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Dr. Web » Betriebliches » Abgeltungsteuer: Neues Folterwerkzeug fürs Finanzamt?

Abgeltungsteuer: Neues Folterwerkzeug fürs Finanzamt?

Keine Sorge: Die Abgeltungsteuer ist keine neue Steuerart. Vielmehr kassiert das Finanzamt die Einkommensteuer auf Ihre Kapitalerträge ab 2009 direkt bei den Geldinstituten. Die bisher obligatorische Abrechnung im Rahmen der Steuererklärung ist dann nicht...

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Lesedauer: 3 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 17. September 2007
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Keine Sorge: Die Abgeltungsteuer ist keine neue Steuerart. Vielmehr kassiert das Finanzamt die Einkommensteuer auf Ihre Kapitalerträge ab 2009 direkt bei den Geldinstituten. Die bisher obligatorische Abrechnung im Rahmen der Steuererklärung ist dann nicht mehr erforderlich. Die schlechte Nachricht: Neben Zinsen und Dividenden müssen künftig auch Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen versteuert werden.

Von der vielzitierten Unternehmensteuerreform 2008 sind auch Privatpersonen betroffen: Denn die Gesetzesänderung bezieht sich unter anderem auf die Paragrafen 20 und 23 EStG, in denen die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie „privaten Veräußerungsgeschäften“ geregelt sind: Ab 2009 müssen die Kreditinstitute demnach grundsätzlich 25 % sämtlicher

  • Zinserträge aus Geldanlagen,
  • Dividenden aus Aktienbesitz sowie
  • Gewinne aus Wertpapierenverkäufen

an den Fiskus abführen. Die bisherige Steuerbefreiung von Kursgewinnen bei Beachtung der einjährigen Spekulationsfrist (= „Veräußerungsfrist“) entfällt. Ganz gleich, wie lange sich Aktien, Fondsanteile oder Zertifikate im Besitz des Verkäufers befunden haben: Bei Neuanlagen ab dem 1. Januar 2009 wird ein später erzielter Verkaufsgewinn künftig in den allermeisten Fällen besteuert.

Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der eventuellen Kirchensteuer ergibt sich dadurch eine Steuerbelastung von rund 28 Prozent auf Einkünfte aus Geldanlagen. Anders als bei der bisherigen Kapitalertragsteuer handelt es sich dabei um eine echte Quellensteuer: Die Steuerpflichtigen müssen ihre Einkünfte aus Geldanlagen also nicht mehr bei der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben.

Freiwillige Offenlegung
Wohlgemerkt: Sie müssen zwar nicht – Sie dürfen Ihre Kapitaleinkünfte aber sehr wohl bei der Steuererklärung aufführen. Das ergibt immer dann Sinn, wenn der persönliche Durchschnittsteuersatz unter rund 26 % (ohne Kirchensteuer) bzw. rund 28 Prozent (mit Kirchensteuer) liegt. In dem Fall tragen Sie Ihre Einkünfte aus Kapitalanlagen wie gehabt auf der Anlage KAP ein. Eventuelle Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören hingegen auf die Anlage SO.

Werbungskosten? Fehlanzeige!
Wichtig: Werbungskosten können Sie bei Kapitaleinkünften künftig nicht mehr geltend machen. Lediglich den in Sparer-Pauschbetrag umbenannten mageren Sparer-Freibetrag dürfen Sie nach wie vor abziehen: Der beträgt unverändert 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete.

Bleibt nach Abzug des Pauschbetrags unterm Strich ein positiver Betrag übrig, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen. Die von Ihren Geldinstituten bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann im Gegenzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer berücksichtigt.

Und was ist mit Minusgeschäften?
Ergeben sich aus Geldanlagen Verluste, mindern die – sofern vorhanden – nur die übrigen Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht jedoch die anderen Einkunftsarten (zum Beispiel die als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Machen Sie bei Aktienverkäufen ein Minus, dürfen Sie das nur mit anderen Kursgewinnen verrechnen. Kann ein Verlust im aktuellen Jahr nicht Gewinnen der gleichen Einkunftsart verrechnet werden, dürfen Sie ihn immerhin in Form eines Verlust-Vortrags mit ins nächste Jahr nehmen. Doch auch dann ist eine Verrechnung nur innerhalb der jeweiligen Einkunftsart erlaubt.

Abgeltungs-Ausnahmen
Nicht unter die Abgeltungsteuer fällt lediglich der Verkauf von Anteilen geschlossener Fonds (vorausgesetzt, die 10-jährige Spekulationsfrist wird eingehalten). Ebenfalls nicht von der Abgeltungsteuer betroffen sind außerdem der Verkaufselbstgenutzter Immobilien,
vermieteter Immobilien (bei Beachtung der 10-jährigen Spekulationsfrist) sowie
die Ertragsanteile privater und gesetzlicher Renten- und Lebensversicherungen.

Der Freistellungsauftrag lebt weiter
Zusammen mit dem Sparer-Freibetrag haben auch die umständlichen Freistellungsaufträge die Gesetzesnovelle überlegt: Wer verhindern will, dass die Geldinstitute die Abgeltungssteuer bereits auf Kapitalerträge von bis zu 801 Euro (1.602 Euro) abführen, kann seinen Banken und Sparkassen wie bisher Freistellungsaufträge erteilen. Für die Einhaltung der Obergrenzen sind weiterhin die Steuerpflichtigen selbst zuständig: Wer aus Versehen oder mit Absicht allzu großzügig Freistellungsaufträge erteilt, läuft Gefahr ins Visier der Steuerprüfer zu geraten.

Fazit
Für die sprichwörtlichen kleinen Sparer ändert sich durch die Abgeltungsteuer wenig: Sie kommen weiterhin in Genuss des unveränderten Freibetrages. Darüber hinaus gehende Einkünfte unterliegen zudem wie gehabt dem persönlichen Steuersatz. Es gibt aber auch eindeutige Gewinner und Verlierer:

Fein raus sind Besserverdienende, die ihr Geld in schlichten Zinsanlagen unterbringen (etwa auf Festgeldkonten) und ihren Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft haben: Statt dem hohen individuellen Steuersatz unterliegen ihre Kapitalerträge künftig dem relativ geringen Pauschalsteuersatz von 25 %.

Schmerzhafte Konsequenzen werden die Änderungen hingegen für Besitzer längerfristiger Aktienanlagen haben: Während sie ihre Kursgewinne bislang brutto für netto mitnehmen konnten, müssen sie künftig das Finanzamt mit einem Viertel am Erfolg ihrer Anlagestrategien beteiligen.

Links zum Thema:

  • Den Gesetzestext der Unternehmensteuerreform entnehmen Sie der vom Bundesrat im Juli 2007 beschlossenen Fassung (PDF-Datei, 4,07 MB)
  • Die Steuerreform hat weitreichende Folgen für die Abschreibungspraxis von Selbstständigen und Unternehmen: Die Einzelheiten entnehmen Sie dem Artikel Abschreibungen: Steuer-News & Steuer-Blues.
  • Die wichtigsten steuerlichen Fachbegriffe finden Sie im Dr. Web- Lexikon Steuern.

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Lukas Schlömer

Lukas Schlömer

Lukas Schlömer ist ein pseudonymer Autor, der unter diesem Namen ausschließlich für Dr. Web schreibt.

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