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Dr. Web » Betriebliches » Steuerflexibilität: 410 Euro-Grenze oder Sammelposten – die neue GWG-Freiheit

Steuerflexibilität: 410 Euro-Grenze oder Sammelposten – die neue GWG-Freiheit

Seit Jahresbeginn sind die Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) schon wieder neu geregelt. Sie können künftig wählen, ob Sie zur klassischen 410-Euro-Grenze zurückkehren oder lieber an der Sammelposten-Grauzone festhalten. Die Entscheidung gilt dabei für sämtliche GWG eines Wirtschaftsjahres.

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Lesedauer: 4 Minuten
  • von Lukas Schlömer
  • 5. Februar 2010
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Seit Anfang 2010 sind die Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) schon wieder neu geregelt. Sie können künftig wählen, ob Sie zur klassischen 410-Euro-Grenze zurückkehren oder lieber an der Sammelposten-Grauzone festhalten. Die Entscheidung gilt dabei für sämtliche GWG eines Wirtschaftsjahres.

Abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten bis zu einer bestimmten Wertgrenze steuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter. Für derartige GWG gelten ab 2010 geänderte Abschreibungsvorschriften. Genau genommen haben Sie bei Anschaffungskosten von bis zu 1.000 Euro (netto) die Wahl zwischen verschiedenen Abschreibungsalternativen:

  1. Rückkehr zur bewährten 410-Euro-Grenze oder
  2. Beibehalten der zuletzt gültigen Kombination aus Sofortabschreibung aller Wirtschaftsgüter bis 150 Euro und Pauschalabschreibung auf den GWG-Sammelposten, in dem jahresweise alle Anschaffungen im Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro zusammengefasst werden.

Bitte beachten Sie: Bei allen im Folgenden genannten Wertgrenzen handelt es sich um Nettobeträge (also Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer). Die Nettowerte gelten in diesem Fall ausnahmsweise sogar für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, obwohl diese gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Beispiel: Ein Schreibtischstuhl zum Preis von 400 Euro netto plus 76 Euro Umsatzsteuer führt bei einem Kleinunternehmer zwar zu einer gewinnmindernden Ausgabe von 476 Euro. Bei Anwendung der 410-Euro-Regelung handelt es sich aber trotzdem noch um ein GWG und kann daher bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.

Alternative 1: Wiedergeburt der 410-Euro-Grenze

Ab 2010 dürfen Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten von GWG wieder bis zu einem Nettowert von 410 Euro im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Aufwand geltend machen. Anschaffungen bis zu 150 Euro können Sie dabei von vornherein als Betriebsausgaben buchen.

Über Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 Euro und 410 Euro müssen Sie ein GWG-Verzeichnis führen. Daraus muss ersichtlich sein …

  • wann jedes einzelne Wirtschaftsgut angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurde und
  • wie hoch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten waren.

Sofern sich die GWG-Anschaffungen zweifelsfrei aus Ihren Buchführungsunterlagen nachvollziehen lassen (zum Beispiel über Kontolisten), ist ein separates Verzeichnis entbehrlich.

Abschreibungspyramide bei der 410-Euro-Wertgrenze

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten über 410 Euro liegen, sind bei Variante 1 wieder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei lässt Ihnen der Gesetzgeber die Wahl zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. Die degressive Abschreibung ist vorläufig allerdings bis Ende 2010 befristet.

Alternative 2: Beibehalten des GWG-Sammelpostens

Anstelle der neuen / alten 410-Euro-Grenze können Sie aber auch an der abgestuften GWG-Regelung festhalten, wie sie für die Jahre 2008 und 2009 verbindlich vorgeschrieben war. In dem Fall gelten die folgenden Wertgrenzen:

  • Anschaffungskosten bis 150 Euro: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung
  • Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro: Aufnahme in einen jährlichen GWG-Sammelposten, der pauschal über fünf Jahre linear abzuschreiben ist.
  • Anschaffungskosten über 1.000 Euro: lineare oder degressive Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Bei der Sammelpostenvariante gibt es kein Wahlrecht: Gehört eine Anschaffung wertmäßig in den Pool, dürfen Sie stattdessen keine normale Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vornehmen.  Das hat zur Folge, dass ein an sich erfreulicher Preisnachlass von ein paar Euro steuerlich ziemlich unerfreuliche Folgen haben kann:

Angenommen Sie kaufen einen Laptop für 1.029 Euro (netto) und der Verkäufer gewährt Ihnen 3 % Skonto (= 30,87 Euro): Dann bezahlen Sie unterm Strich zwar nur 998,13 Euro. Das Gerät gehört damit jedoch nicht ins Anlagevermögen, sondern wird Teil des Sammelpostens. Die Folge: Statt über drei Jahre (wie bei der klassischen Abschreibung), müssen Sie das Gerät nun als Teil des Sammelpostens über fünf Jahre abschreiben! Ein Teil des Kaufpreises wirkt sich dadurch erst sehr viel später Gewinn mindernd aus.

So schreiben Sie den GWG-Sammelposten ab

Zur Erinnerung: Beim Sammelposten werden alle selbstständig nutzbaren Anschaffungen jahresweise zu einem Pool zusammengefasst: „Sammelposten 2010“, „Sammelposten 2011“ etc. Der Gesamtwert des jeweiligen Jahrespools ist auf fünf Jahre zu verteilen. Das entspricht einer linearen Sammelabschreibung von 20 Prozent. Besondere Aufzeichnungsvorschriften gibt es nicht. Um den jährlichen 20-prozentigen Abschreibungsbetrag ermitteln zu können, benötigen Sie lediglich einen Überblick über die Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro.

Sofern Sie derartige Anschaffungen mithilfe Ihres Buchführungsprogramms auf einem separaten Konto erfassen (zum Beispiel Datev-„SKR03“ Konto „0485 Sammelposten“), reicht das völlig. Als Einnahmeüberschussrechner genügt Ihnen aber auch eine schlichte Computertabelle oder eine handschriftliche Liste – am besten mit Kaufzeitpunkt, eindeutiger Bezeichnung sowie Anschaffungskosten. Das sieht dann zum Beispiel so aus:

Einfache Sammelposten-Liste

Bitte beachten Sie: Das Finanzamt sieht im jährlichen GWG-Pool eine fiktive Einheit. Mit Aufnahme in den Sonderposten verlieren die einzelnen Bestandteile ihre eigenständige Existenz. Ob der im April 2010 gekaufte Overhead-Projektor im Dezember 2014 tatsächlich noch Verwendung findet oder aber in der Zwischenzeit längst verkauft, gestohlen oder entsorgt wurde, interessiert das Finanzamt nicht: Der 20-prozentige Abschreibungsbetrag auf den Sammelposten 2010 geht im Jahr 2014 in unveränderter Höhe als Betriebsausgabe in die Einnahmeüberschussrechnung ein.

Entscheidung: 410-Euro-Grenze oder Sammelposten?

Die Entscheidung zwischen der 410-Euro-Grenze und der Sammelposten-Variante dürfen Sie grundsätzlich in jedem Jahr neu treffen. Sie gilt dann aber für alle Anschaffungen des betreffenden Jahres.

Die meisten Betriebe dürften die 410-Euro-Grenze bevorzugen. In bestimmten Fällen kann aber auch der Sammelposten von Vorteil sein: So sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 1.000 Euro, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als fünf Jahre ist, als Teil eines Sammelpostens schneller abgeschrieben als bei der klassischen Abschreibung. Das macht sich insbesondere bei Büro-, Laden- oder Werkstatteinrichtungen bemerkbar, die standardmäßig erst nach 13 Jahren vollständig abgeschrieben sind.

Links zum Thema:

  • Die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen GWG-Abschreibungsvarianten ist in § 6 Abs. 2 und 2a EStG geregelt. Dort finden sich auch die Bestimmungen zum GWG-Verzeichnis.
  • Die Vorschriften zur klassischen linearen und degressiven Abschreibung (= „Absetzung für Abnutzung“ in gleichen Jahresbeträgen) sind in § 7 Abs. 1 und 2 EStG enthalten.
  • Mit dem Grundprinzip der Abschreibung (= „Absetzung für Abnutzung“, AfA) und den damit einhergehenden Gestaltungsmöglichkeiten beschäftigt sich unser Grundlagenartikel „Abschreibungen: Zumutung oder Segen?„

(tm)

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