine davon. Wird also nur der Hinweis auf die OS-Plattform gegeben, aber nicht die Information nach § 36 VSBG erfüllt, kann das zurecht abgemahnt werden. Genauso, wenn nur die Information nach § 36 VSBG erteilt wird, aber der Hinweis auf die OS-Plattform nicht erfolgt.
Wenn du aber nicht zum Kreis der Online-Händler gehörst, die sich nach dem Gesetz einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle anschließen müssen, dann lasse das lieber sein. Denn die Kosten dieses Verfahrens trägt immer der Händler, selbst wenn er am Ende vollständig Recht bekommt. Ist es aber zum Streit mit einem Verbraucher gekommen, dann musst du ihn nochmals in Textform (z.B. per E-Mail) darauf hinweisen, ob du bereit oder verpflichtet bist, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Und wenn du bereit oder verpflichtet bis, musst du auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen.
Eine irrsinnige Regelung, reine Schikane und völlig praxisfern. Worin soll denn bitte der Nutzen für den Verbraucher sein, über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informiert zu werden, wenn Online-Händler gleichzeitig erklären können, nicht an einem Verfahren vor deiner solchen Stelle teilzunehmen? Aber manchmal geht das Recht seltsame Wege, auf dem man sogar und leider folgen muss, wenn man rechtssicher tätig sein und Abmahnungen aus dem Weg gehen möchte.