Webdesigner & Haftungsfragen

Werbung

Kundenzufriedenheit lautet das Mantra jedes Webdesigners. Doch wenn ein Kunde einmal Magenschmerzen bereitet ist derjenige im Vorteil, der die Rechtslage kennt und vorgesorgt hat. Ein weites Feld. Wir haben einige Beispiele herausgesucht.

Kein Webdesigner will es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, denn das kostet Nerven, Geld, Zeit und schadet dem Image. Im Arbeitsalltag konfrontieren Kunden aber einem immer wieder mit Sachverhalten, die genau genommen bereits rechtliche Aspekte betreffen:

  • der Kunde kippt mein grafisches Konzept in die Tonne und verlangt einen komplett neuen Ansatz, obwohl doch mündlich nur von einem Entwurf und darauf basierenden Korrekturläufen die Rede war,
  • der Kunde möchte doppelt so viele Inhalte eingestellt haben als im persönlichen Gespräch festgelegt wurde.

Damit Kunden nicht mit einem “Aber wir haben doch vereinbart, dass…” kommen oder plötzliche Erinnerungslücken aufweisen, gibt es nur ein wirksames Gegenmittel: die Schriftform.

Wenn Sie einem Kunden einen Internet-Auftritt verkaufen, dann haben Sie bereits aufgrund dieser Leistungsart einen so genannten Werkvertrag geschlossen. Nun ist aber der Werkvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und das BGB in wesentlichen Teilen unverändert seit dem 1.1.1900 gültig. Dass heisst: in den Paragraphen werden Sie nichts Explizites über einen Internet-Auftritt finden.

Deshalb ist eine schriftliche Fixierung von Inhalten, Kosten, technischen Rahmenbedingungen, Zeithorizonten und anderes zum “Individualwerk” Internet-Auftritt dringend angeraten. Indem Sie im Vorfeld vertraglich den Leistungsumfang abstecken und der Kunde das in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung absegnet, beugen Sie von vorn herein Missverständnissen und stillschweigenden Erwartungen vor. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten ebenfalls Vertragsbestandteil sein, denn dort können Sie in bestimmten Grenzen vom Gesetz abweichende, für Sie vorteilhaftere Klauseln zu Haftungsfragen vereinbaren.

Beispiel 1: Der verhängnisvolle Zahlendreher
Die von Ihnen erstellte Website geht online. Trotz inhaltlicher Kontrolle schlich sich bei der Kunden-Hotline unter “Kontaktieren Sie uns” ein Zahlendreher ein. Statt im Call-Center klingelt beim Maier von nebenan das Telefon Sturm. Der Vertriebsleiter macht Ihnen die Hölle heiß und will Sie auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn verklagen.

Laut Gesetz haften Sie gegenüber dem Auftraggeber für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wenn durch Ihre AGBs eine Klausel wie “[Ihre Firma] haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigleit” vertragswirksam wurde, dann haben Sie im Pingpong-Spiel der Anwälte zumindestens gute Karten – fraglich bleibt, ob der Sachverhalt eines Zahlendrehers vor Gericht als grobe Fahrlässigkeit durchgeht.

Klagefreudigen Zeitgenossen können Sie durch eine schriftliche Abnahme des Internet-Auftritts vor der Live-Schaltung Wind aus den Segeln nehmen. Und auch hier gilt: ein detailgenaues Angebot und “Bürokratie” in der Projektabwicklung stattet Sie mit verwertbaren Beweisen im Falle eines Rechtsstreits aus. Ihr Preis dafür sind Mehraufwände für die Akquisephase und eventuell misstrauische Kunden, die zu viel Gedrucktes abschreckt.

Beispiel 2: Die Nachbesserung
Das Abnahmeprotokoll ist abgehakt und vom Kunden unterschrieben, die Firmenwebsite endlich online. Alle Marketingmitarbeiter erhielten eine CMS-Schulung. Informationen zum umfassenden Produktprogramm werden nun inhouse für das Internet aufbereitet und sukzessive publiziert. Zwei Monate nach dem Go Live erhalten Sie per E-Mail eine Fehlerdokumentation: Seiten in der vierten Navigationsebene lassen sich nicht anlegen.

Der Kunde hatte an ihrer Programmierleistung nichts zu bemängeln und bestätigte ihnen das durch seine Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll. Doch damit sind Sie nicht aus dem Schneider, denn in diesem Fall handelt es sich um einen Mangel, der erst ab einer zunehmenden Informationstiefe auftauchte und nicht sofort erkennbar war. Da greift dann die zweijährige Verjährungsfrist, beginnend vom Zeitpunkt der Abnahme. Der Kunde hat ein Recht auf Nachbesserung.

Haarspalterei? Natürlich liegt Ihnen auch ohne Paragraphen das Kundenwohl am Herzen. Doch kennen sollten Sie den Unterschied zwischen Kulanz und gesetzlicher Verpflichtung schon. Bis zu zwei Jahre nach dem Stapellauf müssen Sie Bugs, welche die Funktionalität des von Ihnen hergestellten Werks beeinträchtigen, ohne Murren kostenfrei beheben. Ob Sie allerdings dem detektivischen Spürsinn eines gelangweilten Marketingazubis, der nachträglich eine leichte Farbtonabweichung bei den Icons im Vergleich zu ihrem präsentierten grafischen Konzept moniert, nachgeben, bleibt Ihnen überlassen.

Beispiel 3: Der Großauftrag
Sie sind glücklich. Soeben kam per Fax die Auftragsbestätigung für die Erstellung eines Online-Shops. Alles läuft nach Plan. Kurz vor der Liveschaltung bittet Sie der Kunde, mal eben noch den “rechtlichen Kram” zu erledigen. “Kein Problem”, sagen Sie, und entleihen vom erstbesten Online-Shop die rechtlichen Hinweise, tauschen den Namen aus und fertig. Die Sektkorken knallen. Nach einem Monat kommt das böse Erwachen. Ihr Shopbetreiber hat Probleme mit einem zahlungsunwilligen Kunden und will Sie dran kriegen. Mittlerweile hat er festgestellt, dass die rechtlichen Hinweise überhaupt nicht auf dem neuesten Stand sind und zu seinem Geschäft passen.

Dumm gelaufen. Was Sie im Überschwang der Euphorie aus Kundenfreundlichkeit getan haben, war illegal. Als Webdesigner dürfen Sie keine Rechtsberatung betreiben (außer Sie haben die Erlaubnis dazu). Ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR droht. Und nicht nur das: schlimmstenfalls müssen Sie für Vermögensschäden Ihres Kunden aufkommen.

Beispiel 4: Die Schnarchnase
Sie werden mit dem Geschäftsführer eines Unternehmens handelseinig, das ganz schnell ins Internet will. Ein ambitionierter Zeitplan, der Meilensteine und Liefertermine für auftragskritische Inhalte enthält, wird Vertragsbestandteil. Der Go Live-Termin rückt immer näher, doch Sie sind zum Nichtstun verurteilt, weil Ihr direkter Ansprechpartner beim Unternehmen wichtige Information nicht rüber rückt, obwohl Sie ihm per E-Mail eine Lieferfrist gesetzt haben und der Zeitplan bekannt war. Nach tagelangem Warten ist Ihre Geduld am Ende und Sie rufen den Geschäftsführer an um ihm mitzuteilen, dass aufgrund der Verzögerung der Termin nicht mehr zu halten ist. Der tobt und droht mit einer Klage wegen Imageschaden, falls der Internet-Auftritt nicht wie vereinbart online geht.

Kein Grund zur Panik. Das BGB spricht von einer Mitwirkungspflicht seitens des Auftraggebers, und die wurde im vorliegenden Fall eindeutig verletzt. Beruhigt können Sie auf den schriftlichen Zeitplan und die darin verankerten Bringschulden sowie die E-Mail mit Fristsetzung verweisen.

Fazit: Störungen im Kundengeschäftsverhältnis können für Webdesigner existenzbedrohend sein. Zur eigenen Sicherheit sollte deshalb ein schriftlicher Vertrag, der detailliert über den Liefer- und Leistungsumfang Auskunft gibt, Projektstandard sein. Sie müssen nicht zum Rechtsfachmann werden, sollten aber die Risiken Ihres Tuns kennen, über Rechte und Pflichten Bescheid wissen und die aktuelle Rechtssprechung im Auge behalten.

Hilfreiche Links:

  • Rechtsinformationen des Bundesverbands der digitalen Wirtschaft

Übrigens: Auch dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern umreisst lediglich Themen, die jeder Webdesigner individuell für sich klären muss. ™

Erstveröffentlichung 01.08.2006

Weitere Beiträge:

Über Michael Dobler

Seit 1999 beruflich mit dem Internet verheiratet. Er schreibt - seine Firma commindo media werbevermarktet Online-Angebote.

, ,

Noch keine Kommentare vorhanden!

Hinterlasse eine Antwort

Bitte bei weiteren Kommentaren per Email benarichtigen! Auch möglich: Abo ohne Kommentar.

Spam protection by WP Captcha-Free